Information zu Gefahrguttransporten der Lehrstühle/Einrichtungen an den. Außenstellen der UBT
|
|
- Alma Dieter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Information zu Gefahrguttransporten der Lehrstühle/Einrichtungen an den Außenstellen der UBT - Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT - Kontakt: Gefahrstoffe / Gefahrgut ZT4.2 Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring Tel.:2113 claudia.zehring@uni-bayreuth.de
2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung 2.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung 2.3 Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) in der jeweils gültigen Fassung 2.4 Buß- und Verwarnungsgeld 3 Beförderung von gefährlichen Gütern 3.1 Begriffe 3.2 Verantwortliche Person 3.3 Benannte Person 3.4 Zur Beförderung zugelassen Stoffe 3.5 Zur Beförderung zugelassen Mengen 3.6 Von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe 3.7 Fahrzeugausstattung 3.8 Behälter 3.9 Kennzeichnung 3.10 Verladung/Beförderung/Entladung 3.11 Dokumentation 4 Unterweisung 5 Schlussbestimmungen ANLAGEN Anlage 1 - Vorlage Beförderungspapier Anlage 2 - Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Anlage 3 - Vorlage Unterweisung Anlage 4 - Übertragung gefahrgutrechtlicher Bestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern vom Campus zu den Außenstellen der Universität Bayreuth Anlage 5 - Unterweisung Mitarbeiter Materialausgabe Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 1
3 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für den Transport von Chemikalien aus der Materialausgabe am Campus zu den folgenden Außenstellen der Universität Bayreuth: Dr.-Hans-Frisch-Str. 1-3 Ludwig-Thoma-Str. 36 Gottlieb-Keim-Str. 60 Geschwister-Scholl-Platz 3 Kulmbach, E.-C.-Baumann-Str.20 Universitätsstraße 9 Die bisherigen Anweisungen werden durch diese Richtlinie ersetzt. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 2
4 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung Grundlage für diese Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT ist die Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ( ADR). Die entsprechenden Vorschriften für den Transport sind in zusammengefasst, die Zuordnungen zu den zulässigen Mengen in Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung Die GGVSEB regelt in erster Linie die Pflichten der Beteiligten Personen bei der Beförderung gefährlicher Güter. Die Beteiligten Personen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sind Absender ( 18), Verlader ( 21), Beförderer ( 19) und Entlader ( 23a). 2.3 Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) in der jeweils gültigen Fassung Die RSEB gibt zusätzliche Erläuterungen zur Auslegung und Handhabung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen. Zu beachten sind hier die Ausführung zu den genannten Abschnitten und Paragraphen in Punkt 2.1 und Buß- und Verwarnungsgeld Gemäß 10 (2) Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu ,- geahndet werden. Die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) enthält einen umfassenden Katalog für Buß- und Verwarnungsgelder. Zu beachten ist dabei, dass Ordnungswidrigkeiten je Vergehen geahndet und alle an der Beförderung beteiligten Personen, also auch der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung (Absender), mit den entsprechenden Buß-und Verwarnungsgeldern belastet werden. UNWISSENHEIT SCHÜTZT NICHT VOR STRAFE! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 3
5 3 Beförderung von gefährlichen Gütern 3.1 Begriffe Gefährliche Güter Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen... Absender Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung (Verantwortliche Person) Absender ist das Unternehmen (hier Lehrstuhl/Einrichtung), das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet Verlader benannte Person Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert Beförderer benannte Person Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Entlader benannte Person Entlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt 3.2 Verantwortliche Person Verantwortlich für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen ist der Lehrstuhlinhaber bzw. der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Die Verantwortliche Person kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Person benennen, die die Aufgaben in seinem Auftrag wahrnimmt. Die Aufgaben sind in schriftlicher Form (Anlage 4) zu übertragen und das ausgefüllte Formblatt an die Gb zu schicken. Die gefahrgutrechtliche Beratung wird durch die Gefahrgutbeauftragte wahrgenommen. Die Verantwortliche Person hat einmal jährlich und vor jeder neuen Aufnahme der Tätigkeit die Mitarbeiter des Bereiches anhand dieser Richtlinie zu unterweisen. Ein Formblatt ist in Anlage 3 angefügt. 