DIE RÖMISCHE CONDICTIO. AUSGEWÄHLTE QUELLEN 1

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Transkript:

DIE RÖMISCHE CONDICTIO. AUSGEWÄHLTE QUELLEN 1 I. Agere per condictionem (Legisaktionenverfahren) Ursprung. Einführung des agere per condictionem (legis actio per condictionem) in das Legisaktionenverfahren durch die leges Silia und Calpurnia für die Verwirklichung von Rückforderungsansprüchen auf ein certum (etwas Bestimmtes: eine bestimmte Geldsumme oder eine bestimmte Menge von anderen genau bestimmten Sachen). Vor dem agere per condictionem war die formlose Darlehensgewährung (mutui datio) kein selbstständiger Entstehungsgrund einer Zivilrechtsobligation (obligatio ex iure civili) und daher nicht unmittelbar klagbar. Entstehungsgründe einer Verpflichtung auf ein certum (certum dari) und daher Gründe des agere per condictionem: Stipulation: Verbalobligation = formgebundenes mündliches Leistungsversprechen (verbis dare oportere). Expensilatio: Litteralobligation = Eintragung einer fiktiven Auszahlung in das Hausbuch des Gläubigers mit Zustimmung des Schuldners (litteris dare oportere). Darlehen: Realobligation = formlose Übereignung einer bestimmten Geldsumme oder einer bestimmten Menge sonstiger vertretbarer Sachen (re dare oportere). Ursprung der Gliederung der Vertragsobligationen (obligationes re, verbis, litteris und consensu contractae; siehe Gai. 3,89) in der Individualisierung der Gründe des agere per condictionem? Gai. 4,19: Haec autem legis actio constituta est per legem Siliam et Calpurniam, lege quidem Silia certae pecuniae, lege uero Calpurnia de omni certa re. [Und zwar ist diese Spruchformelklage durch das Silische und Calpurnische Gesetz festgesetzt worden, durch das Silische Gesetz wegen einer Geldsumme, deren Betrag genau bestimmt ist, durch das Calpurnische Gesetz aber wegen jeder Sache, die genau bestimmt ist]. Grundrisse. Der Klagegrund muss in der intentio (Klageantrag) nicht genannt werden = Abstrakte Klage. Gai. 4,17b-18: 17b. Per condictionem ita agebatur: AIO TE MIHI SESTERTIORVM X MILIA DARE OPORTERE: ID POSTVLO, AIAS AVT NEGES. aduersarius dicebat non oportere. actor dicebat: QVANDO TV NEGAS, IN DIEM TRICENSIMVM TIBI IVDICIS CAPIENDI CAVSA CONDICO. deinde die tricensimo ad iudicem capiendum praesto esse debebant. condicere autem denuntiare est prisca lingua. 18. Itaque haec quidem actio proprie condictio uocabatur. nam actor aduersario denuntiabat, ut ad iudicem capiendum die XXX. adesset; nunc uero non proprie condictionem dicimus actionem in personam esse, qua intendimus DARI NOBIS OPORTERE. nulla enim hoc tempore eo nomine denuntiatio fit. [Durch Ansagung wurde derart geklagt: ICH BEHAUPTE, DASS DU MIR ZEHNTAUSEND SESTERZE GEBEN MUSST; ICH FORDERE DICH AUF, DIES ZUZUGESTEHEN ODER ZU LEUGNEN. Der Gegner sprach, er sei nicht verpflichtet. Der Kläger sprach: SINTEMAL DU LEUGNEST, SAGE ICH DIR DEN DREISSIGSTEN TAG AN, UM DANN EINEN RICHTER ZU ERHALTEN. Daraufhin mussten sie am 30. Tag anwesend sein, um einen Richter zu erhalten. Und zwar ist 'ansagen' (condicere) in der ehemaligen Sprache so viel wie 'verkünden'. 18. Daher hieß diese Klage zutreffend 'condictio', denn der Kläger verkündete dem Gegner, dass er, um einen Richter zu erhalten, am 30. Tage anwesend sein sollte; jetzt aber sprechen wir unzutreffend von einer 'Kondiktion' als persönlicher (schuldrechtlicher) Klage, <durch welche> wir erklären, dass man VERPFLICHTET SEI, UNS ZU GEBEN]. 1 Übersetzung der Institutionen des Gaius nach Manthe [2004], der Digesten nach Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler [1995 ff.].

