DR. HANNO ZANIER. RECHTSANWALT

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Transkript:

DR. HANNO ZANIER. RECHTSANWALT Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11 1010 Wien Wien, am 8.11.2010 ScheAn/BM-LV / RI / UVSBS Beschwerdeführer: Mag. Andreas Scherer, Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes Sereiniggsiedlung 13, 9500 Villach vertreten durch: Dr. Hanno Zanier Rechtsanwalt Franz Josefs-Kai 27/DG 1010 Wien Code R111179 Vollmacht erteilt Gemäß 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen. Belangte Behörde: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Rossauer Lände 1, 1090 Wien wegen: Erteilung bzw. Entziehung von Ausnahmebewilligungen nach 25 WaffG BESCHWERDE gem. Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. 30 Abs 2 VwGG 3-fach 1 HS 1 Beilage Überweisungsbeleg Franz Josefs-Kai 27/DG/A-1010 Wien R 111179 T +43 1 532 59 95/F +43 1 532 59 95-53 UID: ATU 420 672 04 office@anwalt-zanier.at/ DVR 1045067

Gegen den Bescheid des BM für Landesverteidigung und Sport vom 22.9.2010, zugestellt durch Hinterlegung trotz Nachsendeauftrag an eine nicht ständig benutzte Adresse des Beschwerdeführers in Wien am 28.9.2010, GZ S 90931/40-Recht/2010 tatsächlich zugegangen am 4.10.2010 erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt seit 2005 aus privater Initiative im öffentlichen Interesse und mit öffentlicher Unterstützung das Bunkermuseum Wurzenpass/Kärnten (www.bunkermuseum.at). Dazu hat er im Jahr 2002 das ca. 11.400 m² große Areal der Landesbefestigung am Wurzenpass auf rund 1.000 Metern Seehöhe nahe dem Dreiländereck A-SLO-I mit dem österreichweit größten zusammenhängenden System von Bunkern, Kampfstellungen und Verbindungsgräben aus der Bauzeit 1963-1995 von der Republik Österreich gepachtet. Am 14.12.2009 hat er schließlich von der Republik Österreich/Heeresverwaltung, vertreten durch das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die gesamte Liegenschaft für die museale Nutzung als Eigentümer käuflich erworben. Er war hier selbst als Milizoffizier der letzte Kommandant dieser einmaligen Anlage und will sie nicht aus materiellem Interesse, sondern aus rein idealistischen Motiven der Nachwelt erhalten. Dazu hat er bereits im Jahr 2000 den Verein zur Erhaltung der Sperranlagen der Sperrkompanie WURZEN (VESpa WURZEN) [ZVR-Zahl des BMI: 118745870] gegründet, dessen Präsident er seit damals ist. Im von ihm initiierten, aufgebauten und geleiteten, einzigen Bundesheer-Museum Österreichs will der Beschwerdeführer die Geschichte der Landesbefestigung und Sperrtruppe des Bundesheeres der II. Republik in ihrem zeithistorischen Kontext zum Kalten Krieg der breiten Öffentlichkeit vermitteln. Alleine 2009 kamen 7.800 Besucher aus dem In- und Ausland ins Museum, um die originale Anlage mit ihrer funktionsunfähig gemachten Bewaffnung sowie zusätzlich auf- und ausgestellte museale Objekte zu besichtigen. Zur professionellen Aufarbeitung der inhaltlichen Thematik des Museums dissertiert der Beschwerdeführer zu diesem Thema im Rahmen seines Doktoratsstudiums der Geschichte an der Universität Wien. Darüber hinaus hat ihn der Herr Generalstabschef am 25.10.2010 mit GZ S9200/872-GStbAbt/2010 als unmittelbar beim Generalstabschef seinen Dienst versehenden A1/6- Beamten offiziell mit folgendem Projekt beauftragt: Wissenschaftliche Erforschung, Dokumentation und Aufbereitung des bis dato militärhistorisch unbearbeiteten Themenfeldes Die Geschichte der Landesbefestigung und Sperrtruppe im Österreichischen Bundesheer der II. Republik (1955-2010) zum Zwecke der Erstellung einer umfassenden Studie als Beitrag zur Traditionspflege und Geschichtsschreibung des Österreichischen Bundesheeres der II. Republik Die Bunkermuseums-Anlage ist ausschließlich über einen nur teilweise öffentlichen Waldweg von der B109 Wurzenpass-Bundesstraße aus erreichbar und nach außen mit einem Zaun sowie mit einer aufwändigen Alarmanlage gesichert. Zu Schauzwecken wurden dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 diverse gebrauchsunfähig gemachte Waffensysteme von Seiten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur für rein museale Zwecke im ausdrücklichen Interesse des Ressorts Verfügung gestellt, jeweils nach vorheriger Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach 18 WaffG ebenfalls beim BM für Landesverteidigung und Sport, diesmal in der Funktion als Behörde.

