SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner

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Transkript:

SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at

Chronisch kranke Kinder im Bildungssystem - Versorgungslücken/Haftung? Definition des ärztlichen Berufes ( 2 ÄG) Arztvorbehalt Vorbehalt sonstiger Gesundheitsberufe Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Laien Delegation pflegerischer Tätigkeiten an Laien Was sind Laientätigkeiten? Selbstanwendung/Selbstbestimmtheit Hilfestellung bei Selbstanwendung Tätigkeit als Hilfsperson

Das ärztliche Berufsbild.. zur Ausübung der Medizin berufen.. jede auf med.-wiss. Erkenntnissen begründete Tätigkeit ( Laientätigkeit) unmittelbar am/mittelbar für den Menschen Untersuchung auf Krankheit Vorbeugung und Behandlung, uam >> grenzenlos? (H.Mayer: Sonnencreme?) > nicht erfasst ist absolutes Laienniveau

Vorbehalte Ausübung der Medizin > Arzt Sofern nicht Arzt: lex specialis gefordert oder Verstoß gegen ÄrzteG (oder Kurpfuscherei) Rechtswidrige Tätigkeit > haftungsrelevant Daher Vielzahl von nichtärztlichen Gesundheitsberufen, ebenso mit Vorbehalten: Gesundheits- und Krankenpflege (GuKG) Sanitäter (SanG) und viele andere mehr

Delegation an Laien Arztvorbehalt erfordert Ausnahmen (Spezialregelungen) ÄrzteG: Delegation ärztl Tätigkeit an Laien 50a: Angehörige Personen, in deren Obhut Patient steht Personen mit örtl u persönl Naheverhältnis 50b: Tätigkeiten auf Basis Gewerberecht (hier: Ø)

Delegation an Laien Obhut Lehrer, Pädagogen > haben Obhut Nur im Einzelfall Nur einzelne ärztliche Tätigkeiten Gilt nicht in Einrichtung medizinisch oder psychosoz. Behandlung, Pflege, Betreuung ( Bildungseinrichtung) Arzt hat Pflicht zu Anleitung, Unterweisung und Vergewisserung hinsichtl. der erforderl. Fähigkeiten Hinweis auf Möglichkeit der Ablehnung Berufsmäßige Ausübung der übertragenen Tätigkeiten untersagt ( Ausübung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des Berufs > Lehrzielerreichung unberührt)

Delegation an Laien Haftung? Anordnungsverantwortung > Arzt Durchführungsverantwortung > Laie Vorbehaltsregelungen und Voraussetzungen für Delegation Einlassungsfahrlässigkeit, falls Fähigkeiten nicht gegeben sind Bei Einhaltung der Vorgaben und gebotener Sorgfalt > Haftung wie überall sonst auch Vorgaben des Dienstgebers haben Vorrang!

Verabreichung von Arzneimitteln durch Laien Verabreichung von AM > ärztliche Tätigkeit Delegierbar nach Regelungen wie zuvor dargestellt Bedarfsmedikation in diesem Zusammenhang i.s. von klaren vorab festgelegten Parametern zulässig Unterscheide: Assistenz bei Einnahme und Hilfestellung bei Selbstanwendung Kein ärztl./pfleger. Fachwissen erforderlich Im Rahmen Selbstbestimmung (münd. Mj. oder Ermächtigung durch Eltern/Obsorgeberechtigte)

Chronisch kranke Kinder im Bildungssystem, rechtl. Handlungsbedarf? Delegation stößt an Grenzen hinsichtl. nicht berufsmäßig Annahmebedürftigkeit der Delegation Ausschluss von spezifischen Einrichtungen (insb. psychosozialer Behandlung, Pflege, Betreuung ) Einzelfall (anders: einzelne Tätigkeiten ) Haftungsrisiko wird regelmäßig überbewertet

Chronisch kranke Kinder im Bildungssystem, rechtl. Handlungsbedarf? (Fortsetzung) Lösungsvorschlag: Haftpflichtversicherung? (AHG kommt nicht zum Tragen) Ausbau der professionellen Versorgungsoption Bereits geltende Rechtslage: 50a ÄrzteG (Delegation an Laien) Tätigkeit auf Laienniveau fällt nicht unter Arztvorbehalt Unterricht in Krankenanstalten ( 25 Abs 6 SchOG) Art 28 Patientencharta (Träger von KA haben für Unterrichtsmöglichkeit zu sorgen)

Danke für die Aufmerksamkeit!