(Aktuelles zur) Betriebsprüfung

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Transkript:

(Aktuelles zur) Betriebsprüfung Webinar bei Paychex Wissen verbindet am 5. Oktober 2016 Referent: Dr. Kai Scharff, StB 2016, PAYCHEX Deutschland GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Dr. Kai Scharff, Dipl.Oec-, Steuerberater, Hamburg Studium der Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Mainz und Lüneburg mit Abschluss als Diplom-Ökonom, 1996 Zugelassener Steuerberater und Dozent seit 2003 Seit 2004 in eigener Steuerberaterpraxis in Hamburg Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen: scharff@steudata.de www.steudata.de 040 220 13 38 2

Agenda 1. Aktuelle Entwicklung der Außenprüfung 2. Betriebsprüfung Mitwirkungspflichten und Beweislast 3. Warenwirtschaftssysteme 4. elektronische Kassenprüfung 5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren 6. Verschärfung der Selbstanzeige 3

1. Aktuelle Entwicklungen der Außenprüfung - Warenwirtschaftssysteme Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke FG Münster, Urteil vom 10.10.2013, 2 K 4112/12-E, LEXinform 5015827 Apotheke Elektronisches Kassen-und Warenwirtschaftssystem 3 Dateien 4. Datei (-) einzeln aufgeführte Bareinnahmen Betriebsprüfer BP: Hinzuschätzung von 3% der Bareinnahmen rd. TEUR 40 FG: Hinzuschätzung unzulässig 4

1. Aktuelle Entwicklungen der Außenprüfung - Warenwirtschaftssysteme Aufzeichnungspflichten erfüllt ( 141 Abs. 1 Nr. 1 AO, UStG i.v. m. 63 bis 68 UStG) gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs einschließlich des Warenpreises nicht erforderlich, da ( 144 Abs. 3 Nr. 4 AO) freiwillige oder berufsrechtliche Aufzeichnung verpflichtet nicht zur Weitergabe Ordnungsgemäße Tagessummenendbons(Z-Bons) ausreichend s. a. FG Hessen vom 24.04.2013, 4 K 422/12 (anderslautende Meinung FG Sachsen-Anhalt vom 23.05.2013, 1 K 396/12) Revision X R 47/13 5

2. Betriebsprüfung Mitwirkungspflichten und Beweislast 6

2. Betriebsprüfung Mitwirkungspflichten und Beweislast Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen der Außenprüfung Apotheke Erlöserfassungssystem Warenwirtschaftsverwaltung PC- Registrier -kassen Tagessummenbons(Z-Bons) Eintrag Summe Manuelles Kassenbuch Betriebsprüfer : Einzeldaten der Registrierkasse (Journal EDV-Kasse, Z-Bons) undeinzeldaten des Warenverkaufs K : Daten-CD ohneeinzeldokumentation 7

3. Betriebsprüfung Mitwirkungspflichten und Beweislast BFH: Grundsatz: Einzelaufzeichnung nur im Rahmen des Zumutbaren, wenn Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden (BFH, Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60) aberwenn, Kassensystem vorhanden ist, dass sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet keine Berufung auf Unzumutbarkeit Aufbewahrungspflicht gemäß 147 Abs. 1 Nr. 1 AO Zurverfügungstellung gemäß 147 Abs. 2 Satz 2 AO 8

3. Warenwirtschaftssysteme FA Bergedorf Warenwirtschaft damit Bestandteil der Buchhaltung GuBD anwendbar m. E. unwichtig und sehr problematisch Lücken und UnsMmmigkeiten in der WW berechmgen zur Schätzung Schätzungsbefugnis: Abweichung vom Richtsatz hier: Verluste 9

3. Warenwirtschaftssysteme 10

3. Warenwirtschaftssysteme Win Idea EDV Experten Excel-Voodoo WW-Datenauswertung Beispiel 11

4. elektronische Kassenprüfung Kassenführung manuelles Kassenbuch oder PC-Kassenbuch GOBS Unveränderbarkeit Excel Hauptkasse ggf. Sonderkassen Nebenkassenbuch Tatsächliche Aufzeichnungspflicht 146 Abs. 1 Satz 2 AO Daten aufrufbereit konservieren 12

4. elektronische Kassenprüfung Verlängerung 1 Tag (+) bei zwingenden geschäftlichen Gründen Vollständigkeit Einnahmen: - jeder Geschäftsvorfall - Übertrag Kassenstreifen (aufbewahren) -Tagessummenbons(Z-Bons, Finanzberichte) Ausgaben mit Belegen Entnahmen Einlagen Geldtransit Kassensturzfähigkeit - Fähigkeit reicht -zu hoher Kassenbestand (-) -keine Negativkasse 13

4. elektronische Kassenprüfung Ausnahme: Kassenbericht aneinandergereihte Tageskassenberichte Übertrag Kassenbuch täglicher Kassensturz offene Ladenkasse nur im Einzelhandel (BMF BStBI 2004 I, 419) - Waren von geringem Wert - Vielzahl nicht feststellbarer Personen nicht in Excel 14