Im Jahr 2005 erging unter anderem eine Ausnahmebewilligung für den Besitz eines Panzerturms CHARIOTEER mit einer Panzerkanone 8,34 cm. Zumal das BMLVS/gleichzeitig Behörde in seinen Beständen keine Panzerkanone dieses angeforderten Typs mit dem Kaliber 8,34 cm auffinden konnte, wurde stattdessen durch das BMLV/gleichzeitig Behörde im selben Jahr ein Panzerturm CHARIOTEER mit einer Panzerkanone 10,5 cm in das Bunkermuseum geliefert. Der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Besitz von Kriegsmaterial zuständigen Rechtsabteilung der belangten Behörde wurde dieser Umstand von Seiten der ressorteigenen Fachdienststelle im Amt für Rüstung und Wehrtechnik bereits am 6.7.2005 - also bereits vor Abschluss des Ausnahmegenehmigungsverfahrens mit 17.8.2005 - bekannt gegeben. Eine amtswegige Berichtigung des Kalibers im Bescheid erfolgte nicht. Ergänzende Erhebungen erfolgten ebenfalls vor Bescheiderlassung nicht. Mit Schreiben vom 20.1.2009 meldete der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Meldung der im Museum befindlichen Kriegsmaterialien vollkommen korrekt, dass sich auf dem Wurzenpass u.a. ein Panzerturm CHARIOTEER mit einer Panzerkanone 10,5 cm befinde. Als der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangte, dass doch noch eine Panzerkanone mit dem Kaliber 8,34 beim Österreichischen Bundesheer aufgefunden werden konnte, hat er am 3.4.2009 seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial für einen Panzerturm CHARIOTEER mit einer Panzerkanone 8,34 cm beim BMLV/Recht eingebracht, um damit die museale Sammlung im Bunkermuseum zu komplettieren. Im Zuge der Nachfrage durch BMLV/Recht beim Beschwerdeführer, worin sein berechtigtes Interesse am Besitz einer zweiten Panzerkanone 8,34 cm/charioteer bestehen würde, trat die Diskrepanz zwischen der vom Beschwerdeführer korrekt beantragten (8,34 cm) aber durch das BMLV trotz Kenntnis der Bescheidlage/Bewilligungen nicht bewilligungskonform angelieferten (10,5 cm) Panzerkanone zu Tage. Die verfahrensgegenständliche CHARIOTEER-Kanone mit 10,5 cm wurde auf Betreiben des Beschwerdeführers am 31.03.2010 durch Soldaten des Bundesheeres abgeholt und gegen eine CHARIOTEER-Kanone mit 8,34 cm ausgetauscht. Inkriminiert sind zusätzlich 4 weitere Kanonenrohre: eines für eine 2 cm Infanteriefliegerabwehrkanone 65/68, eines für eine 2 cm Fliegerabwehrkanone 58 und zwei für eine 4 cm Maschinenkanone 55/57-FAN. Im Jahr hat 2008 hat der Beschwerdeführer beim BMLV auf Basis der ihm durch das BMLV/gleichzeitig Behörde erteilten Bewilligungen die Zuführung von u.a. einer 2 cm Infanteriefliegerabwehrkanone 65/68, einer 2 cm Fliegerabwehrkanone 58 und einer 4 cm Maschinenkanone 55/57-FAN beantragt. Bei ihrer Anlieferung durch die waffentechnischen Fachorgane des BMLV hat der Beschwerdeführer hinterfragt, ob die Zuführung der o.a. Waffensysteme mit mehr Rohren, als in den Waffen eingebaut, in Ordnung sei. Darauf hat er die Antwort erhalten hat, dass alle Rohre zum jeweiligen System dazugehören und dass dies so völlig OK wäre. Die belangte Behörde sah in der Innehabung einer vom bewilligten Bescheid unwesentlich im Kaliber abweichenden, durch die Behörde selbst trotz bzw. in Kenntnis der Bewilligungslage dennoch (unrechtmäßig) zugeführten Kanone (Kaliber 10,5 cm statt 8,34 cm) und der vier systemeigenen