II. Formulare condictio (Formularverfahren) Ursprung. Die Legisaktionen sind allmählich untergegangen. Dazu haben die unten erwähnten Gesetze maßgeblich beigetragen (dies bedeutet nicht unbedingt eine Abschaffung des Legisaktionenverfahrens durch diese Gesetze). Gai. 4,30: Sed istae omnes legis actiones paulatim in odium uenerunt. namque ex nimia subtilitate ueterum, qui tunc iura condiderunt, eo res perducta est, ut uel qui minimum errasset, litem perderet; itaque per legem Aebutiam et duas Iulias sublatae sunt istae legis actiones, effectumque est, ut per concepta uerba, id est per formulas, litigaremus. [Aber all diese Spruchformelklagen wurden allmählich äußerst unbeliebt; denn aufgrund der übergroßen Spitzfindigkeit derer, die damals an der Rechtsbildung teilnahmen, kam es dahin, dass sogar jemand, der nur einen winzigen Fehler machte, den Prozess verlor. Daher wurden durch das Aebutische Gesetz und durch die beiden Julischen Gesetze diese Spruchformelklagen aufgehoben, und die Folge ist, dass man heute durch formulierte Worte, das heißt mittels Formeln, streitet]. Certum D. 12,1,9pr. (Ulp. 26 ad ed.): Certi condictio competit ex omni causa, ex omni obligatione, ex qua certum petitur, sive ex certo contractu petatur sive ex incerto: licet enim nobis ex omni contractu certum condicere, dummodo praesens sit obligatio: ceterum si in diem sit vel sub condicione obligatio, ante diem vel condicionem non potero agere. [Die Kondiktion mit bestimmtem Gegenstand steht auf jedem Rechtsgrund, aus jedem Schuldverhältnis zu, aus dem etwas Bestimmtes verlangt wird, mag aus einem bestimmten oder aus einem unbestimmten Vertragsverhältnis geklagt werden. Denn wir können aus jedem Vertragsverhältnis etwas Bestimmtes kondizieren, wenn nur die Forderung fällig ist. Ist die Forderung dagegen befristet oder bestimmt, kann ich vor Ablauf der Frist oder vor Eintritt der Bedingung nicht klagen]. Abstraktion Wie beim agere per condictionem muss der Klagegrund in der intentio (Klageantrag) nicht genannt werden = Abstrakte Klage. Die Kondiktion ist in allen Fällen brauchbar, in denen jemand die Rückgewähr eines certum fordert, das aus seinem Vermögen an einen gelangt ist, der nicht (oder nicht mehr) berechtigt ist, um das Erlangte vorzuenthalten (kein Behaltungsgrund = causa retinendi). Es geht darum, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich um eine einheitliche Klage, die auf mehrere Fälle Anwendung findet. Nur im justinianischen Recht handelt es sich um mehrere Klagen mit selbstständigen Bezeichnungen (condictio indebiti, ob turpem vel iniustam causam, furtiva, causa data causa non secuta, sine causa uws.). Gai. 4,41: Intentio est ea pars formulae, qua actor desiderium suum concludit, uelut haec pars formulae: SI PARET NVMERIVM NEGIDIVM AVLO AGERIO SESTERTIVM X MILIA DARE OPORTERE ( ). [Der Klageantrag ist derjenige Teil der Klageformel, in dem der Kläger sein Begehren zusammenfast, zum Beispiel folgender Teil der Klageformel: WENN ES SICH ERWEIST, DASS NUMERIUS NEGIDIUS DEM AULUS AGERIUS 10000 SESTERZE GEBEN MUSS ( )].

