Servicevertrag zur Kartenakzeptanz



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Transkript:

Servicevertrag zur Kartenakzeptanz Bei der Abwicklung von Kartenzahlungen über Internet, Telefon oder am POS genießen Sie als Partner der Postbank viele Vorteile. Postbank P.O.S. Transact

Postbank Servicevertrag zur Kartenakzeptanz Die nebenstehenden Angaben werden von der Postbank ausgefüllt. Falls abweichend, Reklamationsadresse Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Verkaufsort Point of Sale Mailorder E-Commerce Neuvertrag Vertragsänderung Inhaberwechsel Terminals: gleichzeitig abgeschlossene Anträge zu diesem Persönliche Angaben Daten zur Person des/der Zeichnungsberechtigten Anrede Alle Vornamen/Name Straße, Hausnummer (kein Postfach) Akademischer Grad Postbank- VU-Nummer Bei Vertragsänderung oder Inhaberwechsel VU-Nummer angeben. Postleitzahl Ort Land Bestandskunde Ja Nein Händler-/Kundennummer Geburtsdatum Geburtsort/-land Allgemeine Angaben Der/Die Zeichnungsberechtigte hat sich durch dieses Originalausweisdokument ausgewiesen: Rechtsform Vertragsunternehmen Einzelfirma GmbH, AG OHG, KG, GmbH & Co. KG Sonstige GbR Limited Art des Ausweispapiers Ausweisnummer Staatsangehörigkeit/Nationalität Bitte füllen Sie den Auftrag in Druckbuchstaben aus. Firmierung Geschäftsbezeichnung Inhaber/Geschäftsführer (Vor- und Zuname) Umsatzsteuer-ID Handelsregisternummer Straße, Hausnummer Erklärung zum Geldwäschegesetz Ausstellende Behörde/Land Ausstellungsdatum Ausstellungsort/-land Ist der Zeichnungsberechtigte gleich dem wirtschaftlich Berechtigten? Ja Nein (obligatorisch auszufüllen: Formular wirtschaftlich Berechtigter) Gibt es weitere wirtschaftlich Berechtigte? Ja (obligatorisch auszufüllen: Formular wirtschaftlich Berechtigter) Nein Postleitzahl Land Ort Angabe zum Gründungsjahr des Unternehmens: Unternehmen Gesamtaußenumsatz im Vorjahr: in Währung in Tausend Telefon Vorwahl Rufnummer Stamm-/Grundkapital: Telefax Homepage E-Mail-Adresse Branche Bankverbindung National Geldinstitut Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers Kontonummer Bankleitzahl Falls abweichend, Rechnungsadresse Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort oder international IBAN 1 17 noch IBAN 18 34 POS 201-061-2013 / 03.13 Land SWIFT-BIC Code Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 126, 53113 Bonn, HRB 6793, Amtsgericht Bonn, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 169824467

Postbank Servicevertrag zur Kartenakzeptanz Seite 2 Adresse Kontoinhaber (falls nicht deutsches Konto) Anrede Vorname/Name Straße, Hausnummer (kein Postfach) Terminalbestand MCC-VISA/MC Terminalbezeichnung/-typ Postleitzahl Land Ort Terminal-ID Netzbetreiber Geplanter Beginn Abwicklung Postbank Datum (vorbehaltlich positiver Antragsprüfung) Clearing-Name des Vertragsunternehmens, d.h. die Geschäftsbezeichnung auf der Karteninhaberabrechnung (22 Zeichen nur alphanumerisch, Sonderzeichen und Umlaute nicht zulässig): Terminal- Softwarelösung Typ Wir ermächtigen die Postbank und American Express, bei unserem Netzbetreiber die Freischaltung unserer Terminals zu veranlassen. Clearing-Ort des Vertragsunternehmens (13 Zeichen nur alphanumerisch, Sonderzeichen und Umlaute nicht zulässig): E-Commerce- Bezahlplattform Typ Paymentsoftware: Abrechnungsund Einreichungswährung Erwarteter Jahreskartenumsatz Transaktionsart Kreditkartenakzeptanz Abrechnungswährung EUR USD CAD Einreichungswährung EUR USD CAD GBP GBP Der (erwartete) Jahreskartenumsatz in Tausend Der (erwartete) durchschnittliche Transaktionsbetrag Ggf. sonstige* *Siehe Preisliste bitte als Kürzel eintragen. MasterCard Visa/-Electron Maestro VPay American Expr. MasterCard Visa/-Electron Maestro VPay American Expr. Anteil Transaktionen: Anteil Umsatz: Einmalig Ggf. sonstige* EUR EUR USD USD GBP GBP Regelmäßig wiederkehrend (ABO) % % % % CAD CAD Besondere Sicherheitsverfahren Fernabsatz Risikoübernahme Fernabsatz Limit Verified by Visa Monatliches Grundentgelt*, Entgelte* Disagio 4DBC Sonstige MasterCard Secure Code Risikoübernahme durch das VU Risikoübernahme durch die Postbank Maestro Secure Code Das genehmigungsfreie Limit für Zahlungstransaktionen mit allen vertragsgegenständlichen Kredit- und Debitkarten, die unter den Regularien der Kreditkartenorganisationen herausgegeben worden sind, beträgt EUR 0,00. Entgelt für erfolgreiche Transaktionen Entgelt Chargeback Entgelt für,, abgelehnte Transaktionen Entgelt Gutschrift,, Point of Sale % % % Mailorder AVS *In Abrechnungswährung. Master- Card inklusive Fraud-Prevention-System proactive Basic % VISA/ VISA Electron % VPay Maestro American Express % % % % % Zu prüfende Webseiten (ggf. zusätzliche Anlage): E-Commerce % % % % % Auszahlungsrhythmus Test Logindaten (ggf. zusätzliche Anlage): Täglich Auszahlungsebene Wöchentlich Monatlich Groupnumber Merchant Subgroup Group Statement Batch Statement (Standard) Details Statement PCI DSS PCI DSS-Compliance SSL-Verschlüsselung Ja Ja Nein Nein Speichert Speichert nicht Statement Adresse Statement an Group Statement an Member Statement an Subgroup Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 126, 53113 Bonn, HRB 6793, Amtsgericht Bonn, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 169824467

Postbank Servicevertrag zur Kartenakzeptanz Seite 3 Amex Payplan Amex Code 7 Tage 14 Tage 28 Tage Agr. Code AX Ind. Code AX Signing Rep.: Erklärung des Vermittlers/der Vermittlerin 1. Der/Die Vermittler/-in erklärt die Annahme des Antrages durch die Deutsche Postbank AG, vertreten durch die Postbank P.O.S. Transact GmbH. 2. Der/Die Vermittler/-in bestätigt gegenüber der Deutschen Postbank AG die ordnungsgemäße Durchführung der Identifizierung und Legitimation nach 154 Abs. 2 AO, 9, 8 i.v.m. 1, 3, 4 GWG. Kontoführungspauschale EUR 1,00 pro Monat (GMMHF) A/C Response Code: 04 Role Type: CA Old No.: Set-up Type: 98 Signing Reason: 19 VDR Eval.: 01 Hier.: 02 Rel. Type: Xref.: Intge G4 ST1 DDG 01 X Die nebenstehenden Angaben werden von der Postbank in Druckbuchstaben ausgefüllt. Unterschrift Name des Postbank-Firmenbetreuers Ort (Ggf. zusätzliche Anlage) Bemerkungen 1. Schlüssel-Nr. des Vertriebspartners 2. Schlüssel-Nr. des Interessenten-Vermittlers (Ggf. zusätzliche Anlage) Anlagen/ Ergänzende Informationen Lead-ID Rahmenvertragsnummer Vertriebsaktion Hinweise Bankauskunft American Express Auskunfteien Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einzugsermächtigung Einwilligungserklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten Die Postbank hat die Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn, mit der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages sowie mit der Kundenbetreuung beauftragt. Die Postbank P.O.S. Transact GmbH steht dem Vertragsunternehmen (im Folgenden auch VU ) in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Postbank als Ansprechpartner zur Verfügung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Geschäftssprache ist Deutsch. Das VU ermächtigt hiermit die Postbank und American Express Payment Services Limited, Zweigstelle Frankfurt a. M. (im Folgenden auch American Express, soweit ein Vertragsverhältnis zustande kommt), widerruflich, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages vom VU zu erbringenden Zahlungen bei Fälligkeit von den in diesem Antrag genannten Konten einzuziehen. Ich ermächtige die Postbank, vertreten durch Postbank P.O.S. Trans act GmbH, Bankauskünfte allgemeiner Art einzuholen und be freie die kontoführende Bank hiermit insoweit vom Bankgeheimnis. Der Vertrag zur Akzeptanz von American Express Kreditkarten kommt, unter Vorbehalt der Annahme durch American Express, direkt zwischen dem Vertragsunternehmen und American Express zustande. Die Deutsche Postbank AG tritt diesbezüglich als Vermittler auf. Es gelten die Vertragsbedingungen von American Express. Die allgemeinen Bedingungen für Vertragspartner habe ich erhalten, gelesen und zur Kenntnis genommen. Ich bin mit diesen einverstanden. Ich willige/wir willigen in die Übermittlung der in der Erklärung zur Datenübermittlung an Auskunfteien auf der Rückseite genannten Daten an die Creditreform, Verband der Vereine Creditreform e.v., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss, ein. Für die Geschäftsverbindung gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB ) für die Kartenakzeptanz im Fernabsatz/die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb der Deutschen Postbank AG sowie die Preisliste und die besonderen Bedingungen für den Service proactive. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen besondere Bedingungen und Zusatzvereinbarungen. Sie enthalten Abweichungen oder Ergänzungen zu den AGB. Damit mich die Gesellschaften der Postbank-Gruppe über den Zweck des jeweils abgeschlossenen Vertrags hinaus in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen des Postbank-Konzerns umfassend beraten und betreuen können, willige ich in die umseitig vollständig abgedruckte Erklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zwischen der Postbank und den darin genannten Unternehmen in der Postbank- Gruppe sowie deren zuständigen Beratern ein. Die vorstehende Einwilligungserklärung ist freiwillig und kann ohne Einfluss auf den Vertrag gestrichen bzw. jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Postbank SCHUFA- Erklärung Ich willige/wir willigen ein, dass die Deutsche Postbank AG der SCHUFA Holding AG Daten über die Beantragung, die Aufnahme (bei Krediten: Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und die Beendigung einer Kontoverbindung übermittelt, soweit es sich um ein Kreditkonto, ein Girokonto oder ein Kreditkartenkonto handelt. Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.b. Forderungsbetrag nach Kündigung, Konten- oder Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insoweit befreie ich/befreien wir die Bank auch vom Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diese Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkartenund Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Ich kann/wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und -Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Unterschrift für die SCHUFA-Erklärung Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 56 40, 30056 Hannover Bei Rückfragen zum Postbank Servicevertrag zur Kartenakzeptanz wenden Sie sich bitte an: Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/Stempel Vertragsunternehmen Postbank P.O.S. Transact GmbH Frankfurter Straße 71 75 65760 Eschborn Telefon: 0228 55 00 58 11 Telefax: 0228 55 00 58 22 kreditkarten@postransact.de www.postransact.de Auftrag für die Postbank Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 126, 53113 Bonn, HRB 6793, Amtsgericht Bonn, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 169824467

Hinweise Geldwäschegesetz 3 Abs. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet uns, abzuklären, ob unser Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Wirtschaftlich Berechtigte können ausschließlich natürliche Personen sein, auf deren Veranlassung der Vertrag geschlossen wird (z.b. aufgrund von Treuhandverhältnis) oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kontoinhaber letztlich steht oder die hauptsächlich Begünstigte einer fremdnützigen Gesellschaft sind. Gemäß dem GwG ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber der Bank gemachten Pflichtangaben dieser unverzüglich anzuzeigen ( 4 Abs. 6 GwG). Übermittlung von Daten an Auskunfteien Ich willige/wir willigen ein, dass Postbank zum Zwecke der Bonitätsprüfung den nachfolgenden Wirtschaftsauskunfteien Daten (Name, Adresse, Geburtsort und -datum, ggf. Voranschrift) im Rahmen der Geschäftsbeziehung sowie deren Kündigung/Beendigung übermittelt, und befreie die Bank in diesem Umfang vom Bankgeheimnis. Die Adressen der Auskunfteien lauten: Creditreform, Verband der Vereine Creditreform e.v., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss Mir/Uns ist bekannt, dass die über mich/uns bei den Wirtschaftsauskunfteien vorliegenden Informationen an Postbank übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien werden mich/uns nicht nochmals gesondert über die erfolgte Datenübermittlung an Postbank benachrichtigen. Selbstverständlich erhalte ich/ erhalten wir hiervon unabhängig auf Anforderung bei der oder den Wirtschaftsauskunftei(en) Auskunft über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten, die diese den ihnen angeschlossenen Unternehmen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit weitergeben. Im Fall der Creditreform handelt es sich hierbei um Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Datenschutz Die Deutsche Postbank AG erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre Daten für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses und der weiteren Pflege der Kundenbeziehung sowie zum Zwecke der Werbung und der Markt- oder Meinungsforschung. Die Daten werden innerhalb der Postbank im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses von verschiedenen Fachbereichen verarbeitet und genutzt. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden (Score- Verfahren). Soweit es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, werden personenbezogene Daten z.b. im Rahmen der Abwicklung von Zahlungsverkehrsaufträgen an eingeschaltete Institutionen (insbesondere Geld- und Kreditinstitute sowie Kreditkartenorganisationen) bzw. zur Abwicklung von Postbankdienstleistungen sowie zur Beratung und Betreuung in allen Finanzdienstleistungsangelegenheiten an Postbank Filialvertrieb AG weitergegeben. Die Datenverarbeitung erfolgt durch die Betriebs-Center für Banken Processing GmbH Eckenheimer Landstraße 242 60320 Frankfurt und die First Data Deutschland GmbH Konrad-Adenauer-Allee 1 61118 Bad Vilbel. Widerspruchsrecht Sofern Sie keine Ansprache für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung wünschen, können Sie gegenüber der Postbank einer Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke jederzeit für die Zukunft widersprechen. Die für die Legitimationsprüfung erforderliche Aufzeichnung von Ausweisdaten bzw. die Anfertigung einer Kopie des Ausweises erfolgt aufgrund des 4 GwG i.v.m. 8 GwG und wird ausschließlich im Rahmen der Anforderungen des Geldwäschegesetzes genutzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank für die Zahlungskartenakzeptanz im Präsenzgeschäft 1. Vertragspartner/Vertragsgegenstand 1.1 Die Deutsche Postbank AG, Friedrich- Ebert-Allee 114 126, 53113 Bonn (nachfolgend Postbank ), vertreten durch Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn (nachfolgend P.O.S. ), als zugelassener Acquirer verschiedener Kartenorganisationen übernimmt als Dienst leistung gegenüber Handels- und Dienstleis tungsunternehmen die Verpflichtung, aus der ordnungsgemäßen Verwendung von Zahlungskarten entstehende Zahlungsvorgänge abzurechnen. Das Vertragsunternehmen (nachfolgend VU ) beauftragt Postbank diesbezüglich auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnisses mit der Weiterleitung von Kartendaten in Bezug auf durch Zahlungskarten ausgelöste Zahlungsvorgänge nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und der Postbank aus dem Vertragsverhältnis über die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB ) und gegebenenfalls weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch BesGB ), dem Antragsformular, der Preisliste und gegebenenfalls den schriftlichen Zusatzvereinbarungen der Parteien. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen Zusatzvereinbarungen und BesGB denen dieser AGB vor. Das VU erkennt die Geltung der AGB durch Unterzeichnung des Antragsformulars an. Die Geltung abweichender Bedingungen des VU ist ausgeschlossen, auch wenn Postbank ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.3 Für die Akzeptanz von American-Express- Karten kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem VU und American Express zustande. Es gelten die Vertragsbedingungen von American Express Inc. Die Postbank tritt diesbezüglich nur als Vermittler des Vertragsverhältnisses auf. 2. Weitere Begriffsbestimmungen In diesem Vertrag bedeuten: Autorisierung: die auf Anfrage des VU von dem Kartenunternehmen erteilte und von der Postbank an das VU weitergeleitete Nachricht der kartenausgebenden Bank, dass eine Transaktion mit einem bestimmten Betrag mit einer bestimmten Zahlungskarte grundsätzlich möglich ist; BGB: das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch; Elektronische Übermittlung: das technische Verfahren, mit dem das VU und Postbank zum Zweck der Abwicklung von Kartenumsätzen elektronisch kommunizieren und das von der Postbank ausdrücklich gegenüber dem VU zugelassen und spezifiziert wurde;