Rohre, die sie als Ersatzrohre und damit (nach erfolgter Anlieferung) als genehmigungspflichtig einstufte, die Voraussetzungen als vorliegend, dem Beschwerdeführer die mangelnde waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen und alle in seinem Besitz und in der Bunkeranlage auf- und ausgestellten, mit Alarmanlage gesicherten Kriegsmaterialen (44 zuvor bewilligte Positionen) zu entziehen und weitere 12 beantragte Positionen nicht zu genehmigen. Fristgerecht übergab der Beschwerdeführer zur Abwendung von weiterem Schaden nach erfolgter Absprache mit der Generalstabsabteilung des BMLVS und auf deren schriftliche Weisung hin die Schlüsselgewalt über die gesamte Bunkeranlage mitsamt den darin sicher verwahrten Kriegsmaterialen an das Militärkommando Kärnten. Zumal die belangte Behörde erste und letzte Instanz in diesem Verfahren ist, steht dem Beschwerdeführer nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Anrufung der öffentlichrechtlichen Höchstgerichte zu. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat eine im gegenständlichen Zusammenhang erfolgte Strafanzeige wegen 50 WaffG 1996 durch die belangte Behörde/Abteilung Disziplinar und Beschwerdewesen vom 19.10.2010 zu 5 BAZ 1490/10t mit dem Beisatz eingestellt: Aufgrund der vorliegenden Bescheide und Urkunden kann Ihnen ein strafrechtlich relevantes fahrlässiges Verhalten nicht zur Last gelegt werden. BESCHWERDEPUNKTE Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht zum Weiterbetrieb des Bunkermuseums Wurzenpass unter dazu zwingend notwendiger Aufrechterhaltung sämtlicher Ausnahmebewilligungen nach 18 WaffG für funktionsunfähig gemachtes Kriegsmaterial zur rein musealen Präsentation mit einem Gesamtgewicht von rund 100 Tonnen infolge der plötzlichen Aberkennung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die Entscheidung des BMLVS/gleichzeitig Behörde verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. BESCHWERDEGRÜNDE: Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts: Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Voraussetzungen nach 8 WaffG bzw. das Ermessen nach 10 WaffG nicht richtig ausgeübt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit den bewilligten Kriegsmaterialen nicht sachgemäß umginge, sie missbräuchlich oder leichtfertig verwende, unvorsichtig damit umgehe, sie nicht sorgfältig verwahre bzw. nicht berechtigten Personen überlässt. Außerdem hat der Beschwerdeführer alle Umstände, die zur Prüfung seiner Verlässlichkeit und damit des Verbleibs und der Verwendung der Kriegsmaterialen notwendig sind, hinsichtlich der Panzerkanone 10,5 cm bereits im Jahr 2005 insofern geklärt und hinterfragt, als er sich selbst bei Fachabteilungen der belangten Behörde erkundigte, ob die Kaliberabweichung schade, was verneint wurde. Andererseits brachte der Beschwerdeführer in Erfahrung, dass die belangte Behörde amtlich von der Kaliberabweichung vor Bescheiderlassung wusste und selbst ebenfalls keinen Handlungsbedarf sah. Sämtliche Kriegsmaterialen sind in dem nur über einen nicht befestigten steilen teilweisen Privatweg erreichbaren, durch meterhohe Zäune mit Stacheldrahtrollen sowie einer aufwändigen Alarmanlage