Strengrechtlichkeit Der Anspruch auf ein certum beschränkt sich darauf, was vom Nehmer in Empfang genommen worden ist; die Klage ist also auf den einfachen Sachwert gerichtet. Anders als nach den Klagen nach Treu und Glauben wird dem Richter keinen weiten Beurteilungsspielraum eröffnet. So entsteht zum Beispiel aus Darlehensgewährung kein Anspruch auf Zinszahlung: Die Zinsen müssen besonders stipuliert und mit der actio (incerti) ex stipulatu eingeklagt werden. D. 2,14,17pr. (Paul. 3 ad ed.): Si tibi decem dem et paciscar, ut viginti mihi debeantur, non nascitur obligatio ultra decem: re enim non potest obligatio contrahi, nisi quatenus datum sit. [Wenn ich dir zehn übereigne und vereinbare, dass mir zwanzig geschuldet werden, entsteht keine Verpflichtung über zehn hinaus. Durch Sachübereignung kann nämlich ein Schuldverhältnis nur insoweit begründet werden, als etwas übereignet worden ist]. D. 12,1,11,1 (Ulp. 26 ad ed.): Si tibi dedero decem sic, ut novem debeas, Proculus ait, et recte, non amplius te ipso iure debere quam novem. sed si dedero, ut undecim debeas, putat Proculus amplius quam decem condici non posse. [Wenn ich dir zehn mit der Abrede gebe, dass du neun schuldest, schuldest du, wie Proculus sagt, und zwar zu Recht, nach dem Zivilrecht nicht mehr als neun. Wenn ich dir aber zehn mit der Abrede gebe, dass du mir elf schuldest, meint Proculus, dass nicht mehr als zehn kondiziert werden können]. D. 19,5,24 (Afr. 8 quaest.): ( ) respondit pecuniae quidem creditae usuras nisi in stipulationem deductas non deberi ( ). [( ) Er (Julian) hat gutachtlich entschieden: Zwar würden die Zinsen für geliehenes Geld nur geschuldet, wenn sie in eine Stipulation aufgenommen seien ( )]. Actio certae creditae pecuniae Die Kondiktion wird als actio certae creditae pecuniae bezeichnet, wenn ihr Gegenstand eine bestimmte Geldsumme ist. Gai. 4,50: Certae pecuniae uelut in ea formula, qua certam pecuniam petimus; nam illic ima parte formulae ita est: IVDEX, NVMERIVM NEGIDIVM AVLO AGERIO SESTERTIVM X MILIA CONDEMNA. SI NON PARET, ABSOLVE. [Zu einer genau bestimmten Geldsumme zum Beispiel in derjenigen Klageformel, der man eine genau bestimmte Geldsumme einklagt; denn dort heißt es im letzten Teil der Klageformel folgendermaßen: RICHTER, VERURTEILE DEN NUMERIUS NEGIDIUS GEGENÜBER DEM AULUS AGERIUS ZU 10000 SESTERZEN; WENN ES SICH NICHT ERWEIST, SPRICH FREI]. Condictio certae rei Die Kondiktion wird als condictio certae rei (Justinian: condictio triticaria) bezeichnet, wenn ihr Gegenstand eine bestimmte Menge von anderen genau bestimmten Sachen ist. D. 13,3,1pr. (Ulp. 27 ad ed.): Qui certam pecuniam numeratam petit, illa actione utitur " si certum petetur": qui autem alias res, per triticariam condictionem petet. et generaliter dicendum est eas res per hanc actionem peti, si quae sint praeter pecuniam numeratam, sive in pondere sive in mensura constent, sive mobiles sint sive soli ( ). [Wer eine bestimmte Summe Bargeld einklagt, bedient sich die Klage 'Wenn etwas Bestimmtes eingeklagt wird'. Wer jedoch andere Sachen einklagt, muss mit der Getreidekondiktion klagen, und grundsätzlich muss

