Information zu Gefahrguttransporten der Lehrstühle/Einrichtungen an den. Außenstellen der UBT

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1 Information zu Gefahrguttransporten der Lehrstühle/Einrichtungen an den Außenstellen der UBT - Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT - Kontakt: Gefahrstoffe / Gefahrgut ZT4.2 Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring Tel.:2113 claudia.zehring@uni-bayreuth.de

2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung 2.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung 2.3 Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) in der jeweils gültigen Fassung 2.4 Buß- und Verwarnungsgeld 3 Beförderung von gefährlichen Gütern 3.1 Begriffe 3.2 Verantwortliche Person 3.3 Benannte Person 3.4 Zur Beförderung zugelassen Stoffe 3.5 Zur Beförderung zugelassen Mengen 3.6 Von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe 3.7 Fahrzeugausstattung 3.8 Behälter 3.9 Kennzeichnung 3.10 Verladung/Beförderung/Entladung 3.11 Dokumentation 4 Unterweisung 5 Schlussbestimmungen ANLAGEN Anlage 1 - Vorlage Beförderungspapier Anlage 2 - Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Anlage 3 - Vorlage Unterweisung Anlage 4 - Übertragung gefahrgutrechtlicher Bestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern vom Campus zu den Außenstellen der Universität Bayreuth Anlage 5 - Unterweisung Mitarbeiter Materialausgabe Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 1

3 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für den Transport von Chemikalien aus der Materialausgabe am Campus zu den folgenden Außenstellen der Universität Bayreuth: Dr.-Hans-Frisch-Str. 1-3 Ludwig-Thoma-Str. 36 Gottlieb-Keim-Str. 60 Geschwister-Scholl-Platz 3 Kulmbach, E.-C.-Baumann-Str.20 Universitätsstraße 9 Die bisherigen Anweisungen werden durch diese Richtlinie ersetzt. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 2

4 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung Grundlage für diese Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT ist die Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ( ADR). Die entsprechenden Vorschriften für den Transport sind in zusammengefasst, die Zuordnungen zu den zulässigen Mengen in Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung Die GGVSEB regelt in erster Linie die Pflichten der Beteiligten Personen bei der Beförderung gefährlicher Güter. Die Beteiligten Personen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sind Absender ( 18), Verlader ( 21), Beförderer ( 19) und Entlader ( 23a). 2.3 Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) in der jeweils gültigen Fassung Die RSEB gibt zusätzliche Erläuterungen zur Auslegung und Handhabung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen. Zu beachten sind hier die Ausführung zu den genannten Abschnitten und Paragraphen in Punkt 2.1 und Buß- und Verwarnungsgeld Gemäß 10 (2) Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu ,- geahndet werden. Die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) enthält einen umfassenden Katalog für Buß- und Verwarnungsgelder. Zu beachten ist dabei, dass Ordnungswidrigkeiten je Vergehen geahndet und alle an der Beförderung beteiligten Personen, also auch der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung (Absender), mit den entsprechenden Buß-und Verwarnungsgeldern belastet werden. UNWISSENHEIT SCHÜTZT NICHT VOR STRAFE! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 3

5 3 Beförderung von gefährlichen Gütern 3.1 Begriffe Gefährliche Güter Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen... Absender Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung (Verantwortliche Person) Absender ist das Unternehmen (hier Lehrstuhl/Einrichtung), das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet Verlader benannte Person Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert Beförderer benannte Person Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Entlader benannte Person Entlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt 3.2 Verantwortliche Person Verantwortlich für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen ist der Lehrstuhlinhaber bzw. der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Die Verantwortliche Person kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Person benennen, die die Aufgaben in seinem Auftrag wahrnimmt. Die Aufgaben sind in schriftlicher Form (Anlage 4) zu übertragen und das ausgefüllte Formblatt an die Gb zu schicken. Die gefahrgutrechtliche Beratung wird durch die Gefahrgutbeauftragte wahrgenommen. Die Verantwortliche Person hat einmal jährlich und vor jeder neuen Aufnahme der Tätigkeit die Mitarbeiter des Bereiches anhand dieser Richtlinie zu unterweisen. Ein Formblatt ist in Anlage 3 angefügt. 3.3 Benannte Personen Die verantwortlichen Personen der Außenstellen benennen jeweils eine Person, die innerhalb der Einrichtung die Beförderung der gefährlichen Güter mit Hilfe der Beratung der Gefahrgutbeauftragten durchführt. Diese Person nimmt folgende Aufgaben wahr: Ausstattung des Fahrzeuges, Überprüfung der Ausstattung vor jeder Beförderung Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 4