gesicherten Bunkermuseum. In diesem selbst sind meterdicke, sprengsichere mit Sicherheitstüren versehene Bunkerräumlichkeiten zur sicheren Verwahrung vorhanden. Der Beschwerdeführer war seit der ersten Bescheiderlassung aktiv an der (Wieder-)Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands beteiligt. Die Behörde selbst, allerdings in Person der das Kriegsmaterial zuweisenden Stelle hat im Jahr 2005 u.a. der Rechtsabteilung im BMLV mitgeteilt, dass beim österreichischen Bundesheer keine Kanonen mit dem Kaliber 8,34 cm mehr vorhanden seien. Noch vor Bescheiderlassung war der belangten Behörde hinsichtlich der Panzerkanone CHARIOTEER 8,34 cm durch einen Dienstzettel der Rüstungsdirektion bekannt, dass stattdessen eine 10,5 cm Kanone vorhanden und lieferbar ist, ohne dass diese eine Veranlassung gesehen hätte, im Verwaltungsverfahren Ergänzungsaufträge bzw. Auflagen zusätzlicher Art zu erteilen, insbesondere im Bescheid das Kaliber von 8,34 cm auf 10,5 cm zu berichtigen. Dem Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass er eine bauartgleiche, für den selben Panzerturm verwendbare Kanone, die lediglich im Kaliber geringfügig von einem für die belangte Behörde nicht lieferbaren bescheidkonformen Kaliber abwich, keine fahrlässige Innehabung von nicht bewilligtem Kriegsmaterial unterstellt werden. Nachdem die belangte Behörde nahezu 5 Jahre keine Veranlassung sah, diese Abweichung zu relevieren bzw. zu hinterfragen, war außerdem diese Abweichung anlässlich der Auslieferung durch das Kommando Einsatzunterstützung durch die Behörde selbst veranlasst worden. Auch daraus kann keine fahrlässige Innehabung und damit keine mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die belangte Behörde setzte sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach er im April 2008 noch funktionsfähiges, nicht schießunfähig gemachtes Kriegsmaterial (Panzerabwehrkanone/einsatzfähig), welches wiederum vom Kommando Einsatzunterstützung auf den Wurzenpass angeliefert wurde, weil nicht bewilligungskonform beanstandet und dessen Übernahme verweigert hat. Nach Ansicht der Fachabteilungen der belangten Behörde bedürfen die hier verfahrensgegenständlichen 4 Rohre für die beiden 2cm-Fliegerabwehrkanonen und für die 4cm- Maschinenkanone keiner gesonderten Bewilligung, weil sie Teil des bewilligten und zugeführten Systems sind. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Zuführung jeweils eines dieser Waffensysteme (ohne Zubehör) beantragt und beim offiziellen Übergabe-/Übernahme-Beleg auch nur die Übernahme der Waffensysteme (ohne Zubehör bzw. ohne zusätzliche Rohre) mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Behauptung der belangten Behörde im gegenständlichen Entzugsbescheid, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen zu sein scheint, dass er hinsichtlich dieser Rohre über keine Ausnahmebewilligung nach 18 Abs. 2 WaffG verfügt und daher die Übernahme dieser Rohre verweigern hätte müssen, trifft daher keineswegs zu. Er ging vielmehr von der Richtigkeit der Auskünfte der einschlägigen Fachabteilungen der belangten Behörde aus, wonach die Rohre nicht zusätzlich genehmigungspflichtiger Teil der Waffensysteme wären. Die belangte Behörde hat offensichtlich erst im Zuge des eingeleiteten Entzugsverfahrens Erhebungen angestrengt, die die rechtliche Einstufung dieser Rohre als gesondert zu genehmigende Rohre bzw. nicht gesondert zu genehmigende Teile des Systems zum Gegenstand hatten. Die belangte Behörde hätte vor Bescheiderlassung von amtswegen eine genaue Umschreibung der zuzuweisenden Teile der Anlage zur Vermeidung der nunmehr entstehenden Unsicherheiten zu treffen gehabt.

Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, das Kommando Einsatzunterstützung detailliert anzuweisen, welche Waffenteile unter die Ausnahmegenehmigung fallen und welche nicht. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Sie versucht nunmehr die Verantwortung hierfür im Sinn einer fahrlässigen Innehabung von Kriegsmaterialen dem Beschwerdeführer aufzubürden. Die belangte Behörde, die selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Verlässlichkeit auf die Prüfung der gesamten Geistesart und Sinneshaltung Bezug nimmt, berücksichtigt das für den Beschwerdeführer sprechenden Vorbringen seinerseits überhaupt nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine mehrfache, unbeanstandete Überprüfung durch das Abwehramt bzw. G2/S2-(Sicherheits-)Abteilungen des BMLVS inklusive NATO Security Clearance, seine bis vor kurzem innegehabte Leitungsfunktion in der Zentralstelle des BMLVS (Abteilungsleiter Öffentlichkeitsarbeit und Leiter Bereich Kommunikation/i.V.), seine militärischen Einsatz-Verwendungen im Ausland (u.a. als Sicherheitsoffizier in einem multinationalen Verband der UN-Friedenstruppen) und überhaupt seine qualifizierte militärische Ausbildung zur Begründung seiner Verlässlichkeit vorgebracht. Diesbezüglich verweigert die belangte Behörde eine Begründung, weshalb dies bei der Beurteilung der Sinneshaltung und Wesensart des Beschwerdeführers nicht maßgeblich sein soll. Die belangte Behörde begründet auch nicht, weshalb dem Beschwerdeführer Fehler ihrer eigenen Vertreter hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit nicht zu Gute kommen. Vielmehr stellt sie dieses amtswegige Verfahren auf Erlassung einer Ausnahmebewilligung derart dar, dass den Beschwerdeführer eine allumfassende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts trifft. Die Behörde gesteht selbst zu, dass ihre Vertreter Fehler gemacht haben (Bescheid S 18 ganz unten). Sie will die Verantwortung für die Falschlieferung der Panzerkanone 10,5 cm bzw. den Rechtsirrtum hinsichtlich der Eigenschaft der vier Rohre als integralen Teil des Waffensystems oder als gesondert zu bewilligendes Zubehör Ersatzrohre alleine dem Beschwerdeführer aufbürden. Die belangte Behörde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kanone bzw. den vier Rohren um Material handelt, mit dem nicht einfach wie z.b. mit Handfeuerwaffen hantiert werden kann: die 2cm-Rohre wiegen jeweils 60 kg und sind gemäß Heeresvorschrift nur durch zwei Mann bewegbar; die 4cm-Rohre wiegen jeweils 115 kg und können gemäß Heeresvorschrift nur durch vier Mann unter Einsatz von zwei Rohrtragegabeln bewegt werden. Die in einen tonnenschweren Panzerturm CHARIOTEER eingebaute Kanone wiegt 900 kg. Es muss dem Beschwerdeführer gestattet werden, den rechtmäßigen Zustand sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht herstellen zu können, worum er sich nachweislich nach Kräften bemüht hat. Dies betrifft einerseits seine Anstrengungen, das von ihm weder beantragte noch gewollte bzw. benötigte Rohrmaterial nach Abschluss der Schneeschmelze erst nach Wieder-Erreichbarkeit des Bunkermuseums (auf 1.000 Metern Seehöhe) zum ehest möglichen Zeitpunkt im März 2010 durchzuführen zu lassen. Dies betrifft andererseits auch den Versuch, mit seinem Antrag vom 31.3.2009 die Abänderung des Bescheides bzw. die Bewilligung für einen zusätzlichen Turm und für eine nunmehr doch vorhandene 8,34 cm Panzerkanone zu erwirken. Die belangte Behörde setzte sich mit diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht auseinander, ignorierte seine Eingabe und behauptet im Entzugsbescheid stattdessen unzutreffend, dass er nach Bewusstwerdung, dass sich hinsichtlich der 10,5cm-Kanone Probleme ergaben, sich offenkundig nicht veranlasst gesehen hätte, den unberechtigten Besitz der 10,5cm-Panzerkanone zu beenden und sich erst nach Durchführung eines Lokalaugenscheins im

