Gefahrgut Kleinmengenregelung und begrenzte Mengen erstellt von Dipl.-Ing.(FH) Bernhard Resch 06/2016
Gefahrgut Kleinmengenregelung und begrenzte Mengen Begriffsbestimmungen Verantwortlichkeiten Unterweisung Be- und Entladen RSEB 2015 Beförderungspapier LQ Begrenzte Mengen Sonst. Freistellungen
Gefahrgut Überwachungsbehörden Straßenkontrollen Ahndung Polizei BAG Verstoß Verstoß ZBS, BAG, GAA, Betriebskontrollen GAA Verstoß GAA
Verteilung der Anzeigen (Strassenkontrollen)
Art der Verstöße (Strassenkontrollen)
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag.
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährliche Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen (IBC) einfüllt und vorbereitet. Verpacker ist auch, wer das Versandstück oder dessen Kennzeichnung oder Bezettelung ändert
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug verlädt Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung durchführt.
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Entlader - Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter von einem Fahrzeug oder Container entlädt
GGVSEB Auszug : 2 Begriffsbestimmungen Empfänger Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag Liegt kein Beförderungsvertrag vor, so ist der Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Verantwortlichkeiten Unternehmer (Einzelperson, Geschäftsführer, Vorstand,...) Absender, Beförderer, Empfänger, Verpacker, Delegation Betriebsleiter, Produktionsleiter, Meister,. = Beauftragte Person Mitarbeiter
Beauftragte Person im Sinne des 9 Abs.2 OWiG (auch gewillkürter Vertreter ) - vom Inhaber eines Betriebes beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten. (z.b. Betriebsleiter, Werkstattleiter, Leiter Disposition,. ) Eine ausdrückliche Betrauung mit bußgeldbewehrten Vorschriften ist nicht notwendig Entscheidungsbefugnis bzw. Weisungsbefugnis muss allerdings vorliegen - vom Inhaber eines Betriebes ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Betriebsinhaber obliegen (z.b. Disponent. ) Eine ausdrückliche Beauftragung ist notwendig (muss nicht schriftlich sein) Entsprechende Kompetenzen müssen übertragen sein
Verantwortlichkeiten Unternehmer (Einzelperson, Geschäftsführer, Vorstand,...) Absender, Beförderer, Empfänger, Verpacker, Delegation Betriebsleiter, Produktionsleiter, Meister,. Aufsichtspflicht 130 OwiG = Sorgfältige Auswahl Sachgerechte Organisation Hinreichende Aufsicht Beauftragte Person verantwortlich im Sinne des Owi-Rechts Mitarbeiter Folge von Nichtbeachtung: Owi ( 37 GGVSEB, 10 GbV ), evt. Straftat
Verantwortlichkeiten Unternehmer (Einzelperson, Geschäftsführer, Vorstand,...) Absender, Beförderer, Empfänger, Verpacker, Delegation Aufsichtspflicht 130 OwiG Betriebsleiter, Produktionsleiter, Meister,. Mitarbeiter = = an der Beförderung beteiligte Personen im Sinne Kap. 1.3 ADR Folge von Nichtbeachtung: Owi ( 37 GGVSEB, 10 GbV ), evt. Straftat
Unterweisung von beteiligten Personen nach Kap. 1.3 Beteiligte Personen, z.b.: Ersteller des Beförderungspapieres (Absender) Verpacker Staplerfahrer (Verlader,Entlader) Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften entspr. 1.3.2 und 8.2.3 ADR unterwiesen sein
Unterweisung im Gefahrgutrecht Wie sieht eine Unterweisung für die an der Beförderung beteiligten Personen aus? 1.3 ADR Einführung Aufgabenbezogene Unterw. Sicherheitsunterweisung Vertrautmachen mit allg. Bestimmungen Detailliert, auf eigene Vertantwortlichkeiten abgestimmt Risiken und Gefahren; Handhabung von Notfallmaßnahmen
Unterweisung für die an der Beförderung beteiligten Personen Beispiel: Staplerfahrer (Verlader) Aufgabenbezogene Unterw. Sicherheitsunterweisung Ladungssicherung Vor Beladung Sicherungsmöglichkeiten prüfen Wer entscheidet in Zweifelsfällen Welche Einwirkmöglichkeiten hat der Mitarbeiter vor Ort Konkrete Praxisprobleme ansprechen Welche technische Einrichtungen sind vorzuhalten Wann ist die Verpackung nicht mehr verladbar Wer ist der Entscheider vor Ort, wie ist seine Erreichbarkeit organisiert
Unterweisung im Gefahrgutrecht Wie sieht eine Unterweisung für die an der Beförderung beteiligten Personen aus? 1.3 ADR Dokumentation der Unterw. Inhalte, Umfang, Zeitpunkt und Dauer Regelmäßig ergänzen / auffrischen -Vom Arb.geber 5 Jahre aufzubewahren -Arb.nehmer bzw. Behörde auf Verlangen auszuhändigen