4. elektronische Kassenprüfung Einnahmen-Überschuss-Rechner Keine Bestandskonten kein Kassenkonto keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuches Einnahmen/Einlagen müssen nicht aufgezeichnet werden, aber Bareinnahmen. aber nachvollziehbare Aufzeichnungen Kasse ohne Bestände 15

4. elektronische Kassenprüfung Elektronische Registrierkassen Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Neue Kassenrichtlinie 2011 Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 S-0316 / 08 / 10004-07, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 26.11.2010 16

4. elektronische Kassenprüfung Die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insb. die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. der Artikelpreis), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner-und Trainingsspeichern u-ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z.b. Anweisung zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten); Die Tagesendsummenbonsmit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. Z-Nummer zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) Alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV- Registrierkasse (z.b. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Traningsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon. Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbinsdurch organisatorische oder durch programmierte Kontrollen sicherzustellen 17

4. elektronische Kassenprüfung Manipulationsmöglichkeiten Spezielle Software/Schnittstellen Stornierung von Umsätzen/Kellnern Geänderte Tagessummenbons div. Tricks 18

4. elektronische Kassenprüfung Schätzungsbefugnis Kasse mangelhaft formelle Mängel: materielle Mägel: z.b. Bedienungsnaleitung/Programmierung Stornos, Retouren, keine Z-Bons Ordnungsmäßigkeit (-) Schätzung 162 AO Kassenfehlbeträge Ohne Fehlbeträge Mindestens i. H. d. Negativbeträge Weitere Anhaltspunkte? + Sicherheitszuschlag doppelt -Chi-Quadrat-Test -Richtsatzanwendung(ext. Betriebsvergleich) -Zeitreihenvergleich -Interner Betriebsvergleich 19

4. elektronische Kassenprüfung Anforderung an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs BFH, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13, LEXinform 0929792 1. Schätzungsbefugnis Das FA war gemäß 162 AO zur Schätzung befugt, weil die Buchführung des Klägers der Besteuerung nicht nach 158 AO zugrunde gelegt werden kann. Formelle Buchführungsmängel Unvollständigkeit der Tagessummenbons tw. Fehlende Datierung Tagesendsummenbons auch das Fehlen der Programmierprotokolle der Registrierkasse stellt einen formellen Mangel dar. Anweisungen zur Kassenprogrammierung sowie insbesondere die Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren, sind nach 147 Abs. 1 Nr. 1 AO als sonstige Organisationsunterlagen aufbewahrungspflichtig. BestäMgung der Kassenrichtlinie und der GoBDRz. 111 20

4. elektronische Kassenprüfung Formelle Mängel von Bedeutung? Es ist daher von erheblicher Bedeutung, dass ein Betriebsprüfer sich davon überzeugen kann, wie die Kasse im Zeitpunkt ihrer Auslieferung und Inbetriebnahme programmiert war, sowie ob bzw. in welchem Umfang nach der Inbetriebnahme der Kasse spätere Programmeingriffe vorgenommen worden sind. Für den Steuerpflichtigen überschreitet der mit der Dokumentation verbundene Aufwand die Grenze der Zumutbaren nicht. Beim Erwerb der Kasse kann er vom Verkäufer die Übergabe von Bedienungsanleitungen und Programmdokumentationen verlangen. Die Dokumentation späterer Umprogrammierungenverursacht jedenfalls einen geringeren Aufwand als die Umprogrammierung selbst. Das Gewicht dieses Mangels tritt allerdings zurück wenn der Steuerpflichtige für den konkreten Einzelfall darlegt, dass die von ihm verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Kann in der Praxis nicht gelingen 21

4. elektronische Kassenprüfung Auch materielle Mängel? Konkrete materielle Mängel der Kassenbuchführung, insbesondere der Einnahmenerfassung, hat das FG nicht festgestellt. formelle Mängel reichen für 162 AO Allerdings berechtigen formelle Buchführungsmängel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung aber der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Hier (+) Gastronomie, Manipulationsmöglichkeit 22

4. elektronische Kassenprüfung 2. Höhe der Schätzung Zeitreihenvergleich 50 KW Ø10 Wochen Höchster Wert = Rohgewinnaufschlag Anwendung auf das ganze KJ der höchste 10 Wochen Ø ist nicht manipuliert immer erhebliche Mehrergebnisse Stpfl.: Einkauf auf Vorrat keine konstante Preisbildung 23

4. elektronische Kassenprüfung Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen: 1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein. 2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet. 3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig. 4. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. 5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden. 24

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Chefarzt Restaurant 60. Geburtstag 250 Personen betrieblich? Stb: an Md Ich weise darauf hin, dass EUR 30.000,00 als Betriebsausgabe gebucht wurden wegen 60. Geburtstag, wennfa nicht anerkennt = Nachzahlung Md: Stbsagt, man könne es versuchen. 25