6 Kennzeichnung der Behälter Erstellung des Beförderungspapieres anhand der Vorlage in der Anlage 1 Überprüfung der zu befördernden Stoffe Überprüfung der zu befördernden Mengen sichere Verladung Überprüfung der Ladungssicherung Beförderung des Gefahrgutes Entladung des Gefahrgutes Dokumentation des Gefahrguttransports anhand der Vorlage in der Anlage Zur Beförderung zugelassene Stoffe Zentrale Technik Zur Beförderung durch die Lehrstühle sind die Chemikalien der Fassware zugelassen. Dies sind: Aceton Cyclohexan Dichlormethan Diethylether Essigsäureethylester Ethanol, vergällt Ethylenglycol n-hexan Isopropanol Methanol Methyltertbutylether n-pentan THF Toluol Andere Chemikalien bedürfen einer zusätzlichen Umverpackung, da die Chemikalien nicht in für den Transport zugelassenen Behältern verpackt sind. Sollen ausnahmsweise Chemikalien abweichend von der oben genannten Auflistung befördert werden, ist rechtzeitig, mind. jedoch 5 Tage vor jeder Beförderung die Gefahrgutbeauftragte zu informieren. Über die Vorgehensweise wird in jedem Fall neu beraten. Die Materialausgabe darf ausschließlich die Chemikalien aus der oben genannten Liste an die Lehrstühle und Einrichtungen ausgeben. 3.5 Zur Beförderung zugelassene Mengen Nach Unterabschnitt ADR dürfen, abhängig von der Beförderungskategorie, bis zu 333L brennbare Flüssigkeiten im Rahmen der Freistellung befördert werden. Jedoch im Rahmen von Beförderungsvorschriften zu tragbaren Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten sollte je Beförderung nicht mehr als 60L brennbare Flüssigkeit transportiert werden. 3.6 Von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe Von der Beförderung durch die Lehrstühle sind in jedem Fall ausgeschlossen: Gasflaschen Trockeneis Flüssiger Stickstoff Helium Die Fahrzeuge der Universität und Privatfahrzeuge sind für den Transport dieser Stoffe nicht geeignet. Es besteht Erstickungsgefahr!! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 5

7 3.7 Fahrzeugausstattung Die Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter müssen mit folgender Ausrüstung versehen werden: Beförderungspapier, ist vor jeder Beförderung neu auszufüllen Feuerlöscher der Brandklassen A,B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2kg Pulver Tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe) Persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (Schutzbrillen, Handschuhe) Warnwesten für alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung Auffangbehälter in die die Transportbehälter eingestellt werden können Ausrüstung für die Ladungssicherung (Spanngurte, Antirutschmatten) Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung hat ein Lichtbildausweis mitzuführen Sollten Mitglieder der Fahrzeugbesatzung nicht die deutsche Sprache beherrschen, so ist das Beförderungspapier in einer für die jeweilige Person verständliche Sprache zusätzlich mitzuführen. 3.8 Behälter Für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten dürfen ausschließlich Behälter verwendet werden, die von der Gefahrgutbeauftragten zu diesem Zwecke ausgegeben wurden. Das Volumen der Behälter darf 5L nicht übersteigen. Die Behälter dürfen nicht älter als 5 Jahre sein. Die maximale Füllhöhe der Behälter beträgt 90%. 3.9 Kennzeichnung Die Behälter sind entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu kennzeichnen: Aceton UN1090 n-hexan UN1208 Cyclohexan UN1145 Isopropanol UN1219 Dichlormethan UN1593 Methanol UN1230 Diethylether UN1155 Methyltertbutylether UN2398 Essigsäureethylester UN1173 n-pentan UN1265 Ethanol, vergällt UN1170 THF UN2056 Ethylenglycol Kein Gefahrgut Toluol UN1294 Die entsprechenden Gefahrzettel stellt die Gefahrgutbeauftragte zur Verfügung. Die Symbole müssen dauerhaft angebracht werden, also nicht durch einen Regenschauer oder anderweitig abgewaschen oder verwischt werden können Verladung/Beförderung/Entladung Verladung Für die Verladung sind nachfolgende Punkte zu beachten: Während der Verladung ist der Motor des Autos abzustellen. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 6