EMV: bezeichnet einen technischen Standard für die Kommunikation zwischen Chipkarte und Terminal zur Abwicklung von Debit- oder Kreditkarten-Transaktionen, der den weltweiten Zahlungsverkehr sicherer macht und den Kartenmissbrauch am Point of Sale (POS) reduzieren soll; Karteninhaber: die Person, auf deren Name eine Zahlungskarte ausgestellt ist; Kartennummer: die mehrstellige Zahl, die auf der Zahlungskarte eingeprägt ist und das betreffende Kartenkonto bezeichnet; Kartenorganisationen: Organisationen wie z.b. Visa International, MasterCard Inc. und Maestro International, die Zahlungssysteme betreiben und Lizenzen an Kartenunternehmen und Acquirer in Bezug auf die in diesen Vertrag einbezogenen Zahlungskarten erteilen; Kartenunternehmen (oder Issuer ): die Bank oder das Unternehmen, das eine Zahlungskarte ausgegeben hat; Kartendaten: die Kartennummer, die Kartenprüfnummer, das Gültigkeitsdatum und den Zahlungsbetrag sowie, wenn von der Postbank für den betreffenden Anwendungsfall festgelegt, den Namen und die Adresse des Karteninhabers; Leistungen: die vom VU zu erbringenden Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter Einsatz einer Zahlungskarte bezahlt werden oder werden sollen; POS-Gerät: ein von der Postbank zugelassenes POS-Terminal oder POS-Karten-Kassensystem ( POS steht für Point of Sale, d.h. eine Verkaufsstelle), mit dem die auf dem Magnetstreifen und/oder dem Speicherchip einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines Mangnetstreifenlesers und/oder Chipkartenlesers ausgelesen werden; PIN: Personal Identifikation Number = persönliche Geheimzahl; Transaktionseinreichung: Einreichung der Datensätze einer Zahlungskartentransaktion durch das VU bei der Postbank in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und den AGB mit dem Ziel der Abrechnung des von einer Zahlungskarte ausgelösten Zahlungsvorgangs; Vertrag: den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem VU und der Postbank über die Abrechnung von mit Zahlungskarten ausgelösten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe dieser AGB; Zahlungskarten: alle ausdrücklich in diesen Vertrag einbezogenen unter den Regularien der Kartenorganisationen ausgegebenen Kredit- und Debitkarten und andere Zahlungsinstrumente, die der Karteninhaber statt einer Barzahlung zur Begleichung einer Schuld einsetzt. 3. Pflichten des VU bei der Kartenannahme, Verfahren zur Missbrauchsvermeidung 3.1 Das VU wird dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VU, dem Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem VU und der Postbank abweichend von Satz 1 dieser Ziffer zusätzliche Kosten berechnet werden. 3.2 Das VU ist nicht berechtigt, Zahlungskarten für Leistungen in Zahlung zu nehmen; a) die nicht auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VU erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kreditgewährungen oder Barauszahlungen zugrunde liegen; c) die nach dem Recht, das auf das VU, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, rechtswidrig sind. 3.3 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung nicht beitreibbarer Forderungen oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei der Verwendung von Zahlungskarten für wiederkehrende Leistungen (z.b. Abonnements) dürfen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.4 Das VU ist verpflichtet, auf eigene Kosten sämtliche Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die von Kartenorganisationen eingeführt und von der Postbank dem VU als obligatorisch mitgeteilt wurden. Das VU wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung (einschließlich der zur Vermeidung des Missbrauchs von Kartendaten und Kompromittierungen von Kartendaten mitgeteilten Maßnahmen) durchführen, Postbank und/oder P.O.S. generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig halten und dem VU mitteilen. 3.5 Das VU ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten und nach Aufforderung durch Postbank gemäß den Vorgaben der Kartenorganisationen (u.a. MasterCard Inc. und VISA International etc.) zum Schutz vor Angriffen auf und Kompromittierung von Kartendaten bestehende Programme nach dem Payment Card Industry Data Security Standard (PCI DSS) zu registrieren und zertifizieren zu lassen. Eine Zertifizierung kann im Falle der Unterschreitung bestimmter Transaktionszahlen unterbleiben. Postbank wird dem VU auf Anfrage die für einen Verzicht auf Zertifizierung maßgeblichen Werte mitteilen. Im Falle der Zertifizierung hat das VU der Postbank im jährlichen Turnus unaufgefordert eine Kopie des ihm erteilten Zertifikats zu übermitteln. 4. Zahlungszusage an das VU/Abtretung der Forderung gegen den Karteninhaber 4.1 Postbank ist verpflichtet, dem VU die Transaktionsbeträge für sämtliche Transaktionseinreichungen, die in einem einzelnen Kassenschnitt enthalten sind bzw. die einzeln an Postbank übermittelt werden, vorbehaltlich der in Ziff. 10 genannte Rückbelastungsrechte unverzüglich verfügbar zu machen, wenn und soweit diese Transaktionsbeträge zuvor insgesamt auf dem Konto der Postbank eingegangen sind. Der Auszahlungsanspruch für Ansprüche des VU nach Satz 1 bestimmt sich nach Ziffer 8.2. 4.2 Die Erfüllung der Ansprüche aus Ziffer 4.1 erfolgt aufgrund einer eigenen, von dem Zahlungsauftrag des Karteninhabers unabhängigen vertraglichen Zahlungsverpflichtung der Postbank gegenüber dem VU und nicht zur Erfüllung der Forderung des VU gegen den Karteninhaber oder Besteller. 4.3 Um der Postbank den Einzug der entsprechenden Zahlungen der Kartenunternehmen (direkt oder über die Kartenorganisationen) zu ermöglichen oder zu erleichtern, tritt das VU schon jetzt alle Forderungen gegen Karteninhaber und Besteller aus Leistungen, die bei der Verwendung einer Zahlungskarte begründet werden, sowie etwaige Forderungen gegen das Kartenunternehmen, die im Zusammenhang mit der betreffenden Verwendung der Zahlungskarte entstehen, an Postbank ab. Postbank nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung wird wirksam mit Eingang der Transaktionseinreichung bei Postbank. 5. Autorisierung 5.1 Das VU ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transaktionsbetrages für jede Transaktion über Postbank eine Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufordern, sofern nicht aufgrund der nachstehenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei einer Autorisierungsanfrage des VU sind die jeweils von der Postbank angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen hinsichtlich Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils von der Postbank gegenüber dem VU festgelegten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das betreffende Kartenunternehmen erteilt wird, teilt Postbank dem VU einen Autorisierungs code mit. Mit der Vergabe des Autorisierungscodes bestätigt die Kartenorganisation, dass im Zeitpunkt der Autorisierung die Zahlungskarte im Geltungsbereich dieses Vertrages nicht eingeschränkt ist, die Zahlungskarte nicht durch Sperrlisten oder andere Benachrichtigungen des kartenausgebenden Kreditinstitutes für ungültig erklärt worden ist und der Transaktionsbetrag im Rahmen des Transaktionslimits liegt. Eine Zahlungszusage ist mit der Erteilung eines Autorisierungscodes nicht verbunden. 5.2 Soweit eine manuelle Belegerstellung nach Ziffer 6.2 zulässig ist, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag unter dem genehmigungsfreien Höchstbetrag liegt. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VU mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die gleiche Leistung betreffen, auch wenn der Umsatz von

einer anderen Kasse des VU vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behandelt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von der Postbank jederzeit nach billigem Ermessen durch Mitteilung an das VU neu festgesetzt werden (auch auf null). Das VU ist für die richtige Dateneingabe in das POS-Gerät verantwortlich. 6. Transaktionsabwicklung 6.1 Verfügt das VU über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Das VU darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die jeweils von der Postbank zum Betrieb zugelassen wurden. Das VU muss das POS- Gerät so aufstellen, dass das Ausspähen der Geheimzahl unmöglich ist. Das VU ist verpflichtet, unbefugten Dritten keinen Zugriff auf das POS-Gerät zu gewähren und das Gerät gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist das VU verpflichtet, dies der Postbank unverzüglich anzuzeigen. 6.2 Ist das POS-Gerät funktionstüchtig, ist die Erstellung eines manuellen Belastungsbelegs unzulässig. Die Erstellung eines manuellen Belastungsbelegs ist ausschließlich während einer Betriebsstörung des POS-Gerätes zulässig, wenn dieser Beleg mittels eines Imprinters (Handdruckgerät) erstellt wird. Nach Beseitigung der Störung sind die Transaktionsdaten elektronisch an Postbank zu übermitteln. Ist die elektronische Übermittlung länger als einen Werktag gestört, sind die manuell erstellten Belastungsbelege auf dem Postweg bei der Postbank einzureichen. Bei Zahlungskarten, die nach jeweiliger Mitteilung von der Postbank nur elektronisch abgewickelt werden dürfen (z.b. Electron-, V-Pay oder Maestro- Karten etc.), ist die Inzahlungnahme durch manuelle Erstellung eines Belastungsbelegs auch bei einer Betriebsstörung nicht zulässig. Postbank wird das VU über diese Kartentypen informieren und kann die Liste dieser Kartentypen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VU erweitern oder reduzieren, sofern die Kartenorganisationen dies verbindlich vorgeben. 6.3 Die Inzahlungnahme einer Zahlungskarte mit EMV-Chip ist nur zulässig, wenn das VU für die Transaktion ein POS-Terminal einsetzt, das EMV unterstützt. Wenn das VU den Einsatz einer Zahlungskarte mit EMV-Chip an einem POS-Terminal, das EMV zum Zeitpunkt des Auslesens der Karte nicht unterstützt, zulässt, haftet allein das VU für Missbrauchstatbestände, wenn der Missbrauch durch den Einsatz der EMV-Technologie hätte vermieden werden können. 6.4 Die Zahlungsanforderung durch Transaktionseinreichung muss an Postbank durch elektronische Übermittlung von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils von der Postbank gegenüber dem VU festgelegten Vorgaben übereinstimmen. Postbank ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VU zu ändern. Bei einer Änderung der Vorgaben wird die Postbank den Interessen des VU angemessen Rechnung tragen. Das Verfahren der elektronischen Übermittlung darf erst nach Freigabe durch die Postbank benutzt werden. Postbank ist für das ordnungsgemäße Funktionieren nicht verantwortlich. Die Kosten (einschließlich der Leitungskosten) und das Risiko der Fehlfunktion der elektronischen Übermittlung trägt das VU. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der von ihm verwendeten Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen der Postbank aus einem anderen Vertrag, unter dem Postbank Hard- oder Software für die elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt. 6.5 Autorisierungsanfragen und Transaktionsdaten sind elektronisch einzureichen. Andere Einreichungsarten sind nur gegen gesonderte Vereinbarung und gegen Entgelt (siehe Preisliste) möglich. Ist eine elektronische Einreichung von Autorisierungsanfragen nicht möglich, hat das VU die Autorisierungsanfrage telefonisch über den Autorisierungsdienst der Postbank einzuholen und den mitgeteilten Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu notieren. Bei Maestro-, V-Pay und Electron- Karten, ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich. 6.6 Das VU stellt sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Bereich keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der elektronischen Übermittlung, z.b. durch Manipulation der Dateneingabe oder Entwenden von Kartendaten, möglich ist. Sofern der Verdacht des Missbrauchs der elektronischen Übermittlung oder des Missbrauchs von Kartendaten besteht, ist das VU verpflichtet, dies der Postbank unverzüglich anzuzeigen. 7. Pfandrecht 7.1 Das VU und Postbank sind sich darüber einig, dass die Postbank ein Pfandrecht an allen Ansprüchen erwirbt, die dem VU gegen Postbank aus diesem Vertrag zustehen und künftig zustehen werden (z.b. Ansprüche aus Ziffer 4.1). 7.2 Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Postbank gegenüber dem VU zustehen (z.b. Rückbelastungsrechten aus Ziffer 10, Ansprüchen aus Servicegebühren, Aufwendungsersatz aus den Ziffern 9.1 und 9.2 etc.). 7.3 Macht die Postbank von ihrem Pfandrecht Gebrauch, wird sie den einbehaltenen Betrag verzinslich anlegen, wenn diese Verzinsung mit zumutbarem Aufwand vereinbart werden kann. 8. Abrechnung/Zahlungen an das VU 8.1 Das VU muss die Zahlungen und Abrechnungen von Postbank unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen einer Frist von 28 Tagen nach Zugang der Abrechnung beim VU erhoben werden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird Postbank bei Erteilung der Abrechnung hinweisen. Eine Korrektur durch Postbank ist durch Ablauf der Frist nicht ausgeschlossen. 8.2 Postbank wird die dem VU zustehenden Beträge mittels Überweisung auf das von dem VU im Vertrag angegebene Konto zahlen. Postbank wird mit der Ausführung der Überweisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem VU gegenüber Postbank jeweils vorgegeben wird. 8.3 Die Überweisung nach Ziffer 8.2 erfolgt in Euro, sofern nicht eine andere Auszahlungswährung vereinbart ist. Sofern sich die Währung des Betrages, der nach Ziffer 4.1 auf dem Konto der Postbank eingeht, von der Währung unterscheidet, in der die Überweisung nach Satz 1 veranlasst wird, erfolgt die Währungsumrechnung auf der Grundlage der im Preisverzeichnis jeweils genannten Referenzwechselkurse. 9. Servicegebühren/Aufwendungsersatzansprüche 9.1 Postbank erhält vom VU die vertraglich vereinbarten Gebühren als Vergütung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen wobei von der Postbank ein Teil dieser Gebühren an die Kartenorganisationen und die Kartenunternehmen gezahlt werden muss, z.b. die jeweils aktuellen Interchange-Gebühren (auf der Webseite: www.mastercard.com einsehbar). Die im Vertrag festgelegten Servicegebühren setzen sich wie folgt zusammen: der Disagiosatz (Prozentsatz bezogen auf Umsatz), Transaktionsgebühren, die pro einzelne Transaktion erhoben werden, und die zusätzlichen Servicegebühren, z.b. für Gutschriften, Transaktionsstornierungen, Rückbelastungen etc. Alle Vergütungen an Postbank sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern die Leistung am jeweiligen Leistungsort als mehrwertsteuerpflichtig behandelt werden kann. 9.2 Das VU hat der Postbank sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die Postbank zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit Postbank diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die der Postbank auferlegt werden,

