Open Market-Rundschreiben

Ähnliche Dokumente
1. Allgemeines Xetra Anbindungsentgelte Transaktionsentgelte Order (Order-Flow-Provider)...

1. Allgemeines Xetra Anbindungsentgelte Transaktionsentgelte Order (Order-Flow-Provider)...

Open Market-Rundschreiben

Open Market-Rundschreiben

Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Einbeziehung von Wertpapieren (Open Market)

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2

Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017 die nachfolgende

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG Stand: für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Entgeltverzeichnis für den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Informationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 1. Juli

Fünfte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Strukturierte Produkte

Teilnahmebedingungen für das Qualitätssegment Börse Frankfurt Zertifikate Premium

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

an der Börse Berlin Börse Berlin Fasanenstraße Berlin T + 49 (0) F + 49 (0)

Bekanntmachung. Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover

Open Market-Rundschreiben

Preisverzeichnis für die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV XONTRO

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Scoach

Gebührenordnung der Börse Berlin

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Preisverzeichnis für die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV XONTRO

Baden-Württembergische Wertpapierbörse Stand: 1. Januar Gebührenordnung Seite - 1 -

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 41

Änderung der Entgelte für das Liefermanagement und der Abwicklungsentgelte

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli

PROVISIONSVEREINBARUNG

I. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

an der Börse Berlin Börse Berlin Fasanenstraße Berlin T + 49 (0) F + 49 (0)

Clearing-Vereinbarung

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 90

Clearing-Vereinbarung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

Xetra-Rundschreiben 048/08

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung der Börse Berlin

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008

Vorab per FAX an +49 (0)

Informationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zahlungstools

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Open Market-Rundschreiben

Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse

VILLA WESCO S.L.U., Calle Bernat de Santa Eugénia 28, Santa Maria del Cami, ES Mallorca, C.I.F.: B

Antrag Probenehmer ENplus-Briketts (Version 2.0 vom )

Beschluss Az. E

XONTRO Newsletter. Makler. Nr. 31

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Durchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis

Gebührenordnung für die Börse München

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 88

Vorab per FAX an +49 (0)

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Präsenzhandel-Rundschreiben

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH

Dienstleistungsvertrag

Open Market-Rundschreiben

Börse Frankfurt - die europäische Zertifikatebörse

Börse Frankfurt Zertifikate AG

Bedingungen für die Nutzung des Kundenportals der WERTGARANTIE und die Online-Schadensabwicklung

Rahmenvertrag über die Lieferung von Wertpapierinformationen

Präsenzhandel-Rundschreiben

Vorab per Fax: +49 (0) oder per listing@deutsche-boerse.com. 1. Emittent ( 38 Abs. 1 BörsG, 56 Abs. 1 BörsO FWB) Firma: Sitz:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich. 2. Leistungen von IMPLIUS. 3. Voraussetzungen. 4. Pflichten des Mitglieds

Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten

IIIIIIIIIIBVSwiss. Bauexperten Verband Schweiz. Vertrag A1209. Seite 1 von 6 Form.A.1209 BVSwiss Zertifizierung_Vertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (nachfolgend SLPM genannt)

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover (Stand

- Der Wahlausschuss - Bekanntmachung. Wahl zum Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54

Weisung 7: Gebühren und Kosten

1 Definitionen. 2 Nutzung der Börsen-EDV und der EDV Xontro

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Preisverzeichnis für die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV XONTRO

Preisverzeichnis für die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV XONTRO

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Beschluss. 1.), vertreten durch den Vorstand Beteiligte zu 1) 2.) Beteiligte zu 2) c/o. Az. H

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG

Preisverzeichnis für die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV XONTRO

1. Zustandekommen von Handelsabschlüssen

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Transkript:

Open Market-Rundschreiben An alle am Freiverkehr (Open Market) der Börse Frankfurt Zertifikate AG an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB ) teilnehmenden Unternehmen Börse Frankfurt Zertifikate AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Open Market-Rundschreiben: 003/15 1. Änderung des Preisverzeichnisses und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG zum 1. Januar 2016 2. Abwicklung von Geschäften in Fremdwährungsprodukten Postanschrift 60485 Frankfurt/Main www.zertifikateboerse.de T +49 69 211 1 88 00 F +49 69 211 1 59 95 6. November 2015 zertifikate@deutsche-boerse.com Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die Änderung des Preisverzeichnisses zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel in Strukturierten Produkten der Börse Frankfurt Zertifikate AG ( Preisverzeichnis der Börse Frankfurt Zertifikate AG ) sowie über eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG informieren. 1. Änderung des Preisverzeichnisses der Börse Frankfurt Zertifikate AG und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG Zum 1. Januar 2016 wird das Preisverzeichnis der Börse Frankfurt Zertifikate AG in Abschnitt 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider) geändert. Die dort beschriebene Unterteilung in Anlage- und Hebelprodukte wird im WM- Datenfeld XD545 mit den Werten Preismodell strukturierte Anlageprodukte und Preismodell strukturierte Hebelprodukte hinterlegt. Weitere Details können Sie dem Dokument FI_42_2015 von WM-Datenservice entnehmen. Zudem wird Abschnitt 2.2.1 Order Absatz 2 (ehemals Absatz 3) aktualisiert. Den genauen Wortlaut der Änderungen übersenden wir Ihnen in der Anlage. Des Weiteren hat der Vorstand der Börse Frankfurt Zertifikate AG mit Billigung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB ) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die in der Anlage kenntlich gemachten Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG beschlossen. Vorsitzender des Aufsichtsrats Dr. Martin Reck Vorstand Florian Claus Simone Kahnt-Eckner Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt HRB Nr. 80045 Amtsgericht Frankfurt/Main

