Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

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Transkript:

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.4.2004 (GVBl. LSA S. 246), in Verbindung mit 33 der Gemeindeordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.4.2004 (GVBl. LSA S. 246) in der jeweils geltenden Fassung, haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können hierfür ergänzende Regelungen getroffen werden. Daneben kann ehrenamtlich Tätigen nach Maßgabe einer Satzung eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dieser RdErl. regelt die Entschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und deren Vertreter, ehrenamtlich tätige Bürger in Kreistagen, Gemeinderäten, deren Ausschüssen, Ortschaftsräten, Gemeinschaftsausschüssen, Freiwilligen Feuerwehren, Kreisjägermeister, Mitglieder der Jagdbeiräte sowie für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in den Gemeinden. Aufwandsentschädigung kann als monatlicher Pauschalbetrag, als Sitzungsgeld oder in Kombination dieser Formen gewährt werden. Sofern die Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt wird (insbesondere in den Fällen der Nrn. 1, 3.2, 5, 6 und 7), sollte sie zum ersten eines Monats im Voraus gezahlt werden. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, sollte eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt werden. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern und Freiwilligen Feuerwehren länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, sollte der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung entfallen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die für die Höhe der Aufwandsentschädigung maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach 8 der Kommunalbesoldungsverordnung vom 7.3.2002 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.11.2002 (GVBl. LSA S.409). Die Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, Satzungen nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen halten.

2 Teil 2 Bemessungen der Aufwandsentschädigung 1. Ehrenamtliche Bürgermeister Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt folgender Rahmen: Einwohnerzahl der Gemeinde Monatliche Entschädigung in bis 200 Einwohner 205 bis 461 von 201 bis 400 Einwohner 256 bis 512 von 401 bis 600 Einwohner 307 bis 563 von 601 bis 800 Einwohner 358 bis 614 von 801 bis 1 000 Einwohner 410 bis 665 von 1 001 bis 1 400 Einwohner 461 bis 767 von 1 401 bis 1 600 Einwohner 512 bis 819 von 1 601 bis 1 800 Einwohner 563 bis 870 von 1 801 bis 2 000 Einwohner 614 bis 921 von 2 001 bis 2 500 Einwohner 665 bis 1 023 von 2 501 bis 3 000 Einwohner 716 bis 1 074 von 3 001 bis 3 500 Einwohner 767 bis 1 176 von 3 501 bis 4 000 Einwohner 819 bis 1 228 von 4 001 bis 5 000 Einwohner 870 bis 1 330 über 5 000 Einwohner 921 bis 1 381 Die Mindestbeträge sollten um nicht mehr als 103 Euro unterschritten werden. Wird neben der Aufwandsentschädigung Sitzungsgeld gezahlt, sollten sich die Höchstsätze nach Absatz 1 um das Doppelte des für eine Sitzung festgesetzten Betrages verringern. Dem ehrenamtlichen Bürgermeister sollte keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist. Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Diese Aufwandsentschädigung sollte nachträglich gezahlt werden. 2. Kreistage und Gemeinderäte Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Kreistage und Gemeinderäte darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

3 2.1 Mitglieder des Kreistages Einwohnerzahl des Landkreises Monatlicher Höchstsatz in ausschließlich Pauschalbetrag Pauschalbetrag und Sitzungsgeld bis 75 000 Einwohner 128 103 von 75 001 bis 90 000 Einwohner 154 116 von 90 001 bis 120 000 Einwohner 179 128 von 120 001 bis 150 000 Einwohner 205 154 über 150 000 Einwohner 231 179. 2.2 Mitglieder des Gemeinderates Einwohnerzahl der Gemeinde Monatlicher Höchstsatz in ausschließlich Pauschalbetrag Pauschalbetrag und Sitzungsgeld bis 500 Einwohner 26 11 von 501 bis 1 000 Einwohner 36 21 von 1 001 bis 1 500 Einwohner 47 31 von 1 501 bis 2 000 Einwohner 57 41 von 2 001 bis 3 000 Einwohner 67 52 von 3 001 bis 4 000 Einwohner 77 62 von 4 001 bis 5 000 Einwohner 90 72 von 5 001 bis 10 000 Einwohner 103 82 von 10 001 bis 15 000 Einwohner 116 93 von 15 001 bis 25 000 Einwohner 128 103 von 25 001 bis 40 000 Einwohner 154 116 von 40 001 bis 80 000 Einwohner 179 128 von 80 001 bis 150 000 Einwohner 205 154 über 150 000 Einwohner 231 179. In den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2 darf das Sitzungsgeld 13 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Zahlung von Sitzungsgeld darf dieses 25 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. 2.3 Vorsitzende des Kreistages und Gemeinderates Dem Vorsitzenden des Kreistages und Gemeinderates, soweit diese Funktion nicht vom ehrenamtlichen Bürgermeister wahrzunehmen ist, kann darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zum Doppelten des nach Nrn. 2.1 bis 2.2 zulässigen Betrages gewährt werden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Kreistages oder Gemeinderates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung sollte dann abweichend von Nr. 1 stets nachträglich gezahlt werden.

4 2.4 Vorsitzende der Ausschüsse und Fraktionen Den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat oder Bürgermeister obliegt, kann darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zu dem nach Nrn. 2.1 bis 2.2 zulässigen Betrag gewährt werden. Das gleiche gilt für Vorsitzende der Fraktionen. Nummer 2.3 Abs. 2 gilt entsprechend. 2.5 Sachkundige Einwohner Sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt wurden, sollte abweichend von den vorstehenden Regelungen Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form von Sitzungsgeld, das 13 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten darf, gewährt werden. 3. Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister 3.1 Mitglieder der Ortschaftsräte Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten: Einwohnerzahl des Ortsteils Monatlicher Höchstsatz in ausschließlich Pauschalbetrag Pauschalbetrag und Sitzungsgeld bis 500 Einwohner 16 6 von 501 bis 1 000 Einwohner 21 11 von 1 001 bis 1 500 Einwohner 26 16 von 1 501 bis 2 000 Einwohner 31 21 von 2 001 bis 3 000 Einwohner 36 26 von 3 001 bis 4 000 Einwohner 41 31 von 4 001 bis 5 000 Einwohner 47 36 über 5 000 Einwohner 52 41. Das Sitzungsgeld darf 13 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten.

5 3.2 Ortsbürgermeister Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters gilt folgender Rahmen: Einwohnerzahl der Ortschaft Monatliche Entschädigung in bis 500 Einwohner 52 bis 154 von 501 bis 1 000 Einwohner 77 bis 231 von 1 001 bis 2 000 Einwohner 103 bis 307 über 2 000 Einwohner 128 bis 389. Bei Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung innerhalb des vorstehenden Rahmens sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere das Vorhandensein einer örtlichen Verwaltung, angemessen zu berücksichtigen. Wird neben der Aufwandsentschädigung Sitzungsgeld gezahlt, sollten sich die Höchstsätze nach Absatz 1 Satz 2 um das Doppelte des für eine Sitzung festgesetzten Betrages verringern. 4. Gemeinschaftsausschüsse der Verwaltungsgemeinschaften Der Anspruch der Bürgermeister und ihrer Vertreter im Vertretungsfalle ist durch die ihnen für diese Funktion gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten. Den weiteren Mitgliedern des Gemeinschaftsausschusses kann für ihre Tätigkeit in diesem Gremium zusätzlich eine Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 2.2 gewährt werden. Für den Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses, soweit diese Funktion nicht von einem Bürgermeister wahrgenommen wird, gilt Nr. 2.3 entsprechend. Dabei ist die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft ( 8 Sätze 2 und 3 der Kommunalbesoldungsverordnung) maßgebend. 5. Gleichstellungsbeauftragte Die Aufwandsentschädigung für Gleichstellungsbeauftragte darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten: Einwohnerzahl der Gemeinde Monatlicher Höchstsatz in bis 500 Einwohner 26 von 501 bis 1 000 Einwohner 31 von 1 001 bis 1 500 Einwohner 36 von 1 501 bis 2 000 Einwohner 41 von 2 001 bis 3 000 Einwohner 47 von 3 001 bis 4 000 Einwohner 52 von 4 001 bis 5 000 Einwohner 64 von 5 001 bis 10 000 Einwohner 77 von 10 001 bis 15 000 Einwohner 90 von 15 001 bis 20 000 Einwohner 103.