soweit diese Strafgelder bzw. -gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten der Postbank zurückzuführen ist. 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. 9.3 Postbank hat das Recht, die ihr nach Ziffer 9.1 zustehenden Servicegebühren und den ihr nach Ziffer 9.2 zustehenden Aufwendungsersatz von den nach Maßgabe von Ziffer 8.2 zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Soweit ein solcher Abzug nicht möglich ist, wird das VU die Servicegebühren und den Aufwendungsersatz auf Anforderung an Postbank zahlen. 9.4 Der vereinbarte Disagiosatz bestimmt sich im Wesentlichen nach den Angaben des VU bei Vertragsabschluss oder bei einer vereinbarten Vertragsänderung zu den jährlich erwarteten Transaktionsumsätzen (Jahresumsatz), dem durchschnittlichen Transaktionsbetrag und den zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannten Kostenfaktoren. Der durchschnittliche erwartete Monatsumsatz errechnet sich durch Teilung des angegebenen Jahresumsatzes durch 12. Postbank ist berechtigt, den Disagiosatz halbjährlich, erstmals 6 Monate nach Vertragsschluss, anzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ermittelte durchschnittliche Monatsumsatz oder der durchschnittliche Transaktionsbetrag für mindestens 2 Monate unterschritten wird oder wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Kostenfaktoren ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Kartenorganisationen neue oder veränderte Regularien und/oder Gebühren einführen. Postbank kann dann eine angemessene höhere Servicegebühr oder eine gesonderte Transaktionsgebühr nach Ziffer 21.3 festsetzen. 9.5 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB (Auslagen und Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten) findet keine Anwendung. 10. Rückbelastungsrechte der Postbank, Behandlung von Reklamationen 10.1 Sämtliche Zahlungen von Postbank an das VU erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung. Sofern Postbank Zahlungen an das VU geleistet hat, obwohl das VU keinen Anspruch auf die Zahlung hatte, kann die Postbank die Rückzahlung verlangen oder diese Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen der Postbank verrechnen. 10.2 Postbank wird dem VU Transaktionen zurückbelasten, wenn a) Postbank nicht verpflichtet war, den entsprechenden Transaktionsbetrag verfügbar zu machen, unabhängig davon, ob Postbank dies wusste oder nicht, oder b) Transaktionsbeträge, die auf dem Konto der Postbank eingegangen sind und dem VU verfügbar gemacht wurden, der Postbank von Kartenunternehmen oder Kartenorganisationen wieder belastet werden (z.b. wegen eines Erstattungsanspruchs des Karteninhabers nach 675u oder 675x BGB). 10.3 Eine Rückbelastung nach Ziffer 10.2 ist ausgeschlossen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen (und nicht nur einzelne davon) erfüllt sind: a) Die Inzahlungnahme war nach Ziffern 3.2 und 3.3 zulässig; b) die Zahlungskarte war gültig, das heißt, das Datum der Vorlage und der Belegunterzeichnung liegt innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Zahlungskarte; c) die Zahlungskarte ist nicht auf einer Sperrliste oder Sperrdatei oder anderen Mitteilung gegenüber dem VU als ungültig erklärt worden; d) die Zahlungskarte wurde dem VU physisch vorgelegt (eine Inzahlungnahme über Post, Telefon, Fax oder Internet ist nach dieser Vertragsart Präsenzgeschäft nicht zulässig); e) das VU hat ein etwaiges Foto auf der Zahlungskarte mit der Person, die die Karte vorlegte, verglichen und eine Übereinstimmung festgestellt; f) die vorgelegte Zahlungskarte war nicht erkennbar verändert oder unleserlich gemacht worden; g) eine besondere Maßnahme zur Missbrauchsvermeidung war nach Ziffern 3.4 oder 3.5 anzuwenden und ist mit positivem Ergebnis durchgeführt worden; h) das VU hat einen Belastungsbeleg in zweifacher Ausfertigung von einem von der Postbank zugelassenen POS-Gerät (ohne manuelle Eingabe von Kartendaten) oder, soweit zulässig, mit Imprinter (Handdruckgerät) in dreifacher Ausfertigung erstellt, auf den mindestens Kartennummer (oder, wenn von der Postbank so vorgeschrieben, ein Teil davon), Gültigkeitszeitraum und der Name des Karteninhabers vollständig, richtig und lesbar übertragen wurden und auf dem der Bruttopreis der Leistungen, das Datum der Belegausstellung sowie Firma, Anschrift und Postbank- VU-Nummer des VU aufgeführt sind; dem Karteninhaber wurde eine Kopie des unterzeichneten Belastungsbelegs ausgehändigt; i) die Person, die die Zahlungskarte vorgelegt hat, hat den Belastungsbeleg in Gegenwart eines Vertreters des VU auf der Vorderseite unterzeichnet, das VU hat die Unterschrift mit der Unterschrift auf der Rückseite der Zahlungskarte verglichen und eine Übereinstimmung festgestellt; j) der Gesamtbetrag einer verkauften und/oder erbrachten Ware/Leistung, der bei einem Bargeschäft in einer Summe abgerechnet worden wäre, ist nicht auf mehrere Transaktionen aufgeteilt worden; k) die betreffende Leistung ist nicht in anderer Weise bezahlt worden; l) das VU hat von der Postbank eine Autorisierung für die betreffende Transaktion erhalten (ausgenommen die Fälle in Ziff. 5.2); m) der Umsatz lautet auf Euro oder eine andere im Vertrag zugelassene Währung; n) spätestens binnen fünf (5) Tagen nach Ausstellung des Belastungsbelegs geht eine Zahlungsanforderung bei der Postbank ein; die Zahlungsanforderung kann nur durch eine Transaktionseinreichung in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziff. 6 erfolgen; bei Zahlungskarten mit Chip und PIN berechnet sich diese Frist ab Durchführung der Transaktion; o) der Karteninhaber verlangt nicht eine Stornierung der Belastung seines Kartenkontos mit der schriftlichen Begründung, dass: aa) die Leistung überhaupt nicht oder nicht an die vereinbarte Lieferadresse oder nicht zur vereinbarten Zeit geliefert bzw. erbracht wurde. Handelt es sich um eine Dienstleistung, deswegen weil das VU die Leistung nicht erbringen wollte oder konnte. bb) die Leistung nicht einer zum Zeitpunkt des Erwerbes vorliegenden schriftlichen Beschreibung entsprach und der Karteninhaber die Ware an das VU zurückgeschickt hat oder die Dienstleistung gekündigt hat. cc) eine Lieferung in mangelhafter oder beschädigter Form eingetroffen ist, wobei es dem VU in den Fällen aa bis cc vorbehalten bleibt, innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung den Nachweis für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. dd) die Höhe der Transaktionssumme zum Zeitpunkt der Autorisierung noch nicht spezifiziert war und den Betrag übersteigt, den er vernünftigerweise erwarten durfte. p) es darf keine missbräuchliche Verwendung von Kartendaten gegeben sein, bei der Postbank nachweist, dass der Missbrauch nicht möglich gewesen wäre, wenn ein obligatorisches Verfahren zur Missbrauchsvermeidung angewendet worden wäre, dass das VU nicht eingesetzt hat. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn die Kartendaten nicht vom berechtigten Inhaber oder mit dessen Zustimmung verwendet wurden; q) die Zahlungskarte wurde mittels eines POS- Gerätes eingelesen, das eine EMV-Zulassung besitzt und das zum Zeitpunkt des Einlesens der Karte und während der Transaktion die EMV-Technologie unterstützt hat; r) das VU hat auf Anforderung der Postbank, die in dem in Ziffer 14 genannten Zeitraum erfolgt ist, die dort genannten Unterlagen der Postbank rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt. 10.4 Eine Rückbelastung erfolgt für den Rechnungsbetrag der betreffenden Forderung zuzüglich der für eine Rückbelastung anfallenden Servicegebühren. Der Rückbelastungsbetrag kann mit fälligen Forderungen des VU verrechnet werden. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist das VU zur sofortigen Zahlung des rückbelasteten Betrages verpflichtet. Nach Ausgleich aller Verpflichtun-

gen des VU wird Postbank eine etwaige der Rückbelastung zugrunde liegende Forderung des VU gegenüber dem Karteninhaber und dem Besteller an das VU zurückabtreten. Ein Anspruch des VU auf Rückerstattung der für die betreffende Transaktion angefallenen Servicegebühren besteht nicht, da Postbank die damit vergütete Dienstleistung erbracht hat. 10.5 Das Rückbelastungsrecht der Postbank wird durch die Erteilung eines Autorisierungscodes nicht eingeschränkt. 10.6 Reklamationen und Beanstandungen von Karteninhabern die Leistungen betreffend hat das VU unmittelbar mit dem Karteninhaber zu regeln. Ist eine Rückbelastung zulässigerweise erfolgt, hat das VU den Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Karteninhaber geltend zu machen. 11. Rückvergütungen/Gutschriften des VU an den Karteninhaber 11.1 Bei Zahlungskarten im Sinne von Ziffer 6.2 Satz 4 und 5 darf eine Gutschrift nur unter Benutzung des POS-Gerätes erteilt werden. 11.2 Rückvergütungen auf Leistungen, für die das VU von der Postbank nach diesem Vertrag Zahlung verlangt oder erhalten hat, darf das VU nur durch Ausstellung eines Gutschriftbelegs (Credit Voucher) leisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und für das VU rechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist bei der Postbank innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. 11.3 In keinem Fall dürfen bare oder unbare Zahlungen an den Karteninhaber erbracht werden. Die Ausstellung eines Gutschriftbelegs für Transaktionen, die nicht vorher bei der Postbank eingereicht wurden, ist nicht zulässig. 11.4 Da VU ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebühren an die Postbank zu zahlen. Postbank ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit Forderungen des VU zu verrechnen. Unter der Voraussetzung der Zahlung durch das VU nach Satz 1 wird Postbank das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen. 12. Informationspflichten, Prüfung, Einschaltung Dritter, Übertragung des Vertrages 12.1 Die Stammdaten in diesem Vertrag sind vom VU vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen der Postbank unverzüglich angezeigt werden, insbesondere a) Änderungen der Art des Produktsortiments; b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel; c) Änderungen der Rechtsform oder der Firma; d) Änderungen von Name, Adresse oder Bankverbindung. 12.2 Das VU wird der Postbank die jeweils von der Postbank angeforderten Unterlagen das VU betreffend (z.b. Handelsregisterauszug, andere Registerauszüge, Gewerbeerlaubnisse, Gesellschaftsvertrag) in Kopie oder Abschrift zur Verfügung stellen, bei Dokumenten in anderer Sprache als Deutsch oder Englisch mit einer Übersetzung ins Englische oder Deutsche. Das VU wird jeweils Auskünfte zur Organisation seines Geschäftsbetriebes erteilen (insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc.), die Postbank anfordert, insbesondere dann, wenn die Auskünfte nach Einschätzung der Postbank gegenüber den Kartenorganisationen erteilt werden müssen. 12.3 Postbank ist berechtigt, sich zur Erbringung der Dienstleistungen Dritter zu bedienen (z.b. der Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn, oder anderer Dienstleister). Postbank haftet in einem solchen Fall insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. 12.4 Das VU wird der Postbank auf Anforderung eine Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von der Postbank beauftragte Dritte gestatten, um der Postbank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen. 12.5 Grundsätzlich ist das VU nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, Postbank stimmt dem zu. Solche Dritte müssen für sich die Verpflichtungen aus Ziffern 12.2 und 12.3. übernehmen und das VU wird dies auf Verlangen nachweisen. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 12.6 Die sich aus 675d Abs. 1 Satz 1 BGB i.v.m. Art. 248 1 bis 16 EGBGB ergebenden Informationspflichten für Zahlungsdienstleister werden abbedungen. 12.7 Postbank behält sich das Recht vor, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf einen anderen Acquirer oder Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn zu übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das VU stimmt der Übertragung bereits jetzt zu. Erfolgt die Übertragung des Vertragsverhältnisses auf die Postbank P.O.S. Transact GmbH, hat das VU kein Widerspruchs- oder Sonderkündigungsrecht. Erfolgt die Übertragung auf einen anderen Acquirer, hat das VU das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Bekanntgabe durch die Postbank. 13. Hinweis auf Akzeptanz Das VU wird das ihm von der Postbank zur Verfügung gestellte Werbematerial, insbesondere die Zeichen, die auf die Akzeptanz der Zahlungskarten hinweisen, an deutlich sichtbarer Stelle des Geschäftslokales anbringen. 14. Dokumentation und Aufbewahrungspflichten Das VU ist verpflichtet, für jede an Postbank eingereichte Transaktion alle Unterlagen betreffend die Leistungen einschließlich etwaiger Kopien der Belastungsbelege für einen Zeitraum von mindestens achtzehn (18) Monaten aufzubewahren. Hierbei sind die Regelungen in Ziffer 18 zu beachten. Die Unterlagen sind der Postbank jederzeit auf Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Kommt das VU diesem Verlangen nicht unverzüglich nach, hat Postbank das Recht, den vollen Rechnungsbetrag nach Ziff. 10.2 zurückzubelasten. Weitergehende gesetzliche Auf bewahrungspflichten des VU bleiben hiervon unberührt. 15. Meldung an Dritte Das VU willigt ein, dass Postbank Auskunfteien der Kartenorganisationen die im Vertrag aufgeführten Stammdaten zur Prüfung über mögliche frühere Vertragsverletzungen mit anderen Kartenabrechnern übermittelt und entsprechende Auskünfte über das VU von Auskunfteien erhält. Das VU ist damit einverstanden, dass Postbank Auskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens aus diesem Vertragsverhältnis übermittelt. Diese Meldungen dürfen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig ist, nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen. 16. Zustandekommen des Vertrages, Laufzeit, Kündigungsrechte der Postbank, Suspendierung 16.1 Diese Servicevereinbarung wird im Falle einer positiven Antragsprüfung durch Postbank, rückwirkend zum Datum der Gegenzeichnung des Antrages durch einen berechtigten Vertreter der Postbank bzw. Postbank P.O.S. Transact GmbH, wirksam. Das VU wird von der Postbank unverzüglich über das Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet. Die Postbank ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss der Antragsprüfung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Umstände über das VU, die bereits bei Abschluss der Antragsprüfung vorlagen, erst nach Abschluss der Antragsprüfung bekannt werden, die der Postbank ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. 16.2 Dieser Vertrag wird zunächst für die im Vertragsformular bestimmte Dauer geschlossen. Ist im Vertragsformular zur Laufzeit keine Angabe gemacht worden, beträgt die Mindestlaufzeit 60 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ging dem Abschluss des vorliegenden Vertrages ein durch außerordentliche Änderungskündigung der Postbank beendeter Vertrag über dieselbe Dienstleistung unmittelbar voraus, läuft die vorgenannte Dauer ab dem Beginn des vorausgehenden Vertrages. Das jederzeitige Kün-