Strukturierte Produkte in Fremdwährung Auf Wunsch einiger Marktteilnehmer bietet die Börse Frankfurt Zertifikate AG ab sofort auch Pakete zur Einbeziehung von Produkten in unterschiedlichen Fremdwährungen an, d. h. ein Paket muss nicht mehr für jede Fremdwährung gesondert erworben werden. Zudem werden künftig auch Paketgrößen über 5.000 und 10.000 Instrumente angeboten. Zur Einführung werden die neuen Paketgrößen im Jahr 2016 zu reduzierten en angeboten: Für das Paket über 5.000 Produkte wird lediglich der Preis eines 2.000er Pakets berechnet. Für das Paket über 10.000 Produkte wird der Preis eines 5.000er Pakets berechnet. Den ersten vier Antragstellern, auf deren Antrag Strukturierte Produkte mit der Handelswährung Tschechische Kronen (CZK) oder Hongkong-Dollar (HKD) in den Handel einbezogen werden, wird ab sofort bis Ende 2016 kostenfrei ein Paket zur Einbeziehung von 2.000 Instrumenten in der jeweiligen Währung zur Verfügung gestellt, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt entfällt das Notierungsentgelt für bis zu 2.000 Fremdwährungsprodukte in der jeweiligen Währung. e für Einbeziehungen von Strukturierten Produkten Für Einbeziehungen in den Freiverkehr, wurde 2012 gemeinsam mit der Börse Stuttgart ein Standard zur Automatisierung des Neuemissionsprozesses für Strukturierte Produkte definiert. Seit 2013 besteht für Emittenten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Börse Frankfurt Zertifikate AG) die Möglichkeit, Einbeziehungs-, Zulassungs- und Einführungsanträge in diesem Standardformat über das System elisting (auch "Antrags-Tool E-Listing Strukturierte Produkte" genannt) zu senden. Die Nutzung des elisting-tools ist kostenlos und freiwillig. Voraussetzung für die Nutzung ist der Abschluss des Vertrages über die Nutzung des elektronischen Antrags-Tools E-Listing Strukturierte Produkte. In diesem Vertrag werden die Strukturierten Produkte aufgezählt, für die die Beantragung mittels des elisting-tools unterstützt wird. Das bisherige, klassische Verfahren ( herkömmliche Übermittlungsweise ), also die Antragstellung mittels Excel- Dateien per E-Mail, bleibt parallel verfügbar. Um die manuellen Aufwände zur Verarbeitung der Anträge zu begrenzen und die Attraktivität des elisting-tools zu steigern, werden die e wie folgt modifiziert: Wenn die Einbeziehungen eines Emittenten in mehr als der Hälfte aller pro Kalenderjahr gestellten Einbeziehungsanträge über das elektronische Antrags- Tool E-Listing Strukturierte Produkte erfolgen, reduziert sich die Obergrenze

für das Einbeziehungsentgelt um EUR 5.000. Gleichzeitig wird auf alle Einbeziehungsanträge für Strukturierte Produkte, welche nicht über das elisting-tools gestellt werden, ein in Höhe von EUR 0,50 pro Produkt (ISIN) erhoben, um eine verursachungsgerechtere Kostenverteilung und zugleich Lenkungswirkung zur Nutzung des elisting-systems zu erzeugen. Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG gelten als genehmigt, wenn der Handelsteilnehmer die Änderungen nicht vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder elektronisch gegenüber der Börse Frankfurt Zertifikate AG, 60485 Frankfurt am Main, E-Mail-Adresse zertifikate@deutsche-boerse.com, ablehnt. 2. Abwicklung von Geschäften in Fremdwährungsprodukten Wir weisen alle Handelsteilnehmer darauf hin, dass auch Börsengeschäfte in Strukturierten Produkten in Fremdwährungen (d. h. andere Währungen als Euro) grundsätzlich eine zweitägige Erfüllungsfrist (T+2) haben. Wiederholte Verstöße gegen diese Bestimmung können durch den Sanktionsausschuss der FWB u.a. durch Geldbußen geahndet werden. Mit Beantragung der Freischaltung für den Handel von Wertpapieren in einer bestimmten Handelswährung bestätigt der Handelsteilnehmer bzw. der Quote- Verpflichtete, dass er Börsengeschäfte in der entsprechenden Währung ordnungsgemäß abwickeln kann. Liegt eine Freischaltung für eine bestimmte Handelswährung nicht vor, so werden Orders in der jeweiligen Währung systemseitig abgewiesen. Wir teilen Ihnen auf Anfrage gerne mit, für welche Fremdwährungen Ihr Haus aktuell freigeschaltet ist. Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Tel. +49 69 211 1 88 00, Fax +49 69 211 1 59 95 oder per E-Mail an zertifikate@deutsche-boerse.com. Mit freundlichen Grüßen Simone Kahnt-Eckner Florian Claus Anlage 1. Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel in Strukturierten Produkten 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG für den Handel mit Strukturierten Produkten im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Börse Frankfurt Zertifikate AG Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel in Strukturierten Produkten Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Xetra... 2 2.1 Anbindungsentgelte... 2 2.2 Transaktionsentgelte... 2 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)... 2 2.2.2 Quote (Quoteverpflichteter) im Spezialistenmodell... 54 2.2.3 Quote (Quoteverpflichteter) im Market-Maker-Modell... 87 2.2.4 OTC Eingaben... 9 2.3 Exzessive Systemnutzung... 109 3. XONTRO... 1110 3.1 Anschlussentgelte... 1110 3.2 Transaktionsentgelte... 1110 3.2.1 Bankdirektgeschäfte Börsenplatz Frankfurt... 1110 3.2.2 Bankdirektgeschäfte im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV)... 11 3.2.3 Makler- für maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV)... 1211 3.2.4 Bank- für maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV)... 1211 3.2.5 EDV-Nutzungsentgelte für Makler... 1312 3.2.6 OTC Eingaben... 1312 3.3 Stornierte Transaktionen... 1413 4. Sonstige Serviceentgelte... 1413 5. Fälligkeiten und umsatzsteuerliche Behandlung... 1413

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 2 von 14 in Strukturierten Produkten 1. Allgemeines Das Preisverzeichnis regelt für Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) die von der Börse Frankfurt Zertifikate AG im Einzelnen berechneten e für die nachfolgend aufgeführten Leistungen. Es ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel in Strukturierten Produkten. Der Handel von Strukturierten Produkten der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt auf der Handelsplattform Xetra. Weiterhin besteht die Möglichkeit OTC-Geschäftseingaben und PÜEV Transaktionen über XONTRO einzustellen. 2. Xetra 2.1 Anbindungsentgelte e für den technischen Anschluss an die Börsen-EDV Xetra werden von der Deutsche Börse AG im Rahmen des Vertrages über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro zwischen der Deutsche Börse AG und dem Handelsteilnehmer (Anschlussvertrag) in Rechnung gestellt. 2.2 Transaktionsentgelte Die e berechnen sich auf Grundlage des zugrunde liegenden Geschäftsabschlusses. Hierbei wird unterschieden, ob der Geschäftsabschluss eines Teilnehmers aufgrund einer Order (Teilnehmerrolle: Order-Flow-Provider), oder eines Quotes (Teilnehmerrolle: Quoteverpflichteter) zustande gekommen ist. Taggleiche Teilausführungen werden nicht separat bepreist. Für ausgeführte Kauforders, die während der Zeichnungsfrist eines Strukturierten Produktes eingestellt wurden, wird kein Transaktionsentgelt in Rechnung gestellt. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider) (1) Das fällige pro ausgeführter Order berechnet sich auf Basis des Wertes des zugrunde liegenden Geschäftsabschlusses. Für Geschäftsabschlüsse mit einem geringen Wert ist eine untergrenze (Mindestentgelt/ Floor) und für Geschäftsabschlüsse mit einem hohen Wert eine obergrenze (Maximumentgelt/ Cap) wirksam. Für Geschäftsabschlüsse deren, ausmachender Betrag 1.000,00 EUR oder kleiner ist, wird kein berechnet.

