BAYERISCHE SPORTSTIFTUNG. Satzung Stand:

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Transkript:

BAYERISCHE SPORTSTIFTUNG Satzung Stand: 20.03.2010

PRÄAMBEL Um die Leistungssportförderung in Bayern zu verbessern und dessen finanzielle Absicherung langfristig zu stützen, errichtet der Bayerische Landes- Sportverband e.v. eine rechtsfähige Stiftung. Sie erhält folgende Satzung: 1 NAME, RECHTSSTELLUNG, SITZ Die Stiftung führt den Namen Bayerische Sportstiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. 2 STIFTUNGSZWECK (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports durch Unterstützung von Leistungssportlern aus bayerischen Vereinen. Dies geschieht insbesondere durch: a) Hilfen jeder Art, um die sportliche Leistungsfähigkeit von Nachwuchs-Leistungssportlern aus Bayern voll zu entfalten und zu erhalten, b) Unterstützungen einer ihren Anlagen, Fähigkeiten und ihrer eigenen Einsatzfreudigkeit entsprechenden beruflichen Aus- und Weiterbildung, c) die Förderung von herausragenden Modellen des Nachwuchsleistungssports in Mitgliedsvereinen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. (2) Gefördert werden vorrangig Sportler, die Mitglied in einem Verein oder Verband des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. sind. Näheres regeln die Förderrichtlinien. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Mitgliedsvereinen des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.v. oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Abs. 1 fördern. (5) In den Richtlinien für die Arbeit der Stiftung (Förderrichtlinien) werden die Grundsätze und Schwerpunkte der Förderung festgelegt. 3 EINSCHRÄNKUNGEN (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. 2

4 GRUNDSTOCKVERMÖGEN (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage 1; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Insbesondere sind nachfolgende Zustiftungen beabsichtigt, vorgesehen und erwünscht: a) Die im Bayerischen Landes-Sportverband e.v. als Mitglied organisierten bayerischen Sportfachverbände, Anschlussorganisationen und Verbände mit besonderen Aufgabenstellungen beabsichtigen Zustiftungen. b) Der Freistaat Bayern beabsichtigt eine Zustiftung. c) Der Olympiastützpunkt Bayern beabsichtigt eine Zustiftung. d) Zustiftungen, also Zuwendungen von bayerischen Unternehmen und Organisationen, Privatpersonen, bayerischen Sportvereinen und anderen Personen, die zur Aufstockung des Grundstockvermögens gedacht sind, sind ausdrücklich beabsichtigt und erwünscht. e) Ebenso sind Zustiftungen möglich, die im Rahmen der Zweckbestimmung die Förderung von bayerischen Nachwuchsleistungssportlern nur für eine bestimmte Region (Kommune oder Bezirk etc.) oder eine bestimmte Sportart oder Disziplin vorsehen. f) Zuwendungen im Rahmen eines entsprechend formulierten Spenden oder Zustiftungsaufrufes können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. g) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder aus einem anderen Anlass können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. h) Die Stiftung kann in untergeordnetem Umfang 1. die Treuhänderschaft von treuhänderischen, nicht rechtsfähigen Stiftungen einschließlich der separaten Verwaltung des Stiftungsvermögens und 2. die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, sofern diese nach ihren Satzungen jeweils steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 51 Abgabenordnung und die Zwecke der Bayerischen Sportstiftung verfolgen. 5 STIFTUNGSMITTEL (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt, c) aus Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Einrichtungen oder dem Erlös von Werbe- und Marketingartikeln der Stiftung, d) aus Umschichtungsgewinnen, sofern diese nicht zum Erhalt des Grundstockvermögens benötigt werden bzw. sofern diese nicht vom Vorstand dem Grundstockvermögens zugeschlagen werden. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. 3

6 STIFTUNGSORGANE (1) Organe der Stiftung sind a) das Kuratorium, b) der Vorstand, c) der Fachbeirat. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. (3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden. 7 KURATORIUM (1) Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die bereit und in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung des Zweckes der Stiftung beizutragen. (2) Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Bayerischen Landes-Sportverband e.v. bestellt und abberufen. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf eine unbestimmte Dauer bestellt. (4) Mitglieder des Kuratoriums, die vom Bayerischen Landes-Sportverband e.v. aufgrund ihrer Funktion in die Stiftung entsandt und als Mitglieder des Kuratoriums bestellt wurden, können bei Beendigung der Funktionstätigkeit im Bayerischen Landes-Sportverband e.v. aus dem Kuratorium abberufen werden. (5) Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kuratoriums wählt das Kuratorium aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzenden, die den Vorsitzenden bei Verhinderung vertreten. 8 AUFGABEN DES KURATORIUMS (1) Das Kuratorium übernimmt repräsentative und beratende Aufgaben und setzt sich für den Zweck und die Aufgaben der Stiftung ein. (2) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder die stellvertretende Vorsitzenden sollen die weiteren Gremien beraten und können Vorschläge einbringen. (3) Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen. 4