3.3 Benannte Personen Die verantwortlichen Personen der Außenstellen benennen jeweils eine Person, die innerhalb der Einrichtung die Beförderung der gefährlichen Güter mit Hilfe der Beratung der Gefahrgutbeauftragten durchführt. Diese Person nimmt folgende Aufgaben wahr: Ausstattung des Fahrzeuges, Überprüfung der Ausstattung vor jeder Beförderung Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 4
6 Kennzeichnung der Behälter Erstellung des Beförderungspapieres anhand der Vorlage in der Anlage 1 Überprüfung der zu befördernden Stoffe Überprüfung der zu befördernden Mengen sichere Verladung Überprüfung der Ladungssicherung Beförderung des Gefahrgutes Entladung des Gefahrgutes Dokumentation des Gefahrguttransports anhand der Vorlage in der Anlage Zur Beförderung zugelassene Stoffe Zentrale Technik Zur Beförderung durch die Lehrstühle sind die Chemikalien der Fassware zugelassen. Dies sind: Aceton Cyclohexan Dichlormethan Diethylether Essigsäureethylester Ethanol, vergällt Ethylenglycol n-hexan Isopropanol Methanol Methyltertbutylether n-pentan THF Toluol Andere Chemikalien bedürfen einer zusätzlichen Umverpackung, da die Chemikalien nicht in für den Transport zugelassenen Behältern verpackt sind. Sollen ausnahmsweise Chemikalien abweichend von der oben genannten Auflistung befördert werden, ist rechtzeitig, mind. jedoch 5 Tage vor jeder Beförderung die Gefahrgutbeauftragte zu informieren. Über die Vorgehensweise wird in jedem Fall neu beraten. Die Materialausgabe darf ausschließlich die Chemikalien aus der oben genannten Liste an die Lehrstühle und Einrichtungen ausgeben. 3.5 Zur Beförderung zugelassene Mengen Nach Unterabschnitt ADR dürfen, abhängig von der Beförderungskategorie, bis zu 333L brennbare Flüssigkeiten im Rahmen der Freistellung befördert werden. Jedoch im Rahmen von Beförderungsvorschriften zu tragbaren Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten sollte je Beförderung nicht mehr als 60L brennbare Flüssigkeit transportiert werden. 3.6 Von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe Von der Beförderung durch die Lehrstühle sind in jedem Fall ausgeschlossen: Gasflaschen Trockeneis Flüssiger Stickstoff Helium Die Fahrzeuge der Universität und Privatfahrzeuge sind für den Transport dieser Stoffe nicht geeignet. Es besteht Erstickungsgefahr!! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 5
7 3.7 Fahrzeugausstattung Die Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter müssen mit folgender Ausrüstung versehen werden: Beförderungspapier, ist vor jeder Beförderung neu auszufüllen Feuerlöscher der Brandklassen A,B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2kg Pulver Tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe) Persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (Schutzbrillen, Handschuhe) Warnwesten für alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung Auffangbehälter in die die Transportbehälter eingestellt werden können Ausrüstung für die Ladungssicherung (Spanngurte, Antirutschmatten) Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung hat ein Lichtbildausweis mitzuführen Sollten Mitglieder der Fahrzeugbesatzung nicht die deutsche Sprache beherrschen, so ist das Beförderungspapier in einer für die jeweilige Person verständliche Sprache zusätzlich mitzuführen. 3.8 Behälter Für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten dürfen ausschließlich Behälter verwendet werden, die von der Gefahrgutbeauftragten zu diesem Zwecke ausgegeben wurden. Das Volumen der Behälter darf 5L nicht übersteigen. Die Behälter dürfen nicht älter als 5 Jahre sein. Die maximale Füllhöhe der Behälter beträgt 90%. 3.9 Kennzeichnung Die Behälter sind entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu kennzeichnen: Aceton UN1090 n-hexan UN1208 Cyclohexan UN1145 Isopropanol UN1219 Dichlormethan UN1593 Methanol UN1230 Diethylether UN1155 Methyltertbutylether UN2398 Essigsäureethylester UN1173 n-pentan UN1265 Ethanol, vergällt UN1170 THF UN2056 Ethylenglycol Kein Gefahrgut Toluol UN1294 Die entsprechenden Gefahrzettel stellt die Gefahrgutbeauftragte zur Verfügung. Die Symbole müssen dauerhaft angebracht werden, also nicht durch einen Regenschauer oder anderweitig abgewaschen oder verwischt werden können Verladung/Beförderung/Entladung Verladung Für die Verladung sind nachfolgende Punkte zu beachten: Während der Verladung ist der Motor des Autos abzustellen. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 6