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 3 von 14 in Strukturierten Produkten Tabelle 1: Transaktionsentgelt pro ausgeführter Order modell untergrenze pro ausgeführter Order Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführter Order ausgeführte Order in Anlageprodukten ausgeführte Order in Hebelprodukten (Floor) (Range) (Cap) - Basispunkte 9.5 15,1211,93 - Basispunkte 9.5 16,80 Graphik 1: e pro ausgeführter Order in Anlageprodukten 11,93 Cap Cap Range 0,095% 0,10% 0,95 0,80 1.000 12.558-14.000, - Ordervolumen

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 4 von 14 in Strukturierten Produkten Graphik 2: e pro ausgeführter Order in Hebelprodukten 16,80 Cap Cap Range 0,095% 0,10% 0,95 0,80 1.000 17.684 - - Ordervolumen (2) Abweichend von Absatz 1 wird für Order-Flow-Provider vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2015 ein reduzierter Cap von 10,50 ( reduzierter Cap ) für im A-Account ausgeführte Orders wirksam, wenn im A-Account vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 ihr durchschnittliches Ordervolumen in ausgeführten Orders über 15.000 lag und mindestens 30 Orders ausgeführt wurden. Im A-Account ausgeführte Orders mit einem Ordervolumen über 400.000 bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Ordervolumens sowie der Anzahl der ausgeführten Orders nach Satz 1 unberücksichtigt. Tabelle 1a: Transaktionsentgelt pro im A-Account ausgeführter Order mit reduziertem Cap modell untergrenze pro ausgeführter Order Wertbasiertes obergrenze pro im A-Account ausgeführter Order mit reduziertem Cap

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 5 von 14 in Strukturierten Produkten (Floor) (Range) (Reduzierter Cap) ausgeführte Order - Basispunkte 9.5 10,50 (23) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 wird ab dem 141. Mai Januar 2012 2016 für sämtliche unter einer einzigen persönlichen Benutzerkennung (Trader-ID) ausgeführten Orders ein vermindertes wertbasiertes von 8,5 Basispunkten ( verminderte Range ) und ein verminderter Cap von 10,50 ( verminderter Cap ) wirksam, sofern im Kalenderjahr 2011 2014 monatlich durchschnittlich 30.000 Orders unter dieser persönlichen Benutzerkennung ausgeführt worden sind. Tabelle 1b: Transaktionsentgelt pro ausgeführter Order unter einer persönlichen Benutzerkennung modell untergrenze pro ausgeführter Order Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführter Order unter einer persönlichen Benutzerkennung (Verminderter Cap) (Floor) (Verminderte Range) ausgeführte Order - Basispunkte 8.5 10,50 2.2.2 Quote (Quoteverpflichteter) im Spezialistenmodell Das fällige pro ausgeführtem Quote im Spezialistenmodell berechnet sich auf Basis des Wertes des zugrunde liegenden Geschäftsabschlusses. Für Geschäftsabschlüsse mit einem geringen Wert ist eine untergrenze (Mindestentgelt/Floor) und für Geschäftsabschlüsse mit einem hohen Wert eine obergrenze (Maximumentgelt/Cap) wirksam. Bei der berechung wird wie folgt unterschieden: (1) Fokuslisting: Das Wertpapier in dem der Geschäftsabschluss stattgefunden hat, ist ausschliesslich zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpaperbörse zugelassen oder in diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen und an keiner weiteren deutschen Börse. (2) Manuell vs Maschinell: Die Ausführung gegen den Quote des Spezialisten kann entweder durch manuelle Eingabe oder voll automatisiert und ohne manuelle Eingabe und/oder Freigabe durch

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 6 von 14 in Strukturierten Produkten den Spezialisten erfolgen. Die Abgrenzung der Ausführungsarten erfolgt über das Textfeld fftxtgrp text 1. (3) Qualitätssegment: Das Wertpapier in dem der Geschäftsabschluss stattgefunden hat, wird in dem von der Börse Frankfurt Zertifikate AG definierten Qualitätssegment gehandelt. 2.2.2.1 Fokuslisting 2.2.2.1.1 Maschinell Für ausgeführte Quotes in Wertpapieren, die in diesen Vertrag einbezogen sind und die ausschließlich zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen oder in diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind (Fokuslisting) ist von dem Quoteverpflichteten folgendes zu entrichten, sofern eine Ausführung durch den Spezialisten maschinell erfolgt: Tabelle 2: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Fokuslisting / Maschinell modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 0,45 Basispunkte 6.0 10,50 2.2.2.1.2 Manuell Für ausgeführte Quotes in Wertpapieren, die in diesen Vertrag einbezogen sind und die ausschließlich zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen oder in 1 Vgl. hierzu Xetra-Rundschreiben 005/08 vom 04. Januar 2008

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 7 von 14 in Strukturierten Produkten diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind (Fokuslisting) ist von dem Quoteverpflichteten folgendes zu entrichten, sofern eine Ausführung durch den Spezialisten manuell erfolgt: Tabelle 3: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Fokuslisting / Manuell modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 0,90 Basispunkte 9.0 21,00 Für alle Wertpapiere, die nicht im Qualitätssegment der Börse Frankfurt Zertifikate AG gehandelt werden, findet die obergrenze pro ausgeführtem Quote (Cap), gemäß Tabelle 2 oder 3 keine Anwendung. 2.2.2.2 Kein Fokuslisting 2.2.2.2.1 Maschinell Für ausgeführte Quotes in Wertpapieren, die in diesen Vertrag einbezogen sind und die zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen oder in diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, ist von dem Quoteverpflichteten folgendes zu entrichten, sofern eine Ausführung durch den Spezialisten maschinell erfolgt: Tabelle 4: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Kein Fokuslisting / Maschinell modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 2,00 Basispunkte 10.0 14,00