6 6. Mitglieder der Feuerwehr Ehrenamtliche Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr eines Gemeinde- oder Stadtteiles, einer Gemeinde, Stellvertretende Abschnittsleiter, Abschnittsleiter, Kreisbrandmeister, Führer von Einheiten für besondere Einsätze (z.b. Feuerwehrbereitschaften), Jugendfeuerwehrwarte eines Gemeinde- oder Stadtteiles, Jugendfeuerwehrwarte einer Gemeinde oder Stadt und Kreisjugendfeuerwehrwarte können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die folgende Höchstsätze nicht überschreiten darf: Monatlicher Höchstsatz in a) Wehrleiter einer Freiwilligen Feuerwehr eines Gemeindeoder Stadtteiles (Ortswehrleiter oder Stadtteilwehrleiter) bis zu 100 b) Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiter bis zu 150 c) Stellvertretende Abschnittsleiter bis zu 175 d) Abschnittsleiter bis zu 250 e) Kreisbrandmeister bis zu 350 f) Führer von Einheiten für besondere Einsätze bis zu 50 g) Jugendfeuerwehrwarte eines Gemeinde- oder Stadtteiles bis zu 50 h) Jugendfeuerwehrwarte einer Gemeinde oder einer Stadt bis zu 80 i) Kreisjugendfeuerwehrwarte bis zu 150. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Im Falle der Verhinderung einer der in Absatz 1 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Erhält der Vertreter bereits eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, beträgt die Entschädigung als Vertreter zusätzlich nur 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Die Aufwandsentschädigung sollte abweichend von Nr. 1 stets nachträglich gezahlt werden. 7. Kreisjägermeister, Mitglieder des Jagdbeirates Ehrenamtliche Kreisjägermeister einschließlich der besonderen Vertreter der Kreisjägermeister nach 41 Abs. 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23.7.1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.7.2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere, wenn den Erstgenannten Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen wurden, und Mitglieder des Jagdbeirates können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die folgende Höchstsätze nicht überschreiten darf: Monatlicher Höchstsatz in a) Kreisjägermeister bis zu 256 b) Kreisjägermeister, denen Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen wurden bis zu 410 c) Mitglieder des Jagdbeirates bis zu 103.

7 Im Falle der Verhinderung einer der in Absatz 1 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Erhält der Vertreter bereits eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Buchst. c, so beträgt die Entschädigung als Vertreter zusätzlich nur 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Teil 3 Gemeinsame Vorschriften 8. Entgangener Arbeitsverdienst Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nichtselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständigen, Hausfrauen usw. sollte der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes ersetzt werden. Dieser darf 13 Euro nicht übersteigen. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sollte erstattet werden, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Erstattungen nach den Abs. 1 und 2 können nur auf Antrag erfolgen. 9. Auslagenersatz Die notwendigen Auslagen können frühestens im darauf folgenden Kalendermonat auf Antrag erstattet werden. Dem Antrag sind Belege beizufügen. Nummer 6. Abs. 2 bleibt unberührt. 10. Reisekostenvergütung Ehrenamtlich Tätigen sollte Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt werden. Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. 11. Steuerliche Behandlung Der Erlass des Ministeriums der Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (n. v.) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 12. Rundungsvorschrift Beträge hinter dem Komma sind wie folgt zu runden: a) 0 bis 49 Cent sind auf volle Euro nach unten abzurunden, b) 50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden.

8 13. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Teil 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Er tritt am 1.1.2010 außer Kraft. An das Landesverwaltungsamt, die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften