Agenda. Ziele des Anwendungsbereichs BilMOG. Status quo. Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG (Überblick) Corperate Covernance nach dem BilMOG

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Transkript:

agens 2009 Schwachstellenanalyse von innen oder die neue Rolle Hier steht von Ihr Geschäftsleitung Titel und/oder Aufsichtsrat nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) und seine Bedeutung für Compliance 25.03.2009

Agenda Ziele des Anwendungsbereichs BilMOG Status quo Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG (Überblick) Unabhängigkeit und Qualifikation im Aufsichtsrat Konkretisierte Überwachungsaufgaben für den Aufsichtsrat Einrichtung eines Prüfungsausschusses Bericht zum rechnungslegungsbezogenenen Risikomanagementsystem Bericht zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung zum DCGK 2

Ziele des BilMOG Verbesserung der Vergleichbarkeit Stärkung der Informationsfunktion Beibehaltung der Eckpunkte der Bilanz, d. h. Ausschüttungsbemessungsfunktion sowie Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien in deutsches Recht Kostengünstiger und einfacher als IFRS Einführung aller Regelungen soll unter Steuerneutralität erfolgen Bewährtes Bilanzrecht soll dauerhafte und vollwertige Alternative gegenüber internationalen Rechnungslegungsstandards werden

Status quo Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 23.5.2008 Anfang März 2009 Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Rechtsausschuss Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2008 geplant Frühere freiwillige Anwendung soll möglich sein März 2009 2./3. Lesung im Bundestag geplant Aktuelle Diskussion: - Gefahren prozyklischer Bilanzansätze; auch Diskussion zu Basel II - Betonung: keine deutsche SOX - Entlastung KMU - Beibehaltung der Stärkung des Aufsichtsrates

Anwendungsbereich des BilMoG Einzelabschluss Konzernabschluss Kapitalmarktorientierte Unternehmen HGB (BilMoG) IFRS Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. ( 264 d HGB) Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen HGB (BilMoG) IFRS HGB (BilMoG) 5

Geplanter Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG Einzelabschluss Bilanzierungsgrundlagen Auswirkungen Bilanzerstellung Finanz- Instrumente Immaterielle Vermögens- Gegenstande Pensions- Rückstellungen Bilanzpolitik Bilanzkennzahlen Sonstige Rückstellungen Latente Steuern Konzern- Rechnungslegung Bilanzanalyse Steuerbilanz Anhang und Lagebericht Corporate Covernance Abschlussprüfung Prozesse und Systeme Interne Steuerung Mitarbeiter Wirtschaftsprüfer Steuerberater 6

Neben den bilanzrechtlichen Regelungen enthält das BilMoG eine Reihe von Bestimmungen, die die Corporate Governance insbesondere der auf den Kapitalmarkt ausgerichteten Unternehmen weiter ausbauen und verbessern sollen. Hierzu gehören einerseits Neuerungen zur Besetzung des Aufsichtsrats und seinen Überwachungsaufgaben. Im Zentrum steht dabei freilich die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit einem entsprechenden Aufgabenkatalog. Andererseits werden die Offenlegungspflichten zur Corportate Governance im Rahmen der Finanzberichterstattung um zwei neue Berichtselemente in die Finanzberichterstattung erweitert: Eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess im (Konzern-)Lagebericht Eine Erklärung zur Unternehmensführung Die Änderungen gehen im Wesentlichen auf europarechtliche Vorgaben aus der sogenannten Abschlussprüfer-Richtlinie (8. gesellschaftsrechtliche Richtlinie) und der Abänderungsrichtlinie (Richtlinie zur Änderung der 4. und 7. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie) zurück. 7

Unabhängigkeit und Qualifikation im Aufsichtsrat Im Aufsichtsrat sogenannter kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften im Sinn des 264d HGB-E muss künftig mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen ( 100 Abs. 5 AktG-E). Hat ein solches Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet, muss mindestens ein Ausschussmitglied die genannten Voraussetzungen aus 100 Abs. 5 erfüllen (107 Abs. 4 AktG-E); hier ist Personenidentität möglich. Damit werden diese Gesellschaften vor die Herausforderung gestellt, die konkrete Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats insoweit zu überprüfen und bei der Besetzung künftig einen besonderen Fokus auf die Qualifikation der Mitglieder im Bereich Rechnungslegung/Abschlussprüfung zu setzen.

Konkretisierte Überwachungsaufgaben für den Aufsichtsrat Die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats werden mit Hinblick auf die Finanzberichterstattung, Abschlussprüfung und unternehmerische Kontrollsysteme konkretisiert (vgl. 107 Abs. 3 AktG-E). Sie umfassen die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Wirksamkeit des internen Risikomanagementsystems der Wirksamkeit des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung, insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems Der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss prüfungspflichtiger Unternehmen haben sich künftig in ihrer Bilanzsitzung vom Abschlussprüfer insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess berichten zu lassen ( 171 Abs. 1 Satz 2 AktG-E). Der Abschlussprüfer hat zudem über Umstände zu informieren, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüferleistungen erbracht hat ( 171 Abs. 1 Satz 3 AktG-E). 9

Einrichtung eines Prüfungsausschusses Grundsätzlich werden alle kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften ( 264d HGB-E) verpflichtet, einen sogenannten Prüfungsausschuss (Audit Committee) einzurichten ( 324 Abs. 1 HGB-E). Allerdings können die einem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben auch vom Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft übernommen werden, wenn dieser die für Prüfungsausschüsse aufgestellten Anforderungen bezüglich Aufgaben und Besetzung erfüllt ( 324 Abs. 1 Satz 1 HGB-E). 10

Einrichtung eines Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben aus 107 Abs. 3 Satz 3 AktG-E wahrzunehmen: Überwachung des Rechungslegungsprozesses Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems Überwachung der Abschlussprüfung, insbesondere der Unabhängigkeit des Prüfers und der von ihm zusätzlich erbrachten Leistungen. Zudem ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen ( 124 Abs. 3 Satz 2 AktG-E, 324 Abs. 2 Satz 4 HGB-E). Der Prüfungsausschuss muss mindestens über ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein ( 324 Abs. 2 Satz 3 HGB-E). 11

Ausnahmen von der Einrichtung eines Prüfungsausschusses Ausnahmen von dieser Einrichtungsverpflichtung sind: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapiere im Sinn des 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind (= Emittenten von "asset backed securities", 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB-E). Allerdings ist im Anhang darzulegen, weshalb kein Prüfungsausschuss eingerichtet wurde. Kreditinstitute, im Sinn des 340 Abs. 1 HGB, die einen organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 WpHG nur durch Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a WpHG in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes besteht, 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB-E). 12

Bericht zum rechnungslegungsbezogenen Risikomanagementsystem Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften, 246a Abs. 1 HGB) haben künftig die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-) Rechnungslegungsprozess im (Konzern-)Lagebericht zu beschreiben ( 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB-E). Der Fokus liegt einerseits auf dem Prozess der Rechnungslegung; andererseits auf den Organisations- sowie Kontroll- und Überwachungsstrukturen zur Sicherstellung der bilanziell richtigen Erfassung, Aufbereitung, Würdigung von unternehmerischen Sachverhalten und deren Übernahme in die externe Rechnungslegung. Insbesondere die Dokumentation der bestehenden Prozesse wird mit der Neuregelung eine höhere Bedeutung erlangen. 13

Bericht zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung zum DCGK Börsennotierte und solche Aktiengesellschaften, die andere Wertpapiere als Aktien am organisierten Markt zum Handel ausgegeben haben und auf eigene Veranlassung Aktien über ein multilaterales Handelssystem handeln, haben die Adressaten der Rechnungslegung zukünftig wesentlich umfangreicher über die Corporate Governance und die Unternehmensführungspraktiken in einer sogenannten "Erklärung zur Unternehmensführung" zu informieren ( 289a HGB-E). Für Finanzdienstleistungsinstitute, insbesondere Kreditinstitute ergeben sich gesetzliche Corporate Governance Vorgaben aus dem WpHG und dem KWG und den auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen. 14

Bericht zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung zum DCGK Die Erklärung muss beinhalten: die Entsprechenserklärung zum DCGK nach 161 AktG; künftig haben Vorstand und Aufsichtsrat Abweichungen von Kodex-Empfehlungen zu begründen ( 161 Abs. 1 S. 1 AktG-E) die Angabe aller wesentlichen Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, nebst dem Hinweis, wo diese öffentlich zugänglich sind die Beschreibung der Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen. Die Erklärung ist in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht aufzunehmen oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu halten. Im letzteren Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält. 15

Ihr Referent BROCKHAUSEN Beratung und Compliance GmbH Maurenbrecherstr. 27 (Anbau) D- 40239 Düsseldorf Fon +49 211 64908524 Fax +49 211 6215197 E-Mail brockhausenc@kapitalmarktberatung.info www.kapitalmarktberatung.info Ihr Ansprechpartner: Christian Brockhausen (MBA) 16