Gefahrenkategorie I: möglich ist z.b. Untersagung der Weiterfahrt oder Stilllegung des Fahrzeugs
Unterweisung im Gefahrgutrecht Wie sieht eine Unterweisung für die an der Beförderung beteiligten Personen aus? 1.3 ADR Dokumentation der Unterw. Inhalte, Umfang, Zeitpunkt und Dauer Regelmäßig ergänzen / auffrischen -Vom Arb.geber 5 Jahre aufzubewahren -Arb.nehmer bzw. Behörde auf Verlangen auszuhändigen
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Mengengrenzen* Gilt nur für Versandstücke Bef.kategorie Grenze* (kg/l) Faktor Menge l/kg X = Summe 0 0 1 20 50 X = Summe 2 333 3 X = Summe 3 1000 1 X = Summe 4 unbegrenzt 1000 > Gesamtsumme* auf Bef.einheit
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Mengengrenzen* Die wichtigsten Vereinfachungen: Keine Kennzeichnung mit orangen Tafeln u. Großzetteln Kein Mitführen Schriftliche Weisung ( Unfallmerkblatt ) Kein Mitführen Lichtbildausweis Kein ADR-Schein erforderlich Nur ein 2 kg Feuerlöscher erforderlich (statt 2) (Fast) keine Ausrüstungsvorschriften Mitnahme von Fahrgästen zulässig Kein Fzg EX II/III Nur in Zusammenhang mit GGAV Nr. 18: Kein Beförderungspapier notwendig
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Verpackung / Kennzeichnung Y 3
Leerer ungereinigte Kanister, UN 1263, FARBE, 3, III - Verpackung dicht, unbeschädigt, ohne Anhaftungen - Kennzeichnung, Bezettelung - Beförderungspapier
Neu!!! UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT Bef. Kategorie 4 P003 SV 663 Nur für Entsorgung, Recycling Entleert, Anhaftungen zulässig Nur Kl. 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 Nicht u.a. VG I, Asbest,
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Ladungssicherung Verantwortlich für Ladungssicherung sind Fahrer + Verlader 29(1) GGVSEB Verlader ist das Unternehmen, das verlädt. Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt. ( 2 GGVSEB) Tatsächlicher Verlader ( Unternehmen, das Hand anlegt )
Problem: Ladungssicherungsverstoß Regierung der Oberpfalz Ab 05/2014 Kein Gefahrgut Gefahrgut Fahrer Bußgeld + 1 P Bis 300 + 1 P Verlader Bußgeld + 1 P Bis 500 + 1 P *) Halter Bußgeld + 1 P Beförderer / Halter Bis 800 + 1 P *) Tatsächlicher Verlader ( Unternehmen, das Hand anlegt )
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Kap.7.5 Be-, Entladung Änderungen RSEB 2015!! (zu Teil 7) Keine Beladung, falls Kontrolle der Dokumente oder Sichtprüfung des Fahrzeugs zeigt, dass sie den Rechtsvorschriften nicht genügen (7.5.1.2 Satz 1) * Gilt nur für gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften * ** *** ** Offensichtliche Unrichtigkeiten sind vor der Beladung zu beseitigen *** Offensichtliche Mängel, ohne besondere technische Hilfsmittel und ohne vertiefte fahrzeugtechnische Kenntnisse Fahrzeug untersuchen um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder der Versandstücke beeinträchtigen könnten (7.5.1.2 Satz 2) * Allgemeine offensichtliche Mängel und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel (also z.b. auch Reifenschäden) * Eine Entladung darf nicht erfolgen, wenn die Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit bei der Entladung in Frage stellen könnten (7.5.1.3)
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Kap.7.5 Be-, Entladung Änderungen RSEB 2015!! (zu Teil 7) Wie oft muss kontrolliert werden? Sicherheitswirkung durch Kap.1.4 und 7.5.1 ADR ist nur durch 100% - Kontrolle erreichbar. Stichprobenartige Kontrollen sind akzeptierbar, falls gleichwertige Sicherheitswirkung + Vorgehen bei Stichprobe und Qualitätssicherungssystem dokumentiert sind. 7-5.2
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Beförderung Mindestausrüstung 1 Feuerlöscher mind. 2kg Füllgewicht,Brandkl.A,B;C Unversehrte Plombe leicht erreichbar, gegen Witterungseinflüsse geschützt Prüffrist 2 Jahre (Aufschrift nächste Prüfung) (Änderung RSEB 2015: Bei neuen Feuerlöschern ist Datum der ersten wiederkehrenden Prüfung nicht nötig, wenn Monat und Jahr der Herstellung angegeben ist)
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Beförderung Gase CV 36: Beförderung in offenen oder belüfteten Fahrzeugen /Containern Verpackung muss vollständig sein!