8 Das Rauchen ist verboten. Die Kanister sind gekennzeichnet in Auffangbehälter einzustellen. Die gesamte Ladung ist gegen Verrutschen mit Hilfe von Spanngurten und Antirutschmatten zu sicheren. Beförderung Für die Beförderung sind folgende Punkte zu beachten: Bei der Beförderung in einem PKW ist während der Beförderung das Rauchen verboten. Die Durchfahrt durch ein Wasserschutzgebiet z.b. Quellhöfe am Röhrensee ist mit wassergefährdenden Stoffen verboten (Campus Richtung Ludwig-Thoma-Str.). Somit ist eine Fahrt durch das Stadtgebiet erforderlich. Das Fahrzeug darf beladen nicht unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum abgestellt werden. Entladung Für die Entladung sind folgende Punkte zu beachten: Während der Entladung ist der Motor des Autos abzustellen. Das Rauchen ist verboten Dokumentation Für die Beförderung von Gefahrgut sind verschiedene Dokumentationen erforderlich. Diese sind: Beförderungspapier Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Die Beförderungspapiere sind 3 Monate aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die weiteren Dokumentationen sind 5 Jahre aufzubewahren und ebenfalls der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Kopien der Dokumentationen sind spätestens am Ende des Kalenderjahres an die Gb zu schicken. Vorlagen sind in den Anlagen 1 und 2 angefügt. 4 Unterweisung Gemäß Kapitel 1.3 ADR sind alle an der Beförderung beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.4 ADR einmal jährlich anhand dieser Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT durch den Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung zu unterweisen. Die Gefahrgutbeauftragte kann diesbezüglich unterstützen. Eine Vorlage zur Dokumentation der Unterweisung ist in Anlage 3 angefügt. Eine Kopie des Unterweisungsprotokolls ist an die Gefahrgutbeauftragte zu senden. Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen unterwiesen sein. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 7
9 5 Schlussbestimmung Diese Richtlinie wird bei Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben zeitnah angepasst und den betreffenden Lehrstuhlinhabern/Leitern der Einrichtungen zur Kenntnis gegeben. Diese Richtlinie und alle angefügten Dokumente sind auf der Internetseite der Abteilung Sicherheitswesen/Gefahrgut eingestellt. Bayreuth, gez. Prof. Dr. Stefan Leible Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 8
10 Anlage 1 - Beförderungspapier Beförderungspapier zum Transport gefährlicher Güter Außenstellen der UBT - Anwendungsbereich gem. Unterabschnitt Dieser Transport besteht aus: Verpackung UN-Nummer, Benennung, Klasse, Klassifizierungscode, V- Gruppe (Tunnelbeschränkungscode) UN1090 ACETON, 3,F1,II (D/E) UN1145 CYCLOHEXAN, 3,F1,II (D/E) UN1593 DICHLORMETHAN, 6.1,T1,III (D) UN1155 DIETHYLETHER, 3,F1,I (D/E) UN1173 ESSIGSÄUREETHYLESTER, 3,F1,II (D/E) UN1170 ETHANOL, 3,F1,II (D/E) UN1208 HEXANE, 3,F1,II (D/E) UN1219 ISOPROPANOL, 3,F1,II (D/E) UN1230 METHANOL, 3(6.1),FT1,II (D/E) UN2398 METHYL-tert-BUTYLETHER, 3,F1,II (D/E) UN1265 PENTANE, flüssig, 3,F1,II (D/E) UN2056 TETRAHYDROFURAN, 3,F1,II (D/E) UN1294 TOLUEN, 3,F1,II (D/E) Anzahl Gefahrzettel Beförderung ohne Überschreitung der nach ADR festgelegten höchstzulässigen Gesamtmenge. Transport von: Universität Bayreuth Universitätsstr Bayreuth Transport nach: Fahrer (Name): KfZ-Kennzeichen: LS/Einrichtung (Absender): Bayreuth, den... Name, Unterschrift Dieses Beförderungspapier ist vor jeder Fahrt neu auszufüllen und 3 Monate aufzubewahren! Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 9