digungsrecht des VU nach 675h Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Eine vorzeitige Änderungskündigung zur Änderung der Vertragsbedingungen nach Ziffer 21.3 bleibt vorbehalten. Das VU bleibt bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet, sämtliche in diesem Vertrag begründeten Pflichten zu erfüllen. 16.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von Ziffer 16.2 unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Postbank liegt insbesondere vor, wenn a) der Postbank schlechte Vermögensverhältnisse des VU oder sonstige nachteilige Umstände, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, bekannt werden; b) das VU innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Monaten während der Vertragslaufzeit entweder keine Transaktionseinreichung vornimmt oder die Höhe der in diesem Zeitraum eingereichten Transaktionen unter 5% des erwarteten durchschnittlichen Monatsumsatzes liegt (die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat); c) das VU bei Vertragsabschluss falsche oder unvollständige Angaben über seinen Geschäftsbetrieb oder die von ihm angebotenen Leistungen bzw. Waren gemacht hat oder nachfolgende Änderungen der Postbank nicht vorher mitgeteilt hat; d) das VU mit einer Zahlung in Verzug ist und trotz angemessener Nachfristsetzung nicht zahlt; e) das VU trotz Mahnung und Fristsetzung gegen eine der Verpflichtungen aus Ziffer 3 dieser AGB verstößt; f) das VU trotz Abmahnung wiederholt innerhalb eines Monats Transaktionen mit gestohlenen oder verlorenen Zahlungskarten eingereicht hat; g) die Höhe der von der Postbank pro Kartenart zulässigerweise rückbelasteten und/oder übernommenen Beträge (Chargebacks) in einem Kalendermonat 100 Basispunkte (= ein Prozent [1%]) des Wertes der Transaktionseinreichungen oder die Anzahl der Rückbelastungen pro Kartenart 50 Basispunkte (0,5 %) der Anzahl der Transaktionen des Vormonats übersteigt; h) das VU wiederholt oder in erkennbarer Absicht der Wiederholung die Autorisierung von Transaktionen anfragt, für die wegen des Nichtvorliegens einer Voraussetzung nach Ziff.10.3 (abgesehen von Ziff. 10.3) ein Rückbelastungsrecht von Postbank besteht, oder Transaktionseinreichungen ohne Autorisierung vornimmt; i) das VU der Aufforderung der Postbank zur Installation eines EMV-zertifizierten POS-Gerätes nicht fristgemäß nachkommt; j) gegen Postbank von einer Kartenorganisation Strafgelder verhängt werden oder die Verhängung von Strafgeldern angedroht wird und die Verhängung oder Androhung aufgrund eines Verhaltens des VU erfolgt; k) das VU gegen seine Verpflichtung, Sicherheiten zu stellen oder zu verstärken nach Ziffer 17. oder einer Zusatzvereinbarung, nicht innerhalb der von Postbank gesetzten Frist nachkommt; l) das VU in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt. 16.4 Wenn Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der Postbank zur Kündigung berechtigen würde, ist Postbank berechtigt, die Durchführung des Vertrages (insbesondere die Autorisierung von Transaktionen und Zahlung eingereichter Transaktionen) bis zur Klärung des Verdachts, längstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen zu suspendieren. 16.5 Eine vorübergehende Wiederaufnahme der Dienstleistung nach Suspendierung gemäß Ziffer 16.4 oder die weitere Ausführung der Dienstleistung ohne Suspendierung durch Postbank, z.b. wegen positiver Zukunftsprognose, trotz Vorliegen eines der in Ziffer 16.3 genannten Kündigungsgründe lässt diesen Kündigungsgrund nicht entfallen. 16.6 Bei Beendigung des Vertrages wird das VU der Postbank auf Verlangen alle von der Postbank zur Verfügung gestellten Belege, sonstige Unterlagen, Einrichtungen sowie das Werbematerial zurückgeben. Außerdem wird das VU unaufgefordert alle Hinweise auf die Kartenakzeptanz entfernen, sofern es nicht anderweitig zur Verwendung berechtigt ist. Belege und sonstige Unterlagen, die einer vom VU zu erfüllenden gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden hiervon nicht erfasst. 17. Sicherheitsleistung 17.1 Postbank kann für alle Ansprüche aus diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Geldbetrages oder der Bestellung einer bankmäßigen Sicherheit verlangen, und zwar auch dann, wenn die zu sichernden Ansprüche bedingt sind (z.b. Aufwendungsersatz nach Ziffer 9.2). 17.2 Hat Postbank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen das VU zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch die Bestellung einer Sicherheit fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VU nachhaltig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen oder sich die vorhandenen Sicher heiten wertemäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. 17.3 Postbank wird dem VU für die Bestel - lung oder Verstärkung der Sicherheiten eine an gemessene Frist einräumen. Beabsichtigt Postbank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 16.3 k) Gebrauch zu machen, falls das VU seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn darauf hinweisen. 17.4 Im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist Postbank berechtigt, den nicht verbrauchten Betrag so lange einzubehalten, wie Forderungen gegen das VU noch bekannt werden können, längstens jedoch sieben (7) Monate nach Vertragsende. 18. Vertraulichkeit, Datenschutz, PCI-Prüfung 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer 12.3 und Ziffer 12.5, die von der Postbank zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die Betriebs- und/ oder Geschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen, sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Parteien sind verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Das VU willigt ein, dass Daten aus dem diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Postbank an Kooperationspartner der Postbank übermittelt werden dürfen. 18.2 Das VU hat bei Vertragsbeginn wahrheitsgemäß anzugeben, ob es beabsichtigt, persönliche Daten von Karteninhabern und/oder Kartendaten zu speichern. Das VU ist weiterhin verpflichtet, gegenüber der Postbank in jährlichem Turnus unaufgefordert eine erneute schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob es diese Daten speichert. 18.3 Die Verarbeitung und/oder Speicherung der Daten ist dem VU nur unter der Voraussetzung gestattet, dass auf den Verarbeitungsund/oder Speichermedien die Anforderungen von PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard) zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung, bzw. Speicherung erfüllt sind. Die Einhaltung des PCI DSS ist für das VU verbindlich. Nur nach erfolgter Zertifizierung dürfen die Transaktionsdaten gespeichert werden, jedoch nur wenn und solange es zulässig und unbedingt erforderlich ist. Unter keinen Umständen dürfen die auf der Spur 2 des Magnetstreifens der Zahlungskarte enthaltenen Daten und sonstigen Prüfnummern (Verification Codes) gespeichert werden. Das VU ist verpflichtet, eine Kopie des Zertifikats ohne Aufforderung der Postbank unverzüglich zu übermitteln. Das Vertragsunternehmen ist verpflichtet, die Kopien der turnusmäßig zu erwirkenden Zertifikate der Postbank regelmäßig und unverzüglich zu übermitteln. 18.4 Das VU muss angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten und Karteninhaberdaten treffen. Das VU ist weiterhin verpflichtet, jeden festgestellten Missbrauch, Verlust oder unrechtmäßigen

Abfluss von persönlichen Daten eines Karteninhabers oder von Kartendaten unverzüglich an Postbank zu melden. 18.5 Wenn im Verantwortungsbereich des VU mindestens ein Datenabgriff passiert, ist das VU verpflichtet, der Postbank die hieraus entstehenden Aufwendungen zu ersetzen und Postbank von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von kartenausgebenden Banken, Karteninhabern und Kartenorganisationen, die aus dem missbräuchlichen Einsatz der persönlichen Daten und Kartendaten und/oder der Nichteinhaltung des PCI DSS und nicht zulässiger Speicherung von Daten resultieren; im Falle der Festsetzung von Strafzahlungen durch die Kartenorganisationen greift der Aufwendungsersatzanspruch der Postbank nach Ziffer 9.2. Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten der Postbank zurückzuführen ist. 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. 18.6 Im Fall eines Verdachts auf Datenabgriff im Verantwortungsbereich des VU ist nach den Rules & Regulations der Kartenorganisationen vorgesehen, dass ein forensisches Gutachten durch ein von MasterCard und/ oder VISA autorisiertes Unternehmen erstellt wird, das von der Postbank in Auftrag gegeben wird. Das VU wird im Verdachtsfall die Untersuchung in seinem Verantwortungsbereich zulassen und kooperativ an der Erstellung des Gutachtens mitarbeiten. Hierzu wird es alle erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und den Gutachtern räumlichen und systemseitigen Zugang zu allen Systemen gewähren, die seit Bestehen des Kartenakzeptanzvertrages in Kontakt mit Kartendaten gekommen sind, und diese Bereitschaft durch seine Unterschrift unter den Vertrag mit dem autorisierten Unternehmen dokumentieren. Der erforderliche Umfang der Kooperation des VU bei der Untersuchung, wird von dem beauftragten Unternehmen festgelegt. Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Datenabgriff im Verantwortungsbereich des VU erfolgt ist, wird das VU Postbank von sämtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Gutachtens anfallen, freistellen. Darüber hinaus ist das VU verpflichtet, der Postbank die Kosten für den internen Arbeitsaufwand zu erstatten. Diese werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 19. Erstattung, Haftung, Ausschlussfrist und Verjährung 19.1 Für die Haftung der Postbank bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Transaktionseinreichung gilt Folgendes: (1) Erstattung Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer Transaktionseinreichung durch Postbank kann das VU verlangen, dass Postbank diese unverzüglich, ggf. erneut an den Zahlungsdienstleister des Kartenin habers übermittelt. Das VU kann über den Anspruch nach vorstehendem Absatz hinaus von der Postbank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, Postbank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer Transaktionseinreichung in Rechnung gestellt hat. (2) Haftung Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Transaktionseinreichung durch Postbank kann der Kunde von der Postbank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn Postbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung der Postbank ist der Höhe nach auf den Betrag der jeweiligen Transaktion beschränkt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 EUR je Zahlung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Postbank und für Gefahren, Postbank besonders übernommen hat. (3) Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des VU nach 19.1 (1) und 19.1 (2) sowie Einwendungen des VU gegen Abrechnungen sind ausgeschlossen, wenn das VU die Postbank nicht spätestens 6 Monate nach Erhalt der von ihm beanstandenden Abrechnung, hiervon unterrichtet hat. 19.2 Für die Haftung der Postbank bei anderen Pflichtverletzungen als der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung gilt Folgendes: a) Postbank haftet gegenüber dem VU für Vorsatz und grob Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet Postbank ausschließlich für: aa) Personenschäden, bb) Schäden, für die Postbank aufgrund einer Beschaffenheitsgarantie oder aufgrund des Pro dukthaftungsgesetzes einzustehen hat, sowie cc) Schäden, wegen Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die das VU regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten); b) soweit Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, haftet Postbank höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 5000, EUR je Schadenfall. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Postbank sind. 19.3 In jedem Fall ist die Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 19.4 Sämtliche gegenseitigen Ansprüche, ausgenommen solche aus unerlaubter Handlung, verjähren spätestens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der jeweilige Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. 20. Einzug von Zahlungskarten Wenn (a) bei der Autorisierungsanfrage auf dem Terminaldisplay Karte einziehen oder ein sinngleicher Vermerk erscheint oder (b) sonst der Verdacht besteht, eine vorgelegte Zahlungskarte sei gefälscht oder verfälscht oder (c) der Namenszug auf der vorgelegten Zahlungskarte nicht mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg übereinstimmt oder (d) der Kartenvorleger nicht mit dem Foto auf der Karte übereinstimmt oder (e) Kartennummer oder Verfallsdatum auf der Karte nicht mit der auf dem elektronisch erstellten Belastungsbeleg übereinstimmt oder (f) die vierstellige Ziffer, die unter der Kartennummer aufgedruckt ist, nicht mit den ersten vier Ziffern der Kartennummer übereinstimmt, hat das VU jeweils unverzüglich und noch vor Rückgabe der Zahlungskarte an den Kunden Postbank zu unterrichten. Postbank kann die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises des Kartenvorlegers an das VU verlangen. Auf Verlangen der Postbank wird das VU versuchen, die Zahlungskarte einzuziehen. 21. Sonstiges, Änderung der Vertragsbedingungen, Abtretungsverbot 21.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichend hiervon ist für die in Ziffer 21.3 abschließend aufgeführten Änderungen die Textform ausreichend. 21.2 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. 21.3 Postbank kann den Vertrag, die Vertragsbedingungen sowie die vereinbarten Entgelte und die Preisliste ändern. Diese Änderungen bietet Postbank dem VU mindestens zwei Monate, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform (z.b. via E-Mail) an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung zur Änderung gilt vorbehaltlich einer Kündigung nach Ziffer 21.5 als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Die Frist ist

