Serum-Depot Berlin e. V. Merkblatt 5 Gesetzliche Regelungen 04. Ausgabe (Stand: 2005) Bearbeiter: Dr. Falk DATHE - Washingtoner Artenschutz-Abkommen (BGBl. II/Z 1998 A / Nr.35 v. 28.5.1975, S.773-833 / Neufassung v. 1.1.1984) - regelt weltweiten Handel besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten nach drei Gefährdungskategorien (so genannte Anhänge) - bei Anhang I - Arten ist eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes und eine Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes erforderlich - bei Anhang II - Arten ist nur eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes erforderlich - verantwortliche Behörde: - Bundesamt für Naturschutz, 53179 Bonn, Konstantinstr.110 - untere Naturschutzbehörde (Länderebene) = Berlin: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz & Technologie Abt.3 (Am Köllnischen Park 3, 10173 Berlin,Tel.2471-0) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Neufassung v. 21.9.1998) (BGBl. 1999 Teil I Nr.66 S.2994) - beinhaltet Schutz der heimischen Fauna und Flora bes. 20 - Verbot, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten - Genehmigungspflicht für jegliche Ansiedelung gebietsfremder Tiere und Pflanzen - Schutz besonders gefährdeter Tier- u. Pflanzenarten (u. a. Vermarktungsverbot) - Ausnahmebestimmungen 21-31 betreffen Ein- und Ausfuhr, Aufzeichnungs-, Nachweis- sowie Kennzeichnungspflicht - setzt um im Artenschutzbereich die Durchführung der - Verordnung (EG) Nr.1497/2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 338/97 vom 9.12.1996 - über die Anhänge I - III des WA-Abkommens hinaus führt die EU die Anhänge A, B,C + D ein - Bundesartenschutzgesetz (BArtSchG) in Verbindung mit der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften v. 16.2.2005 (BGBl 2005 Teil I Nr.11, S.258-317 Kennzeichnungsverordnung ) [Abschnitt 4 ] ab 1.1.2001 Pflicht - Anlage 6: Kennzeichnungsmethoden für bestimmte besonders geschützte Arten
SDB; Merkblatt 5 Seite - 2 - Abs. 1 3 Besitz- + Vermarktungsverbot für Schnapp- und Geierschildkröte - Abs. 2 6 Aufnahme- + Auslieferungsbuch - Abs. 3 7-11 Haltung, Zucht + Anzeigepflichten - Abs. 4 12-15 Kennzeichnung Tiere der Anlage 1 der BArtSchV + Anlagen A + B der EG-Verordnung 1497/2003 müssen an zuständige Landesbehörde mit Zu- & Abgang gemeldet werden - Bundes-Tierschutzgesetz (TierSchG) (BGBl. I, S. 1105 / Neufassung v. 25.5.1998) Nach 11 ist eine Erlaubnis für die Haltung von Wirbeltieren bei der zuständigen Behörde einzuholen ( 2 (3) Sachkundenachweis). 11a Aufzeichnungspflicht (3 Jahre aufbewahren) 11b Verbot von Qualzüchtungen 11c Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, wenn keine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt - Laut Strafgesetzbuch (STGB) 367 Abs. I Ziffer II wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis "gefährliche, wilde oder bösartige" Tiere frei umherlaufen lässt und /oder nicht alle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln trifft, die Schäden durch diese Tiere verhindern. Für den Gesetzgeber sind alle Terrarientiere "wilde Tiere", Giftschlangen, Krustenechsen, Warane sowie Krokodile zudem noch "gefährliche". Es ist daher stets empfehlenswert, für diese Tiergruppen beim Ordnungsamt einen Erlaubnisschein zu beantragen. - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) v. 19.2.1987 (BGBl. I, S.602)): - 121 Nr. 1: ordnungswidrig handelt, wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt. (Geldbuße) - Zivilrechtlich sind die Haftungen nach 833-834 des BGB und 223 ff des STGB (Schadenersatzpflicht bei Körperschäden / fahrlässige Tötung) von Bedeutung. - lt. BGB 90a - Tier keine Sache - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) BGBl. I, Nr.12, S.348 vom 28.2.1997 - betrifft alle Wirbeltiere ( 10 - Transporterklärung + 33 - Wechselwarme Tiere) - Bekanntmachung der deutschen Übersetzung der IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren vom 2.12.1996 (Bundesanzeiger Justiz 49 Nr.81a v.30.4.1997 Containerrichtlinien für Reptilien, Amphibien und Krustentiere (CR 41-47) - Für die Haltung von Terrarientieren in Wohnungen ist die Genehmigung des Vermieters erforderlich.