(4) Das Kuratorium entscheidet und beschließt in folgenden Angelegenheiten: a) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers b) die endgültige Jahresrechnung c) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags d) die Entlastung des Vorstands (5) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. (6) Beschlüsse des Vorstands gem. 11 Abs. 3, Satz 2 Ziffer a, d und e bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums. (7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 GESCHÄFTSGANG UND SITZUNGEN DES KURATORIUMS (1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Kuratoriums ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Für die Durchführung der Sitzungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung. (3) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. 10 VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Ein Vorstandsmitglied wird vom Olympiastützpunkt Bayern bestellt, die restlichen Mitglieder des Vorstandes vom Bayerischen Landes-Sportverband e.v. 5

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen des Vorstandes - im Amt. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertreten. (5) Der Vorstand ist berechtigt, sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Berater und Fachexperten hinzuzuziehen, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. (6) Die Organisation, die gem. Abs. 2 die Mitglieder des Vorstandes bestellt hat, kann aus wichtigem Grund ein von ihr bestelltes Vorstandsmitglied abberufen. (7) Mitglieder des Vorstandes, die vom Bayerischen Landes-Sportverband e.v. bzw. vom Olympiastützpunkt Bayern aufgrund ihrer Funktion in die Stiftung entsandt und als Vorstandsmitglieder bestellt wurden, können bei Beendigung der Funktionstätigkeit im Bayerischen Landes-Sportverband e.v. bzw. beim Olympiastützpunkt Bayern von der Organisation aus dem Vorstand abberufen werden, die sie bestellt hat. 11 VERTRETUNG DER STIFTUNG, AUFGABEN DES VORSTANDS, GESCHÄFTSFÜHRUNG (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam. Dabei gilt im Innenverhältnis, dass eines der Mitglieder der Vorsitzende ist. Falls der Vorsitzende verhindert ist, kann ein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen die Stiftung vertreten. (2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden führen die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Vorstands. Sie sind befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Dem Vorstand haben sie in der darauf folgenden Sitzung hiervon Kenntnis zu geben. (3) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er beschließt insbesondere über a) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats mit Ausnahme eines Mitgliedes, das vom Olympiastützpunkt Bayern bestellt wird, b) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, c) den Entwurf der Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, d) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. 15, 7 e) die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen gemäß der Vorschläge durch den Fachbeirat. (4) Weitere Aufgaben des Vorstands sind insbesondere a) die Genehmigung des Entwurf oder eine Änderung der vom Fachbeirat erarbeiteten Förderrichtlinien, 6

b) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege, c) die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde. (5) Der Vorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. (6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12 GESCHÄFTSGANG DES VORSTANDES (1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands oder der Vorsitzende dies verlangen. Der Vorsitzende des Kuratoriums und des Fachbeirates und auf Verlangen des Vorstands der ganze Fachbeirat kann an der Sitzung des Vorstands teilnehmen, auf Verlangen des Vorstands ist er dazu verpflichtet. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, so kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden. (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des 15 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit 8 gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach 15 dieser Satzung. (5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind dem Vorstand und den Vorsitzenden der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu geben. 7

13 FACHBEIRAT (1) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Fachbeirats werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, mit Ausnahme eines festen Fachbeiratsmitglieds, das vom Olympiastützpunkt Bayern bestellt wird. (3) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund ein von ihm bestelltes Fachbeiratsmitglied abberufen. (4) Mitglieder des Fachbeirates, die vom Vorstand aufgrund einer Funktion oder eines Amtes als Fachbeiratsmitglieder bestellt wurden, können bei Beendigung der Funktionstätigkeit oder des Amtes abberufen werden. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Fachbeirates zu regeln. (5) Mitglieder des Fachbeirates, die vom Olympiastützpunkt Bayern in die Stiftung entsandt und als Fachbeiratsmitglieder bestellt wurden, können vom Olympiastützpunkt Bayern aus dem Fachbeirat abberufen werden. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Fachbeirates zu regeln. (6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen des Fachbeirats - im Amt. (7) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. (8) Der Fachbeirat ist berechtigt, sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Berater und Fachexperten hinzuzuziehen, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. 14 AUFGABEN DES FACHBEIRATS (1) Der Fachbeirat berät den Vorstand. Dazu macht er Vorschläge über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. 11 Abs. 3, Satz 2 Ziffer e zur Vorlage an den Vorstand. Zudem kann er dem Vorstand eigene Vorschläge für die Förderung unterbreiten. (2) Der Fachbeirat erarbeitet die Förderrichtlinien und entwickelt diese fortlaufend weiter. (3) Für den Geschäftsgang des Fachbeirates gelten die Bestimmungen des 12 dieser Satzung entsprechend. Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Vorstands und der Vorsitzende des Kuratoriums sind berechtigt an den Sitzungen des Fachbeirats teilzunehmen. 8

15 SATZUNGSÄNDERUNGEN, UMWANDLUNG UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. (2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zweidrittel der Mitglieder des Vorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. (5) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern ( 17) wirksam. 16 VERMÖGENSANFALL Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Bayerischen Landes- Sportverband e.v. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 17 STIFTUNGSAUFSICHT (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. 18 INKRAFTTRETEN Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. 9