man sagen, dass diejenigen Sachen mit dieser Klage eingeklagt werden, die nicht Bargeld sind, aber nach Gewicht oder Maß bestimmt werden, gleichgültig, ob sie bewegliche Sachen oder Grundstücke sind]. Dare rem Dare rem (wörtlich eine Sache geben ) hat in den römischen Rechtsquellen eine rechtstechnische Bedeutung, und zwar Sachübereignung, Eigentumsübertragung. Die datio ist (in der Regel) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kondiktion. Gai. 4,4 (s.u.). D. 45,1,75,10 (Ulp. 22 ad ed.): Haec stipulatio: 'fundum tusculanum dari?' ostendit se certi esse, continetque, ut dominium omnimodo efficiatur stipulatoris quoquo modo. [Diese Stipulation: Das tusculanische Landgut zu geben, beweist, dass sie zu den bestimmten gehört, und begreift in sich, dass das vollständige Eigentum auf jede Weise auf den Stipulator übergeht]. D. 50,17,167pr. (Paul. 49 ad ed.): Non videntur data, quae eo tempore quo dentur accipientis non fiunt. [Es scheint nicht gegeben zu sein, was zu der Zeit, zu welcher es gegeben wurde, nicht Eigentum des Empfängers wird]. Negotium contractum Bei der Kondiktion geht es in der Regel um Fälle, in denen eine Sache rechtsgeschäftlich (unrömischer Begriff) übereignet worden ist. D. 12,6,33 (Iul. 39 dig.): Si in area tua aedificassem et tu aedes possideres, condictio locum non habebit, quia nullum negotium inter nos contraheretur: nam is, qui non debitam pecuniam solverit, hoc ipso aliquid negotii gerit: cum autem aedificium in area sua ab alio positum dominus occupat, nullum negotium contrahit ( ). [Wenn ich auf deinem Grundstück gebaut habe und du das Gebäude in Besitz genommen hast, ist keine Kondiktion gegeben, da zwischen uns kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Denn wer nicht geschuldetes Geld leistet, nimmt dadurch eine Art von Rechtsgeschäft vor. Nimmt dagegen ein Eigentümer das Gebäude, das von einem anderen aus seinem Grundstück errichtet worden ist, in Besitz, so kommt dadurch kein Rechtsgeschäft zustande ( )]. Condictio sine datione Vereinzelt haben die römischen Juristen die condictio in Fällen gewährt, in denen keine datio stattfindet (sog. condictio sine datione). Das vielseitige Anwendungsgebiet der Kondiktion wurde durch die römischen Juristen kasuistisch konstruiert. Es gibt kein einheitliches römisches Bereicherungsrecht. D. 12,5,6 (Ulp. 18 ad Sab.): Perpetuo Sabinus probavit veterum opinionem existimantium id, quod ex iniusta causa apud aliquem sit, posse condici: in qua sententia etiam Celsus est. [Sabinus hat immer der Auffassung der alten Juristen zugestimmt, die der Ansicht waren, was sich aus einem rechtswidrigen Grund bei jemandem befinde, könne kondiziert werden. Diese Ansicht teilt auch Celsus]. Darlehen Gai. 3,90: Re contrahitur obligatio uelut mutui datione; mutui autem datio proprie in his fere rebus contingit, quae res pondere, numero, mensura constant, qualis est pecunia numerata, uinum, oleum, frumentum, aes, argentum, aurum; quas res aut numerando aut metiendo aut pendendo in hoc damus, ut accipientium fiant et quandoque nobis non eaedem, sed aliae eiusdem naturae reddantur. unde etiam mutuum appellatum est, quia quod ita tibi a me datum est, ex meo tuum fit.

