Niederlassungsbewilligung

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Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 4. Mai 2017 Niederlassungsbewilligung

2/13 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Einbezug von Kindern... 3 3. Ehegatten von Schweizern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung... 4 3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizern... 4 3.1.1. Erforderliche Dokumente... 4 3.1.2. Praxis... 5 3.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung... 5 3.2.1. Erforderliche Dokumente... 5 3.2.2. Praxis... 5 3.3. Eingetragene Partnerschaften... 6 4. Ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung... 6 4.1. Zeitliche Voraussetzungen... 6 4.1.1. Regel... 6 4.1.2. Ausnahmen... 7 4.2. Persönliches Verhalten... 7 4.2.1. Erforderliche Dokumente... 7 4.2.2. Erforderliche Dokumente für minderjährige Kinder von mehr als zwölf Jahren... 8 4.3. Praxis... 8 5. Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf Grund erfolgreicher Integration... 8 5.1. Allgemeines... 8 5.2. Erforderliche Dokumente... 9 6. Vorzeitige Erteilung bzw. Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen... 10 6.1. Erforderliche Dokumente... 10 7. Inkrafttreten... 11 8. Anhang... 12 8.1. Liste der Staaten mit Niederlassungsvereinbarungen, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen (vgl. Voraussetzungen gemäss Ziffer 3.2. i.v.m. 4.1.2.1.)... 12 8.2. Liste der Staaten mit Niederlassungsverträgen, die keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen (vgl. Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2. i.v.m. 4.1.2.1.)... 12

3/13 1. Allgemeines Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und darf nicht mit Bedingungen verbunden werden (Art. 34 Abs. 1 AuG). Zu Kontrollzwecken wird der Ausländerausweis mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt (Art. 41 AuG). Die Frist berechnet sich ab dem Ablaufdatum der letzten Aufenthaltsbewilligung bzw. ab dem Datum des Zuzugs aus einem anderen Kanton. Die Laufzeiten der Ausländerausweise von Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) werden angeglichen. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung haben ihren Ausweis zwei Wochen vor Ablauf der Laufzeit zur Verlängerung vorzulegen oder abzugeben. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit (Art. 63 VZAE). Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben (Art. 38 Abs. 4 AuG). Sie haben Anspruch auf den Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). Das Freizügigkeitsabkommen und sein Protokoll enthalten keine Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Abkommen wird nur der Aufenthalt im Rahmen der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung geregelt. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gelten deshalb die Bestimmungen des AuG und die entsprechenden Niederlassungsvereinbarungen. 2. Einbezug von Kindern Kinder unter zwölf Jahren, die von ihren Eltern oder einem Elternteil mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung nachgezogen werden, haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 AuG). Kinder, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung älter als zwölf Jahre alt sind, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 AuG). Ihnen kann eine Niederlassungsbewilligung erst nach Erfüllung der ordentlichen zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen erteilt werden (dazu Ziffer 4.).

4/13 3. Ehegatten von Schweizern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung 3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizern Ausländische Ehegatten von Schweizern haben nach einem ordnungsgemässen (= fremdenpolizeilich geregelten Aufenthalt; dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 2C_478/2010, E. 4.3 ff.) und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Für die Fünfjahresfrist wird nicht auf den formellen Bestand der Ehe abgestellt. Ergibt sich im zu beurteilenden Fall, dass die Ehe vor Ablauf der fünf Ehejahre definitiv gescheitert ist oder die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht, kann kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGr 2C_241/2009, E.3.1). Die Fünfjahresfrist bezieht sich auf diejenige Ehe, aus welcher der Niederlassungsanspruch abgeleitet wird. Lässt sich der Ausländer beispielsweise nach vier Jahren von seiner ersten Ehefrau scheiden und verheiratet er sich wieder, beginnt die Fünfjahresfrist ab dem Datum des zweiten Eheschlusses von Neuem. Lässt sich der Ausländer nach Einhaltung der Fünfjahresfrist vom schweizerischen Ehegatten scheiden und wird er in der Folge weiter ausländerrechtlich geregelt, so kann er aus der geschiedenen Ehe weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten. Bei der Berechnung der Frist ist im Weiteren zu beachten, dass diese nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts zu laufen beginnt (BGE 130 II 49). Damit der ausländische Ehegatte einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erwirbt, muss der Schweizer Ehegatte demnach während der ganzen fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz im Besitze des Schweizer Bürgerrechts gewesen sein. 3.1.1. Erforderliche Dokumente Strafregisterauszug. Bestätigung der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über allfälligen Sozialhilfebezug. Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre.

5/13 3.1.2. Praxis Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Weisung «Widerruf von Bewilligungen»). 3.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben nach einem ordnungsgemässen (= fremdenpolizeilich geregelten Aufenthalt; dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 2C_478/2010, E. 4.3 ff.) und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Für die Fünfjahresfrist wird nicht auf den formellen Bestand der Ehe abgestellt. Ergibt sich im zu beurteilenden Fall, dass die Ehe vor Ablauf der fünf Ehejahre definitiv gescheitert ist oder die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht, kann kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Die Fünfjahresfrist bezieht sich auf diejenige Ehe, aus welcher der Niederlassungsanspruch abgeleitet wird. Lässt sich der Ausländer beispielsweise nach vier Jahren von seiner ersten Ehefrau scheiden und verheiratet er sich wieder, beginnt die Fünfjahresfrist ab dem Datum des zweiten Eheschlusses von Neuem. Lässt sich der Ausländer nach Einhaltung der Fünfjahresfrist vom niedergelassenen Ehegatten scheiden und wird er in der Folge weiter ausländerrechtlich geregelt, so kann er aus der geschiedenen Ehe weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten. Bei der Berechnung der Frist ist im Weiteren zu beachten, dass diese nach Erhalt der Niederlassung zu laufen beginnt (BGE 130 II 49). Damit der ausländische Ehegatte einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erwirbt, muss sein niedergelassener Ehepartner demnach während der ganzen fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen sein. Sollte der Ehepartner mit Niederlassungsbewilligung in dieser Zeit eingebürgert worden sein, wird dies ebenfalls angerechnet. 3.2.1. Erforderliche Dokumente Strafregisterauszug. Bestätigung der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über allfälligen Sozialhilfebezug. Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre. 3.2.2. Praxis Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Weisung «Widerruf von Bewilligungen»).

6/13 3.3. Eingetragene Partnerschaften Die Regelungen in Ziffer 3.1. und 3.2. gelten für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare analog (Art. 52 AuG). 4. Ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung 4.1. Zeitliche Voraussetzungen 4.1.1. Regel Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn sich der Ausländer insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und er während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war (Art. 34 Abs. 2 lit. a AuG). Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nicht angerechnet. Vorübergehender Natur sind insbesondere Aufenthalte für Ausbildung, Studium, ärztliche Behandlung, Kur, Kurzaufenthalte usw. (BFM-Weisung Ziffer 3.4.3.5.2). Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AuG). Aufenthalte als Doktoranden und Postdoktoranden werden grundsätzlich ebenfalls nicht an die Niederlassungsfrist angerechnet. Doktoranden/Postdoktoranden aus EU/EFTA-Staaten, die während ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit einen Arbeitsvertrag (Erwerbstätigkeit über 15 Wochenstunden) ausüben, sind als Arbeitskräfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu betrachten. Ihnen wird der Aufenthalt deshalb rückwirkend an die Niederlassungsfrist angerechnet, wenn im Anschluss an die wissenschaftliche Tätigkeit ein Wechsel in die Privatwirtschaft oder in die öffentliche Verwaltung erfolgt(e) und ein überjähriger Arbeitsvertrag vorliegt. Für die anderen Doktoranden und Postdoktoranden ist Art. 34 Abs. 5 AuG zu beachten. Aufenthalte zu Erwerbszwecken mit Aufenthaltsbewilligung werden in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag, an die Fünfjahresfrist angerechnet. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge richtet sich nach Art. 60 Abs. 2 AsylG, der wiederum auf Art. 34 AuG verweist. Demnach gelten für Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, die ordentlichen zeitlichen sowie die ordentlichen persönlichen Voraussetzungen (dazu Ziffer 4.2.). Von den Personen, welchen die Schweiz Asyl gewährt hat zu unterscheiden, sind die Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind, aber kein Asyl erhalten haben (vorläu-

