UIC-Kodex 4. Ausgabe, Februar 2001 Übersetzung Bedingungen für Sicherheitsfahrschaltungen im internationalen erkehr Conditions pour les dispositifs de veille automatique utilisés en trafic international Conditions to be fulfilled by automatic vigilance devices used in international traffic
Merkblatt einzuordnen in Abschnitt : I - Zugförderung Gültig : ab 1. Januar 1981 für vorhandene und neuzubauende Triebfahrzeuge Alle Mitglieder des Internationalen Eisenbahnverbandes Liste der Änderungsanzeigen : 3. Ausgabe, Januar 1981 4. Ausgabe, Februar 2001 Erfassung in FrameMaker Der Merkblattverantworliche ist im UIC-Kodex angegeben
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Inhalt Zusammenfassung...1 1 - Aufgabe... 2 2 - Einrichtung auf dem Führerraum... 3 3 - Bereitschaftsstellung... 4 4 - Eingriffsstellung... 5 5 - Aufhebung des Eingriffes... 6 6 - Schema der Bedienungsvorschrift... 7 Bibliographie...8
Zusammenfassung Nachstehende Bestimmungen gelten für die Ausrüstung der im internationalen erkehr verwendeten Lokomotiven, Triebwagen, Triebzüge und Steuerwagen mit einer Sicherheitsfahrschaltung. 1
1 - Aufgabe Die Sicherheitsfahrschaltung überwacht die Dienstfähigkeit des Triebfahrzeugführers vom Fahrzeug aus. Sie wirkt unabhängig von ortsfesten Einrichtungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung durch den Triebfahrzeugführer veranlasst sie die Abschaltung der Antriebskraft des Triebfahrzeugs und eine Zwangsbremsung. 2
2 - Einrichtung auf dem Führerraum Die Führerraumeinrichtungen umfassen: 1. Betätigungseinrichtungen wie zum Beispiel Handtaster, Fußtaster, Kniehebel, 2. eine akustische Signaleinrichtung wie zum Beispiel Summer, Hupe, Wecker. Dieses Signal muss unter allen Betriebsbedingungen hörbar sein, 3. es können zusätzliche optische Signaleinrichtungen vorgesehen werden. 3
3 - Bereitschaftsstellung 3.1. - Die Sicherheitsfahrschaltung schaltet sich spätestens selbsttätig ein, wenn die Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht ist, und bleibt eingeschaltet, solange die Geschwindigkeit diesen Wert überschreitet. 3.2. - Einzelne Bahnen können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen eine Sicherheitsfahrschaltung verwenden, die vor dem Anfahren vom Triebfahrzeug führer einzuschalten ist. 4
4 - Eingriffsstellung 4.1. - Wenn in Bereitschaftsstellung: 1. keine der Betätigungseinrichtungen betätigt wird oder 2. die Betätigungseinrichtungen ohne Unterbrechung länger als t = 30 sek. 1 betätigt werden, a. ertönt spätestens nach 2,5 sek. ein akustisches Signal, b. wird nach spätestens weiteren 2,5 sek. die Antriebskraft abgeschaltet und eine Zwangsbremsung eingeleitet. Die angegebenen Zeiten können mit Toleranzen von 15% 2 behaftet sein. 4.2. - An Stelle der Zeiten nach Punkt 4.1 - Seite 5 kann die Sicherheitsfahrschaltung auch nach bestimmten Wegen eingreifen, die so festgelegt werden, dass sich bei Fahrgeschwindigkeiten von 100 km/h die Zeiten nach Punkt 4.1 ergeben. 4.3. - An Stelle der Unterbrechung der Betätigung der Betätigungseinrichtungen kann die Betätigung eines anderen Steuerorgans treten, wenn das im Schema der Sicherheitsfahrschaltung vorgesehen ist und dadurch die gleiche Wirkung hervorgerufen wird wie durch das Loslassen. 4.4. - Ein Ausfall der zum Betrieb der Sicherheitsfahrschaltung nötigen ersorgungsspannung führt zur Abschaltung der Antriebszugkraft und zur Zwangsbremsung. 