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 8 von 14 in Strukturierten Produkten 2.2.2.2.2 Manuell Für ausgeführte Quotes in Wertpapieren, die in diesen Vertrag einbezogen sind und die zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen oder in diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, ist von dem Quoteverpflichteten folgendes zu entrichten, sofern eine Ausführung durch den Spezialisten manuell erfolgt: Tabelle 5: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Kein Fokuslisting / Manuell modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 2,00 Basispunkte 12.0 28,00 Für alle Wertpapiere, die nicht im Qualitätssegment der Börse Frankfurt Zertifikate AG gehandelt werden, findet die obergrenze pro ausgeführtem Quote (Cap), gemäß Tabelle 4 oder 5 keine Anwendung. 2.2.3 Quote (Quoteverpflichteter) im Market-Maker-Modell Die fälligen e pro ausgeführtem Quote im Market-Maker-Modell berechnen sich auf Basis des Wertes des zugrunde liegenden Geschäftsabschlusses. Für Geschäftsabschlüsse mit einem geringen Wert ist eine untergrenze (Mindestentgelt/ Floor) und für Geschäftsabschlüsse mit einem hohen Wert eine obergrenze (Maximumentgelt/ Cap) wirksam. Bei der berechung wird wie folgt unterschieden: (1) Fokuslisting: Das Wertpapier in dem der Geschäftsabschluss stattgefunden hat, ist ausschliesslich zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpaperbörse zugelassen oder in diesen oder den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen und an keiner weiteren deutschen Börse. (2) Qualitätssegment: Das Wertpapier in dem der Geschäftsabschluss stattgefunden hat, wird in dem von der Börse Frankfurt Zertifikate AG definierten Qualitätssegment gehandelt.

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 9 von 14 in Strukturierten Produkten 2.2.3.1 Fokuslisting Handelsentgelte für Instrumente im Market-Maker-Modell bei einem, auf den Börsenplatz Frankfurt, fokussierten Listing: Tabelle 6: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Fokuslisting modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 0,22 Basispunkte 2.5 5,25 2.2.3.2 Kein Fokuslisting Die Handelsentgelte für QuoteProvider im Market-Maker-Modell stellen sich wie folgt dar: Tabelle 7: Transaktionsentgelt pro ausgeführtem Quote: Kein Fokuslisting modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgeführtem Quote ausgeführtem Quote (Floor) (Range) (Cap) ausgeführter Quote 0,30 Basispunkte 5.0 7,00 Für alle Wertpapiere die nicht im Qualitätssegment der Börse Frankfurt Zertifikate AG gehandelt werden, findet die obergrenze pro ausgeführtem Quote (Cap), gemäß Tabelle 6 oder 7 keine Anwendung. 2.2.4 OTC Eingaben Die Eingabe von Xetra-OTC am Börsenplatz Frankfurt ist entgeltpflichtig. Das in Strukturierten Produkten am Börsenplatz Frankfurt ist unabhängig vom Wert des ausgestellten OTC Geschäftsabschlusses. Tabelle 8: Transaktionsentgelt pro Xetra-OTC-Eingabe

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 10 von 14 in Strukturierten Produkten modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro OTC-Eingabe OTC-Eingabe (Floor) (Range) (Cap) Xetra-OTC-Eingabe 0,24-0,24 2.3 Exzessive Systemnutzung Für Ordertransaktionen (Einstellungen, Änderungen, Löschungen) wird grundsätzlich kein in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung einer festgelegten Ratio von Ordertransaktionen zu Orderausführungen pro Handelstag, wird die Börse Frankfurt Zertifikate AG ein gestaffeltes für die exzessive Systemnutzung erheben. Tabelle 9: Parameter für die Bestimmung der exzessiven Systemnutzungsentgelte modell Ratio von Ordertransaktionen zu Orderausführungen pro Ordertransaktion bei Überschreitung der Ratio Ratio bis zu Ratio bis zu Ratio bis zu Ratio über 5 : 1 7 : 1 10 : 1 10 : 1 frei 0,10 0,20 0,50 Unabhängig von der Ratio gilt eine Freigrenze von 1.000 Ordertransaktionen je Handelstag. Die Freigrenze beeinflusst nicht das Ratio, sondern ist lediglich für die Berechnung des s relevant. Berechnungsbeispiele: 2.000 Ordertransaktionen an einem Handelstag bei einer Ratio von 3:1 => kein für exzessive Systemnutzung 2.000 Ordertransaktionen an einem Handelstag bei einer Ratio von 8:1 => für exzessive Systemnutzung (2000-1000) x 0,20 = 200,00 800 Ordertransaktionen an einem Handelstag bei einer Ratio von 8:1 => kein für exzessive Systemnutzung

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 11 von 14 in Strukturierten Produkten 3. XONTRO 3.1 Anschlussentgelte e für den technischen Anschluss an die EDV XONTRO werden von der Deutsche Börse AG im Rahmen des Vertrages über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro zwischen der Deutsche Börse AG und dem Handelsteilnehmer (Anschlussvertrag) in Rechnung gestellt. 3.2 Transaktionsentgelte 3.2.1 Bankdirektgeschäfte Börsenplatz Frankfurt Das Ausstellen einer Schlussnote für Direktgeschäfte am Börsenplatz Frankfurt ist entgeltpflichtig. Das für eine ausgestellte Schlussnote in Strukturierten Produkten am Börsenplatz Frankfurt ist unabhängig vom Wert der ausgestellten Schlussnote. Tabelle 10: Transaktionsentgelt pro Schlussnote Bankdirekt modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote (Floor) (Range) (Cap) Bankdirekt Schlussnote 0,24-0,24 3.2.2 Bankdirektgeschäfte im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) Das Ausstellen einer Schlussnote für Direktgeschäfte im platzübergreifenden Geschäftsverkehr ist entgeltpflichtig. Das für eine ausgestellte Schlussnote im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) ist unabhängig vom Wert der ausgestellten Schlussnote. Tabelle 11: Transaktionsentgelt pro Schlussnote PÜEV modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 12 von 14 in Strukturierten Produkten Bankdirekt PÜEV Schlussnote (Floor) (Range) (Cap) 0,24-0,24 3.2.3 Makler- für maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) Das für Makler für das Ausstellen einer Schlussnote im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) ist unabhängig vom Wert der Schlussnote. Tabelle 12: Transaktionsentgelt für Makler pro Schlussnote im maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote Makler-PÜEV Schlussnote (Kauf,-Verkauf-, Aufgabe-, Kompensations-Schlussnoten) (Floor) (Range) (Cap) 0,17-0,17 3.2.4 Bank- für maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) Das Ausstellen einer Schlussnote bezüglich Strukturierter Produkte im platzübergreifenden Effektenverkehr ist entgeltpflichtig. Das für eine ausgestellte Schlussnote im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) ist unabhängig vom Wert der ausgestellten Schlussnote. Tabelle 13: Transaktionsentgelt für Banken pro Schlussnote im maklervermittelten platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV)

