Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn. Vom 1. Juli Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Ähnliche Dokumente
Hauptsatzung der Gemeinde Swisttal vom Der Rat der Gemeinde Swisttal hat am die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

Hauptsatzung Bekanntmachungsanordnung

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld

Hauptsatzung der Gemeinde Lindlar vom 11. März 2008

Hauptsatzung der Gemeinde Ense vom (zuletzt fortgeschriebene Fassung vom )

Nr. 01/2008 ausgegeben am: 04. November Nr. Gegenstand Seite. 1 Hauptsatzung der Stadt Lünen 2 vom

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3

Hauptsatzung der Gemeinde Lengede

Hauptsatzung der Gemeinde Wadersloh vom in der Fassung der Änderung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Schalksmühle im Märkischen Kreis vom in der Fassung der 5. Änderung vom

Gemeinde Everswinkel

In dieser Wahl werden die Stadtverordneten des Rates und die Mitglieder der vier Bezirksvertretungen in der Stadt Bonn gewählt.

Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Hauptsatzung Seite 1. Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Grefrath vom

Hauptsatzung Seite 1. Hauptsatzung

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Hauptsatzung Seite 1. Hauptsatzung

Hauptsatzung der Stadt Schwelm vom

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Hauptsatzung der Stadt Isselburg. Inhaltsübersicht

Hauptsatzung der Gemeinde Senden vom (veröffentlicht im Abl. 17/99, Seite )

Hauptsatzung der Gemeinde Nordwalde

Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung der Stadt Witten vom *

- 1 - Hauptsatzung für die Stadt Emsdetten vom in der Fassung der 3. Ergänzung vom 1. März 2013

Hauptsatzung der Stadt Schwerte vom einschließlich des I. Nachtrages vom

Hauptsatzung der Stadt Marl

Amtsblatt. Nr. 4 vom Inhaltsverzeichnis:

Nr. 10 vom

Hauptsatzung der Stadt Jüterbog

Hauptsatzung der Stadt Neuss Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe)

Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Hauptsatzung für die Stadt Laatzen

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Schwabach

Hauptsatzung der Gemeinde Odenthal in der Fassung der 7. Änderungssatzung. 1 Gemeinde und Gemeindegebiet. 2 Wappen, Siegel

Hauptsatzung der Stadt Emden vom

Siebte Änderungssatzung vom 9. März 2017 zur Hauptsatzung der Stadt Castrop-Rauxel vom 7. Dezember 2007

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Bergisch Gladbach

Hauptsatzung der Stadt Selm vom 17. Dezember Inhaltsübersicht

Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30. März 2017 Inhaltsverzeichnis. Präambel Name, Bezeichnung, Gebiet Wappen, Siegel, Flagge...

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Amtsblatt für die Stadt Büren

HAUPTSATZUNG DER STADT LEICHLINGEN vom

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Hauptsatzung 1. Hauptsatzung. der Gemeinde Schöppingen vom

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Wetter (Ruhr) vom , in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

Hauptsatzung der Stadt Bergkamen. vom

Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Auf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Amtsblatt der Stadt Wesseling

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Harxheim

Hauptsatzung der Stadt Rahden vom

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

H a u p t s a t z u n g

HAUPTSATZUNG DER STADT ISERLOHN

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster

Hauptsatzung der Stadt Gescher

Hauptsatzung. der. Stadt Achim

Hauptsatzung der Stadt Rees vom 16. April einschl. Änderungssatzung/en, zuletzt geändert am Präambel

Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide

Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom Volkshochschule

der Stadt Meppen Stand:

Satzung. der Stadt Frankenthal (Pfalz) für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Fassung vom

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

H a u p t s a t z u n g der Stadt Heiligenhaus vom geändert durch die

Hauptsatzung der Stadt Recklinghausen vom 1. Juni 2001

Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Hauptsatzung der Stadt Halle (Westf.)

Präambel. Hauptsatzung der Stadt Waltrop vom

1 Wahrzeichen. 2 Rat. 3 Bürgermeisterin/Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Hauptsatzung der Stadt Coesfeld. vom 22. Oktober in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom Inhaltsverzeichnis. Präambel...

Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat)

Hauptsatzung des Amtes Hanerau-Hademarschen Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung der Stadt Bad Gandersheim

Amtsblatt der Stadt Borken 02/2008. Bekanntmachung. der Hauptsatzung der Stadt Borken vom

HAUPTSATZUNG. der STADT SCHLEIDEN. vom 11. Juli Inhaltsübersicht

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Hauptsatzung der Stadt Bassum In der Fassung vom Letzte Änderung bekannt gemacht am

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Transkript:

10.1 Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Vom 1. Juli 1996 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 20.12.1999 (ABl. S. 893) 30.12.1999 7, 10, 15, 16, Anlagen 2, 3 03.11.2000 (ABl. S. 651) 16.11.2000 Anlage 2 14.12.2001 (ABl. S. 1.353) 01.01.2002 14, Anlagen 2, 3 10.02.2003 (ABl. S. 39) 20.02.2003 3, Anlage 1 25.07.2003 (ABl. S. 338) 07.08.2003 13 29.03.2004 (ABl. S. 91) 08.04.2004 15 17.05.2004 (ABl. S. 146) 27.05.2004 17 17.12.2004 (ABl. S. 1.169) 30.12.2004 10, 18, Anlage 2 16.12.2005 (ABl. S. 1.154) 01.01.2006 Anlage 3 02.04.2007 (ABl. S. 86) 01.01.2007 (Anlagen 1 u. 3) 14, 15, Anlagen 1 u. 3 12.04.2007 20.06.2008 (ABl. S. 189) 03.07.2008 13, 15, Anlagen 2, 3 28.09.2009 (ABl. S. 1.182) 08.10.2009 17

- 2-10.1 Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Vom 1. Juli 1996 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1996 aufgrund des 7 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV.NW. S. 124/SGV. NW. 2023) folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name (1) Die durch das Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 (GV. NW. S. 236) gebildete Stadt führt den Namen "Stadt Bonn". (2) Die Namen der bisherigen Städte Bad Godesberg und Beuel und der Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Holzlar, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich, Oberkassel und Röttgen sowie des Ortsteiles Hoholz werden zusätzlich zum Namen der Stadt Bonn weitergeführt. 2 Gebiet Die Grenzen des Gebietes der Stadt Bonn ergeben sich aus dem beigefügten Plan (Anlage 1). Es erstreckt sich über die Gemarkungen Beuel, Bonn, Buschdorf, Dottendorf, Duisdorf, Endenich, Friesdorf, Godesberg, Holzlar, Ippendorf, Kessenich, Lannesdorf, Lengsdorf, Lessenich, Mehlem, Muffendorf, Oberkassel, Plittersdorf, Poppelsdorf, Röttgen und Rüngsdorf. 3 Stadtbezirke (1) Um eine verstärkte Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an den Entschließungen des Rates zu gewährleisten, die Erfüllung örtlicher Aufgaben auf besonders bestimmten Gebieten vorzubereiten und deren Durchführung sicherzustellen, den Rat der Stadt in der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung zu entlasten und das politische Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu stärken, wird das Stadtgebiet in folgende Stadtbezirke eingeteilt:

- 3 - a) Stadtbezirk Bonn mit den Ortsteilen Auerberg, Bonn-Castell, Buschdorf, Dottendorf, Dransdorf, Endenich, Graurheindorf, Gronau, Ippendorf, Kessenich, Lessenich/Meßdorf, Nordstadt, Poppelsdorf, Röttgen, Südstadt, Tannenbusch, Ückesdorf, Venusberg, Weststadt, Bonn-Zentrum; b) Stadtbezirk Bad Godesberg mit den Ortsteilen Alt-Godesberg, Friesdorf, Godesberg-Nord, Godesberg-Villenviertel, Heiderhof, Hochkreuz, Lannesdorf, Mehlem, Muffendorf, Pennenfeld, Plittersdorf, Rüngsdorf, Schweinheim; c) Stadtbezirk Beuel mit den Ortsteilen Beuel-Mitte, Beuel-Ost, Geislar, Hoholz, Holtorf (mit Niederholtorf, Oberholtorf, Ungarten), Holzlar (mit Gielgen, Heidebergen, Kohlkaul, Roleber), Küdinghoven, Limperich, Oberkassel, Pützchen/Bechlinghoven, Ramersdorf, Schwarzrheindorf/Vilich-Rheindorf, Vilich, Vilich-Müldorf; d) Stadtbezirk Hardtberg mit den Ortsteilen Brüser Berg, Duisdorf, Hardthöhe, Lengsdorf. Die Grenzen der Stadtbezirke und der Ortsteile ergeben sich aus dem beigefügten Plan (Anlage 1 - Hinweis: Aus technischen Gründen hier nicht darstellbar!). (2) Das Nähere über Bildung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen sowie über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen regelt in Ergänzung der 36-38 GO NW die Bezirkssatzung der Stadt Bonn, die Bestandteil der Hauptsatzung ist (Anlage 2). 4 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Stadt Bonn führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (2) Das Wappen zeigt in geteiltem Schild oder in Silber (weiß) ein schwarzes Kreuz, unten in Rot einen schreitenden, herschauenden, goldenen (gelben) Löwen. (3) Die Flagge ist gold(gelb)-rot. Die breite goldene (gelbe) Mittelbahn wird von zwei schmalen roten Bahnen begleitet. Die Flagge zeigt in der Mittelbahn das Wappen. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit der Umschrift "Stadt Bonn". 5 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Die Verwaltung der Stadt wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.

- 4 - (2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den von der Bürgerschaft gewählten Ratsmitgliedern. (3) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Bonn". Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung "Stadtverordnete" oder "Stadtverordneter". 6 Oberbürgermeister/in, ehrenamtliche und allgemeine Vertretung, Beigeordnete (1) Der/Die Oberbürgermeister/in ist der/die Vorsitzende des Rates. Er/Sie ist der/die Repräsentant/in der Stadt und vertritt den Rat nach außen, ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Stadtverwaltung und ist der/die gesetzliche Vertreter/in in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. (2) Der Rat wählt aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen vertreten den/die Oberbürgermeister/in im Fall seiner/ihrer Verhinderung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Sie führen die Bezeichnung Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister. In die Erfüllung der repräsentativen Aufgaben der Stadt können durch Einladung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, der Bürgermeister/innen oder der Bezirksvorsteher/innen auch andere Ratsmitglieder und Bezirksverordnete einbezogen werden. (3) Der Rat wählt 8 Beigeordnete zu hauptamtlichen Beamtinnen bzw. Beamten. (4) Der Rat bestellt eine/einen Beigeordnete/n zur /zum Allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters als stellvertretende/n Leiterin/ Leiter der Stadtverwaltung. Diese/Dieser Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadtdirektorin bzw. Stadtdirektor. (5) Ist der/die Stadtdirektor/in an der Vertretung gehindert, so treten an seine/ihre Stelle die anderen Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Besoldungsgruppe. Bei gleicher Besoldungsgruppe entscheidet das Dienstalter als Beigeordnete/r, bei gleichem Dienstalter das Lebensalter. 7 Verfahren des Rates und der Ausschüsse (1) Das Verfahren des Rates und der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung. (2) Soweit der Rat Entscheidungsbefugnisse gemäß 41 Abs. 2 GO NW an Ausschüsse übertragen hat, ist er berechtigt, die Entscheidung in Einzelfällen wieder an sich zu ziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnisse durch Satzung übertragen worden sind. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt.

- 5-8 Entschädigung Der Ersatz des Verdienstausfalles und der Auslagen sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse gemäß 36 Abs. 4, 45 u. 46 GO NW sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Bonn geregelt, die Bestandteil der Hauptsatzung ist (Anlage 3). 9 Unterrichtung der Einwohnerinnen/Einwohner (1) Der Rat unterrichtet die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über allgemein bedeutsame Planungsangelegenheiten und Vorhaben der Stadt Bonn, z. B. - wesentliche Inhalte der Stadtentwicklungsplanung, - Rahmenpläne für die Gestaltung der Ortsteile, - wesentliche Fragen des Stadtverkehrs, - wichtige Ausbauplanungen von Straßen, - Planung, Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflösung von wichtigen öffentlichen Einrichtungen. Dabei sind Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkungen sowie ggf. Alternativen und voraussichtliche Kostenbeteiligungen der Bürgerinnen und Bürger darzulegen. (2) Die Unterrichtung erfolgt durch a) Herausgabe von - Bürgerbriefen, - Broschüren, - Pressemitteilungen, b) öffentliche Auslegung der Planung, c) Ausstellungen oder d) öffentliche Versammlungen. (3) Über die Frage, in welchen Angelegenheiten eine Unterrichtung stattfindet sowie über deren Inhalt und Form entscheidet der Rat bzw. die nach der Bezirkssatzung zur Entscheidung in der Sache befugte Bezirksvertretung oder der nach der Zuständigkeitsordnung entsprechend befugte Fachausschuss. 10 Anregungen und Beschwerden ( 24 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.s. des 24 Gemeindeordnung NRW wird dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss übertragen. Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und