8 Das Rauchen ist verboten. Die Kanister sind gekennzeichnet in Auffangbehälter einzustellen. Die gesamte Ladung ist gegen Verrutschen mit Hilfe von Spanngurten und Antirutschmatten zu sicheren. Beförderung Für die Beförderung sind folgende Punkte zu beachten: Bei der Beförderung in einem PKW ist während der Beförderung das Rauchen verboten. Die Durchfahrt durch ein Wasserschutzgebiet z.b. Quellhöfe am Röhrensee ist mit wassergefährdenden Stoffen verboten (Campus Richtung Ludwig-Thoma-Str.). Somit ist eine Fahrt durch das Stadtgebiet erforderlich. Das Fahrzeug darf beladen nicht unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum abgestellt werden. Entladung Für die Entladung sind folgende Punkte zu beachten: Während der Entladung ist der Motor des Autos abzustellen. Das Rauchen ist verboten Dokumentation Für die Beförderung von Gefahrgut sind verschiedene Dokumentationen erforderlich. Diese sind: Beförderungspapier Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Die Beförderungspapiere sind 3 Monate aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die weiteren Dokumentationen sind 5 Jahre aufzubewahren und ebenfalls der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Kopien der Dokumentationen sind spätestens am Ende des Kalenderjahres an die Gb zu schicken. Vorlagen sind in den Anlagen 1 und 2 angefügt. 4 Unterweisung Gemäß Kapitel 1.3 ADR sind alle an der Beförderung beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.4 ADR einmal jährlich anhand dieser Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT durch den Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung zu unterweisen. Die Gefahrgutbeauftragte kann diesbezüglich unterstützen. Eine Vorlage zur Dokumentation der Unterweisung ist in Anlage 3 angefügt. Eine Kopie des Unterweisungsprotokolls ist an die Gefahrgutbeauftragte zu senden. Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen unterwiesen sein. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 7

9 5 Schlussbestimmung Diese Richtlinie wird bei Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben zeitnah angepasst und den betreffenden Lehrstuhlinhabern/Leitern der Einrichtungen zur Kenntnis gegeben. Diese Richtlinie und alle angefügten Dokumente sind auf der Internetseite der Abteilung Sicherheitswesen/Gefahrgut eingestellt. Bayreuth, gez. Prof. Dr. Stefan Leible Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 8

10 Anlage 1 - Beförderungspapier Beförderungspapier zum Transport gefährlicher Güter Außenstellen der UBT - Anwendungsbereich gem. Unterabschnitt Dieser Transport besteht aus: Verpackung UN-Nummer, Benennung, Klasse, Klassifizierungscode, V- Gruppe (Tunnelbeschränkungscode) UN1090 ACETON, 3,F1,II (D/E) UN1145 CYCLOHEXAN, 3,F1,II (D/E) UN1593 DICHLORMETHAN, 6.1,T1,III (D) UN1155 DIETHYLETHER, 3,F1,I (D/E) UN1173 ESSIGSÄUREETHYLESTER, 3,F1,II (D/E) UN1170 ETHANOL, 3,F1,II (D/E) UN1208 HEXANE, 3,F1,II (D/E) UN1219 ISOPROPANOL, 3,F1,II (D/E) UN1230 METHANOL, 3(6.1),FT1,II (D/E) UN2398 METHYL-tert-BUTYLETHER, 3,F1,II (D/E) UN1265 PENTANE, flüssig, 3,F1,II (D/E) UN2056 TETRAHYDROFURAN, 3,F1,II (D/E) UN1294 TOLUEN, 3,F1,II (D/E) Anzahl Gefahrzettel Beförderung ohne Überschreitung der nach ADR festgelegten höchstzulässigen Gesamtmenge. Transport von: Universität Bayreuth Universitätsstr Bayreuth Transport nach: Fahrer (Name): KfZ-Kennzeichen: LS/Einrichtung (Absender): Bayreuth, den... Name, Unterschrift Dieses Beförderungspapier ist vor jeder Fahrt neu auszufüllen und 3 Monate aufzubewahren! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 9