SDB; Merkblatt 5 Seite - 3 - Im Übrigen ist die Haltung von wilden Ratten (Hausratte, Wanderratte) grundsätzlich verboten, u. a. wegen der Seuchengefahr. - für Gifttiere - keine bundesrechtlich einheitliche Regelung Bundesregierung könnte nach 18 des - Chemikaliengesetzes (ChemG) in Neufassung v. 14.3.1990 (BGBl. I, S.521) eine - Ausführungsbestimmung erlassen (vorgesehen für bestimmte giftige Tierarten): - Anzeigepflicht ( 18 I Nr. 1c), Haltungserlaubnis ( 18 I Nr. 1a), Haltungsbeschränkungen, Gegenmittelbereitstellung ( 18 I Nr. 1b) gibt es aber noch nicht - - in folgenden Bundesländern Genehmigung benötigt: - Baden-Württemberg: - Stadt Stuttgart: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art v. 25.6.1991-1 Anmeldepflicht von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art - Stadt Vaihingen an der Enz: Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Vaihingen an der Enz gegen umweltschädliches Verhalten und zur Sicherung der öffentlichen Ordnung (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) vom 12.5.2004-13 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren bei Ortspolizeibehörde - Stadt Bietigheim-Bissingen: Polizeiverordnung - 11 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren bei Ortspolizeibehörde - Bayern: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1974, S. 753) - Art.37 I: Erlaubnis der zuständigen Gemeinde - Art.37 II: Nachweis eines berechtigten Interesses Zuverlässigkeit des Antragstellers, Auflagen zur Gefahrenvermeidung - Art.37 III: Verbot bei nicht auszuschließenden Gefahren - Art.37 IV: Geldbuße bei Haltung ohne Erlaubnis oder Nichteinhaltung von Auflagen - Berlin: Verordnung über das Halten gefährlicher wildlebender Arten (Gesetz- und Verordnungsblatt f. Berlin. 1996, 52, Nr.13, S. 102) v. 28.2.96 - entspricht etwa Bayern: jedoch nur nichtgewerbliche Haltung erfasst ( 1 I), - ein berechtigtes Interesse muß nicht nachgewiesen werden - 2 II: gibt zusätzlich Möglichkeit, bei ordnungswidriger Haltung (ohne Erlaubnis) oder Nichtbeachtung von Auflagen gefährliche Tiere einzuziehen. - Bremen: Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit (1994) - 1 Abs. 1: Halten gefährlicher Tiere verboten, sofern Halter nicht tier- u. artenschutzrechtliche Einrichtung oder Betrieb ist Abs. 2: Ausnahmen durch Ortspolizeibehörde: - Tierhaltung ohne Gefährdung in ausbruchsicherem Käfig
SDB; Merkblatt 5 Seite - 4 - tier- und naturschutzrechtliche Bestimmungen werden eingehalten - Kenntnisnachweis - Gegenmittelnachweis (Seren) - zeitlich befristet - Einbeziehung von Amtstierarzt + Artenschutzbehörde - 8 Abs.1 Nr.1 + Abs.2: Ordnungswidrigkeit bis 10000,- DM und Einzug der Tiere - Saarland: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen (Amtsblatt des Saarlandes 1988,S.627; Ergänzung: ABl. 1991, S.432) - Erlaubnis der Kreispolizeibehörde für nichtgewerbliche Haltung gefährlicher wilder Tiere (lt. Auflistung im Anhang) - nach 2 ist die Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von 63 des Saarländischen Polizeigesetzes - Anhang: div. Säuger, alle Arten Krokodile, Warane, die Gattungen Python und Eunectes (Giftschlangen sind nicht enthalten!) - Sachsen - Stadt Dresden: Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden v. 28.10.2004-8 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen und anderen gefährlichen Tieren - Stadt Leipzig: Polizeiverordnung - Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig - 15 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen sowie ähnlichen Tieren - Sachsen-Anhalt = Niedersachsen - Schleswig-Holstein: im Landesnaturschutzgesetz - 27 Die Haltung von Tieren..., die Menschen... durch... Gifte... gefährden können, insbesondere von... Giftschlangen, ist verboten. Die Haltung dieser Tiere darf nur für zoologische Gärten oder vergleichbare Einrichtungen,... Zirkusbetriebe und Dompteure... zugelassen werden; die obere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen. - Mecklenburg-Vorpommern: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG M-V) v. 21.7.1998-38 Abs. 7 Haltung.. fremder wildlebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von (...) Krokodilen, Riesen- und Giftschlangen und giftigen Gliederfüßern ist unzulässig. - 69-73 Ordnungswidrigkeit (Geldbuße + Beschlagnahme) - Niedersachsen: Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere NdsGVBl. 2000, S. 149 - nichtgewerbliche Haltung von Giftschlangen (einschließlich Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis ), Giftechsen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen ist verboten. - Ausnahmegenehmigungen erteilt Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, wenn: - keine Gefahren für Dritte entstehen (Beweispflicht) - Seren + Behandlungsempfehlung vorliegt - Erlaubnispflicht für Haltung diverser Säugetiere und ungiftiger Reptilien (alle Krokodile) - Geldbuße
SDB; Merkblatt 5 Seite - 5 - Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.1.1997, Molche & Salamander (2001), Anuren (2001) - Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren (GUV 17.17) vom 1.4.1992 Richtlinie der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft