2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Transkript:

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017

Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn. Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgebende oder ihnen nahe stehende Institutionen im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten. Beispiele für Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum massgebenden Lohn gehören: Lohnnachzahlungen Provisionen Feriengelder Gratifikationen Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot Von Arbeitgebenden nach Gutdünken (nicht reglementarisch) erbrachte Einlagen zugunsten einzelner Arbeitnehmender in die Personalvorsorge Nicht beitragspflichtig sind dagegen: Reglementarische Vorsorgeleistungen Dabei handelt es sich um Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, auf welche die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles Anspruch hat. Einlagen in die Pensionskasse Dabei handelt es sich um reglementarisch vorgesehene Sozialleistungen der Arbeitgebenden, sofern diese gestützt auf ein Reglement ausbezahlt werden müssen. Bezahlt der Arbeitgebende auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Pensionskasse in bisheriger Höhe weiter, gehören diese voll zum massgebenden Lohn. Dieses Merkblatt informiert Arbeitgebende über die Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2

Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Wann sind die Sozialleistungen teilweise oder ganz beitragsfrei? Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen unter gewissen Voraussetzungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Dies kann in Form von Renten (z. B. Überbrückungsrenten) oder von Kapitalabfindungen (z. B. Abgangsentschädigungen) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Renten werden von den Ausgleichskassen in Kapital umgerechnet. 3

Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge 2 Welche Leistungen sind vom massgebenden Lohn ausgenommen? Leistungen bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. 3 Welche Leistungen gehören zum massgebenden Lohn? Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. 4 Beispiel Das Arbeitsverhältnis mit einer 54-jährigen Teilzeitverkäuferin wird nach 15 Dienstjahren aufgelöst. Sie erhält auf freiwilliger Basis eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 10 000.. Sie war nur teilweise dem BVG unterstellt und weist fehlende Zeiten auf. Vom 1.8.2003 bis am 31.12.2007 und vom 1.2.2012 bis am 31.7.2016 war sie nicht BVG-versichert. Ihr fehlen daher 7 ganze Kalenderjahre (4 + 3). Art. 8 bis AHVV ist anwendbar. Kapitalabfindung Fr. 10 000.00 7 x Fr. 587.50 (halbe minimale monatliche Rente) -Fr. 4 112.50 Massgebender Lohn Fr. 5 887.50 4

Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 5 Was sind betriebliche Gründe? Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation richten sich nach einem von der Aufsichtsbehörde der beruflichen Vorsorge genehmigten Reglement. Die Teilliquidation einer überobligatorischen Vorsorgestiftung allein erfüllt die Ausnahmebestimmungen nicht. Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturierung auch dann vor, wenn eine durch einen Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt. Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 OR). Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, gehören zum massgebenden Lohn. 6 Was ist mit freiwilligen Abgängen und selbstgewählten Frühpensionierungen? Freiwillige Abgänge und selbstgewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan erfolgen oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt. 5

7 Welche Leistungen sind vom massgebenden Lohn ausgenommen? Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. 8 Welcher Teil der Leistungen gehört zum massgebenden Lohn bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen? Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (Fr. 126 900. ), zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, sind in Kapitalien umzurechnen, d. h. deren Barwert ist zu bestimmen. Der Barwert einer Rente entspricht dem Kapital, das im Ausgangszeitpunkt zum technischen Zinssatz angelegt werden müsste, um die künftigen Zahlungen tätigen zu können; dabei wird die Erlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Für die Umrechnung wird ein Faktor verwendet, welcher direkt aus den Tabellen (siehe nächste Seite) ermittelt werden kann. Bei nicht vollen Altersjahren wird der temporäre Faktor interpoliert, dabei wird die Differenz des Faktors des unteren und des oberen Alters in der Tabelle herangezogen. 6

9 Umrechnungsfaktoren Auszug der Faktoren zur Umrechnung in Kapitalien für folgende Arten von Renten: Lebenslängliche, temporäre bis 64 bzw. 65 und aufgeschobene bis 64 bzw. 65: Männer - Rente Alter lebenslänglich temporär aufgeschoben in Jahren bis 65 bis 65 58 20,2 6,4 13,8 59 19,7 5,5 14,2 60 19,3 4,7 14,6 61 18,8 3,8 15,0 62 18,3 2,9 15,4 63 17,9 1,9 16,0 64 17,4 1,0 16,4 65 16,9 0,0 16,9 Frauen - Rente Alter temporär aufgeschoben lebenslänglich in Jahren bis 64 bis 64 58 21,6 5,5 16,1 59 21,1 4,7 16,4 60 20,7 3,8 16,9 61 20,3 2,9 17,4 62 19,8 1,9 17,9 63 19,3 1,0 18,3 64 18,9 0,0 18,9 Berechnungsformel : Kapital = Jahresrente x Faktor Jahresrente = Kapital / Faktor Das Alter wird auf den vorhergehenden ganzen Monat abgerundet und die Faktoren werden durch Interpolation zwischen den nächstliegenden ganzzahligen (vollen) Altern bestimmt. 7

10 Beispiel Umrechnungsfaktor Lebenslängliche Rente für einen Mann, der 62 Jahre und 3 Monate alt ist. Alter 62, lebenslänglich Faktor 18,3 Alter 63, lebenslänglich Faktor 17,9 Alter 62 und 3 Monate Faktor 18,20 Interpolierter, temporärer Faktor (18,3-17,9) x (9/12) + 17,9 = 18,20* * (Faktor beim unteren Alter Faktor beim oberen ganzen Alter x (Anz. Monate bis zum nächsten Geburtstag / 12) + Faktor beim oberen Alter) Die vollständigen Tabellen zur Ermittlung der Faktoren für die Umrechnung von Renten in Kapitalien können auf www.bsv.admin.ch/vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge > WML (Anhang 1) heruntergeladen werden. Dort sind auch weitere Beispiele aufgeführt. 8

11 Beispiel Überbrückungsleistung Die Brauerei Bierperle lagert ihre Hauszustellung aus und muss deshalb eine Restrukturierung durchführen. Die Vorsorgeeinrichtung wird teilliquidiert. Davon ist das ganze Personal der Transportabteilung betroffen. Ein Disponent mit mehr als 15 Dienstjahren erhält im Alter von 58 Jahren und vier Monaten neben einer Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von seiner Arbeitgeberin eine einmalige Entschädigung von Fr. 150 000. sowie eine jährliche Überbrückungsleistung von Fr. 82 000. (ab 58 Jahre und 4 Monate bis 59. Altersjahr) und von Fr. 73 000. (vom 60. bis 65. Altersjahr). Die Rente aus der vorzeitigen Pensionierung fällt unter Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV und die übrigen Leistungen unter Art. 8 ter Abs. 2 Bst. a AHVV. Die jährlichen Überbrückungsleistungen sind in eine Kapitalleistung umzurechnen: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor temporär bis 65 x Anzahl Monate mit Rentenbezug / Anzahl Monate bis 65. Vom 58 4/12. 59. Altersjahr Fr. 82 000. Interpolierter Faktor temporär bis 65: (6,4 5,5) x (8/12) + 5,5 = 6,1 (82 000 x 6,1 x 20/80) Fr. 125 050. Vom 60. 65. Altersjahr Fr. 73 000. (73 000 x 6,1 x 60/80) Fr. 333 975. Abgangsentschädigung Fr. 150 000. Gesamtbetrag Fr. 609 025. Minus viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente -Fr. 126 900. Massgebender Lohn Fr. 482 125. Die Umrechnung der Renten in Kapital wird von den Ausgleichskassen vorgenommen. 9

Gemeinsame Bestimmungen 12 Muss das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein? Ja. Das Arbeitsverhältnis muss vollständig aufgelöst sein. Wird die Tätigkeit teilweise weiter ausgeübt, sind allfällige Austrittsleistungen des Arbeitgebenden vollumfänglich beitragspflichtig. 13 Spielen Alter und Dienstjahre eine Rolle? Nein. Alter und Dienstjahre sind für die Berechnung unerheblich. Allerdings gelangt der Rentnerfreibetrag nicht zur Anwendung. 14 Wann müssen die Beiträge entrichtet werden? Die Beiträge sind zum Zeitpunkt der Auszahlung der Austrittsleistung fällig. Wird sie in Rentenform ausgerichtet, so sind die Beiträge im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet. 10

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12 Auskünfte und weitere Informationen Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen finden Sie unter www.ahv-iv.ch. Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Ausgabe November 2016. Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 2.05/d. Es ist ebenfalls unter www.ahv-iv.ch verfügbar. 2.05-17/01-D