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 13 von 14 in Strukturierten Produkten modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote PÜEV Schlussnote (Kauf-, Verkauf-, Kom- pensations- Schlussnoten) (Floor) (Range) (Cap) 1,75-1,75 3.2.5 EDV-Nutzungsentgelte für Makler Das Ausstellen einer Schlussnote durch einen Handelsteilnehmer (Makler) ist entgeltpflichtig (EDV-Nutzungsentgelte). Das für das Ausstellen einer Schlussnote am Börsenplatz Frankfurt ist unabhängig vom Wert der Schlussnote. Tabelle 14: EDV-Nutzungsentgelte für Makler modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote XONTRO-OTC Makler Schlussnote (Floor) (Range) (Cap) 0,17-0,17 3.2.6 OTC Eingaben Die Eingabe von XONTRO-OTC am Börsenplatz Frankfurt ist entgeltpflichtig. Das in Strukturierten Produkten am Börsenplatz Frankfurt ist unabhängig vom Wert des ausgestellten OTC Geschäftsabschlusses. Tabelle 15: Transaktionsentgelte für Banken pro XONTRO-OTC-Eingabe modell untergrenze pro Wertbasiertes obergrenze pro ausgestellter ausgestellter Schlussnote Schlussnote

Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Stand: 01.11401.201320156 Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Seite 14 von 14 in Strukturierten Produkten XONTRO-OTC Bank Schlussnote (Floor) (Range) (Cap) 1,75-1,75 3.3 Stornierte Transaktionen Bei maklervermittelten Geschäften und Makler-Eigengeschäften am Börsenplatz Frankfurt wird für taggleiche, vollständig stornierte Orders, kein Transaktionsentgelt in Rechnung gestellt. Transaktionsentgelte für an t+1 stornierte werden nicht zurückerstattet. Transaktionsentgelte für Schlussnoten aus Geschäftseingaben werden gutgeschrieben, unabhängig davon, ob die Stornierung taggleich oder an t+1 durchgeführt wurde. Bei Transaktionen im platzübergreifenden Effektenverkehr (PÜEV) sowie bei Direktgeschäften von Kreditinstituten wird für stornierte Schlussnoten das angefallene Transaktionsentgelt gutgeschrieben, unabhängig davon, ob die Stornierung taggleich oder an t+1 durchgeführt wurde. Das für stornierte Schlussnoten angefallene Systemnutzungsentgelt für Makler wird gutgeschrieben, unabhängig davon, ob die Stornierung taggleich oder an t+1 durchgeführt wurde. 4. Sonstige Serviceentgelte e für sonstige Services werden von der Deutschen Börse AG im Rahmen des Vertrages über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro zwischen der Deutsche Börse AG und dem Handelsteilnehmer (Anschlussvertrag) in Rechnung gestellt. 5. Fälligkeiten und umsatzsteuerliche Behandlung Die für den Anschluss und die Nutzung der Börsen-EDV Xetra und/oder der EDV XONTRO zu entrichtenden e sind wie folgt fällig: Die für die Nutzung der Börsen-EDV Xetra und/oder der EDV Xontro zu entrichtenden, transaktionsaufkommensabhängigen e gemäß Nr. 2 und Nr. 3 werden monatlich in Rechnung gestellt und sind jeweils am dritten Börsentag des folgenden Kalendermonats fällig. Alle genannten e werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.

Börse Frankfurt Zertifikate AG Allgemeine Geschäftsbedingungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG für den Handel mit Strukturierten Produkten im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Organisation des Freiverkehrs (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse für den Handel mit Strukturierten Produkten... 2 2 Geltungsbereich; Teilnehmer... 2 3 Kündigung aus wichtigem Grund... 3 4 Änderungen der AGB... 3 5 Veröffentlichung von Informationen... 3 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Teilnehmers... 4 7 (aufgehoben)... 4 8 Haftung der Börse Frankfurt Zertifikate AG; Mitverschulden des Teilnehmers... 4 Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Einbeziehung von Strukturierten Produkten... 5 9 Einbeziehung von Strukturierten Produkten in den Open Market... 5 10 Einbeziehungsantrag... 6 11 Einbeziehungsvoraussetzungen... 6 12 Mitteilungspflichten des antragstellenden Teilnehmers... 8 12a Folgepflichten des antragstellenden Teilnehmers... 8 13 Kündigung der Einbeziehung und Einstellung... 8 Dritter Abschnitt: Bestimmungen zur Organisation des Handels mit Strukturierten Produkten. 9 14 Beauftragung und Überwachung der Spezialisten... 9 Vierter Abschnitt: Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen, Schlussbestimmungen... 10 15 Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen... 10 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand... 10 17 Datenschutz... 10 Fünfter Abschnitt:... 12 18 e... 12