[Durch Sachübereignung wird eine Obligation zum Beispiel/nämlich durch Darlehensgewährung begründet; <die Darlehensgewährung> im eigentlichen Sinne findet für gewöhnlich bei denjenigen Sachen statt, welche in Gewicht, Zahl oder Maß bestehen, wie es Bargeld, Wein, Öl, Getreide, Erz, Silber und Gold sind; diese Sachen geben wir durch Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung mit der Absicht hin, dass sie Eigentum der Empfänger werden und uns später nicht dieselben Sachen, sondern andere derselben Beschaffenheit zurückgegeben werden. Daher wird das Geschäft mutuum genannt, weil das, was derart dir von mir hingegeben worden ist, ex meo tuum (aus dem Meinigen zum Deinigen) wird]. Zahlung einer Nichtschuld Gai 3,91: Is quoque, qui non debitum accepit ab eo, qui per errorem soluit, re obligatur; nam proinde ei condici potest SI PARET EVM DARE OPORTERE, ac si mutuum accepisset. unde quidam putant pupillum aut mulierem, cui sine tutoris auctoritate non debitum per errorem datum est, non teneri condictione, non magis quam mutui datione. sed haec species obligationis non uidetur ex contractu consistere, quia is, qui soluendi animo dat, magis distrahere uult negotium quam contrahere. [Wer etwas nicht Geschuldetes von jemandem, der irrtümlich gezahlt hat, in Empfang nimmt, wird ebenfalls aufgrund einer Sache verpflichtet; denn gegen ihn kann man mit der Kondiktionsformel 'WENN ES SICH ERWEIST, DASS ER ZU GEBEN VERPFLICHTET IST' auf dieselbe Weise klagen, wie wenn er ein Darlehen erhalten hätte. Deswegen meinen manche, dass ein Mündel oder eine Frau, dem oder der ohne Zustimmung des Vormundes etwas nicht Geschuldetes irrtümlich übereignet worden ist, ebenso wenig aufgrund der Kondiktion hafte wie bei Übereignung eines Darlehens. Aber diese Verpflichtungsart entsteht ersichtlich nicht aus einem Vertrag, weil derjenige, der mit der Absicht, eine Schuld zu erfüllen, übereignet, eher eine Verpflichtung auflösen als begründen will]. Stipulation D. 12,1,24 (Ulp. l.s. pand.): Si quis certum stipulatus fuerit, ex stipulatu actionem non habet, sed illa condicticia actione id persequi debet, per quam certum petitur. [Hat jemand sich etwas Bestimmtes versprechen lassen, steht ihm nicht die Stipulationsklage zu; vielmehr muss er diesen Anspruch mit jener Kondiktionsklage verfolgen, mit der man etwas Bestimmtes einklagt]. Diebstahl Gai. 4,4: Sic itaque discretis actionibus certum est non posse nos rem nostram ab alio ita petere: SI PARET EVM DARE OPORTERE; nec enim quod nostrum est, nobis dari potest, cum scilicet id dari nobis intellegatur, quod ita datur, ut nostrum fiat; nec res, quae nostra iam est, nostra amplius fieri potest. plane odio furum, quo magis pluribus actionibus teneantur, receptum est, ut extra poenam dupli aut quadrupli rei recipiendae nomine fures etiam hac actione teneantur: SI PARET EOS DARE OPORTERE, quamuis sit etiam aduersus eos haec actio, qua rem nostram esse petimus. [Da sich die Klagen daher so unterscheiden, kann man gewiss nicht unsere eigene Sache von einem anderen derart verlangen: WENN ES SICH ERWEIST, DASS ER GEBEN MUSS; denn weder kann das, was einem gehört, einem gegeben werden (weil man natürlich darunter, dass einem etwas gegeben wird, versteht, dass es <so gegeben wird, dass> es in dessen Eigentum übergeht) noch kann eine Sache, die <einem bereits gehört>, noch mehr in dessen Eigentum übergehen. Allerdings hat sich aus Abscheu gegen Diebe, um sie aus noch mehr Klagen haften zu lassen, die Ansicht durchgesetzt, dass Diebe, abgesehen von der Buße in doppelter oder vierfacher Höhe, auch noch wegen der Rückgabe der Sache aus folgender Klage haften: WENN ES SICH ERWEIST, DASS SIE GEBEN MÜSSEN, obgleich gegen sie auch diejenige Klage anwendbar ist, mit welcher man eine Sache als einem gehörig verlangt].