11 Anlage 2 Dokumentation der Tätigkeiten im Bereich des Gefahrguttransportes Datum der Beförderung LS/Einrichtung (Absender) Name Beförderer (Fahrzeugführer) UN-Nummer (zutreffendes ankreuzen) UN1090 UN1145 UN1593 UN1155 UN1173 UN1170 UN1208 UN1219 UN1230 UN2398 UN1265 UN2056 UN1294 JA NEIN Ausrüstung vollständig (zutreffendes ankreuzen) Feuerlöscher Schutzbrille/Handschuhe Tragbares Beleuchtungsgerät Warnwesten Auffangbehälter Ausrüstung zur Ladungssicherung Kanister ausgegeben durch Gb Alter < 5Jahre Füllgrad < 90% Behälter gekennzeichnet Ladung gesichert Beförderungspapier ausgefüllt Unterschrift des Beförderers (Fahrzeugführer) Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Ein Kopie ist an die Gb zu senden. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 10
12 Anlage 3 Unterweisung Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR für alle an der Beförderung von Gefahrgut beteiligten Personen (Kapitel 1.4 ADR) Erstunterweisung (vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit) Jährliche Unterweisung -Eine Kopie dieser Unterweisung ist an die Gefahrgutbeauftragte zu senden- Folgende Punkte wurden in der Unterweisung besprochen als Grundlage der Unterweisung dient die Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Allgemeine Bestimmungen des Gefahrgutrechts o Rechtliche Vorgaben Aufgaben der beteiligten Personen o Dokumentation o Ladungssicherung o Kennzeichnung Allgemeine Sicherheitsunterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen o Schutzausrüstung o Rauchverbot o Ladungssicherung Datum der Unterweisung:. Unterwiesen durch (Name und Unterschrift):.. Unterwiesene Personen: Name Vorname Datum Unterschrift Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 11
13 Anlage 4 Übertragung gefahrgutrechtlicher Bestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern vom Campus zu den Außenstellen der Universität Bayreuth Verantwortlicher Name, Vorname: Amtsbezeichnung: Tel.: Beauftragter: Name, Vorname: Amtsbezeichnung: Tel.: Der/die für die Beförderung von gefährlichen Güter vom Campus der Universität zu den Außenstellen Verantwortliche überträgt dem/der o. g. Mitarbeiter/in, auf der Grundlage der Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT, die folgende Aufgaben entsprechend der oben genannten Richtlinie: Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Beförderung der gefährlichen Güter entsprechend der Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Lehrstuhl/Arbeitsgruppe/Einheit:... Gebäude:... Der/die Übertragende wird von seiner/ihrer Verantwortung als Arbeitgeber/in nicht entbunden; er/sie wird in seinen/ihren Pflichten durch den/die Beauftragten/e unterstützt. Der/die Beauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben nach bestem Wissen. Scheidet der/die Beauftragte aus, oder wird die Bestellung widerrufen, so fällt die Aufgabe auf denjenigen zurück, der die Übertragung vorgenommen hatte, bis ein Nachfolger benannt ist. Verantwortlicher/e: Beauftragter/e: Ort, Datum: Bayreuth, Ort, Datum Unterschrift: Unterschrift: Eine Kopie der Übertragung ist an die Gb zu senden. Diese Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren. Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 12
14 Anlage 5 Unterweisung der Mitarbeiter der Materialausgabe Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR für alle an der Beförderung von Gefahrgut beteiligten Personen (Kapitel 1.4 ADR) Folgende Punkte wurden in der Unterweisung besprochen als Grundlage der Unterweisung dient die Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT: Ausschließlich in der nachfolgenden Tabelle genannten Stoffen dürfen an die Lehrstühle und Einrichtungen der Außenstellen der Universität Bayreuth ausgegeben werden: Aceton n-hexan Cyclohexan Isopropanol Dichlormethan Methanol Diethylether Methyltertbutylether Essigsäureethylester n-pentan Ethanol, vergällt THF Ethylenglycol Toluol Alle anderen Chemikalien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gb. Dies gilt für folgende Lehrstühle und Einrichtungen: Keramische Werkstoffe BayCeer Zentrale Analytik Metallische Werkstoffe Umweltgerechte Produktionstechniken Biomaterialien - IMA Polymere Werkstoffe NMB Tierphysiologie / AG Regenerative Medicine MC II NMB Bodenökologie FORN Kulmbach Atmosphärische Chemie Ökologische Mikrobiologie Datum der Unterweisung:. Unterwiesen durch (Name und Unterschrift):.. Unterwiesene Personen: Name Vorname Datum Unterschrift Stand: 06/2016 Gefahrgutrichtlinie Außenstellen UBT Seite 13
GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27
< ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrTransport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße
Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel
MehrTeil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343
ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen
ADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen VORWORT ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt an drei Fallbeispielen die zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Regelungen im Straßentransport
MehrAnlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25
Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31
MehrADR Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick. Was bedeutet ADR?
ADR 2011 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Der Service macht den Unterschied! Was bedeutet ADR? Die ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
MehrGefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften
Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format
MehrADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen
ADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen VORWORT ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt an drei Fallbeispielen die zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Regelungen im Straßentransport
MehrAuszug Kompendium. Pflichten des Absenders
Auszug Kompendium Pflichten des Absenders Pflichten des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt einschließlich der zugehörigen Sanktionen Zusammenstellung der Pflichten
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen
Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen Grundsätzlich gilt: Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise auf den Tankpatronen. SFC darf keine Rechtsberatung anbieten -
MehrInformationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff
Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
MehrVORTRAG RAK Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen
VORTRAG RAK 2017 Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen Recht Glaube Was ist für sie alles Gefahrgut? Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut rechtl. Definition Gefahren während der Beförderung
MehrCheckliste 1: Vorbereitung der Beförderung
Die folgenden Checklisten sind Bestandteil der Überprüfung dieser : * Nr. Titel 1 Vorbereitung der Beförderung 2 Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen 3 Begleitpapiere 4 Beförderungsmittel, Ausrüstung 5 Beförderung
MehrGefahrstoff Gefahrgut
Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis
Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als
MehrVerantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport
Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß
MehrGefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit
Ihr Referent Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit 1 2 1 Probleme beim Gefahrguttransport Verwendung nicht zugelassener Verpackungen Transport von Gasflaschen Ladungssicherung Transporte
MehrTransport von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen
Transport von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen Informationen vor der Beförderung von Flüssiggas-Flaschen Bevor Sie Flüssiggas-Flaschen im PKW transportieren, lesen Sie die nachfolgenden
MehrSchwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte
Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug
Mehr1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I
Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung
Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................
MehrMiteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.
Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport von Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 09.02.2016 Steffen Meuser BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. KG Beim Transport begrenzter Mengen bezieht sich Kleinmenge
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1
MehrMerkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt
Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen Inhalt 1. Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR (Freigrenzen) Auszug für Klasse 2 2. Grundsätze, die bei jeder Beförderung, unabhängig von der Menge beachtet werden müssen 3.
MehrBEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -
BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich
MehrInformation zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel
Gefahrgutbeauftragter der Universität Kassel E-Mail: moesbauer@uni-kassel.de Tel: +49-561 804-3811 Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel An der Universität Kassel werden zur Gebäudebewirtschaftung
MehrCheckliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport
Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,
MehrErste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Bundesrat Drucksache 822/10 (Beschluss) 11.02.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Der Bundesrat hat in seiner 879.
MehrCheckliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009
Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
MehrArbeitskreis Gefahrgut am
Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf
MehrDr. Klaus Kersting. Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft
Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft Dr. Klaus Kersting Was sind gefährliche Güter? Gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer
Mehr>> LADUNGSSICHERUNG KLEINTRANSPORTER UDO MAAß SICHERHEIT UND GEFAHRGUT INFRASERV LOGISTICS GMBH GEFAHRGUTDIALOG RHEIN - MAIN AM 1.2.
>> LADUNGSSICHERUNG KLEINTRANSPORTER UDO MAAß SICHERHEIT UND GEFAHRGUT INFRASERV LOGISTICS GMBH BILDER: QUELLE INTERNET/ SVA FFM/ INFRASERV LOGISTICS Hintergrund Die Fahrzeugführer von Kleintransportern
MehrTRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN
TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN Folie 1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
MehrTransport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für
Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen
MehrGefahrgutrecht. Praxiswissen Gefahrgut. Band 2 Begleitende nationale Rechtsvorschriften zum ADR Gesetze Verordnungen Richtlinien
Praxiswissen Gefahrgut Band 2 Begleitende nationale Rechtsvorschriften zum ADR Gesetze Verordnungen Richtlinien Gefahrgutrecht mit GGVSEB, RSEB, GbV und GGAV Stand August 2013 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster
MehrGefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2
Gefahrguttransport Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Dipl.-Chem. Mirja Telgmann BG RCI, Fachbereich Technische Ausschüsse Gefahrguttransport, Mirja Telgmann 11.05.2011
MehrHinweise zum Transport von Gefahrgütern
Die Beförderung gefährlicher Güter im PKW, Kombi oder Lkw ist im gewerblichen Bereich tägliche Praxis. Die Fahrzeugführer sind dabei mit komplizierten Transportvorschriften konfrontiert. Diese sind auf
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni
Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender
MehrADR 2017 Vorgehen und Kennzeichnung bei Beförderungen von Trockeneis
ADR 2017 Vorgehen und Kennzeichnung bei Beförderungen von Trockeneis IGV-MB-04T-Rev0 Stand: 19.08.2018 Erstellt von der Expertengruppe Transport (EG-T) Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung entspricht
MehrEintragungen gem. ADR 2015 UN 3166
Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens
MehrGroße Änderungen bei kleinen Mengen
Große Änderungen bei kleinen Mengen - Beförderung gefährlicher Güter - Sifa-Tagung 2013, Sonthofen Dipl.-Chem. Mirja Telgmann, Fachbereich Technische Ausschüsse 16.10.2013 Gefahrstoff Gefahrgut Innerbetriebliche
MehrHinweise zum Gebrauch des Werkes... 1
3.2 Band 1 Vorwort... 1 Hinweise zum Gebrauch des Werkes.... 1 I I 1 (derzeit nicht belegt) I 2 (derzeit nicht belegt) I 3 Inhaltsverzeichnis... 1 I 3.1 Inhaltsübersicht... 1... 1 I 4 Stichwortverzeichnis...
MehrNationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau
Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch
MehrMerkblatt Gefahrgut-Beförderung 2014 Transport von Gefahrgütern
Merkblatt Gefahrgut-Beförderung 2014 Transport von Gefahrgütern Sie wollen gefährliche Chemikalien transportieren? Was ist vorerst zu tun? Konsultieren Sie bitte die Sicherheitsdatenblätter (MSDS) Ihrer
MehrWelche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich?
Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011: RA Ulrich Mann GBK Gefahrgut Büro GmbH Konrad-Adenauer-Str. 30 55218 Ingelheim Tel.: 06132
MehrIn Anwendung seit dem
K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit
MehrDie Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten):
GEFAHRGUT: AUSBILDUNG von Gefahrguttransporten Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung
MehrGiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN
FREIGRENZEN Freistellung je Beförderungseinheit bis 1000 Punkte Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR Teil 05 Seite 1 / 12 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch
MehrNeue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security)
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum-rechtlicher-hinweis-.364.htm.
MehrADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009
LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrBRUNO BOCK THIOCHEMICALS. Wichtige Hinweise zur Beladung im Stückgutverkehr. Sehr geehrter Partner,
Wichtige Hinweise zur Beladung im Stückgutverkehr Sehr geehrter Partner, Sie befördern unsere Produkte, teilweise seit vielen Jahren. Bei den Produkten handelt es sich ausschließlich um Gefahrgüter unterschiedlicher
MehrKapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in
MehrMitarbeiterschulung Gefahrgut
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN
MehrFragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme
MehrMERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben
MERKBLATT Gefahrguttransport Straße Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben GiZ- ZWETTLER KG Stand Seite 1 von 6 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen...
MehrRID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)
RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrAnforderungen beim Transport von Pflanzenschutzmitteln
Anforderungen beim Transport von Pflanzenschutzmitteln Ackerbautag 2016 Bezirksbauernkammer Bruck/L.-Schwechat rechtliche Grundlagen Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 - GGBG Europäisches Übereinkommen über
MehrJahresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das Jahr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr
hresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das hr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr 1. Allgemeines a) Firma: b) Die Mindestinhalte des hresberichtes richten sich nach 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
MehrAllgemeine Information. zur. Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr. 16-18 10958 Berlin Tel: 030 / 90269-0 Achtung! Achtung! Achtung! 33 1203 33 1203 30 1202 G b V Allgemeine Information zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
MehrVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2017 Terrorismus und Gefahrguttransport ADR Kapitel 1.10 Sicherung Gefahrgutrechtliche Vorschriften
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2017 Terrorismus und Gefahrguttransport ADR Kapitel 1.10 Sicherung Gefahrgutrechtliche Vorschriften 19. Oktober 2017, WIFI Salzburg 1 ADR Kapitel 1.10 Sicherung 2005
MehrDAG-Richtlinie. Beförderung gefährlicher Güter
DAG-Richtlinie Beförderung gefährlicher Güter Geltungsbereich: Diese Richtlinie gilt für alle Standorte und Zentralbereiche der Daimler AG in Deutschland. Herausgebender Bereich: Transportlogistik Material/Teile
MehrBekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182
MehrSchnittstelle Abfall Gefahrgut und Verantwortlichkeiten
Schnittstelle Abfall Gefahrgut und Verantwortlichkeiten Abfälle werden i.a. vom Abfallerzeuger zum Entsorgungsort über öffentliche Verkehrswege transportiert und tangieren deshalb auch das Gefahrguttransportrecht.
MehrBeauftragte Personen
Beauftragte Personen Seminar Unterweisung für beauftragte Personen in Verbindung 9 OWiG im Gefahrgutbereich Pflichtunterweisung gemäß Kap. 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR Termin/Ort 05. 06. Juni 2018 in Essen
MehrPraxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1
Praxiswissen Gefahrgut Gefahrgutrecht Band 1 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster TÜV Media ADR 2013 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet
MehrCheckliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den
MehrGiZ-Serviceportal. Gefahrguttransport ADR und RID MERKBLATT. Überblick. Gefahrguttransport. Straße und Schiene. Datum:
MERKBLATT Überblick Datum: 05.06.2017 Seite 1 von 10 Inhalt VORSCHRIFTEN...3 International...3 National (Durchführungsgesetz in Österreich)...3 GELTUNGSBEREICH...3 GEFÄHRLICHE GÜTER...3 Klassifizierung...3
MehrA L L G E M E I N V E R F Ü G U N G
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 a Abs.3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auf
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrTagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/14) 23. Dezember 2015 Original: Französisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis
MehrGEFAHRGUT INFORMATIONEN
GEFAHRGUT INFORMATIONEN Gefahrgut ist ein Thema bei dem Sie kurz vor Ihrer endgültigen Ausbildung in Pension gehen Was ist "Gefahrgut"? Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften
MehrKreis Siegen-Wittgenstein Stand: Der Landrat - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung -
Kreis Siegen-Wittgenstein Stand: 27.04.2018 Der Landrat - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung - Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35a
MehrBeförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße
Merkblatt für die Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße (Stand: Oktober 2009) 0. Einführung Damit der Einzelhandel rechtzeitig versorgt ist, werden bereits einige Wochen vor der saisonalen Spitze
MehrAOT Herbstsymposium Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun?