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 2 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Organisation des Freiverkehrs (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse für den Handel mit Strukturierten Produkten (1) Für Strukturierte Produkte, die weder zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend FWB genannt) zugelassen noch zum Handel im regulierten Markt der FWB einbezogen sind, hat die FWB einen Freiverkehr (nachfolgend Open Market genannt) zugelassen. Diese Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel im Open Market und die Einbeziehung Strukturierter Produkte gemäß Absatz 2 in den Handel im Open Market. Der Ablauf des Handels wird durch die Handelsordnung für den Freiverkehr an der FWB geregelt. (2) Strukturierte Produkte im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind die im Anhang zu 3 Abs. 1 der Börsenordnung für die FWB definierten Wertpapiere. (3) Träger des Open Markets an der FWB für den Handel mit Strukturierten Produkten ist die Börse Frankfurt Zertifikate AG. 2 Geltungsbereich; Teilnehmer (1) Diese AGB gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Börse Frankfurt Zertifikate AG in ihrer Funktion als Trägerin des Open Markets für den Handel mit Strukturierten Produkten an der FWB und den Teilnehmern des Open Markets. Andere Geschäftsbeziehungen der Teilnehmer des Open Markets mit der Börse Frankfurt Zertifikate AG bleiben hiervon unberührt. Die Teilnahme am Open Market erfolgt durch den Handel von in den Open Market einbezogenen Strukturierten Produkten (Abs. 2) und/oder durch den Antrag auf Einbeziehung von Strukturierten Produkten in den Handel im Open Market (Abs. 3). (2) Zur Teilnahme am Handel von in den Open Market einbezogenen Strukturierten Produkten sind berechtigt alle Unternehmen und Börsenhändler, die zur Teilnahme am Börsenhandel an der FWB zugelassen sind und denen Zugang zur Börsen- EDV eingeräumt wurde. Der Zugang zur Börsen-EDV sowie die Nutzung technischer Systeme im Open Market erfolgen entsprechend der für den regulierten Markt an der FWB geltenden Bestimmungen und der auf dieser Grundlage von der Geschäftsführung der FWB getroffenen Entscheidungen. (3) Die Einbeziehung von Strukturierten Produkten in den Handel im Open Market kann von allen gemäß Absatz 2 zur Teilnahme am Handel im Open Market berechtigten Unternehmen beantragt werden.

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 3 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (4) Ungeachtet vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 kann die Börse Frankfurt Zertifikate AG die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Teilnehmer ablehnen, wenn in dessen Person begründete Umstände vorliegen, die zur Schädigung des Ansehens der Börse Frankfurt Zertifikate AG oder der FWB führen können. 3 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Ungeachtet von 2 Abs. 2 bis 4 kann die Börse Frankfurt Zertifikate AG die gesamten oder einzelne Geschäftsbeziehungen gemäß diesen AGB zu einem Teilnehmer aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Börse Frankfurt Zertifikate AG auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Teilnehmers die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, - wenn der Teilnehmer nach fruchtloser Abmahnung gegen wesentliche vertragliche Pflichten aus diesen AGB verstößt, oder - wenn sich in der Person des Teilnehmers nachträglich Umstände ergeben, die die Voraussetzungen von 2 Abs. 4 erfüllen. (2) Das Recht des Teilnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Kündigungsrechte von der Börse Frankfurt Zertifikate AG und des Teilnehmers gemäß 13 bleiben unberührt. 4 Änderungen der AGB (1) Änderungen dieser AGB werden den Teilnehmern spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder elektronisch angeboten. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer eine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder elektronisch anzeigt. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Börse Frankfurt Zertifikate AG in ihrem Angebot besonders hinweisen. (2) Im Fall einer Ablehnung gemäß Abs. 1 kann die Börse Frankfurt Zertifikate AG die Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. 3 bleibt unberührt. 5 Veröffentlichung von Informationen Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, werden Informationen, die von der Börse Frankfurt Zertifikate AG gemäß diesen AGB zu veröffentlichen sind, auf der Internetseite der Börse Frankfurt Zertifikate AG, abrufbar unter www.zertifikate.boersefrankfurt.de, für die Dauer von mindestens drei Börsentagen veröffentlicht. Börse

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 4 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurt Zertifikate AG kann weitere geeignete elektronische Medien zur Veröffentlichung bestimmen. 4 bleibt unberührt. 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Teilnehmers Ungeachtet besonderer Leistungspflichten nach diesen AGB ist der Teilnehmer verpflichtet, im zumutbaren Umfang an einem ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäftsbeziehung mitzuwirken. Hierzu zählt insbesondere - die unverzügliche Weitergabe aller ihm zur Kenntnis gelangten Informationen an die Börse Frankfurt Zertifikate AG, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäftsbeziehung nach diesen AGB und/oder den ordnungsgemäßen Handel und/oder eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung der in den Open Market einbezogenen Strukturierten Produkte, erforderlich sind, - die Rechtzeitigkeit, Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit von Anträgen und Mitteilungen, - ein besonderer Hinweis auf etwaige Eilbedürftigkeit oder Fristangelegenheiten, - die Prüfung von Mitteilungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG im Rahmen dieser AGB auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die unverzügliche Erhebung von Einwänden, - die Benachrichtigung der Börse Frankfurt Zertifikate AG im Fall der Verspätung oder des Ausbleibens erwarteter oder angekündigter Mitteilungen der Börse Frankfurt Zertifikate AG. 8 Abs. 2 bleibt unberührt. 7 (aufgehoben) 8 Haftung der Börse Frankfurt Zertifikate AG; Mitverschulden des Teilnehmers (1) Börse Frankfurt Zertifikate AG haftet für Schäden, die sie durch Verletzung einer der Börse Frankfurt Zertifikate AG nach diesen AGB obliegenden wesentlichen Vertragspflicht schuldhaft verursacht hat. Jedoch ist die Haftung der Börse Frankfurt Zertifikate AG bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der Börse Frankfurt Zertifikate AG ausgeschlossen, sofern Börse Frankfurt Zertifikate AG den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Unberührt bleibt ferner die zwingend gesetzliche Haftung, insbesondere bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 5 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (2) Hat der Teilnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch Verstoß gegen Pflichten gemäß diesen AGB, zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Börse Frankfurt Zertifikate AG und Teilnehmer den Schaden zu tragen haben. (3) Börse Frankfurt Zertifikate AG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von Hoheitsträgern) eintreten oder auf nicht schuldhaft verursachte technische Probleme zurückzuführen sind. (4) Börse Frankfurt Zertifikate AG haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Verfügbarkeit und Aktualität der gemäß diesen AGB erhaltenen Informationen. Börse Frankfurt Zertifikate AG haftet insbesondere nicht für die Bonität der Emittenten der in den Open Market einbezogenen Strukturierten Produkte. Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Einbeziehung von Strukturierten Produkten 9 Einbeziehung von Strukturierten Produkten in den Open Market (1) In den Open Market können nur Strukturierte Produkte einbezogen werden, die weder zum Handel im regulierten Markt der FWB zugelassen noch zum Handel im regulierten Markt der FWB einbezogen sind.. (2) Abweichend von 38 Abs. 2 des Börsengesetzes dürfen Strukturierte Produkte, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, bereits vor Beendigung der Zuteilung an die Zeichner in den Open Market einbezogen werden. (3) Über die Einbeziehung entscheidet die Börse Frankfurt Zertifikate AG auf Antrag eines Teilnehmers ( 2 Abs. 3). Börse Frankfurt Zertifikate AG legt die Handelswährung und die Abwicklungswährung fest. Ein Anspruch des Teilnehmers auf Einbeziehung bestimmter Strukturierter Produkte besteht auch bei Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen ( 11) nicht. (4) Der Antrag auf Einbeziehung von Strukturierten Produkten kann auch bei Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen ( 11) abgelehnt werden, insbesondere wenn nach Auffassung der Börse Frankfurt Zertifikate AG die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Handel oder für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht gegeben sind oder die Einbeziehung zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führt. (5) Einbeziehungen sind gemäß 5 zu veröffentlichen.