Oktober 2009 veranlasst gesehen hätte, sich an die Abteilung Waffensysteme & Munition zu wenden. Die Feststellung der belangten Behörde im Entzugsbescheid, dass von einer ehestmöglichen Veranlassung von Maßnahmen um den gesetzeswidrigen Zustand zu beenden, daher keine Rede sein könne, ist nachweislich unrichtig. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die eine mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ergeben und damit den Entzug der Ausnahmebewilligungen für sämtliche Kriegsmaterialen rechtfertigen. Auch die Zukunftsprognose fällt aufgrund der dem Beschwerdeführer nichtvorwerfbaren Falsch- bzw. Mehrlieferung zu dessen Gunsten aus. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hätte aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und aufgrund der amtlichen, ressortinternen Mitteilung bereits im Jahr 2005, wonach beim Bundesheer keine Panzerkanone 8,34 cm aufzutreiben sei, bereits damals diesen Umstand relevieren und den Beschwerdeführer anleiten müssen, seinen bereits eingebrachten Antrag für die CHARIOTEER- Kanone im Kaliber von 8,34 cm auf 10,5 cm zu berichtigen oder einen neuen, zusätzlichen Antrag für eine Kanone mit dem Kaliber 10,5 cm zu stellen. Zumindest hätte die belangte Behörde im Wissen dieses Umstands den Bescheid infolge Unmöglichkeit einer Bewilligung für eine Panzerkanone 8,34 cm nach Erlassung von amtswegen berichtigen müssen und hätte keinesfalls ohne weitere Maßnahmen ihrerseits eine andere als die bewilligte Kanone an den Beschwerdeführer übergeben dürfen. Hinsichtlich der Eigenschaft der vier verfahrensgegenständlichen Rohre hätte die belangte Behörde ein Fachgutachten von amtswegen darüber einzuholen gehabt, ob diese Rohre tatsächlich Teil des Systems und damit nicht bewilligungspflichtig oder Ersatzläufe und damit bewilligungspflichtig sind. Außerdem setzt sich die belangte Behörde ohne Begründung nicht mit der hervorragenden persönlichen Eignung des Beschwerdeführers auseinander, sondern stellt lediglich fest, dass seine Funktionen und Tätigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverhalts in waffenrechtlicher Hinsicht nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Warum dem so ist, bleibt die belangte Behörde schuldig. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde schlussendlich amtswegige Erhebungen durchführen müssen, weshalb ihre Organe dem Beschwerdeführer einerseits eine falsche 10,5 cm Panzerkanone und andererseits vier angeblich zusätzlich bewilligungspflichtige Rohre geliefert haben. Auch die belangte Behörde und Ihre Organe trifft eine Überprüfungspflicht bei Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes. Somit ist insbesondere der Grundsatz der amtswegigen Erhebungen des Sachverhalts verletzt. Die belangte Behörde hat auch in keiner Weise das zweifellos bestehende öffentliche Interesse am Weiterbestand des Bunkermuseums Wurzenpass berücksichtigt. Neben ideellen Überlegungen hat materiell das Bundesheer seit 2005 im Rahmen von Unterstützungsleistungen auf Weisung des BMLVS Personal und Gerät beim Um- und Ausbau des Museums eingesetzt (alleine in den Jahren 2008 und 2009 im Gegenwert von 280.000). Finanziert wurden die umfassenden Maßnahmen im Museum aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers im Umfang von rund 100.000, dem Sponsoring von Firmen im Umfang von rund 20.000 und aus Förderungen/Subventionen von EU, BKA, BMLV(S), BMUKK, BMLFUW, BMF, Land Kärnten, Stadt Villach und von der

Marktgemeinde Arnoldstein mit einem Gesamtvolumen von rund 270.000 aus öffentlichen Geldern. Der Beschwerdeführer sieht darüber hinaus die Sachbearbeiterin des gegenständlichen Entzugsaktes als befangen an, weil sie dem Museumsprojekt und ihm gegenüber von Anbeginn an negativ eingestellt war, nach ihrer eigenen Aussage ein persönliches Problem mit Waffen hat, immer wieder Anträge verschleppte und (u.a. dafür) bereits mehrfach - nicht nur durch den Beschwerdeführer - beschwerdebezogen war. Sie hat auch selbst bereits 2005 nachweislich offiziell davon Kenntnis gehabt, dass die beantragte 8,34 cm-kanone damals nicht lieferbar war, wegen der sie 2010 dem Beschwerdeführer in einem unangemessenen Ermessensakt seine Zuverlässigkeit für den Besitz von funktionsunfähigem Kriegsmaterial für rein museale Zwecke absprach. Der Beschwerdeführer stellt daher die der Verwaltungsgerichtshof wolle ANTRÄGE: 1) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und 2) dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Ersatz seiner Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. Weiters stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG seiner Beschwerde gem. 