zum Fragebogen der Europäischen Kommission zum Patentschutzsystem in Europa

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12. April 2006 Seite 1 Der BITKOM vertritt mehr als 1.000 Unternehmen, davon 750 Direktmitglieder mit 120 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu zählen Geräte- Hersteller, Anbieter von Software, IT- und Telekommunikationsdiensten sowie Content. Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. Zusammenfassung Der BITKOM begrüßt das Engagement der EU Kommission zum Thema Patentpolitik. Im Rahmen des bereits bestehenden Systems und seiner Weiterentwicklung sollten im Wesentlichen die nachfolgenden Aspekte als Orientierung dienen: Patentqualität: Gewährte Patente sollten so unangreifbar wie möglich sein. Bei Prüfung der bestehenden Patentvoraussetzungen wie dem Merkmal erfinderisch sollte streng auf hohe Qualität geachtet werden. Patentstreitigkeiten und Rechtssicherheit: Ein gemeinsames Streitbeilegungsübereinkommen, das eine einheitliche Rechtsauslegung in letzter Instanz sicher stellt, sollte von der EU unterstützt werden. Patentkosten: Die Kosten für Patentanmeldungen und streitigkeiten sollten so gering wie möglich gehalten werden. Dazu würden die Ratifizierung des Londoner Protokolls und die damit einhergehende Erleichterung der Sprachenanforderungen maßgeblich beitragen. Albrechtstraße 10 10117 Berlin +49. 30. 27576-0 Fax +49. 30. 27576-400 bitkom@bitkom.org www.bitkom.org Ansprechpartner Susanne Dehmel Bereichsleiterin Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz +49. 30. 27576-155 Fax +49. 30. 27576-51155 s.dehmel@bitkom.org Präsident Willi Berchtold Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder Gemeinschaftspatent: Ein Gemeinschaftspatent auf Basis der gemeinsamen politischen Ausrichtung von Mai 2003 sollte nicht eingeführt werden, weil es im Vergleich zur jetzigen Situation keine nennenswerten Vorteile bietet. Das Vorhaben Gemeinschaftspatent sollte erst zu einem Zeitpunkt weiterverfolgt werden, zu dem die Sprachen- und Gerichtsstandsfrage so gelöst werden können, dass im Vergleich zum jetzigen System erhebliche Kosten- und Verfahrensvorteile geschaffen werden.

Seite 2 Einleitung Die Antworten auf die von der Kommission gestellten Fragen sind bewusst kurz gehalten und auf die wesentlichen Empfehlungen des BITKOM beschränkt. Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die ausführlicheren Stellungnahmen des Bundesverbandes der deutschen Industrie (BDI) und von EICTA (European Information & Communications Technology Industry Association), bei deren Ausarbeitung BITKOM als deren Mitglied ebenfalls mitgewirkt hat. Abschnitt 5 wurde nicht beantwortet, weil der BITKOM als Verband selbst kein Unternehmen ist. Für sonstige Auskünfte und Gespräche steht der BITKOM jederzeit gerne zur Verfügung. 1 Zu Abschnitt 1: Prinzipien und Merkmale des Patentschutzes 1.1 Teilen Sie die Meinung, dass das Patentsystem diese Grundanforderungen (siehe Fragebogen) erfüllen muss? Ja, diese Grundanforderungen sind an das Patentsystem zu stellen. Die bestehenden materiellen Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens und der nationalen Gesetzgebungen entsprechen grundsätzlich diesen Anforderungen. Besonders hervorzuheben ist die Qualität der Entscheidungen, die für die Akzeptanz und den Nutzen des Systems von größter Bedeutung ist. 1.2 Gibt es andere Eigenschaften, die ein solches System Ihrer Meinung nach aufweisen sollte? Wichtig ist ferner die hohe fachliche und insbesondere technische Kompetenz der Richter, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Gerichte von hoher Qualität sind und damit höchstmögliche Rechtssicherheit schaffen. 1.3 Wie kann die Union dem übergeordneten öffentlichen Interesse bei der Gestaltung ihrer Patentpolitik besser Rechnung tragen? Der Schutz geistigen Eigentums sollte von der EU mit hoher Priorität behandelt werden. Informationen über die Bedeutung und die Möglichkeiten des Patentschutzes müssen gezielt auch an kleinere und mittlere Unternehmen herangetragen werden, um ihnen die Nutzung des Systems zu erleichtern. Es sollten Maßnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Wichtigkeit solcher Schutzrechte in einem globalen wirtschaftlichen Umfeld ergriffen werden. Das Europäische Patentübereinkommen hat sich bislang bewährt und sollte den Bedürfnissen der EU entsprechend weiterentwickelt werden.