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Zusammenfassend: FG Nürnberg vom 09.10.2013, 3 K 306/12, LEXinform 5017137 Anlass ist maßgeblich m. E. Stpfl. Übernimmt Verantwortung für Anlass mit Zeichnung der StE zumindest Aufteilung private Gäste / betriebliche Gäste StA Strafbefehl: privat 60 Tagessätze Weitere Strafe bei disziplinarischem Übergang ordentlich belehren Kosten sind gebucht nur abzugsfähig, wenn versuchen geht nicht 26

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Fall: Steuerberater fertigt Ust-Erklärung Umsatz Getränke Umsatz Zimmer Umsatz Damen (-)./. Vorsteuer Zahllast DS Beschluss schwerer Fall Bande = Vermieter, Betreiber, Steuerberater über den eingebundenen Steuerberater BFH: Saunaclub Rechtsprechung Unternehmer ist der Betreiber Damen = Subunternehmer 27

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Bande = Täter Mittäterschaft? i. d. R. (-) weil kein qualifizierter Täter (-) Unterschrift StE (+) Tatbeitrag Beihilfe? - Anfertigung der StE - Kenntnis der Unrichtigkeit z.b. Auslandskonto? Bordellumsätze?unrichtige Abrechnungen Chefarzt Vorsicht 28

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Berichtigungspflichten? 13 b UStG Rechnungen GU./. 19 % Vorsteuer Buchhalter UStSonder-BP 2014 Nov./Dez.? Berichtigungspflicht für Vorjahre? Täter Gf/ StB 29

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Fall Steuerberater (Beihelfer?) FA 01-11/2010 BP 12/2010 USt + 500 TEUR StrafV Vorsteuer Zahllast Steuerhinterziehung 500 TEUR -475 TEUR + 25 TEUR! Kompensationsverbot Steuerhinterziehung auf Zeit! Nur strafzumessend 30

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Fall Ist-Versteuerung (ohne Genehmigung) Rechnung EUR 4,0 Mio. 09/2012 EUR -2,0 Mio. Gesellschaftsanteile EUR 2,0 Mio. Zahlung (USt unversteuert Beihilfe) BP = Soll = genehmigt Ist-Versteuerung rückwirkend 11/2012 Strafverfahren 31

5. Verwicklung steuerlicher Berater in Strafverfahren Eigene Beiträge zum WP-Versorgungswerk Soz. Vers. AG Anteile WP-Versorgung 10.000,00 EUR 5.000,00EUR 7.000,00 EUR 17.000,00 EUR -5.000,00EUR 12.000,00EUR Tel. FA B 10.000,00EUR 370? 378 (-) 32

6. Verschärfung der Selbstanzeige Ausländisches Bankvermögen Datenerhebung ab 2015 Austausch ab 2016 kaum Selbstanzeigen 33

6. Verschärfung der Selbstanzeige div. Haftungsverfahren Beispiel: Freitag Brief ESt bis 09 Montag Brief geht ein Elektronisch Fall ab 09 FA: unwirksame Selbstanzeige nicht uno acto Beispiel: Konto 03 14 Aber 2008 ESt 08 verspätet abgegeben FA: unwirksame Selbstanzeige keine Selbstanzeige ohne fundierte Erfahrung 34

6. Verschärfung der Selbstanzeige Umsatzsteuervoranmeldung / Lohnsteueranmeldung Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen (alter Rechtszustand) Bisher: 01 02 USt-VA USt-VA Umsatz fehlt gleiches Problem = unvollständig = Tatentdeckung + nur einekorrektur möglich Nr. 132 Abs. 2 AStBV2014 in begründeten Einzelfällen = BuStra NEU: aksteilselbstanzeige (wieder) wirksam korrigierte VA kann man (wieder?) sorglos abgeben 35

6. Verschärfung der Selbstanzeige 31.12. Ust-VA JE 12 Korrektur: + 30 TEUR + 30 TEUR = Berichtigung = Selbstanzeige 398 a AO ohne Zuschlag mit Zuschlag 36

6. Verschärfung der Selbstanzeige 01 02 03 04 31.12. 31.12. JE 02 Korrektur aller Jahre muss erfolgen Korrektur der JE = Selbstanzeige keine Korrektur laufender USt-VA 371 Abs. 2 a AO 37

6. Verschärfung der Selbstanzeige Beispiel: CH Unternehmen K liefert HH kauft Keine StE richtig + 1.000 TEUR Est./. 1.000 TEUR VA 0 370 AO 1,0 Mio. Kompensationsverbot echte Selbstanzeige besser: Korrektur auch der USt-VA (wirksame Teilselbstanzeige) 38

(Aktuelles zur) Betriebsprüfung ein Vortrag von Herrn Dr. Kai Scharff ein Webinar bei Paychex Wissen verbindet. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Einen Video-Mitschnitt des Webinars finden Sie in Kürze auf www.paychex.de. 2016, PAYCHEX Deutschland GmbH. Alle Rechte vorbehalten.