Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden

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Transkript:

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Zum 30.06.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden Staatsvertrag Artikel 1 In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg a) nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie b) nach Maßgabe der Artikel 5 bis 7 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden. Artikel 2 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen werden soll oder übertragen worden ist. Artikel 3 (1) Die Aufsicht über die Zweckverbände wird geführt: für Zweckverbände mit dem Sitz im Lande Niedersachsen von der Behörde, die der niedersächsische Minister des Innern bestimmt, für Zweckverbände mit dem Sitz im Lande Bremen vom Senat der Freien Hansestadt Bremen. (2) Die niedersächsische Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit dem Senat der Freien Hansestadt Bremen, die bremische Aufsichtsbehörde das Einvernehmen mit der niedersächsischen oberen Kommunalaufsichtsbehörde herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. (3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung {Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu. (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlichrechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist, wenn nach Artikel 2 Abs. 2

niedersächsisches Recht anzuwenden ist, die vom niedersächsischen Minister des Innern bestimmte Behörde, im übrigen der Senat der Freien Hansestadt Bremen. (5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten. Artikel 4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Artikel 5 (1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen dem Fachminister des Landes Niedersachsen und dem Senator für Inneres in Bremen festgesetzt. Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Bremen ist der Senator für Inneres. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Niedersachsen wird durch den Fachminister im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bestimmt. Artikel 6 (1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen und zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den 112, 113, 115 Abs. 1, 1. Halbsatz der WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen

Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der Behörde des anderen Landes herbeizuführen. (2) Die Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit dem zuständigen niedersächsischen Regierungspräsidenten (Präsidenten, des Verwaltungsbezirks) bzw. dem Senator für Inneres in Bremen herbeiführen, bevor a) über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder b) eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder c) Verfahren nach 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder d) über die Informationen hinausgehende, Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder e) die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen ( 41, 102-105 WVVO) erläßt.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO dem zuständigen niedersächsischen Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) bzw. dem Senator für Inneres in Bremen zu. Artikel 7 Dieser Staatsvertrag gilt auch für Wasser- und Bodenverbände, die bereits vor seinem Inkrafttreten über die gemeinsame Landesgrenze hinweg gegründet oder ausgedehnt worden sind. Artikel 8 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die Artikel 5 bis 7 für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gegründeten oder ausgedehnten Wasser- und Bodenverbände weiter. Artikel 9 Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Hannover, den 26. August 1970 Für den niedersächsischen Ministerpräsidenten Der niedersächsische Minister des Innern gez. Lehners Bremen, den 2. September 1970

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres gez. Löbert