Sog. datio ob rem Es handelt sich um die Sachübereignung in Erwartung einer Gegenleistung. Die Leistung des Gebers wird mit der Zweckabrede verbunden, dass der Empfänger künftig etwas tut oder unterlässt, oder man erwartet, dass ein Erfolg eintritt. Zum Beispiel: Datio eines Sklaven, damit er freigelassen wird. Tritt die Freilassung nicht ein, kann der Geber den Sklaven kondizieren. Nach Justinian: condictio causa data causa non secuta. D. 12,4,1pr. (Ulp. 26 ad ed.): Si ob rem non inhonestam data sit pecunia, ut filius emanciparetur vel servus manumitteretur vel a lite discedatur, causa secuta repetitio cessat. [Wenn um eines nicht sittenwidrigen Erfolges willen Geld gegeben worden ist, etwa damit ein Sohn aus der Hausgewalt entlassen oder ein Sklave freigelassen wird oder jemand vom Prozess Abstand nimmt, scheidet bei Eintritt des Erfolges eine Rückforderung aus]. D. 12,5,1pr.-1 (Paul. 10 ad Sab.): Pr. Omne quod datur aut ob rem datur aut ob causam, et ob rem aut turpem aut honestam: turpem autem, aut ut dantis sit turpitudo, non accipientis, aut ut accipientis dumtaxat, non etiam dantis, aut utriusque. 1. Ob rem igitur honestam datum ita repeti potest, si res, propter quam datum est, secuta non est. [Pr. Alles, was gegeben wird, wird entweder wegen eines Erfolges gegeben oder wegen eines Grundes, und wenn wegen eines Erfolges, entweder wegen eines sittenwidrigen oder eines anerkennenswerten Erfolges, wegen eines sittenwidrigen entweder derart, dass Sittenwidrigkeit beim Geber vorliegt, nicht beim Empfänger, oder nur beim Empfänger, nicht auch beim Geber, oder bei beiden. 1. Was nun aber wegen eines anerkennenswerten Erfolges gegeben worden ist, kann dann zurückverlangt werden, wenn der Erfolg, dessentwegen gegeben worden ist, nicht eingetreten ist]. D. 12,6,52 (Pomp. 27 ad Q. Muc.): Damus aut ob causam aut ob rem: ob causam praeteritam, veluti cum ideo do, quod aliquid a te consecutus sum vel quia aliquid a te factum est, ut, etiamsi falsa causa sit, repetitio eius pecuniae non sit: ob rem vero datur, ut aliquid sequatur, quo non sequente repetitio competit. [Wir geben entweder wegen eines Grundes oder wegen eines Erfolges; wegen des in der Vergangenheit liegenden Grundes, wenn ich zum Beispiel deshalb etwas gebe, weil ich etwas von dir erhalten habe oder weil etwas von dir getan worden ist, so dass, auch wenn der Grund sich als unrichtig erweist, eine Rückforderung dieses Geldes nicht stattfindet. Wegen eines Erfolges wird dagegen gegeben, damit (künftig) ein Erfolg eintritt; wenn dieser nicht eintritt, findet eine Rückforderung statt]. Sittenwidrige Zweckvereinbarung D. 12,5,2 (Paul. 10 ad Sab.): Quod si turpis causa accipientis fuerit, etiamsi res secuta sit, repeti potest. [Wenn dagegen beim Empfänger ein sittenwidriger Grund vorliegt, kann selbst dann zurückverlangt werden, wenn der Erfolg eingetreten ist]. D. 12,5,3 (Paul. 10 ad Sab.): Ubi autem et dantis et accipientis turpitudo versatur, non posse repeti dicimus: veluti si pecunia detur, ut male iudicetur. [Wo jedoch Sittenwidrigkeit sowohl auf seiten des Gebers als auch des Empfängers vorliegt, kann nach unserer Meinung nicht zurückgefordert werden; etwa wenn Geld gegeben wird, damit ein ungerechtes Urteil ergeht]. Hier findet die Maxime in pari turpitudine melior est causa possidentis Anwendung: Bei gleicher Sittenwidrigkeit ist die Rechtslage des Besitzenden die bessere.

Ungerechtfertigte Bereicherung Man findet in den Quellen ein Bereicherungsverbot. Trotzdem lässt sich daraus kein einheitliches systematisch aufgebautes römisches Bereicherungsrecht ableiten. Die Anwendungsfälle der condictio wurden durch die klassische Jurisprudenz kasuistisch, vom Prozess aus konstruiert, und nicht selten kann man widersprüchliche Meinungen und Kontroversen zwischen den Juristen (ius controversum) finden (vgl. D. 12,5,6; D. 12,6,33). D. 12,6,14 (Pomp. 21 ad Sab.): Nam hoc natura aequum est neminem cum alterius detrimento fieri locupletiorem. [Denn es entspricht der natürlichen Gerechtigkeit, dass niemand sich aus dem Nachteil eines anderen bereichern darf]. D. 50,17,206 (Pomp. 9 ex var. lect.): Iure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem. [Es ist nach dem Naturrecht billig/gerecht, dass niemand sich aus dem Nachteil und Schaden eines anderen bereichern darf].