11 Anlage 2 Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Datum der Beförderung LS/Einrichtung (Absender) Name Beförderer (Fahrzeugführer) UN-Nummer (zutreffendes ankreuzen) UN1090 UN1145 UN1593 UN1155 UN1173 UN1170 UN1208 UN1219 UN1230 UN2398 UN1265 UN2056 UN1294 JA NEIN Ausrüstung vollständig (zutreffendes ankreuzen) Feuerlöscher Schutzbrille/Handschuhe Tragbares Beleuchtungsgerät Warnwesten Auffangbehälter Ausrüstung zur Ladungssicherung Kanister ausgegeben durch Gb Alter < 5Jahre Füllgrad < 90% Behälter gekennzeichnet Ladung gesichert Beförderungspapier ausgefüllt Unterschrift des Beförderers (Fahrzeugführer) Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Ein Kopie ist an die Gb zu senden. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 10

12 Anlage 3 Unterweisung Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR für alle an der Beförderung von Gefahrgut beteiligten Personen (Kapitel 1.4 ADR) Erstunterweisung (vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit) Jährliche Unterweisung -Eine Kopie dieser Unterweisung ist an die Gefahrgutbeauftragte zu senden- Folgende Punkte wurden in der Unterweisung besprochen als Grundlage der Unterweisung dient die Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Allgemeine Bestimmungen des Gefahrgutrechts o Rechtliche Vorgaben Aufgaben der beteiligten Personen o Dokumentation o Ladungssicherung o Kennzeichnung Allgemeine Sicherheitsunterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen o Schutzausrüstung o Rauchverbot o Ladungssicherung Datum der Unterweisung:. Unterwiesen durch (Name und Unterschrift):.. Unterwiesene Personen: Name Vorname Datum Unterschrift Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 11

13 Anlage 4 Übertragung gefahrgutrechtlicher Bestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern vom Campus zu den Außenstellen der Universität Bayreuth Verantwortlicher Name, Vorname: Amtsbezeichnung: Tel.: Beauftragter: Name, Vorname: Amtsbezeichnung: Tel.: Der/die für die Beförderung von gefährlichen Güter vom Campus der Universität zu den Außenstellen Verantwortliche überträgt dem/der o. g. Mitarbeiter/in, auf der Grundlage der Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT, die folgende Aufgaben entsprechend der oben genannten Richtlinie: Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Beförderung der gefährlichen Güter entsprechend der Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Lehrstuhl/Arbeitsgruppe/Einheit:... Gebäude:... Der/die Übertragende wird von seiner/ihrer Verantwortung als Arbeitgeber/in nicht entbunden; er/sie wird in seinen/ihren Pflichten durch den/die Beauftragten/e unterstützt. Der/die Beauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben nach bestem Wissen. Scheidet der/die Beauftragte aus, oder wird die Bestellung widerrufen, so fällt die Aufgabe auf denjenigen zurück, der die Übertragung vorgenommen hatte, bis ein Nachfolger benannt ist. Verantwortlicher/e: Beauftragter/e: Ort, Datum: Bayreuth, Ort, Datum Unterschrift: Unterschrift: Eine Kopie der Übertragung ist an die Gb zu senden. Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 12

14 Anlage 5 Unterweisung der Mitarbeiter der Materialausgabe Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR für alle an der Beförderung von Gefahrgut beteiligten Personen (Kapitel 1.4 ADR) Folgende Punkte wurden in der Unterweisung besprochen als Grundlage der Unterweisung dient die Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Ausschließlich in der nachfolgenden Tabelle genannten Stoffen dürfen an die Lehrstühle und Einrichtungen der Außenstellen der Universität Bayreuth ausgegeben werden: Aceton n-hexan Cyclohexan Isopropanol Dichlormethan Methanol Diethylether Methyltertbutylether Essigsäureethylester n-pentan Ethanol, vergällt THF Ethylenglycol Toluol Alle anderen Chemikalien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gb. Dies gilt für folgende Lehrstühle und Einrichtungen: Keramische Werkstoffe BayCeer Zentrale Analytik Metallische Werkstoffe Umweltgerechte Produktionstechniken Biomaterialien - IMA Polymere Werkstoffe NMB Tierphysiologie / AG Regenerative Medicine MC II NMB Bodenökologie FORN Kulmbach Atmosphärische Chemie Ökologische Mikrobiologie Datum der Unterweisung:. Unterwiesen durch (Name und Unterschrift):.. Unterwiesene Personen: Name Vorname Datum Unterschrift Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 13

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