gewahrt, wenn das VU den Widerspruch vor dem in der Änderungsmitteilung angegebene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an Postbank abgesendet hat. Hierauf und auf die Folgen seines Schweigens wird Postbank das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht nach 675 g Abs. 2 Satz 2 wird ausgeschlossen, es entfällt dem entsprechend die in 675 g Abs. 2 Satz 3 normierte Hinweispflicht in Bezug auf die Kündigung. 21.4 Postbank kann zum Zweck einer Änderung der Vertragsbedingungen auch vor Ablauf der normalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, wenn die Änderung nach angemessener Einschätzung der Postbank aufgrund der Rechtslage (einschließ lich Rechtsprechung), der Regularien der Kartenorganisationen, des Stands der Technik (insbesondere in Bezug auf Sicher heitsfragen) oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist. 21.5 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn das VU seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat oder der VU den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. Postbank kann das VU jedoch auch an einem anderen für das VU oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstand verklagen. 21.6 Eine etwaige fremdsprachige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung, die dem VU jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, ist die allein maßgebende. 21.7 Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen Postbank ist ausgeschlossen. 21.8 Etwaige Verpflichtungen der Postbank aus einem anderen Vertrag, unter dem Postbank ein POS-Gerät oder Hard- oder Software für die elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, werden von den Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank für die Karten akzeptanz im Fernabsatz 1. Vertragspartner/Vertragsgegenstand/ American Express/Risikohinweis/Regelungen der Kartenorganisationen/Vertragsvarianten/ Besondere Sicherheitsverfahren/Hinweis auf Akzeptanz 2. Weitere Begriffsbestimmungen 3. Pflichten des VU bei der Kartenannahme 4. Zahlungsanspruch des VU/Abtretung der Forderung gegen den Karteninhaber 5. Autorisierung 6. Transaktionseinreichung/Verantwortlichkeit für Daten/Weisungsrecht gegenüber Gatewaybetreiber 7. Pfandrecht 8. Abrechnung/Zahlungen an das VU 9. Servicegebühren/Aufwendungsersatzansprüche 10. Behandlung von Reklamationen, Rückbelastungsrechte der Postbank 11. Rückvergütungen/Gutschriften des VU an den Karteninhaber 12. Informationspflichten, Prüfung, Einschaltung Dritter, Übertragung des Vertrages 13. Strafgelder der Kartenorganisationen 14. Dokumentation und Aufbewahrungspflichten 15. Meldung an Dritte 16. Zustandekommen des Vertrages, Laufzeit, Kündigungsrechte der Postbank, Suspendierung 17. Sicherheitsleistung 18. Vertraulichkeit, Datenschutz, PCI Data Security Standard, Gateway, PCI-Prüfung 19. Haftung/Verjährung 20. E-Commerce 21. Sonstiges 1. Vertragspartner/Vertragsgegenstand/ American Express/allgemeiner Risikohinweis/Regelungen der Kartenorganisationen/Vertragsvarianten/Besondere Sicherheitsverfahren/Hinweis auf Akzeptanz Die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert- Allee 114 126, 53113 Bonn (nachfolgend Postbank ), vertreten durch Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn (nachfolgend auch P.O.S. ), als zugelassener Acquirer verschiedener Kartenorganisationen übernimmt als Dienstleistung gegenüber Handels- und Dienstleistungsunternehmen die Verpflichtung, aus der ordnungsgemäßen Verwendung von Kar tendaten entstehende Zahlungsvorgänge abzurechnen. Das Vertragsunternehmen (nachfolgend VU ) beauftragt Postbank diesbezüglich auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnisses mit der Wei ter leitung von Kartendaten in Bezug auf durch Zahlungskarten ausgelöste Zahlungsvorgänge nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und der Postbank aus dem Vertragsverhältnis über die Kartenakzeptanz im Fernabsatz regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB ) und gegebenenfalls weiteren besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch BesGB ), dem Antragsformular, der Preisliste und gegebenenfalls den Zusatzvereinbarungen der Parteien. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen Zusatzvereinbarungen und besonderen Geschäftsbedingungen denen dieser AGB vor. Das VU erkennt die Geltung der AGB durch Unterzeichnung des Antragsformulars an. Die Geltung abweichender Bedingungen des VU ist ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.3 Für die Akzeptanz von American-Express- Karten kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem VU und American Express zustande. Es gelten die Vertragsbedingungen von American Express Inc. Postbank tritt diesbezüglich nur als Vermittler des Vertragsverhältnisses auf. 1.4 Die Parteien wissen, dass mit der Zulassung von Kartenzahlungen im Fernabsatz besonders hohe Missbrauchsrisiken verbunden sind, weil nicht physisch geprüft werden kann, ob der Kunde tatsächlich Inhaber der betreffenden Zahlungskarte ist und ob die Unterschrift und ggf. das Foto übereinstimmen. Die Zulassung solcher Zahlungen ist daher wirtschaftlich nur möglich, wenn alle Möglichkeiten einer Missbrauchsverhinderung wahrgenommen werden. Dabei kommt die größte Verantwortung dem VU zu, das in unmittelbaren Kontakt mit den Kunden tritt und jeweils entscheiden kann, ob nach den Umständen der Bestellung trotz des Missbrauchsrisikos Zahlungen durch Zahlungskarten zugelassen werden sollen. 1.5 Nach den weltweit gültigen Regularien der Kartenorganisationen erfolgt eine Rückbelastung (Chargeback) von Kartenzahlungen im Fernabsatz immer dann, wenn der Karteninhaber bestreitet, dass er die Weisung zur Belastung des Kartenkontos erteilt hat. Die Rückbelastung muss erfolgen, weil das Kartenunternehmen mangels persönlich unterschriebener Anweisung (Zahlungsbeleg) die Weisung des Karteninhabers nicht urkundlich nachweisen kann. Postbank muss deshalb bei einem solchen Chargeback den eingezogenen Betrag an das Kartenunternehmen zurückzahlen, selbst wenn das VU sonstige Hinweise für die Identität des Bestellers vorlegen kann. Weitere Einzelheiten zu Rückbelastungen und weitere Rückbelastungsgründe ergeben sich aus Ziffer 10. 1.6 Der Vertrag wird entweder für E-Commerce oder für Moto abgeschlossen. Werden Verträge sowohl für E-Commerce als auch für Moto abgeschlossen, erhält das VU für jeden Absatzweg und jede Kartenorganisation eine eigene Vertragspartnernummer. 1.7 Das VU wird die Zeichen, die auf die Akzeptanz der Zahlungskarten hinweisen, auf oder in seinen Internet-Seiten, Angeboten (z.b. Katalog) und Werbeprospekten deutlich sichtbar machen.

2. Weitere Begriffsbestimmungen In diesem Vertrag bedeuten: Autorisierung im Fernabsatz: die auf Anfrage des VU von den Kartenunternehmen erteilte und von der Postbank an das VU weitergelei tete Mitteilung, dass eine Transaktion mit einem bestimmten Betrag zu einer bestimmten Zahlungskarte möglich ist; BGB: das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch; E-Commerce: ein Fernabsatz, wenn die Übermittlung der Weisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über das Internet erfolgt; Elektronische Übermittlung: das technische Verfahren, mit dem das VU und Postbank zum Zweck der Abwicklung von Kartenumsätzen elektronisch kommunizieren und das von der Postbank ausdrücklich gegenüber dem VU zugelassen und spezifiziert wurde; Fernabsatz: Verträge über Leistungen, bei denen die Übermittlung der Kartendaten über Internet, Post, Telefax oder Telefon erfolgt, auch wenn es keine Fernabsatzverträge nach 312 b BGB sind; Internet: Internet als solches und alle offenen Netze und vergleichbaren Datenfernübertragungsverfahren; Kartendaten: die Kartennummer, die Kartenprüfnummer, das Gültigkeitsdatum und den Zahlungsbetrag sowie, soweit von Postbank für den jeweiligen Anwendungsfall festgelegt, Name und Adresse des Karteninhabers; Karteninhaber: die Person, auf deren Name eine Zahlungskarte ausgestellt ist; Kartennummer: die mehrstellige Zahl, die auf der Zahlungskarte eingeprägt ist und das betreffende Kartenkonto bezeichnet; Kartenorganisationen: Organisationen wie z.b. Visa International, MasterCard Inc. und Maestro International, die Zahlungssysteme betreiben und Lizenzen an Kartenunternehmen und Acquirer in Bezug auf die in diesen Vertrag einbezogenen Zahlungskarten erteilen; Kartenprüfnummer: die drei- bis vierstellige Zahl, die zusätzlich zur Kartennummer auf der Zahlungskarte aufgedruckt ist (in der Regel auf dem Unterschriftenfeld auf der Rückseite der Karte); Kartenunternehmen (oder Issuer ): die Bank oder das Unternehmen, das eine Zahlungskarte ausgegeben hat; Leistungen: die vom VU zu erbringenden Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter Einsatz einer Zahlungskarte bezahlt werden oder werden sollen; Moto: Mailorder-Telefonorder ein Fernabsatz, bei dem die Übermittlung der Weisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über Post, Telefax oder Telefon erfolgt; PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard): ein für VU und Service-Provider verbindlicher Standard zur Verbesserung der organisatorischen und technischen Sicherheit bei der Verarbeitung von Kartendaten, den die Kartenorganisationen vorgeben; Transaktionseinreichung: Einreichung der Datensätze einer Zahlungskartentransaktion durch das VU bei der Postbank in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und den AGB mit dem Ziel der Abrechnung des von einer Zahlungskarte ausgelösten Zahlungsvorgangs. Vertrag: den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem VU und der Postbank über die Abrechnung von mit Zahlungskarten ausgelösten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe dieser AGB; Zahlungskarten: alle ausdrücklich in diesen Vertrag einbezogenen unter den Regularien der Kreditkartenorganisationen ausgegebenen Kredit- und Debitkarten und andere Zahlungsinstrumente, die der Karteninhaber statt einer Barzahlung zur Begleichung einer Schuld einsetzt. 3. Pflichten des VU bei der Kartenannahme 3.1 Das VU ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Das VU wird die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 Das VU wird dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VU, dem Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem VU und der Postbank abweichend von Satz 1 dieser Ziffer zusätzliche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Annahme der Zahlungskarte zu Zahlungszwecken und die damit verbundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf ausschließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VU und auf der Grundlage einer unmittelbaren Vertragsbeziehung des VU mit dem Karteninhaber erfolgen. 3.4 Das VU ist verpflichtet, bei allen Karten- Transaktionen sämtliche besonderen Sicherheitsverfahren zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die von Kartenorganisationen eingeführt und von der Postbank dem VU als obligatorisch mitgeteilt wurden. Das VU wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung (einschließlich der zur Vermeidung des Missbrauchs von Kartendaten mitgeteilten Maßnahmen) durchführen, Postbank und/ oder P.O.S. generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig halten und dem VU mitteilen. Die Kosten des Einsatzes eines solchen Verfahrens, die im Bereich des VU anfallen, einschließlich der Übermittlungskosten, trägt das VU. Wenn ein obligatorisches besonderes Sicherheitsverfahren eingeführt wird, ist eine Annahme der betreffenden Zahlungskarte zu Zahlungszwecken nur zulässig, wenn das VU dieses und alle anderen obligatorischen Verfahren einsetzt. 3.5 Das VU ist nicht berechtigt, Zahlungskarten zu Zahlungszwecken anzunehmen a) für Leistungen, die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht werden, (die Inzahlungnahme ist nur für eigene Leistungen zulässig, die auf eigene Rechnung erbracht werden. Die Abrechnung von Leistungen Dritter ist unzulässig); b) für Leistungen, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VU erfolgen. Weiterhin darf die Zahlungskarte insbesondere nicht zwecks Einräumung eines Kredites durch das VU verwendet werden; c) für Leistungen, die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach jeweils anwendbarem Recht dem Jugendschutz unter liegenden obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Postbank, die nach Ermessen der Postbank und nur gegen Abschluss einer Zusatzvereinbarung erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist; d) zur Erfüllung einer nicht eintreibbaren Forderung oder zur Bezahlung eines nicht honorierten Schecks; e) für Leistungen, die nach dem Recht, das auf das VU, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, rechtswidrig sind. 3.6 Bei der Verwendung von Kartendaten für die Bezahlung von wiederkehrenden Leistungen (z.b. Abonnements) dürfen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Macht der Karteninhaber im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang und der damit verbundenen Erfragung der Kartendaten in sich widersprüchliche oder unrichtige Angaben und ist dies für das Vertragsunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar, ist die Annahme der Zahlungskarte zu Zahlungszwecken unzulässig. Das VU darf Zahlungskarten nicht für eine Bestellung als Zahlungsmittel annehmen, wenn eines der Merkmale der nachfolgenden Buchstaben erfüllt ist (eine solche Bestellung wird in diesem Vertrag als ungewöhnliche Bestellung bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgender Kalendertage einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (I) mehr als 5 identische Artikel oder Dienstleistungen bestellt oder (II) Bestellungen zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union über mehr als 1.500 EUR getätigt oder (III) Bestellungen über mehr als 3.500 EUR getätigt oder (IV) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden;

c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de,.at,.ch,.uk,.fr.,.nl.,.it. usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Die Aufzählung der Merkmale für eine ungewöhnliche Bestellung in Ziffer 3.7 ist beispielhaft und nicht abschließend. Postbank kann die Liste der Merkmale jederzeit nach Nr. 21.4 erweitern oder verändern, wenn nach Einschätzung der Postbank diese Änderungen wegen möglicher Missbrauchstatbestände notwendig werden. 3.9 Wenn die angegebene Adresse des Bestellers und die Lieferadresse nicht identisch sind, ist dies eines der wichtigsten Anzeichen für einen möglichen Missbrauch. Wenn das VU zur Vermeidung von Umsatzverlusten oder aus sonstigen Gründen in einem solchen Fall die Zahlung durch Zahlungskarte zulässt, trägt das VU das Risiko aus Rückbelastungen wegen Bestreitens der Weisungserteilung. Dies gilt auch dann, wenn das VU die Vertragsgestaltung Fernabsatzvertrag mit Zahlungszusage auch bei Bestreiten der Weisungserteilung gewählt hat. Die Anwendung des 254 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.10 Bei Bestellungen, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf das VU nach der Autorisierungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 4. Zahlungsanspruch des VU/Abtretung der Forderung gegen den Karteninhaber 4.1 Postbank verpflichtet sich, dem VU die Transaktionsbeträge für sämtliche Transaktionseinreichungen vorbehaltlich der in Ziffer 10 genannten Rückbelastungsrechte unverzüglich verfügbar zu machen, wenn und soweit diese Transaktionsbeträge zuvor auf dem Konto der Postbank eingegangen sind. Der Auszahlungszeitpunkt bestimmt sich nach Ziffer 8.2. 4.2 Ist zwischen den Parteien vereinbart worden, dass Postbank das Risiko des Zahlungsausfalls bei Bestreiten der Weisungserteilung durch den Karteninhaber übernimmt, verpflichtet sich Postbank, vorbehaltlich der Rückbe lastungs rechte in Ziffer 10 auf der Grundlage eines abstrakten Schuldversprechens, nach Maßgabe von Ziffer 8.2 dem VU die Transaktionsbeträge für sämtliche ordnungsgemäßen Transaktionseinreichungen, die zuvor auf dem Konto der Postbank eingegan gen sind, unverzüglich verfügbar zu machen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen (und nicht nur einzelne davon) erfüllt sind: a) Die Annahme der Zahlungskarte zu Zahlungszwecken war nach Ziffer 3 zulässig; b) das VU hat die Kartenprüfnummer beim Besteller abgefragt und mit der Auto risierungs anfrage an Postbank übermittelt; c) die betreffende Leistung ist nicht in anderer Weise bezahlt worden; d) die Weisung des Karteninhabers zur Zahlung ist auf dem jeweils vom VU angegebenen Übermittlungsweg (entweder E-Commerce oder Moto) erteilt worden; e) die Zahlungskarte war nach den Angaben des Bestellers gültig, das heißt, das Transak tionsdatum liegt innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Zahlungskarte; f) die Zahlungskarte ist nicht auf einer Sperrliste oder anderen Mitteilung gegenüber dem VU als ungültig erklärt worden; g) das VU hat den vollständigen Namen und die Adresse des Bestellers erfasst; h) bei einer Übermittlung der Weisung zur Zahlung zu Lasten des Kartenkontos durch Post oder Telefax trägt die Weisung die Unterschrift des angegebenen Karteninhabers; i) das VU hat von der Postbank eine Autorisierung für die betreffende Transaktion erhalten; bei wiederkehrenden Zahlungen wird jede Zahlung als Einzeltransaktion behandelt, die bei Fälligkeit jeweils einer Autorisierung bedarf; j) der Umsatz lautet auf Euro oder eine andere im Vertrag zugelassene Währung; k) das VU hat den Besteller über den vollen Namen und die Adresse des VU, einschließlich Internetadresse sowie E-Mail-Adresse, informiert und sich gegenüber dem Karteninhaber eindeutig als verantwortlicher Vertragspartner bezeichnet; l) das VU hat dem Besteller eine vollständige, korrekte und lesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen bereitgestellt oder leicht zugänglich gemacht; m) das VU hat dem Besteller seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt oder leicht zugänglich gemacht, und zwar so, dass dem Besteller alle wesentlichen Bedingungen, einschließlich eines Rechts auf Widerruf oder Rückgabe, von Export- oder Altersbeschränkungen, anderen Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung oder den Bezug und alle sonstigen wichtigen Umstände bekannt werden können, die angemessenerweise nötig sind, um eine vernünftige Entscheidung über den Bezug der betreffenden Leistung zu treffen; n) das VU hat schriftlich oder durch E-Mail eine Auftragsbestätigung und/oder Rechnung für die Bezahlung der Leistungen mit dem Hinweis erstellt, dass der Karteninhaber auf seinem Kartenkonto belastet wird und diese an den Karteninhaber zugestellt. Die Kartennummer, die Kartenprüfnummer und der Gültigkeitszeitraum dürfen aus Sicherheitsgründen in dieser Bestätigung nicht erscheinen, o) der Gesamtbetrag einer verkauften und/oder erbrachten Ware/Leistung, der bei einem Bar - ge schäft in einer Summe abgerechnet worden wäre, ist nicht auf mehrere Transaktionen aufgeteilt worden; p) die Transaktionseinreichung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mitteilung des Autorisierungscodes nach Ziffer 6.2, für Zahlungen mit Maestro binnen 7 Tagen nach Mitteilung des Autorisierungscodes, was immer der frühere von diesen beiden Terminen ist, die Transaktionseinreichung ist in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffern 6.1 bis 6.7 erfolgt; q) die angegebene Adresse des Bestellers und die Lieferadresse sind identisch; r) der Karteninhaber verlangt nicht eine Stornierung der Belastung seines Kartenkontos mit der schriftlichen Begründung, dass: aa) die Leistung überhaupt nicht oder nicht an die vereinbarte Lieferadresse oder nicht zur vereinbarten Zeit geliefert bzw. erbracht wurde. Handelt es sich um eine Dienstleistung, mit der Begründung, das VU habe die Leistung nicht erbringen wollen oder können. bb) die Leistung nicht einer zum Zeitpunkt des Erwerbes vorliegenden schriftlichen Beschreibung entsprach und der Karteninhaber die Ware an das VU zurückgeschickt hat oder die Dienstleistung gekündigt hat. cc) eine Lieferung in mangelhafter oder beschädigter Form eingetroffen ist, wobei es dem VU in den Fällen aa bis cc vorbehalten bleibt, innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung den Nachweis für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. dd) die Höhe der Transaktionssumme zum Zeitpunkt der Autorisierung noch nicht spezifiziert war und den Betrag übersteigt, den er vernünftigerweise erwarten durfte. s) es darf keine missbräuchliche Verwendung von Kartendaten gegeben sein, bei der Postbank nachweist, dass der Missbrauch nicht möglich gewesen wäre, wenn ein obligatorisches Sicherheitsverfahren angewendet worden wäre, das das VU nicht eingesetzt hat. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn die Kartendaten nicht vom berech tig ten In haber oder mit dessen Zustimmung verwendet wurden; t) die Transaktion ist zutreffend und nach den Vorgaben der Kartenorganisationen gekennzeichnet worden (kein Misscoding); u) der Transaktionsbetrag ist nicht bereits nach Ziffer 4.1 verfügbar gemacht worden; 4.3 Postbank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unter Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Voraussetzungen vor Auszahlung zu prüfen. 4.4 Die Erfüllung der Ansprüche aus Ziffer 4.1 und 4.2 erfolgt aufgrund einer eigenen, von dem Zahlungsauftrag des Karteninhabers unabhängigen vertraglichen Zahlungsverpflichtung der Postbank gegenüber dem VU und nicht zur Erfüllung der Forderung des VU gegen den Karteninhaber oder Besteller.