- 6 - Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die Antragstellerin und Antragsteller über die Entscheidung des Ausschusses. (2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungskompetenzen dem Rat ( 41 GO NRW), den Bezirksvertretungen ( 37 GO NRW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates entscheidungsbefugten Ausschüssen oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der Bürgerinnen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Beratung und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bürgerinnen- und Bürgerausschusses im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter zu laden und kann sich an den Beratungen beteiligen. (3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates entsprechende Anwendung. 11 Ehrenbezeichnungen (1) Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens 3 Ratsperioden als Ratsmitglieder oder Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter tätig waren und ausgeschieden sind, kann durch Ratsbeschluss die Ehrenbezeichnung "Stadtälteste" bzw. "Stadtältester" verliehen werden. (2) Bei der Berechnung der in Abs. 1 vorgesehenen Zeitdauer werden die Zeiten der Zugehörigkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften oder als Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter im Bereich der durch Gesetz vom 10. Juni 1969 zusammengeschlossenen Gemeinden mitgerechnet. 12 Teilnahme an Sitzungen Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses teilzunehmen. Im Übrigen gilt 69 GO NW. 13 Akteneinsicht (1) Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich nach 55 Abs. 2-5 GO NRW. (2) Ersuche auf Akteneinsicht sind an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten.

- 7-14 Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Bezirksvertretungen, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadt (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Leitende Dienstkräfte in diesem Sinne sind die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister, die Beigeordneten, Beamtinnen bzw. Beamte des höheren Dienstes und Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder mit vergleichbarer Vergütung. (2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen a) die den Betrag von 5.000,-- EUR nicht übersteigen, bei Mietverträgen oder vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr ist, wird ein Jahresbetrag zugrunde gelegt; b) aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, die nach Entscheidung durch den hierzu ermächtigten Ausschuss geschlossen werden. (3) Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gemäß Abs. 2 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor. 15 Personalangelegenheiten (1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung der Beigeordneten (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von 73 Abs. 3 GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande findet das in 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GO NRW geregelte Verfahren Anwendung.

- 8 - (4) Der Schulausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen der Wahl bzw. Wiederwahl einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw. deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreters widersprechen (sog. Vetorecht gemäß 61 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Die Wahl bzw. Wiederwahl der Schulleiterin/des Schulleiters und deren Vertretungen selbst erfolgt zuvor durch die erweiterte Schulkonferenz, in die der Schulausschuss aus seinen Reihen ein stimmberechtigtes Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme als Vertreter des Schulträgers entsendet. 16 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Aufgaben zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch eine Gleichstellungsstelle wahrgenommen, die von einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten geleitet wird. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für alle frauenrelevanten Angelegenheiten der Verwaltung und der örtlichen Gemeinschaft tätig. (2) Es wird sichergestellt, dass die Meinung der Gleichstellungsstelle zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält - soweit dem keine datenschutzrechtlichen oder andere gesetzlichen Regelungen entgegenstehen - die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Einsicht sowie die von ihr erbetenen Auskünfte. Dabei gelten als frauenrelevant solche Angelegenheiten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen im stärkeren Maße oder in anderer Weise berühren, als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern. (3) Zum Zwecke ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 2 ist die Gleichstellungsstelle von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bei allen Vorhaben und an allen Gremien so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen und Vorschläge und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bzw. die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Rat, die zuständige Bezirksvertretung oder den nach der Zuständigkeitsordnung zuständigen Ausschuss zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (6) Der Gleichstellungsstelle steht im Rahmen entsprechender Haushaltsansätze ein selbständiges Recht auf Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu.

- 9-17 Integrationsrat (1) Der Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Die Mitglieder des Integrationsrates werden zu einem Drittel aus der Mitte des Rates nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren und zu zwei Dritteln nach Listen oder als Einzelbewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates ( 27 Abs. 2 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewählt. (2) Die dem Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel sind entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der Bundesstadt Bonn zu bewirtschaften. (3) Der Integrationsrat bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters die Schriftführerin / den Schriftführer. (4) Die Tätigkeit im Integrationsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen gemäß den Regelungen des 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens sowie gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn. 18 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Bonn vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Auf die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Bonn wird nachrichtlich in dem Wochenblatt Schaufenster hingewiesen. Auf die Tagesordnungen der Ratssitzungen erfolgt ein zusätzlicher Hinweis in den Zeitungen Bonner Rundschau und General-Anzeiger. Auf die Tagesordnungen der Sitzungen der Bezirksvertretungen Bonn, Beuel und Hardtberg erfolgt ein nachrichtlicher Hinweis im Wochenblatt Schaufenster ; auf die Tagesordnungen der Sitzungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg wird im Wochenblatt Blickpunkt (Ausgabe Bad Godesberg) hingewiesen. (3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - -

- 10 - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 1. Juli 1996 Dieckmann Oberbürgermeisterin