7/13 fig aufgenommene Flüchtlinge). Die Prüfung der Niederlassungsbewilligung richtet sich gemäss Art. 58 AsylG ebenfalls nach den Bestimmungen von Art. 34 AuG. 4.1.2. Ausnahmen 4.1.2.1. Niederlassungsverträge / Niederlassungsvereinbarungen Für Staatsangehörige bestimmter Staaten sind die zeitlichen Voraussetzungen auf Grund von Niederlassungsverträgen und Niederlassungsvereinbarungen bereits nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren erfüllt. Die Länderliste ist im Anhang enthalten. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist kommt Art. 34 Abs. 5 AuG zur Anwendung. Aus den Niederlassungsverträgen lässt sich kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten. Gesuchstellern, die Angehörige eines Staates sind, mit welchem die Schweiz einen Niederlassungsvertrag abgeschlossen hat, kann nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Sie müssen die ordentlichen Voraussetzungen erfüllen (dazu Ziffer 4.2.). Aus den Niederlassungsvereinbarungen lässt sich nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten. Gesuchsteller, die Angehörige eines Staates sind, mit welchem die Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen hat, müssen daher die Voraussetzungen von Ziffer 3.2. erfüllen. 4.1.2.2. Staatenlose Personen Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 31 Abs. 3 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn die staatenlose Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet worden ist; oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 31 Abs. 2 i.v.m. Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG). Bei als staatenlos anerkannten Personen ist für die Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig ein Strafregisterauszug erforderlich. 4.2. Persönliches Verhalten Sind die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das bisherige Verhalten des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen (Art. 60 VZAE). 4.2.1. Erforderliche Dokumente Strafregisterauszug. Bestätigung der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über allfälligen Sozialhilfebezug. Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre.

8/13 Aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnung. Zertifikat, das der Ausländerin / dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A2 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen. Die akzeptierten Sprachzertifikate sind das TELC, Goethe, ÖSD und TestDaF-Zertifikat. Bei über 75-Jährigen wird kein Sprachnachweis eingefordert. Bis zu dieser Altersgrenze muss der Sprachnachweis aber den Vorgaben genügen. 4.2.2. Erforderliche Dokumente für minderjährige Kinder von mehr als zwölf Jahren Ab dem 12. Altersjahr: Strafregisterauszug. Ab dem 16. Altersjahr: Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinde. 4.3. Praxis Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird abgewiesen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, wenn keine berufliche Integration vorliegt und/oder wenn der erforderliche Sprachnachweis nicht erbracht werden kann. 5. Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf Grund erfolgreicher Integration 5.1. Allgemeines Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während den letzten fünf Jahren erteilt werden, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt (Art. 34 Abs. 4 AuG). Für die Berechnung der Fünfjahresfrist gilt folgendes: Kurzaufenthaltsbewilligungen werden angerechnet, wenn der Aufenthalt von Beginn weg auf Dauer ausgerichtet war, das heisst ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag. Nicht angerechnet werden Aufenthalte mit Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn dieser Bewilligung ein befristeter Arbeitsvertrag zu Grunde lag. Aufenthalte zu Erwerbszwecken mit Aufenthaltsbewilligung werden in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag, an die Fünfjahresfrist angerechnet.

9/13 Für die Anrechnung von Aufenthalten zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 34 Abs. 5 AuG ist nicht erforderlich, dass der dauerhafte Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung nahtlos an den Aus- und Weiterbildungsaufenthalt folgt. Zwischen diesen Aufenthalten kann ein Aufenthalt mit Kurzaufenthaltsbewilligung eingeschoben sein, wobei bezüglich dessen Anrechnung das oben Ausgeführte gilt. Der Aufenthalt während des Verlängerungsverfahrens (Art. 59 Abs. 2 VZAE) entspricht nicht einer befristeten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AuG. Dieser Aufenthalt ist demnach nicht an die zeitlichen Voraussetzungen anzurechnen. Der Grad der Integration bemisst sich nach den Kriterien von Art. 62 Abs. 1 VZAE, wonach eine erfolgreiche Integration namentlich vorliegt, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht und wenn er den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Im Kanton Zürich wird das Referenzniveau B1 in deutscher Sprache verlangt. Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE, Art. 3 VIntA). Dabei wird geprüft, ob die Familienangehörigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gesetzt haben und ob sie über Deutschkenntnisse in Niveau A2 verfügen. 5.2. Erforderliche Dokumente Strafregisterauszug. Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre. Nachweis, dass der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zertifikat, das dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau B1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen (TELC, Goethe, ÖSD oder TestDaF- Zertifikat). Nachweis, dass der Gesuchsteller während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Rentner und Privatiers, welche zum erwerbslosen Aufenthalt zugelassen wurden, haben nachzuweisen, dass sie über die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfe noch eine andere Unterstützung beanspruchten. Ist der Gesuchsteller verheiratet und stellen nicht beide Ehegatten ein Gesuch um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wird vom Ehepartner des Gesuchstellers ein Zertifikat verlangt, das ihm bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A2 (TELC, Goethe, ÖSD oder TestDaF-Zertifikat) zu beherrschen. Zudem wird auch vom Ehepartner des Gesuchstellers ein aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre und eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde, dass er nie von der Sozialhilfe unter-

10/13 stützt werden musste, eingefordert. Schliesslich wird ein Strafregisterauszug verlangt. Die schulpflichtigen Kinder bis zwölf Jahre haben eine Bestätigung der Schulbehörden beizubringen, welche Auskunft zu ihrem Auftreten in der Schule gibt und ihnen eine gute Integration (inkl. Beurteilung der Deutschkenntnisse) bescheinigt. Minderjährige Kinder von mehr als zwölf Jahren haben die gleichen Voraussetzungen wie erwachsene Einzelpersonen zu erfüllen. Es werden folgende Unterlagen eingefordert: Ab dem 12. Altersjahr: Strafregisterauszug. Zudem wird von den Eltern eine Bestätigung verlangt, dass gegen das Kind bislang weder eine Verurteilung erfolgt ist noch ein Strafverfahren erhoben wurde. Ab dem 12. Altersjahr: Bestätigung der Schulbehörde, welche Auskunft zum Auftreten in der Schule gibt und dem Kind eine gute Integration (inkl. Beurteilung der Deutschkenntnisse) bescheinigt. Ab dem 16. Altersjahr: Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinde. Ab dem 16. Altersjahr: Falls vorhanden, ein Lehrvertrag. 6. Vorzeitige Erteilung bzw. Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt als der in Ziffer 4. aufgeführten Aufenthaltsdauer erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AuG). Wichtige Gründe liegen vor, wenn der Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung schon früher während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 VZAE). Nebst den zeitlichen Voraussetzungen sind der Grad der Integration des Gesuchstellers sowie das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG zu prüfen. 6.1. Erforderliche Dokumente Strafregisterauszug. Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Sofern kein solcher erhältlich gemacht werden kann, ist ein heimatliches Leumundszeugnis einzureichen. Aktueller Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre. Nachweis, dass der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

11/13 Zertifikat, das dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau B1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen. Nachweis, dass der Gesuchsteller während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. 7. Inkrafttreten Die vorliegende Weisung ersetzt die Weisung vom 15. Mai 2014 und tritt per 1. Juni 2015 in Kraft.

12/13 8. Anhang 8.1. Liste der Staaten mit Niederlassungsvereinbarungen, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen (vgl. Voraussetzungen gemäss Ziffer 3.2. i.v.m. 4.1.2.1.) Angehörige folgender Staaten erhalten aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen und Erklärungen des Bundesrates, die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz: Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Fürstentum Liechtenstein Griechenland Italien Niederlande Österreich Portugal Spanien 8.2. Liste der Staaten mit Niederlassungsverträgen, die keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen (vgl. Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2. i.v.m. 4.1.2.1.) Angehörigen folgender Staaten kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren erteilt werden: Andorra Finnland Grossbritannien (Bürger des Vereinigten Königreichs) (Hongkong: Einzig Personen mit einem UK-Pass mit Eintrag «BRITISH CITI- ZEN» auf der hintersten Seite des Passes gelten als britische Staatsangehörige (United Kingdom). Alle übrigen Personen mit einem UK-Pass und Eintrag «BRITISH NATIONAL (OVERSEAS)» oder «BRITISH, BRITISH DEPENDENT TERRITORIES CITIZEN» gelten als Staatsangehörige von Hongkong.) Irland Island

Kanada Luxemburg Monaco Norwegen San Marino Schweden Vatikanstadt Vereinigte Staaten von Amerika Migrationsamt 13/13