4.5 Um der Postbank den Einzug der entsprechenden Zahlungen der Kartenunternehmen (direkt oder über die Kartenorganisationen) zu erleichtern, tritt das VU schon jetzt alle Forderungen gegen Karteninhaber und Besteller aus Leistungen, die bei der Verwendung einer Zahlungskarte begründet werden, sowie etwaige Forderungen gegen das Kartenunternehmen, die im Zusammenhang mit der betreffenden Verwendung der Zahlungskarte entstehen, an Postbank ab. Postbank nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung wird wirksam mit Eingang der Transaktionseinreichung bei der Postbank. 5. Autorisierung 5.1 Das VU ist verpflichtet, für jede Transaktion über Postbank eine Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufordern. Bei der Autorisierungsanfrage des VU sind die jeweils von der Postbank angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen hinsichtlich Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils von der Postbank gegenüber dem VU festgelegten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das betreffende Kartenunternehmen erteilt wird, teilt Postbank dem VU einen Autorisierungscode mit. Mit der Vergabe des Autorisierungscodes bestätigt die Kartenorganisation, dass im Zeitpunkt der Autorisierung die Zahlungskarte im Geltungsbereich dieses Vertrages nicht eingeschränkt ist, die Zahlungskarte nicht durch Sperrlisten oder andere Benachrichtigungen des kartenausgebenden Kreditinstitutes für ungültig erklärt worden ist und der Transaktionsbetrag im Rahmen des Transaktionslimits liegt. Eine Zahlungszusage ist mit der Erteilung eines Autorisierungscodes nicht verbunden. 5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von der Postbank jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Transaktion aus E-Commerce oder Moto stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer. 6. Transaktionseinreichung/Verantwortlichkeit für Daten/Weisungsrecht gegenüber Gatewaybetreiber 6.1 Die Zahlungsanforderung durch Transaktionseinreichung muss an die Postbank durch elektronische Übermittlung von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils von der Postbank gegenüber dem VU festgelegten Vorgaben übereinstimmen. Postbank ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VU zu ändern. Bei einer Änderung der Vorgaben wird Postbank den Interessen des VU angemes sen Rechnung tragen. Das Verfahren der elektronischen Übermittlung darf erst nach Freigabe durch Postbank benutzt werden. Die Kosten (einschließlich der Leitungskosten) und das Risiko der Fehlfunktion der elektronischen Übermittlung trägt das VU. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der von ihm verwendeten Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrich tungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen der Postbank aus einem anderen Vertrag, unter dem Postbank Hard- oder Software für die elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt. 6.2 Eine Transaktionseinreichung ist nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung eingeholt wurde. Das VU darf nur Transaktionen in den Währungen einreichen, die zuvor mit der Postbank vereinbart wurden. 6.3 Sämtliche Transaktionsdaten sind unter Beachtung der dem VU hierzu bekannten Vorgaben (z.b. vorgeschriebene Führung von Logos, korrekte Kennzeichnungen Coding etc.) über eine zertifizierte Plattform an die Postbank weiterzuleiten. 6.4 Das VU stellt sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Bereich, einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.b. Internet-Provider), keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der elektronischen Übermittlung, z.b. durch Manipulation der Dateneingabe, möglich ist. Bei Dateneingabe ist die Bedienungsanleitung des Herstellers genau zu beachten. Das VU ist darüber hinaus im Verhältnis zur Postbank allein verantwortlich dafür, dass in seinem personellen und räumlichen Bereich einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.b. Internet-Provider) keine unrechtmäßige Datenübermittlung (z.b. von persönlichen Daten des Karteninhabers, Kartendaten) stattfindet oder die Daten auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangen, wenn diese Daten in seinem Verantwortungsbereich gespeichert werden. Sollte das VU von einem möglichen Missbrauch der elektronischen Übermittlung oder der Kartendaten oder einem unrechtmäßigen Datenabfluss i.s.v. Satz 2 erfahren, hat es Postbank unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Verpflichtungen des VU bleiben hiervon unberührt. 6.5 Autorisierungsanfragen und Transaktionsdaten sind elektronisch einzureichen. Andere Einreichungsarten sind nur gegen gesonderte Vereinbarung und gegen Entgelt (siehe Preisliste) möglich. Ist eine elektronische Einreichung von Autorisierungsanfragen nicht möglich, hat das VU die Autorisierungsanfrage telefonisch über den Autorisierungsdienst der Postbank einzuholen und den mitgeteilten Autorisierungs - code auf dem Belastungsbeleg zu notieren. 6.6 Nutzt das VU zur Übermittlung von Daten an das Acquiring-System der Postbank ein eigenes Gateway, wird das VU diesbezüglich den Weisungen der Postbank folgen, wenn nach den internen Richtlinien der Postbank Datenübermittlungen als auffällig eingestuft werden. Das Weisungsrecht umfasst insbesondere Maßnahmen, die das VU in Bezug auf die Dateneinreichung zu ergreifen hat. 6.7 Nutzt das VU zur Übermittlung von Daten an das Acquiring-System der Postbank ein Gateway, das von einem Dritten betrieben wird, ermächtigt das VU hiermit Postbank, dem Gatewaybetreiber, über den das VU Daten in das Acquiring-Processing-System der Postbank übermittelt, Weisungen zu erteilen für den Fall, dass nach den internen Richtlinien der Postbank Datenübermittlungen als auffällig eingestuft werden. Das Weisungsrecht umfasst insbesondere Maßnahmen, die der Gatewaybetreiber in Bezug auf die Dateneinreichung zu ergreifen hat. Das VU wird den Gatewaybetreiber entsprechend verpflichten, den Weisungen der Postbank Folge zu leisten. 7. Pfandrecht 7.1 Das VU und Postbank sind sich darüber einig, dass die Postbank ein Pfandrecht an allen Ansprüchen erwirbt, die dem VU gegen Postbank aus diesem Vertrag zustehen und künftig zustehen werden (z.b. Ansprüche aus den Ziffern 4.1 und 4.2). 7.2 Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Postbank gegenüber dem VU zustehen (z.b. Rückbelastungsrechten aus Ziffer 10, Ansprüchen aus Servicegebühren, Aufwendungsersatz aus den Ziffern 9.1 und 9.2 etc.). 7.3 Macht Postbank von ihrem Pfandrecht Gebrauch, wird sie den einbehaltenen Betrag verzinslich anlegen, wenn diese Verzinsung mit zumutbarem Aufwand vereinbart werden kann. 8. Abrechnung/Zahlungen an das VU 8.1 Das VU muss die Zahlungen und Abrechnungen von Postbank unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen einer Frist von 28 Tagen nach Zugang der Abrechnung beim VU erhoben werden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird Postbank bei Erteilung der Abrechnung hinweisen. Eine Korrektur durch Postbank ist durch Ablauf der Frist nicht ausgeschlossen. 8.2 Postbank wird die dem VU zustehenden Beträge mittels Überweisung auf das von dem VU im Vertrag angegebene Konto zahlen. Postbank wird mit der Ausführung der Überweisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem VU gegenüber Postbank jeweils vorgegeben wird. 8.3 Die Überweisung nach Ziffer 8.2 erfolgt in Euro, sofern nicht eine andere Auszahlungswährung vereinbart ist. Sofern sich die Währung des Betrages, der nach Ziffer 4.1 auf dem Konto der Postbank eingeht, von der Währung unterscheidet, in der die Überweisung nach Satz 1 veranlasst wird, erfolgt die Währungsumrechnung auf der Grundlage der im Preisverzeichnis jeweils genannten Referenzwechselkurse. 9. Servicegebühren/Aufwendungsersatzansprüche 9.1 Postbank erhält vom VU die vertraglich vereinbarten Gebühren als Vergütung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen (wobei von der Postbank ein Teil dieser Gebühren

an die Kartenorganisationen und die Kartenunternehmen gezahlt werden muss, z.b. die jeweils aktuellen Interchange-Gebühren (auf der Webseite: www.mastercard.com einsehbar). Die im Vertrag festgelegten Servicegebühren setzen sich wie folgt zusammen: der Disagiosatz (Prozentsatz bezogen auf Umsatz), Transaktionsgebühren, die pro einzelne Transaktion erhoben werden, und die zusätzlichen Servicegebühren, z.b. für Gutschriften, Transaktionsstornierungen, Rückbelastungen etc. Alle Vergütungen an Postbank sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern die Leistung am jeweiligen Leistungsort als mehrwertsteuerpflichtig behandelt werden kann. 9.2 Das VU hat der Postbank sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, Postbank zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit Postbank diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die der Postbank auferlegt werden, soweit diese Strafgelder bzw. -gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten der Postbank zurückzuführen ist. 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. 9.3 Postbank hat das Recht, die ihr nach Ziffer 9.1 zustehenden Servicegebühren und den ihr nach Ziffer 9.2 zustehenden Aufwendungsersatz von den nach Maßgabe von Ziffer 8.2 zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Soweit ein solcher Abzug nicht möglich ist, wird das VU die Servicegebühren und den Aufwendungsersatz auf Anforderung an Postbank zahlen. 9.4 Der vereinbarte Disagiosatz bestimmt sich im Wesentlichen nach den Angaben des VU bei Vertragsabschluss oder bei einer vereinbarten Vertragsänderung zu den jährlich erwarteten Transaktionsumsätzen (Jahresumsatz), dem durchschnittlichen Transaktionsbetrag und den zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannten Kostenfaktoren. Der durchschnittliche erwartete Monatsumsatz errechnet sich durch Teilung des angegebenen Jahresumsatzes durch 12. Postbank ist berechtigt, den Disagiosatz halbjährlich, erstmals 6 Monate nach Vertragsschluss, anzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ermittelte durchschnittliche Monatsumsatz oder der durchschnittliche Transaktionsbetrag für mindestens 2 Monate unterschritten wird oder wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Kostenfaktoren ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Kartenorganisationen neue oder veränderte Regularien und/oder Gebühren einführen. Postbank kann dann eine angemessene höhere Servicegebühr oder eine gesonderte Transaktionsgebühr nach Nr. 21.4 festsetzen. 9.5 Wenn und solange ein besonderes Sicher - heitsverfahren nach angemessener Einschätzung der Postbank Missbräuche durch Be stel - lungen von Personen, die nicht der Karteninhaber sind, im Wesentlichen ausschließt und das VU als Vertragsgestaltung einen Fernabsatzvertrag mit Zahlungszusage auch bei Bestreiten der Weisungserteilung gewählt hat, wird Postbank die Servicegebühren anbieten, die für vergleichbare Unternehmen bei Wahl eines Fernabsatz vertrages ohne Zahlungszusage bei Bestreiten der Wei sungserteilung üblicherweise angeboten werden. 9.6 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB (Auslagen und Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten) findet keine Anwendung. 10. Behandlung von Reklamationen, Rückbelastungsrechte der Postbank 10.1 Sämtliche Zahlungen von Postbank an das VU erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung. Sofern Postbank Zahlungen an das VU geleistet hat, obwohl das VU keinen Anspruch auf die Zahlung hatte, kann die Postbank die Rückzahlung verlangen oder diese Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen der Postbank verrechnen. 10.2 Postbank wird dem VU Transaktionen zurückbelasten, wenn a) Postbank nicht verpflichtet war, den entsprechenden Transaktionsbetrag verfügbar zu machen, unabhängig davon, ob Postbank dies wusste oder nicht, oder b) Transaktionsbeträge, die auf dem Konto der Postbank eingegangen sind und dem VU verfügbar gemacht wurden, der Postbank von Kartenunternehmen oder Kartenorganisationen wieder belastet werden (z.b. wegen eines Erstattungsanspruchs des Karteninhabers nach 675u oder 675x BGB). 10.3 Hat das VU gegenüber der Postbank einen Zahlungsanspruch nach Ziffer 4.2, ist eine Rückbelastung nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass eine der Bedingungen in Ziffer 4.2 nicht vorliegt, oder wenn das VU wusste oder bei Anwendung üblicher Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die Belastung des betreffenden Kartenkontos nicht vom Karteninhaber erteilt wurde. 10.4 Das Rückbelastungsrecht der Postbank wird durch die Erteilung eines Autorisierungscodes nicht eingeschränkt. 10.5 Eine Rückbelastung erfolgt für den Rechnungsbetrag der betreffenden Forderung zuzüglich der für eine Rückbelastung anfallenden Servicegebühren. Der Rückbelastungsbetrag kann mit fälligen Forderungen des VU verrechnet werden. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist das VU zur sofortigen Zahlung des rückbelasteten Betrages verpflichtet. Nach Ausgleich aller Verpflichtungen des VU wird Postbank eine etwaige der Rückbelastung zugrunde liegende Forderung des VU gegenüber dem Karteninhaber und dem Besteller an das VU zurückabtreten. Ein Anspruch des VU auf Rückerstattung der für die betreffende Transaktion angefallenen Servicegebühren besteht nicht, da Postbank die damit vergütete Dienstleistung erbracht hat. 10.6 Postbank ist berechtigt, im Falle einer Rückbelastung auf eine einzelne Transaktion, die Teil von wiederkehrenden Zahlungen ist, eine Rückbelastung für alle anderen Transaktionen des VU mit dem betreffenden Kunden vorzunehmen, solange der VU nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für eine Rückbelastung bei diesen anderen Transaktionen nicht vorliegen. 10.7 Reklamationen und Beanstandungen von Karteninhabern die Leistungen betreffend hat das VU unmittelbar mit dem Karteninhaber zu regeln. Ist eine Rückbelastung zulässigerweise erfolgt, hat das VU den Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Karteninhaber geltend zu machen. 11. Rückvergütungen/Gutschriften des VU an den Karteninhaber 11.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die das VU von der Postbank nach diesem Vertrag Zahlung verlangt oder erhalten hat, darf das VU nur durch eine Gutschriftbuchung vornehmen. In keinem Fall dürfen bare oder unbare Zahlungen an den Karteninhaber erbracht werden. Gutschriftbuchungen für Transaktionen, die nicht vorher bei der Postbank eingereicht wurden, sind nicht zulässig. 11.2 Im Rahmen der elektronischen Übermittlung sind die für Gutschriften bestehenden Bedienungsanweisungen zu beachten. 11.3 Das VU ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für die Durchführung einer Gutschrift anfallenden Gebühren an Postbank zu zahlen. Postbank ist berechtigt, den zu zahlenden Betrag mit fälligen Forderungen des VU zu verrechnen. 11.4 Unter der Voraussetzung der Zahlung nach Ziff. 11.3 wird Postbank das Kartenunternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Konto des Karteninhabers gutzubringen. 12. Informationspflichten, Prüfung, Einschaltung Dritter, Übertragung des Vertrages 12.1 Die Stammdaten in diesem Vertrag sind vom VU vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen der Postbank unverzüglich angezeigt werden, insbesondere a) Änderungen der Art des Produktsortiments; b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel; c) Änderungen der Rechtsform oder der Firma; d) Änderungen von Name, Adresse oder Bankverbindung. 12.2 Das VU wird der Postbank die jeweils von der Postbank angeforderten Unterlagen das VU betreffend (z.b. Handelsregisterauszug, andere Registerauszüge, Gewerbeerlaubnisse, Gesellschaftsvertrag, Ausdruck der zu verwendenden Internetseiten) in Kopie oder Abschrift zur