4.5. - Bei Einleitung der Zwangsbremsung durch die Sicherheitsfahrschaltung muss die Entlüftung der Hauptluftleitung in einer Zeit erfolgen, die nicht grösser ist als bei Einleitung einer Schnellbremsung durch das Führerbremsventil. Die bei Entlüftung entweichende Luftmenge per Zeiteinheit muss merklich grösser als die durch die Bremseinrichtung in Füllstellung des Führerbremsventils nachgespeiste Luftmenge sein, um ein sicheres Ansprechen der Bremsen des Zuges zu gewährleisten. 1. Die verschiedenen Bahnen können jedoch auf der Grundlage gegenseitiger Abmachungen eine automatische Überwachungsvorrichtung mit einer Auslösung nach längerer Zeit verwenden. 2. Beim 2,5 sek-intervall der älteren Bauarten der Sicherheitsfahrschaltung können auch bis zu 20% Toleranz auftreten. 5
5 - Aufhebung des Eingriffes 5.1. - or Eintreten der Zwangsbremsung kann das Eingreifen der Sicherheitsfahrschaltung aufgehoben werden, indem bei Ansprechen: - eine der Betätigungseinrichtungen nach Punkt 2, Absatz 1 - Seite 3 betätigt wird, - die Betätigung der Betätigungseinrichtungen kurzzeitig unterbrochen wird. 5.2. - Nach Abschalten der Antriebskraft und Eintreten der Zwangsbremsung kann das Eingreifen der Sicherheitsfahrschaltung nur aufgehoben werden, wenn zusätzlich zu den unter Punkt 5.1 - Seite 6 genannten Betätigungshandlungen vom Triebfahrzeugführer mindestens eine weitere Tätigkeit ausgeführt wird, zum Beispiel Auslösen der Bremse oder Wiederherstellung der Antriebskraft. 6
6 - Schema der Bedienungsvorschrift Die Bedienungsvorschrift wird nach folgendem Schema angegeben: 6.1. - Einrichtungen auf dem Führerstand Betätigungseinrichtungen Art Anzahl Meldeeinrichtungen Zusatzeinrichtungen 6.2. - Bereitschaftsstellung Bei Fahrgeschwindigkeiten größer als... km/h mindestens ein Betätigungsorgan wechselweise 1. loslassen nicht länger als... s... und 2. drücken nicht länger als... 5 s... oder 3. betätigen innerhalb von... s 6.3. - Eingriffsstellung: Bei Unterbleiben der Betätigungshandlungen oder Überschreiten der Zeiten nach Punkt 6.2 - Seite 7: 1. ertönt ein akustisches Signal nach... s nach... m Fahrweg, 2. wird die Antriebsleistung abgeschaltet und die Zwangsbremsung eingeleitet nach weiteren... s nach weiteren... m Fahrweg. Bemerkungen: 6.4. - Aufheben des Eingreifens 1. or Eintritt der Zwangsbremse durch Betätigung nach Punkt 6.2, 2. Nach Eintritt der Zwangsbremse durch Betätigung nach Punkt 6.2. 6.5. - Zusatzeinrichtungen und besondere Bedienungsvorschriften. 7
Bibliographie 1. Schlußfolgerungen der ersammlungen Internationaler Eisenbahnverband "5. Ausschuss T. - Untersuchung der von einer vereinheitlichten Totmannvorrichtung zu erfüllenden Bedingungen", Prag, Juni 1959; Stuttgart, Mai 1960; Paris, Mai 1961 "Geschäftsführender Ausschuss" - Untersuchung der Zweckmässigkeit, das Merkblatt Nr. -2 "Bedingungen, die von den Sicherheitsfahrschaltungen der im internationalen erkehr eingesetzten Triebfahrzeuge zu erfüllen sind" hinsichtlich betriebssicherheitstechnischer Anforderungen zu ergänzen", Krakau, September 1966 "Arbeitsgruppe 5/C/1. - Untersuchung der Zweckmässigkeit, das Merkblatt Nr. -2 "Bedingungen, die von den Sicherheitsfahrschaltungen der im internationalen erkehr eingesetzten Triebfahrzeuge zu erfüllen sind" hinsichtlich betriebssicherheitstechnischer Anforderungen zu ergänzen", Paris, Januar 1969 "Arbeitsgruppe Dieseltriebfahrzeuge. - Untersuchung und Änderungen von Merkblättern", Paris, Januar 1980 "Ausschuss Fahrzeuge und Zugförderung. - Frage 5/BIFIC: Genehmigung des Punktes 4.1 des Merkblattes Nr. - Bedingungen für Sicherheitsfahrschaltungen im internationalen erkehr", Oslo, Juni 1980 8