1 WIFI Wien, 11. November 2015 Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun? (ADR, GGBG) Othmar Krammer, bmvit - Gefahrgut & Containersicherheit 2 Übersicht: Was ist zu tun? -Einstufung -Umschließung
MehrBussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab
1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder
MehrInhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
MehrVERKEHRSDEZERNAT. Gefahrgutüberwachung in Unternehmen und Betrieben
VERKEHRSDEZERNAT STADT FRANKFURT AM MAIN Gefahrgutüberwachung in Unternehmen und Betrieben -36.23 Sonderdienste-, Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 71271, 41814 oder 41815,
MehrKleinmengenregelung und begrenzte Mengen. erstellt von Dipl.-Ing.(FH) Bernhard Resch 06/2016
Gefahrgut Kleinmengenregelung und begrenzte Mengen erstellt von Dipl.-Ing.(FH) Bernhard Resch 06/2016 Gefahrgut Kleinmengenregelung und begrenzte Mengen Begriffsbestimmungen Verantwortlichkeiten Unterweisung
MehrTagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/3) 22. Dezember 2015 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis 18.
MehrAllgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB
Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung
MehrTransport von Festool Akku-Packs
Transport von Festool Akku-Packs (Lithium-Ionen-Batterien, im Folgenden Akku oder Akku-Pack genannt) 1. Vorwort ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt zum einen den Transport von Festool Akku-Packs
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:
MehrBasiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer
Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer Schulung nach ADR 2013 - Teilnehmer- und Referentenunterlagen (Broschüre + CD-ROM) Bearbeitet von Dipl.-Ing. Klaus Ridder, Uta Sabath 19. Auflage
MehrFahrzeugausrüstung und -kennzeichnung nach ADR Alles an Bord?
Fahrzeugausrüstung und -kennzeichnung nach ADR Alles an Bord? Dieser Leitfaden bietet eine ausführliche Übersicht, was bei einem Gefahrguttransport alles beachtet werden muss, um gefährliche Güter sicher
MehrMerkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen
Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen Stand: ADR 2007 gültig voraussichtlich bis 30.06.2009 Dieses Merkblatt der Geschäftsstelle Bau der Wirtschaftskammer Österreich gilt für die
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrVERKEHRSDEZERNAT. Gefahrgutüberwachung in Unternehmen und Betrieben
VERKEHRSDEZERNAT STADT FRANKFURT AM MAIN Gefahrgutüberwachung in Unternehmen und Betrieben -36.23 Sonderdienste-, Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 71271, 41814 oder 41815,
MehrKurzinformation. FREISTELLUNG in FREIGRENZEN (1000 Punkte)
Kurzinformation FREISTELLUNG in FREIGRENZEN (1000 Punkte) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Diese Kurzinfo
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrEntwicklung des Gefahrgutrechts Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO. Verantwortlichkeiten nach GGVSEB
Entwicklung des Gefahrgutrechts 2017 Besonderheiten der Klasse 6.2 GGVSEB und ADR i. V. m. GefahrgutbeauftragtenVO Verantwortlichkeiten nach GGVSEB Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? Welche
Mehr