Verfügung stellen, bei Dokumenten in anderer Sprache als Deutsch oder Englisch mit einer Übersetzung ins Englische oder Deutsche. Das VU wird jeweils Auskünfte zur Organisation seines Geschäftsbetriebes (einschließlich Sicherungsverfahren) erteilen (insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc.), Postbank anfordert, insbesondere dann, wenn die Auskünfte nach Einschätzung der Postbank gegenüber den Kartenorganisationen erteilt werden müssen. 12.3 Das VU wird der Postbank auf Anforderung eine Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von der Postbank beauftragte Dritte gestatten, um der Postbank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen. 12.4 Grundsätzlich ist das VU nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, Postbank stimmt dem zu. Solche Dritte müssen für sich die Verpflichtungen aus Ziff. 12.2 und 12.3. übernehmen und das VU wird dies auf Verlangen nachweisen. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 12.5 Postbank ist berechtigt, sich zur Erbringung der Dienstleistungen Dritter zu bedienen (z.b. der Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn, oder anderer Dienstleister). Postbank haftet in einem solchen Fall insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. 12.6 Die sich aus 675d Abs. 1 Satz 1 BGB i.v.m. Art 248 1 bis 16 EGBGB ergebenden Informationspflichten für Zahlungsdienstleister werden abbedungen. 12.7 Postbank behält sich das Recht vor, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf einen anderen Acquirer oder Postbank P.O.S. Transact GmbH, Frankfurter Straße 71 75, 65760 Eschborn zu übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das VU stimmt der Übertragung bereits jetzt zu. Erfolgt die Übertragung des Vertragsverhältnisses auf Postbank P.O.S. Transact GmbH, hat das VU kein Widerspruchs- oder Sonderkündigungsrecht. Erfolgt die Übertragung auf einen anderen Acquirer, hat das VU das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Bekanntgabe durch die Postbank. 13. Rules & Regulations der Kartenorganisationen, Strafgelder Das VU akzeptiert, dass die Kartenorganisationen Strafgelder und/oder Strafgebühren festlegen können, falls ein Verstoß gegen die weltweit gültigen Rules & Regulationes der Kartenorganisationen gegeben ist. Die Strafzahlungen bzw. Gebühren werden mangels entsprechendem Vertragsverhältnis zwischen dem VU und den Kartenorganisationen gegenüber der Postbank ausgesprochen und gelten im Verhältnis zwischen dem VU und der Postbank als Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.2 dieser AGB, die das VU der Postbank zu ersetzen hat, soweit diese Strafgelder bzw. -gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Mögliche Tatbestände für die Festsetzung von Strafen und Gebühren durch die Kartenorganisationen sind zum Beispiel die Überschreitung der Grenze zu Chargebacks (Rückbelastungen) und Chargebackquoten, die falsche Kennzeichnung von Transaktionen (Misscoding), Verstoß gegen eine Verpflichtung des VU aus einer etwaigen Zusatzvereinbarung zwischen der Postbank und dem VU, Verstoß des VU gegen eine Verpflichtung/ein Verbot in diesen AGB, insbesondere den Ziffern 3.5, 6.3, 6.4, 18, 20, Vorliegen der Voraussetzungen eines fristlosen Kündigungsgrundes gem. Ziffer 16.3 c), e), f), g), h), j), m). Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Eine Aufstellung über die aktuellen Strafgeldtatbestände und die Höhe der Strafgelder stellt Postbank dem Vertragsunternehmen jederzeit auf Anfrage zur Verfügung. Auszüge aus den Rules & Regulations von MasterCard sind auf der Webseite www.mastercard. com einsehbar. Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten der Postbank zurückzuführen ist. 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. 14. Dokumentation und Aufbewahrungspflichten 14.1 Das VU ist verpflichtet, für jede an die Postbank eingereichte Transaktion die folgenden Daten bzw. Unterlagen elektronisch oder schriftlich festzuhalten: a) im E-Commerce alle vom Besteller übermittelten Daten, ausgenommen die Kartenprüfnummer; b) bei Fernabsatz über Post oder Telefax (Moto) die vom Besteller übermittelten Schriftstücke; c) bei Fernabsatz über Telefon den Tag und die Uhrzeit des Anrufs, die Person, von der die Weisung zur Belastung des Kartenkontos aufgenommen wurde, und den Inhalt der Bestellung, nicht jedoch die Kartenprüfnummer. 14.2 Die Kartenprüfnummer muss nach der Autorisierungsanfrage gelöscht werden. Zulässig ist die Aufbewahrung der vom Besteller übermittelten Schriftstücke, auf denen die Kartenprüfnummer angegeben ist. 14.3 Das VU ist verpflichtet, die in Ziff. 14.1 genannten Daten und Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten nach der Transaktionseinreichung aufzubewahren, soweit eine Löschung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierbei sind die Regelungen in Ziffern 18 zu beachten. Die Daten und Unterlagen sind der Postbank jederzeit auf Verlangen zur Überprüfung auf Papier oder in einem mit üblicher Standardsoftware lesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten des VU bleiben hiervon unberührt. 15. Meldung an Dritte Das VU willigt ein, dass Postbank Auskunfteien der Kartenorganisationen die im Vertrag aufgeführten Stammdaten zur Prüfung über mögliche frühere Vertragsverletzungen mit anderen Kartenabrechnern übermittelt und entsprechende Auskünfte über das VU von Auskunfteien erhält. Das VU ist damit einverstanden, dass Postbank Auskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens aus diesem Vertragsverhältnis übermittelt. Diese Meldungen dürfen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig ist, nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. 16. Zustandekommen des Vertrages, Laufzeit, Kündigungsrechte der Postbank, Suspendierung 16.1 Diese Servicevereinbarung wird im Falle einer positiven Antragsprüfung durch Postbank, rückwirkend zum Datum der Gegenzeichnung des Antrages durch einen berechtigten Vertreter der Postbank bzw. Postbank P.O.S. Transact GmbH, wirksam. Das VU wird von der Postbank unverzüglich über das Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet. Postbank ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss der Antragsprüfung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Umstände über das VU, die bereits bei Abschluss der Antragsprüfung vorlagen, erst nach Abschluss der Antragsprüfung bekannt werden und der Postbank ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. 16.2 Dieser Vertrag wird zunächst für die im Vertragsformular bestimmte Dauer geschlossen. Ist im Vertragsformular zur Laufzeit keine Angabe gemacht worden, beträgt die Mindestlaufzeit 60 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ging dem Abschluss des vorliegenden Vertrages ein durch außerordentliche Änderungskündigung der Postbank beendeter Vertrag über dieselbe Dienstleistung unmittelbar voraus, läuft die vorgenannte Dauer ab dem Beginn des vorausgehenden Vertrages. Das jederzeitige Kündigungsrecht des VU nach 675h Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Eine vorzeitige Änderungskündigung zur Änderung der Vertragsbedingungen nach Ziffer 21.4 bleibt vorbehalten. Das VU bleibt bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet, sämtliche in diesem Vertrag begründeten Pflichten zu erfüllen. 16.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Postbank liegt insbesondere vor, wenn a) der Postbank schlechte Vermögensverhältnisse des VU oder sonstige nachteilige Umstände, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, bekannt werden; b) das VU innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten während der Vertragslaufzeit entweder keine Transaktionseinreichung vornimmt

oder die Höhe der in diesem Zeitraum eingereichten Transaktionen unter 5% des erwarteten durchschnittlichen Monatsumsatzes liegt; c) das VU bei Vertragsabschluss falsche oder unvollständige Angaben über seinen Geschäftsbetrieb, die Gestaltung seiner Webseiten oder die von ihm angebotenen Leistungen bzw. Waren gemacht hat, insbesondere wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie Erotikangebote, Glücksspiel, Wetten, Lotto, pharmazeutische Produkte oder Tabakwaren und/ oder Tabakzubehör etc. einschließen, oder nachfolgende Änderungen der Postbank nicht vorher mitgeteilt wurden oder die nachfolgende Änderung ohne Genehmigung der Postbank umgesetzt wird; d) das VU mit seinen Zahlungen in Verzug ist; e) das VU Kartenumsätze von Dritten (z.b. von Händlern oder sonstigen Personen, die nicht Vertragspartner der Postbank in dem konkreten Vertragsverhältnis mit dem VU sind) durch führt und über Postbank zur Ab rechnung einreicht; f) das VU trotz Mahnung und Fristsetzung gegen eine der Verpflichtungen aus Ziffern 3.3 bis 3.10. oder Ziffer 18. dieser AGB verstößt; g) der Verdacht oder die Gewissheit entsteht, dass Unbefugte das Abrechnungssystem wiederholt missbrauchen; h) die Höhe der von der Postbank pro Kartenart zulässigerweise rückbelasteten und/oder übernommenen Beträge (Chargebacks) in einem Kalendermonat 100 Basispunkte (= ein Prozent [1%]) des Wertes der Transaktionseinreichungen oder die Anzahl der Rückbelastungen pro Kartenart 50 Basispunkte (0,5%) der Anzahl der Transaktionen des Vormonats übersteigt; i) das VU wiederholt oder in erkennbarer Absicht der Wiederholung die Autorisierung von Transaktionen anfragt, für die nach Ziff. 4.1 (abgesehen von Ziff. 4.1 i)) keine Zahlungsverpflichtung der Postbank besteht, oder Transaktionseinreichungen ohne Autorisierung vornimmt; j) Transaktionen über eine Vertragsnummer des VU eingereicht werden, die nicht nach den Vorgaben der Kartenorganisationen gekennzeichnet wurden (Misscoding); k) das VU gegen seine Verpflichtung, Sicherheiten zu stellen oder zu verstärken nach Ziffer 17 oder einer Zusatzvereinbarung, nicht innerhalb der von Postbank gesetzten Frist nachkommt; l) gegen Postbank von einer Kartenorganisation Strafgelder verhängt werden oder die Verhängung von Strafgeldern angedroht wird und die Verhängung oder Androhung aufgrund eines Verhaltens des VU erfolgt; m) das VU trotz Mahnung und Fristsetzung ein Sicherheitsverfahren i.s.v. Ziffer 3.4 nicht einsetzt; n) das VU in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt. 16.4 Sollte das VU als Vertragsgestaltung einen Fernabsatzvertrag mit Zahlungszusage auch bei Bestreiten der Weisungserteilung gewählt haben, ist Postbank zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen berechtigt, wenn die Höhe der von der Postbank übernommenen Rückbelastungen (Chargebacks) der Kartenunternehmen während der jeweils vorangegangenen 30 Tage, die nicht an das VU weiterbelastet werden, bezogen auf die in diesem Zeitraum getätigten Transaktionssummen einen Prozentsatz entsprechend dem vereinbarten Disagiosatz abzüglich zweieinhalb (2,5) Prozentpunkten überschritten hat. 16.5 Wenn Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der Postbank zur Kündigung berechtigen würde, ist Postbank berech tigt, die Durchführung des Vertrages (insbesondere die Autorisierung von Transaktionen und Zahlung eingereichter Transaktionen) bis zur Klärung des Verdachts, längstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen zu suspendieren. 16.6 Eine vorübergehende Wiederaufnahme der Dienstleistung nach Suspendierung gemäß Ziffer 16.5 oder die weitere Ausführung der Dienstleistung ohne Suspendierung durch die Postbank, z.b. wegen positiver Zukunftsprognose, trotz Vorliegen eines der in den Ziffern 16.3 und 16.4 genannten Kündigungsgründe, lässt diesen Kündigungsgrund nicht entfallen. 16.7 Bei Beendigung des Vertrages wird das VU der Postbank auf Verlangen alle von der Postbank zur Verfügung gestellten Belege, sonstige Unterlagen, Einrichtungen sowie das Werbematerial zurückgeben. Außerdem wird das VU unaufgefordert alle Hinweise auf die Kartenakzeptanz entfernen, sofern es nicht anderweitig zur Verwendung berechtigt ist. Belege und sonstige Unterlagen, die einer vom VU zu erfüllenden gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden hiervon nicht erfasst. 17. Sicherheitsleistung 17.1 Postbank kann für alle Ansprüche aus diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Geldbetrages oder der Bestellung einer bankmäßigen Sicherheit verlangen, und zwar auch dann, wenn die zu sichernden Ansprüche bedingt sind (z.b. Aufwendungsersatz nach Ziffer 9.2). 17.2 Hat Postbank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen das VU zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch die Bestellung einer Sicherheit fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VU nachhaltig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten werte - mäßig verschlechtert haben oder zu ver - schlechtern drohen. 17.3 Postbank wird dem VU für die Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Postbank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 16.3 k) Gebrauch zu machen, falls das VU seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn darauf hinweisen. 17.4 Im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist Postbank berechtigt, den nicht verbrauchten Betrag so lange einzubehalten, wie Forderungen gegen das VU noch bekannt werden können, längstens jedoch sieben (7) Monate nach Vertragsende. 18. Vertraulichkeit, Datenschutz, PCI Data Security Standard, Gateway, PCI-Prüfung 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer 12.3 und Ziffer 12.5, die von der Postbank zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen, sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Parteien sind verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Das VU willigt ein, dass Daten aus dem diesen Geschäftsbedingungen unterliegen den Vertrag zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Postbank an Kooperationspartner der Postbank übermittelt werden dürfen. 18.2 Das VU hat bei Vertragsbeginn wahrheitsgemäß anzugeben, ob es beabsichtigt, persönliche Daten von Karteninhabern und/oder Kartendaten zu speichern. Das VU ist weiterhin verpflichtet, gegenüber der Postbank in jährlichem Turnus unaufgefordert eine erneute schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob es diese Daten speichert. 18.3 Die Verarbeitung und/oder Speicherung der Daten ist dem VU nur unter der Voraussetzung gestattet, dass auf den Verarbeitungsund/oder Speichermedien die Anforderungen von PCI DSS zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung bzw. Speicherung erfüllt sind. Die Einhaltung des PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard) ist für das VU verbindlich. Nur nach erfolgter Zertifizierung dürfen die Transaktionsdaten gespeichert werden, jedoch nur wenn und solange es zulässig und unbedingt erforderlich ist. Unter keinen Umständen dürfen die auf der Spur 2 des Magnetstreifens der Zahlungskarte enthaltenen Daten und sonstigen Prüfnummern (Verification Codes) gespeichert werden. Das VU ist verpflichtet, eine Kopie des Zertifikats ohne Aufforderung der Postbank unverzüglich zu übermitteln. Das Vertragsunternehmen ist verpflichtet, die Kopien der turnusmäßig zu erwirkenden Zertifikate der Postbank regelmäßig und unverzüglich zu übermitteln.