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 6 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 10 Einbeziehungsantrag (1) Der Einbeziehungsantrag ist in Textform zu stellen. Börse Frankfurt Zertifikate AG kann verlangen, dass der Antrag in einer bestimmten Form und/oder in einem bestimmten Format zu übermitteln ist. In dem Einbeziehungsantrag sind Firma und Sitz des Teilnehmers sowie Emittent, Art der einzubeziehenden Strukturierten Produkte, die bevorzugte Handelswährung und Abwicklungswährung anzugeben. Börse Frankfurt Zertifikate AG ist berechtigt, im Antrag zusätzliche Angaben zu verlangen. (2) Dem Antrag sind alle zur Prüfung der Einbeziehungsvoraussetzungen ( 11) erforderlichen Nachweise beizufügen. Börse Frankfurt Zertifikate AG prüft die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der ihr übermittelten Nachweise. Börse Frankfurt Zertifikate AG sind auf Verlangen weitere Nachweise vorzulegen. (3) Soweit die Einbeziehungsvoraussetzungen nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Stellung des Einbeziehungsantrages nachgewiesen werden, gilt der Antrag als zurückgenommen. 11 Einbeziehungsvoraussetzungen (1) Strukturierte Produkte können einbezogen werden, wenn a) sie über eine International Securities Identification Number (ISIN) verfügen und, b) sie frei handelbar sind und c) eine ordnungsgemäße Erfüllung der Geschäfte gewährleistet ist und d) dem Börsenhandel keine behördlichen Verbote oder Untersagungen entgegenstehen, e) sie entweder bereits zum Handel an einem in- oder ausländischen börsenmäßigen Handelsplatz, an dem Wertpapiere erworben und veräußert werden können, zugelassen sind oder ein für sie erstellter Prospekt vorliegt, der von einer von der Börse Frankfurt Zertifikate AG anerkannten in- oder ausländischen Behörde gebilligt worden ist. Der Prospekt darf nicht älter als zwölf Monate sein und muss entweder in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein oder über eine deutsche oder englische Zusammenfassung verfügen und f) der in dem Einbeziehungsantrag benannte Quote-Verpflichtete mindestens einen Börsenhändler im elektronischen Handelssystem in der Subgroup QPR aufgesetzt hat. Liegen die Voraussetzungen von lit. e) nicht vor, hat der Teilnehmer ein Exposé zu erstellen, das nähere Angaben über das Strukturierte Produkt und den Emittenten enthält. Die einzelnen Angaben des Exposés werden von der Börse Frankfurt

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 7 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Zertifikate AG festgelegt. Vorbehaltlich gesetzlicher Auskunfts- und Herausgabepflichten ist die Börse Frankfurt Zertifikate AG nicht berechtigt, das Exposé zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben. (2) Die Einbeziehung von unbesicherten Strukturierten Produkten in der Handels- und Abwicklungswährung Singapur-Dollar (SGD), Australische Dollar (AUD), Neuseeland-Dollar (NZD), Chinesische Yuan (CNY) oder Hong Kong Dollar (HKD) setzt zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen voraus: a) Der Emittent muss eine langfristige Bonitätsbeurteilung ( Long-Term Credit Rating ) besitzen, die bei der Ratingagentur The McGraw-Hill Companies unter der Marke Standard & Poor s Rating Services mindestens der Stufe A- entspricht, bei der Ratingagentur Moody s Investors Service mindestens der Stufe A3 oder bei der Ratingagentur Fitch Ratings mindestens der Stufe A-, es sei denn, der Emittent ist ein von einer von der Börse Frankfurt Zertifikate AG anerkannten Aufsichtsbehörde zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. b) Das Eigenkapital des Emittenten muss mindestens EURO 250.000.000 betragen. c) Der antragstellende Teilnehmer muss ein Termsheet, das die Ausstattungsmerkmale, Funktionsweise und Rückzahlungsansprüche des Strukturierten Produkts näher beschreibt, einreichen. Die einzelnen Anforderungen an das Termsheet können von der Börse Frankfurt Zertifikate AG vorgegeben werden. d) Der antragstellende Teilnehmer ist verpflichtet, für Rückfragen eine Telefonnummer anzugeben. Börse Frankfurt Zertifikate AG ist berechtigt, die angegebene Telefonnummer auf der Homepage www.zertifikate.boerse-frankfurt.de zu veröffentlichen. e) Bei Strukturierten Produkten, deren Basiswert eine Aktie ist, sollen die Aktien an einem organisierten Markt oder einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat gehandelt werden und zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen Streubesitz (Freefloat) von mindestens EURO 500.000.000 aufweisen oder einen entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung. f) Die Restlaufzeit der Strukturierten Produkte soll zum Zeitpunkt der Emission nicht weniger als 30 Tage betragen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a) oder b) nicht vor, hat der antragstellende Teilnehmer eine Vereinbarung mit einer anderen juristischen Person, die die Anforderungen nach lit. a) und b) erfüllt ( Garantiegeber ), bei Börse Frankfurt Zertifikate AG vorzulegen, in der der Garantiegeber die Erfüllung sämtlicher