Seite 3 2 Zu Abschnitt 2: Das Gemeinschaftspatent als Priorität der EU 2.1 Gibt es Ihrer Meinung nach Alternativen zur gemeinsamen politischen Ausrichtung oder darin nicht berücksichtigte Merkmale, die ein wirksames Gemeinschaftspatentssystem aufweisen sollte? Ein Gemeinschaftspatentsystem auf Basis der gemeinsamen politischen Ausrichtung von Mai 2003 sollte nicht eingeführt werden, weil es im Vergleich zur jetzigen Situation keine nennenswerten Vorteile bieten, dafür aber eine Reihe von Rechtsunsicherheiten mit sich bringen würde. Das geplante Sprachensystem ist zu teuer und führt zu Rechtsunsicherheit. Eine zentrale gerichtliche Eingangsinstanz ist (insbesondere für mittelständische Unternehmen) nicht anwenderfreundlich. Es sind keine technischen Richter vorgesehen. Technische Richter sind jedoch für die Qualität der Entscheidungen wichtig und werden von vielen Nutzern des deutschen Nichtigkeitssystems, wo es solche gibt, als Vorteil angesehen. 3 Zu Abschnitt 3: Das Europäische Patentsystem und insbesondere das Übereinkommen über ein Streitbeilegungssystem (EPLA) 3.1 Welche Vor- und Nachteile hätte Ihrer Meinung nach ein europaweit geltendes Streitregelungssystem, wie es der EPLA-Entwurf vorsieht, für diejenigen, die Patente nutzen oder in anderer Weise betroffen sind? Momentan erscheint das EPLA als einzig realistische Möglichkeit, durch Vereinheitlichung des Verfahrensrechts stärker auf eine einheitliche Rechtsauslegung durch letztinstanzliche Entscheidungen hinzuwirken. Diese ist angesichts der steigenden Zahl europäischer Bündelpatente wünschenswert und notwendig. Denn nur eine einheitliche Rechtsauslegung bietet auf Dauer europaweite Rechtssicherheit. 3.2 Was wäre Ihrer Meinung nach angesichts der möglichen Koexistenz von drei Patentsystemen in (dem nationalen, dem Gemeinschaftspatent und dem europäischen Patent) das ideale Streitregelungssystem für Patentfragen in? Nationale Patente sollten auch weiterhin von der nationalen Gerichtsbarkeit überprüft werden. Für europäische Bündelpatente sollte eine EPLA-Gerichtsbarkeit auf Grundlage der nationalen Strukturen geschaffen werden.

Seite 4 4 Zu Abschnitt 4: Rechtsangleichung und gegenseitige Anerkennung nationaler Patente 4.1 In welchen Bereichen des Patentrechts führen Ihrer Meinung nach Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Rechtsvorschriften oder der Rechtsanwendung zu Behinderungen des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder zu Wettbewerbsverzerrungen? Die Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten sind gering, da das materielle Recht bereits durch das Straßburger Abkommen, TRIPS und EPÜ harmonisiert ist. Unterschiede, die durch bei der Anwendung des Rechts durch die nationalen Gerichte entstehen, könnten durch ein gemeinsames, letztinstanzliches Gericht abgeschafft werden. 4.2 Inwieweit ist Ihr Unternehmen von den Folgen solcher Unterschiede betroffen? Dem BITKOM sind keine Fälle bekannt, in denen solche Unterschiede für seine Mitglieder zur Behinderung des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs geführt hätten. 4.3 Wie schätzen Sie den Mehrwert und die Machbarkeit der oben erläuterten Optionen (1 bis 3) ein? Als dringend notwendig wird zunächst die Ratifizierung des Londoner Sprachenprotokolls angesehen. Die Ratifikation durch Frankreich, die dazu noch fehlt, sollte daher unterstützt werden. Das EPLA bietet die Möglichkeit einer einheitlichen Weiterentwicklung der Rechtssprechung und sollte daher ebenfalls unterstützt werden. Das Gemeinschaftspatent in der Form der gemeinsamen politischen Ausrichtung von Mai 2003 sollte nicht weiterverfolgt werden, da eine Erreichung der Ziele größere Wirtschaftlichkeit und Einheitlichkeit der europäischen Patente mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht möglich ist. Die Erreichung dieser Ziele durch eine Harmonisierungsrichtlinie erscheint ebenfalls nicht machbar. Zudem bestehen Zweifel am Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer Richtlinie.

Seite 5 4.4 Gibt es andere Alternativen, die die Kommission in Betracht ziehen sollte? Momentan sind keine Alternativen ersichtlich.