18.4 Das VU muss angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten und Karteninhaberdaten treffen. Die Verantwortung des VU für die Sicherheit der persönlichen Daten des Karteninhabers und der Kartendaten beginnt im E-Commerce mit der Übergabe dieser Daten in das System des VU und endet mit dem Abschluss der Übergabe der Daten in das System der Postbank. Das VU ist hierbei auch für von ihm eingesetzte Dritte sowohl in Bezug auf Weiterleitung der Daten während des Zahlvorgangs als auch für die Verarbeitung der Daten und Speicherung verantwortlich. 18.5 Das VU ist verpflichtet, jeden festgestellten Missbrauch, Verlust oder unrechtmäßigen Abfluss i.s.v. Ziffer 6.4 von persönlichen Daten eines Karteninhabers oder von Kartendaten unverzüglich an Postbank zu melden. 18.6 Nutzt das VU zur Dateneinreichung ein Payment Gateway, muss diese Abrechnungsplattform an das Acquiring-Processing-System der Postbank nach Vorgabe der jeweils aktuellen Spezifikation und nach Freigabe durch die Postbank angebunden werden, bevor Daten eingereicht werden dürfen. Das VU darf nur dann Daten an die Processing-Plattform der Postbank weiterleiten, wenn für den aktuellen technischen Stand der Abrechnungsplattform im Einklang mit der jeweils aktuellen Spezifikation der Processing-Plattform eine Freigabe der Postbank erteilt wurde und wenn die Übermittlung der Daten unter Verwendung einer jeweils PCI-konformen Software erfolgt. 18.7 Das VU ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Dateneinreichung genutzte Abrechnungsplattform von einer durch die Kartenorganisationen VISA und MasterCard anerkannten Organisation nach dem PCI DSS zertifiziert ist. Das VU ist für die Einhaltung des PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard) während der gesamten Vertragsbeziehung verantwortlich. Das VU ist darüber hinaus für die von ihm eingesetzten Dritten in Bezug auf die Weiterleitung, Verarbeitung, Kennzeichnung und/oder Speicherung der Daten verantwortlich. 18.8 Wenn im in dieser Ziffer 18 definierten Verantwortungsbereich des VU mindestens ein Datenabgriff passiert oder eine in dieser Ziffer 18 näher bezeichnete, für das VU verpflichtende Anforderung nicht erfüllt ist, ist das VU verpflichtet, der Postbank die hieraus entstehenden Aufwendungen zu ersetzen und Postbank von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von kartenausgebenden Banken, Karteninhabern und Kartenorganisationen, die aus dem missbräuchlichen Einsatz der persönlichen Daten und Kartendaten und/oder der Nichteinhaltung des PCI DSS, nicht zulässiger Speicherung von Daten oder falscher Kennzeichnung der Transaktionsdaten (Misscoding) resultieren; im Falle der Festsetzung von Strafzahlungen durch die Kartenorganisationen greift der Aufwendungsersatzanspruch der Postbank nach Ziffer 9.2. Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten der Postbank zurückzuführen ist. 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. 18.9 Im Fall eines Verdachts auf Datenabgriff im Verantwortungsbereich des VU ist nach den Rules & Regulations der Kartenorganisationen vorgesehen, dass ein forensisches Gutachten durch ein von MasterCard und/oder VISA autorisiertes Unternehmen erstellt wird, das von der Postbank in Auftrag gegeben wird. Das VU wird im Verdachtsfall die Untersuchung in seinem Verantwortungsbereich zulassen und kooperativ an der Erstellung des Gutachtens mitarbeiten. Hierzu wird es alle erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und den Gutachtern räumlichen und systemseitigen Zugang zu allen Systemen gewähren, die seit Bestehen des Kartenakzeptanzvertrages in Kontakt mit Kartendaten gekommen sind, und diese Bereitschaft durch seine Unterschrift unter den Vertrag mit dem autorisierten Unternehmen dokumentieren. Der erforderliche Umfang der Kooperation des VU bei der Unter suchung wird von dem beauftragten Unternehmen festgelegt. Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Datenabgriff im Verantwortungsbereich des VU erfolgt ist, wird das VU Postbank von sämtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Gut achtens anfallen, freistellen. Darüber hinaus ist das VU verpflichtet, der Postbank die Kosten für den internen Arbeitsaufwand zu erstatten. Diese werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 19. Erstattung, Haftung, Ausschlussfrist und Verjährung 19.1 Für die Haftung der Postbank bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Transaktionseinreichung gilt Folgendes: (1) Erstattung Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer Transaktionseinreichung durch Postbank kann das VU verlangen, dass Postbank diese unverzüglich, ggf. erneut an den Zahlungsdienstleister des Karten inhabers übermittelt. Das VU kann über den Anspruch nach vorstehendem Absatz hinaus von der Postbank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die Postbank ihm im Zu sam men hang mit der nicht erfolgten oder fehler haften Ausführung einer Transaktionseinreichung in Rechnung gestellt hat. (2) Haftung Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Transaktionseinreichung durch Postbank kann der Kunde von der Postbank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn Postbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung der Postbank ist der Höhe nach auf den Betrag der jeweiligen Transaktion beschränkt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 EUR je Zahlung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Postbank und für Gefahren, Postbank besonders übernommen hat. (3) Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des VU nach 19.1 (1) und 19.1 (2) sowie Einwendungen des VU gegen Abrechnungen sind ausgeschlossen, wenn das VU die Postbank nicht spätestens 6 Monate nach Erhalt der von ihm beanstandenden Abrechnung, hiervon unterrichtet hat. 19.2 Für die Haftung der Postbank bei anderen Pflichtverletzungen als der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung gilt Folgendes: a) Postbank haftet gegenüber dem VU für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet Postbank ausschließlich für: aa) Personenschäden, bb) Schäden, für die Postbank aufgrund einer Beschaffenheitsgarantie oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes einzustehen hat, sowie cc) Schäden wegen Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die das VU regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten); b) soweit Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, haftet Postbank höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 5000, EUR je Schadenfall. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Postbank sind. 19.3 In jedem Fall ist die Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 19.4 Sämtliche gegenseitigen Ansprüche, ausgenommen solche aus unerlaubter Handlung, verjähren spätestens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der jeweilige Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. 20. E-Commerce 20.1 Das Vertragsunternehmen stellt sicher, dass Kartendaten, einschließlich Kartennummer, Gültigkeitsdatum und ggf. Kartenprüfnummer, nur verschlüsselt in dem jeweils von der Postbank zugelassenen Verfahren übermittelt werden. 20.2 Die Angebote des VU sind so zu gestalten, dass nicht der Eindruck entstehen kann, die Kartenorganisationen seien die Anbieter oder Versender der Leistung.

20.3 Das VU ist auch gegenüber der Postbank verpflichtet, die Online-Angebote und seine Webseiten, den Bestellvorgang sowie den Versand und die Zustellung der Waren und/ oder Dienstleistungen so zu gestalten, dass sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen sowie die Regularien der Kartenorganisationen eingehalten werden, die im Land/Staat der Niederlassung des VU, des Versands bzw. des Angebots der Waren und/oder Dienstleistungen sowie in den Ländern/Staaten aller potenziellen Kunden/Empfänger, an die sich das Angebot richtet, gelten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Fernabsatz, Datenschutz, Jugendschutz, Einfuhr- und Zollbestimmungen sowie die steuerrechtlichen Vorschriften, aber auch für alle anderen einschlägigen Bestimmungen. 20.4 Das VU erklärt sich damit einverstanden, dass die im Vertrag angegebene Internetadresse auf der Kartenabrechnung des Karteninhabers erscheint. 20.5 Sollte das VU beabsichtigen, die Kartenakzeptanz auf weiteren Webseiten als den im Vertrag angegebenen einzusetzen, ist Postbank vorab zu informieren. Nach inhaltlicher Prüfung der Webseiten wird dem VU mitgeteilt, ob die Kartenakzeptanz auch auf den neuen Webseiten angeboten werden kann. 20.6 Das VU wird sicherstellen, dass der Karteninhaber beim Bezahlvorgang deutlich darauf hingewiesen wird, welche Internetadresse auf der Abrechnung erscheint. Soweit diese Adresse eine andere ist als diejenige, bei der die Bestellung erfolgte, wird das VU sicherstellen, dass auf der Seite der Abrechnungsadresse ein Hinweis, Link oder eine Weiterleitung auf die Bestelladresse eingerichtet ist. 20.7 Das VU wird jeweils klar und eindeutig, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Internet-Seite, die über die im Vertrag angegebene Internetadresse erreicht werden kann, die folgenden Angaben machen: a) vollständigen Namen und Adresse, Firmensitz, Handelsregisternummer, Ort des Handelsregisters, Namen der Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder und zusätzlich alle weiteren Angaben, die nach dem Gesetz in dem Land der Niederlassung des VU, in dem die Leistungen angeboten werden, auf Geschäftspapieren angegeben sein müssen; b) die Lieferbedingungen (diese müssen darüber hinaus in wiedergabefähiger Form speicherbar sein), vor allem Vereinbarungen über Widerruf oder Rückgaberecht (diese müssen darüber hinaus drucktechnisch gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben sein) sowie die Abwicklung der Gutschriften; c) alle für die Leistung an das VU zu entrichtenden Vergütungen, einschließlich derer für Versand, Verpackung und Steuern; d) wenn das VU ins Ausland versendet, die möglichen Bestimmungsländer und etwaige besondere Lieferbedingungen; e) spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung die Währung, in der die Leistung abgerechnet wird; f) einen Hinweis auf den Kundenservice mit vollständiger Adresse, einschließlich aller Kommunikationsmöglichkeiten; g) die vom VU angewendeten Grundsätze für die Nutzung von Kundendaten und für die Übermittlung von Kartendaten; h) verfügbare Sicherheitsverfahren. 20.8 Das VU verpflichtet sich, a) Preise nur in solchen Währungen anzugeben, die von der Postbank für Transaktionseinreichungen zugelassen wurden; b) im Falle wiederkehrender Leistungen für den Karteninhaber einfache Möglichkeiten einer Online-Kündigung einzurichten, soweit eine Kündigung nach den Bedingungen des VU oder nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen ist. Eine Online- Kündigung oder ein Stornoverfahren muss mindestens so einfach und zugänglich sein wie das Verfahren der ursprünglichen Bestellung bzw. Anmeldung; c) im Falle einer Probenutzung seiner Seiten/ Dienstleistungen dem Karteninhaber rechtzeitig eine Nachricht zukommen zu lassen, wann diese Probenutzung endet, mit genauer Angabe, ab wann die Bezahlpflicht einsetzt und welche Möglichkeiten der Karteninhaber hat, gegebenenfalls zu kündigen; d) sofern es seinen Kunden direkten Zugang zu anderen Unternehmen anbietet (sog. Links), auf diesen Wechsel ausdrücklich hinzuweisen. 20.9 Betreibt das VU Webseiten in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch, wird es der Postbank auf Anforderung für diese Seiten und unaufgefordert für spätere Änderungen eine deutsche oder englische Übersetzung zur Verfügung stellen. 20.10 Betreibt das VU Geschäfte, die nach anwendbarem Recht für alle oder bestimmte Nutzer (z.b. Jugendliche) einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, insbesondere Onlineapotheken, Glücksspiele, Lotterie, Wetten u.ä. in den Ländern aller potenziellen Kunden, wird das VU gegenüber der Postbank nachweisen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde und weiter gültig ist. Soweit für einzelne Länder, an die sich das Angebot des VU richtet, eine Erlaubnis nicht vorliegt oder die betreffende Leistung generell verboten ist oder dem VU die Rechtslage nicht bekannt ist, wird es die Interessenten darauf deutlich hinweisen. 21. Sonstiges 21.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichend hiervon ist für die in Ziffer 21.4 abschließend aufgeführten Änderungen die Textform ausreichend. 21.2 Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen Postbank ist ausgeschlossen. 21.3 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. 21.4 Postbank kann den Vertrag, die Vertragsbedingungen sowie die vereinbarten Entgelte und die Preisliste ändern. Diese Änderungen bietet Postbank dem VU mindestens zwei Monate, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform (z.b. via E-Mail) an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung zur Änderung gilt vorbehaltlich einer Kündigung nach Ziffer 21.5 als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn das VU den Widerspruch vor dem in der Änderungsmitteilung angegebene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an Postbank abgesendet hat. Hierauf und auf die Folgen seines Schweigens wird Postbank das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht nach 675 g Abs. 2 Satz 2 wird ausgeschlossen, es entfällt dem entsprechend die in 675 g Abs. 2 Satz 3 normierte Hinweispflicht in Bezug auf die Kündigung. 21.5 Postbank kann zum Zweck einer Änderung der Vertragsbedingungen auch vor Ablauf der normalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, wenn die Änderung nach angemessener Einschätzung der Postbank aufgrund der Rechtslage (einschließlich Rechtsprechung), der Regularien der Kartenorganisationen, des Stands der Technik (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen) oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist. 21.6 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wenn das VU seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat oder der VU den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. Postbank kann das VU jedoch auch an einem anderen für das VU oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstand verklagen. 21.7 Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen Postbank ist ausgeschlossen. 21.8 Eine etwaige fremdsprachige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung, die dem VU jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, ist die allein maßgebende.