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 8 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Pflichten des Emittenten aus dem unbesicherten Strukturierten Produkt unbedingt und unwiderruflich garantiert oder in sonstiger Weise absichert. (3) Die Einbeziehung von besicherten Strukturierten Produkten in der Handels- und Abwicklungswährung SGD, AUD, NZD, CNY oder HKD setzt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen voraus, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 lit. c) bis f) erfüllt sind. (4) Börse Frankfurt Zertifikate AG ist berechtigt, im Einzelfall weitere Einbeziehungsvoraussetzungen festzulegen. 12 Mitteilungspflichten des antragstellenden Teilnehmers Der antragstellende Teilnehmer ist verpflichtet, Börse Frankfurt Zertifikate AG während der gesamten Dauer der Einbeziehung unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des einbezogenen Strukturierten Produkts, des Garantiegebers und des Emittenten wesentlich sind. Der Unterrichtungspflicht nach Satz 1 unterliegen nur solche Umstände, von denen der Teilnehmer tatsächliche Kenntnis hat oder von denen er sich über allgemein zugängliche Informationsquellen in zumutbarer Art und Weise Kenntnis verschaffen kann. 12a Folgepflichten des antragstellenden Teilnehmers Der antragstellende Teilnehmer von unbesicherten und besicherten Strukturierten Produkten in der Handels- und Abwicklungswährung SGD, AUD, NZD, CNY oder HKD ist verpflichtet, Börse Frankfurt Zertifikate AG spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresfinanzbericht des Emittenten oder des Garantiegebers einzureichen sowie einmal im Kalenderjahr den aktuellen Basisprospekt, sofern das Strukturierte Produkt unter einem Basisprospekt emittiert wurde. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 13 Kündigung der Einbeziehung und Einstellung (1) Unbeschadet der Kündigungsrechte gemäß 3 Abs. 1 und 2 können die Parteien die Einbeziehung eines Strukturierten Produkts mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. (2) Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung der Einbeziehung eines Strukturierten Produkts aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Börse Frankfurt Zertifikate AG ist zu einer fristlosen Kündigung der Einbeziehung insbesondere berechtigt, wenn die Voraussetzungen der Einbeziehung nachträglich weggefallen sind oder die Ordnungsmäßigkeit des Handels oder der Geschäftsabwicklung gefährdet ist oder eine Übervorteilung des Publikums droht. Maßnahmen zur Aussetzung des Handels bleiben unberührt.

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 9 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (3) Mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Absatz 1 oder mit Wirksamkeit der Kündigung gemäß Absatz 2 kann der Handel von Strukturierten Produkten, deren Einbeziehung gekündigt wurde, im Open Market eingestellt werden. Sämtliche Rechte und Pflichten des Teilnehmers entfallen mit Ablauf der Kündigungsfrist oder mit Wirksamkeit der Kündigung; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger e gemäß 18. Die Einstellung des Handels wird von der Geschäftsführung der FWB bekannt gemacht, abrufbar auf den Internetseiten der FWB, unter http://www.deutsche-boerse.com. Dritter Abschnitt: Bestimmungen zur Organisation des Handels mit Strukturierten Produkten 14 Beauftragung und Überwachung der Spezialisten (1) Für Strukturierte Produkte, die im Spezialistenmodell gehandelt werden, beauftragt Börse Frankfurt Zertifikate AG jeweils auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages Teilnehmer gemäß 2 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Spezialistenaufgaben entsprechend der Handelsordnung für den Freiverkehr an der FWB. 80 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 und 5 der BörsO FWB gelten entsprechend. Die Spezialisten übernehmen die Aufgaben gemäß Satz 1 für die in den Vertrag einbezogenen Strukturierten Produkte. Soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erforderlich ist, sind die Spezialisten auf Verlangen von Börse Frankfurt Zertifikate AG verpflichtet, diese Aufgaben für zusätzliche Strukturierte Produkte zu übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme der Aufgaben für bestimmte Strukturierte Produkte besteht nicht. (2) Börse Frankfurt Zertifikate AG erfasst und dokumentiert, ob und in welchem Umfang die Spezialisten ihre Aufgaben entsprechend der Handelsordnung für den Freiverkehr an der FWB erfüllen. Börse Frankfurt Zertifikate AG kann die entsprechenden Daten auf den Internetseiten von Börse Frankfurt Zertifikate AG bekannt machen, soweit dies zur Unterrichtung der Teilnehmer erforderlich ist. Börse Frankfurt Zertifikate AG kann die Tätigkeit von Spezialisten ganz oder teilweise untersagen, soweit die Voraussetzungen für ihre Beauftragung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder Spezialisten ihre Aufgaben entsprechend der Handelsordnung für den Freiverkehr an der FWB nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Börse Frankfurt Zertifikate AG FWB11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 012.013.20164 für den Handel mit Strukturierten Produkten Seite 10 von 15 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Vierter Abschnitt: Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen, Schlussbestimmungen 15 Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen Börse Frankfurt Zertifikate AG ist berechtigt, Verstöße der Teilnehmer gegen Pflichten aus diesen AGB unter Nennung der Firma des betreffenden Teilnehmers und der konkreten Bezeichnung des Pflichtverstoßes zu veröffentlichen. 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen den Teilnehmern und Börse Frankfurt Zertifikate AG gemäß diesen AGB gilt ausschließlich deutsches Recht. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB ist Frankfurt am Main. 17 Datenschutz (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Handels und der Geschäftsabwicklung zu überwachen, zeichnet die Börse Frankfurt Zertifikate AG auf den durch Rundschreiben bekannt gemachten Telefonverbindungen eingehende und ausgehende Telefonate auf. Die Aufzeichnungen werden spätestens nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht. (2) Gemäß Absatz 1 erhobene Daten, deren Geheimhaltung im Interesse der Teilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, werden ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck und nur dann verwendet, wenn die Aufklärung dafür relevanter Sachverhalte durch andere Erkenntnis- und Beweismittel nicht oder nicht zumutbar möglich ist. In den Fällen des Satz 1 können erhobene Daten an die in 10 Abs. 1 Satz 3 BörsG genannten Stellen weitergegeben werden, soweit die Kenntnis dieser Daten für diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Parteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit ihrer Geschäftsbeziehung Informationen die ihnen von der jeweils anderen Partei, deren verbundenen Unternehmen, Beratern oder in deren Auftrag von sonstigen Dritten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. (4) Jede Partei legt die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen oder Gesellschaften auf, die von ihr mit Leistungen aus diesen AGB betraut werden. Die Parteien sind berechtigt, die Informationen den mit Ihnen im Sinne von 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie ihren Dienstleistern offen zu legen, soweit dies betrieblich notwendig ist und die