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Beförderungspapier Beförderungspapier UN Nummer (z.b. UN 1202) Offiz. Bennenung (3.1.2) evt.techn. Bez. falls SV 274 (Spalte 6) Nummer(n) der Gefahrzettel (Klassifizierungscode bei Klasse 1) Verpackungsgruppe (I, II oder III VG I, VG II, VG III) Tunnelcode
Kleinmengenregelung 1.1.3.6 Beförderungspapier Umweltgefährdend oder Meerschadstoff, Umweltgefährdend 5.4.1.1.18 Anzahl / Beschreibung der Versandstücke Menge je UN-Nummer, je.... Name / Anschrift Absender Name / Anschrift Empfänger Erklärung bei Sondervorschriften Kopie des Bef.papieres durch Absender u. Beförderer 3 Monate aufbewahren
Weitere Möglichkeiten Gefahrgut in kleineren Mengen zu befördern:
In begrenzten Mengen (LQ) verpackte gefährliche Güter entweder Zusammengesetzte Verpackung (max. 30 kg) Aussenverpackung: Fass, Kanister, Kiste + Innenverpackung oder Trays in Dehn- oder Schrumpffolie (max. 20 kg)
Begrenzte Mengen LQ Nach dem 30.06.2015: UN. oder LQ oder Mind. 100 x 100 mm (mind. 50 x 50 mm) Linie 2 mm Mind. 100 x 100 mm (mind. 50 x 50 mm) Linie 2 mm Mind. 100 x 100 mm Linie 2 mm (mind. 50 x 50 mm, Rand mind. 1 mm)
Begrenzte Mengen LQ Absender muss den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informieren 3.4.12 (Ordnungswidrigkeit) Änderung RSEB 2015 (3 12): Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 t eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung diese Verstoßes als Ordnungswidrigkeit.
Begrenzte Mengen LQ Einige wichtige Hinweise Unterweisung der beteiligten Personen ist erforderlich Ladungssicherungsvorschriften gelten Vorschriften für Umverpackung gelten Nicht notwendig sind u.a.: - Beförderungspapier - Feuerlöscher - Bauartgeprüfte Verpackung
Falls Handwerkerregelung (1.1.3.1 c ADR) nicht anwendbar ist, stellt LQ evt. eine einfache Möglichkeit für den betrieblichen Transport dar: Einzelne Gebinde wie Spraydosen, Dosen mit Reiniger etc. werden zu Verpackungen mit Begrenzter Menge (LQ) zusammengestellt Innenverpackungen (müssen nicht bauartgeprüft, gekennzeichnet und bezettelt sein) Außenverpackung (muss nicht bauartgeprüft sein; nur Raute und evt. Doppelpfeil) + Brutto max. 30 kg
Freistellungen Handwerkerregelung 1.1.3.1 c ADR Beförderung durch Unternehmen i.v.m. ihrer Haupttätigkeit, z.b. Bau oder Mess-, Reparatur-, Wartungsarbeiten 1.1.3.1 c Voraussetzungen: - Mengengrenze 450 l/verpackung und max. 1000 Pkt., - Freiwerden verhindern!! - keine interne / externe Versorgung plus D - max.3 bzw 5 bzw. 50kg Klasse 1 - Allg. Verpackungsvorschriften
Freistellungen Reservekanister 1.1.3.3 a ADR Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht für die Beförderung von höchstens 60 Litern in tragbaren Kraftstoffbehältern enthaltenen Kraftstoffs für den Antrieb des Fahrzeugs. Zulässig u.a. -nicht bauartgeprüfter Kanister -Kunststoffkanister älter 5 Jahre -ohne Kennzeichnung, Bezettelung
Lithium-Batterien SV 188 Falls Li-Zellen und Li-Batterien (einzeln oder in oder mit Ausrüstung verpackt) entsprechend den Bestimmungen der SV188 befördert werden (z.b. Nennenergie max. 100 Wh), unterliegt die Beförderung nicht den übrigen Vorschriften des Gefahrgutrechts Angaben auf dem Versandstück + Begleitdokument