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet diesen Antrag wie folgt: Der Beschwerdeführer betreibt seit 2005 jährlich von Anfang Mai (Europatag) bis Ende Oktober (Nationalfeiertag) aus rein idealistischen Motiven und nicht auf Gewinn orientiert sein aus eigenen Mitteln, aber auch aus öffentlichen Förderungen finanziertes Museumsprojekt Bunkermuseum im Interesse der wehrpolitischen Informations- und Kommunikationsarbeit und der Traditionspflege des Bundesheeres sowie der geistigen Landesverteidigung. Aufgrund seiner universitären Ausbildung und militärfachlichen Weiterbildung ist ausschließlich der Beschwerdeführer geeignet, die Waffensysteme und die Bunkeranlagen einem interessierten Publikum fachlich fundiert zu erklären und Führungen in der Bunkeranlage durchzuführen. Die dem Beschwerdeführer bewilligten Kriegsmaterialen sind allesamt (abgesehen von einem T34 an der B109) in der Bunkeranlage durch eine aufwändige Alarmanlage gesichert auf- und ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des gegenständlichen Entzugsbescheids die Schlüsselgewalt über die gesamte, in seinem Eigentum befindliche Bunkeranlage einstweilen an das Militärkommando Kärnten, wie von der belangten Behörde aufgetragen, als qualifizierte Person übergeben müssen, um größeren Schaden zu verhindern. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde würde allerdings der Museumsbetrieb, der ohne aufrechte Bewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial nicht durchführbar ist, zumindest eine, voraussichtlich aber zwei oder drei Saisonen leiden. Dies würde einen

beträchtlichen materiellen/finanziellen aber auch massiven ideellen Schaden samt dem damit verbundenen, dann unvermeidbaren medialen Niederschlag und Reaktionen in der öffentlichen und veröffentlichten Meinung verursachen, der absehbar über regionale Aspekte hinaus bis ins benachbarte Ausland reichen würden. Ein öffentliches Interesse am Weiterbetrieb des Bunkermuseums ist (auch) daher zweifellos gegeben. Ein derartiger Museumsbetrieb zwischen Mai und Oktober bedarf einer qualifizierten Betreuung durch den Beschwerdeführer, eine Ersatzperson kann sich der Beschwerdeführer einerseits finanziell nicht leisten, andererseits müsste eine derartige Person ebenfalls über eine entsprechende Ausnahmebewilligung über sämtliche vom Beschwerdeführer bewilligten Waffen verfügen. Hinzu kommt das militärfachliche Wissen des Beschwerdeführers um Landesbefestigung und Sperrtruppen. Schlussendlich wäre die Demontage der mit dem gegenständlichen Bescheid entzogenen Kriegsmaterialen zum Teil mit einer Zerstörung der dem Beschwerdeführer gehörigen Bunkeranlage verbunden. Dafür aufgebrachte öffentliche Mittel wie Spenden, Subventionen und Förderungen sowie das vom Beschwerdeführer verwendete Privatvermögen würden einen frustrierten Aufwand darstellen. Abschließend wird vorgebracht, dass das Bunkermuseum zwar ein kleines, aber dafür das einzige österreichweit bestehende Museum darstellt, das sich exklusiv der Geschichte des österreichischen Bundesheeres widmet und an einem ehemaligen Einsatzort (Krisen 1968 und 1991) in der größten intakten Bunkeranlage Österreichs sämtliche Waffensysteme in natura anschaulich darstellt, die in der Landesbefestigung der II. Republik ab 1955 bis in die Gegenwart verwendet wurden. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Interessen ausschließlich waffenrechtlicher Natur liegen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine vor. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verwahrung der Waffen und der Herstellung eines bescheidkonformen Zustandes bergen keinerlei Gefahren, die 8 WaffG determiniert. Für den Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung wird höflich um Klarstellung gebeten, dass dem Beschwerdeführer einstweilen wieder die Waffendokumente und das Kriegsmaterial für rein museale Zwecke wie gehabt ausgehändigt werden können. Mag. Andreas Scherer

Kostenaufwand: Schriftsatzaufwand 1.106,40 zzgl. 20 % USt 221,28 zzgl. Barauslagen 220,00 gesamt sohin 1.547,68