Grundsätzliche, allgemeine Information zum Thema "Haftpflicht"



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Transkript:

Grundsätzliche, allgemeine Information zum Thema "Haftpflicht" 1. Das Wesentliche dieser Haftpflichtversicherung: Übernahme von Schadenersatzleistungen des Versicherers die dem Versicherten erwachsen können bzw. könnten. Schadensarten: Sachschäden und Personenschäden (Ersatz von Heilungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstentgang etc.) => den Ersatz müsste der Schädiger selber leisten, wenn er nicht dieses Haftungsrisiko dem Versicherer überträgt. -> geschädigter Dritter: Entschädigungsverpflichtungen entstehen somit dann, wenn ein DRITTER Ansprüche stellt oder stellen könnte; d.h. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst fallen demnach nicht unter den Versicherungsschutz! Das Schadenersatzrecht des ABGB ( 1293ff) und allenfalls etwaige Nebengesetze (ASVG) knüpfen gewisse Rechtsfolgen an ein Schadensereignis => wann und wie ist Ersatz zu leisten. Haftung und Deckung: Ob ein unter Versicherungsschutz fallender Versicherungsfall vorliegt, wird bei jedem Einzelfall vom Versicherer geprüft (Deckungsprüfung). Ist einmal Deckung gegeben wird in der Folge die Haftung geprüft. Dies geschieht anhand der bereits zitierten Rechtsnormen. Wobei hier festgestellt wird, ob und wenn ja: wie Ersatz geleistet wird. Allenfalls nicht gerechtfertigte Ansprüche des Dritten werden ebenfalls vom Versicherer abgelehnt (d.h. unter anderem: kommt es zum Rechtsstreit, übernimmt der Versicherer das Prozessrisiko!) VN Versicherungsschutz aufgrund des Versicherungsvertrages (AHVB) Prämie = Gegenleistung des VN für Gefahrtragung durch Versicherer) VR Schadenersatzanspruch HAFTUNG = Schadenersatz, wenn im Gesetz vorgesehen G LEISTUNGEN des Versicherers: VR ersetzt anstelle des VN den Schaden oder Wehrt nicht gerechtfertige Ansprüche ab 1 von 5

2. Risken für Theatergruppe und insbesondere für Leiter/in: Das Risiko wird, wie bereits erwähnt auf den Versicherer übertragen. Die maximal Leistung der Versicherung ist mit der Versicherungssumme begrenzt. Jedoch die eventuell bei einem Schadensfall auftretenden strafrechtlichen Konsequenzen bleiben (wie z.b. bei fahrlässiger Tötung [ 80 StGB] oder bei fahrlässiger Körperverletzung [ 88 f] Grundsätzlich sind sämtliche Schäden, welche durch Mitglieder in Ausübung der dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltung verursacht werden gedeckt. Jedoch nicht Personenschäden der Mitglieder untereinander!!! Erwähnenswerte Ausschlüsse: Schaden an gemieteten, geleasten, gepachteten, etc. Sachen; Schäden an Requisiten und Ähnliches (welche zur Durchführung der dem Vereinszweck dienenden Veranstaltung notwendig sind bzw. verwendet werden [s auch Punkt 6 der Klausel Nr. 59L); Vorsätzlich herbeigeführte Schäden an Dritte! 3. Die Notwendigkeit und der Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung über den Landesverband: Selbstverständlich steht es jeder Gruppierung frei, selbstständig eine derartige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung über den Verband, hat den gossen Vorteil, dass sie alle Mitglieder berücksichtigt und daher mit Sicherheit eine Absicherung bildet. Wie die Abwicklung funktionieren soll, obliegt dem Vorstand des Dachverbandes (Info an alle Mitglieder, über diese Versicherung und deren selbstständiges Kontaktieren der Versicherung) 4. Beispiele: - Wem von den Nachfolgenden könnte unter Umständen auch im Falle einer Körperverletzung Ersatz geleistet werde und wem von diesen sicher nicht: Besucher = gesch. Dritter => Deckung o.k. => Leistung o.k. bei Verschulden Hausherr (Besitzer, Wirt, Pfarrer...): ist genauso Dritter, wenn er im Zuge der - Veranstaltung durch ein Mitglied verletzt wird. Bühnenhelfer: Nein Schauspieler: Nein Gruppenleiter: Nein - Theaterprobe oder Theaterkurs aktive Bewegung, er/sie stößt gegen Glastür Sessel fällt um, Lehne bricht ab: dient Sessel zur Zweckdurchführung, dann nein; sonst ja! - Mitwirkende tragen Kulissen aus dem Saal, streifen eine Lampe, zerkratzen die Tür...=>gedeckt 2 von 5

- Mitwirkende tragen Kulissen aus dem Saal, streifen draußen das Auto eines ansonsten Unbeteiligten => gedeckt! - Mitwirkende tragen Kulissen hinaus, lehnen es an eine Wand, kleiner Windstoß und es wird das Auto eines ansonsten Unbeteiligten beschädigt. => gedeckt - Spieler: Gerangel auf der Bühne, Brille fällt runter und bricht => gedeckt, außer Brille ist ein Requisit! - Bei der Freilicht-Theaterprobe oder Aufführung: Es spielen auch Kinder mit. Die Kinder tollen herum, ein Kind verletzt sich bei oder außerhalb des Bühnengeschehens bzw. der Theaterprobe. Keine Angelegenheit der Haftpflichtversicherung! (Frage der Aufsichtspflichtverletzung des Leiters? Veranstalters?) Ungeachtet dessen wäre aufgrund, dass das Kind mitversichert ist bei Verletzung während der Probe keine Deckung gegeben! => Man sollte vorher eine Verzichtserklärung der Erziehungsberechtigten einholen, damit man nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung zu Verantwortung gezogen werden kann! - Die Theatergruppe hat sich ihre Bühne selbst gebaut. Zweifelsfrei, die Absicherung entspricht nicht ganz der "Ö-Norm", die Akteure sind jedoch mit der Situation vertraut; Unachtsamkeit führt dennoch zum Unfall. Geschädigter: Besucher / Mitwirkender / Leiter Deckung: JA / Deckung: NEIN bei Personenschäden / Ja bei Sachschäden, jedoch Verschuldensproblematik, da nicht Normgerecht - Die Theatergruppe hat sich ein riesiges Bühnenbild gebaut (z.b. "Zu ebener Erd' und erster Stock"). Ein Balken bricht... Geschädigter: Besucher: gedeckt / Mitwirkender: Keine Deckung für Personenschaden / Leiter: Keine Deckung f. Personenschäden Die Kabeln der Beleuchtungsanlage sind eigentlich ziemlich fachmännisch verlegt. Trotzdem kommt es zum Stromschlag. Geschädigter: Besucher: gedeckt / Mitwirkender: keine Deckung da Personenschaden detto bei Leiter Bei einer Theaterprobe, einer Aufführung oder einem Theaterseminar wird eine "Raufprobe oder Fechtszene" dargestellt. Und schon ist es passiert. Spieler verletzten sich unabsichtlich. KEINE DECKUNG (Personenschaden mitversicherter Personen) Die Theatergruppe spielt in einem alten Bauernstadel. Da fällt einem Zuschauer ein lockerer Dachziegel auf den Kopf. Keine Deckung: Gebäudehaftpflicht des Besitzers 3 von 5

Bei der Montage der Schweinwerfer stürzt ein Mitarbeiter von der Leiter. Keine Deckung: EIGENSCHADEN Bei der Montage der Schweinwerfer stürzt ein Mitarbeiter samt Scheinwerfer von der Leiter und verletzt jemanden : Schaden des Verletzten, außer er ist mitversichert (Mitglied usw.) gedeckt! Freiraumtheater: Plötzlich kommt eine Sturmböe auf und der "Lichtmasten" stürzt in den Zuschauerraum: Ist der Lichtmasten ordnungsgemäß aufgestellt und nicht mit derartigen Sturm zu rechnen => höhere Gewalt => keine Deckung bei a, b, oder c Hingegen bei Verschulden: a) es werden Besucher verletzt => gedeckt b) es werden Mitglieder der Theatergruppe verletzt: Keine Deckung c) der Sachschaden ist beträchtlich: Deckung nicht für Sachen des Vereines, oder angemietete Sachen etc.) Irgend jemand hat was ausgeschüttet. Keiner rechnet damit, aber der Boden ist rutschig und eine ältere Dame verletzt sich. Grundsätzlich gedeckt (Veranstaltung z.b. bei einem Wirten => Haftpflicht!!) - Die Theatergruppe spielt im Wirtshaussaal. Durch einen Kurzschluss der Theater-Beleuchtung kommt es zu einem Brand. a) Zuschauer werden verletzt => grunds. Gedeckt (liegt aber die Schadensursache an der mangelhaften Installation des Wirtes, ist dessen Versicherung heranzuziehen!!) b) Mitwirkende der Theatergr. werden verletzt => keine Deckung (ev. Haftpflicht Wirt) b) der Sachschaden ist beträchtlich => gedeckt; (liegt aber die Schadensursache an der mangelhaften Installation des Wirtes, ist dessen Versicherung heranzuziehen!!) Die Theatergruppe probt. Irgendwie kommt es Nächtens zu einem Feuer. Es dürfte der Aschenbecher nicht ordnungsgemäß entsorgt worden sein. Werden Dritte geschädigt: Deckung o.k. Bei der historischen Theateraufführung kommen auch Pferde zum Einsatz. Die Pferde scheuen: Menschen, Tiere und Sachen kommen zu Schaden. In dieser Versicherung nicht gedeckt! Muss gesondert vereinbart werden! Die Theatergruppe borgt sich eine Lichtanlage aus. Durch falsche Bedienung brennt das Steuergerät durch. Keine Deckung (Deckungsausschluss bei geborgten bzw. für die Veranstaltung verwendete Sachen!!) Bei der Anfertigung des Bühnenbildes (Tischlerarbeit daheim/garage...) verletzt sich ein Bühnenbauer. Keine Deckung => Angelegenheit seiner Unfallversicherung Malheur mit einem ausgeliehene schönen alten Schrank/Tisch/Requisit/Kostüm/ Fahrzeug... a) beim Transport b) bei der Lagerung c) bei der Probe/Aufführung d) Diebstahl Keine Deckung: ausgeschlossen von der Haftpflicht 4 von 5

Achtung: Zuschauertribühnen sind in der Haftpflichtversicherung über den Landesverband nicht inkludiert. Diese sind gesondert zu versichern!!! In der Pause wird ein Fenster aufgerissen: ein Besucher schlägt sich ein Loch... versichert, aber nur wenn das Fenster vom Veranstalter geöffnet worden ist und sich Dritter dabei verletzt hat. Im Zuschauerraum sind Stufen zur Sitzplatzerhöhung eingebaut. Es stolpert jemand... grundsätzlich gedeckt; jedoch Haftungsfrage prüfen (Mitverschulden oder gar Eigenverschulden des Dritten prüfen) Bei der Probe der etwas "wilden Szene" im Burghof verletzt sich jemand. könnte das auch unter Haftpflicht fallen? NEIN Der Weg zur Burg ist tatsächlich voller "Stolpersteine". Nach der Theateraufführung ist es schon finster; jemand fällt hin. Wegehalterhaftung? (wem gehört der Weg) Vorvertragliche Schutzpflicht des Veranstalters=> Deckung i.o. Es schneit. Die Besucher schleppen Schnee in den Besucherraum. Die Nässe macht den Boden rutschig und es fällt jemand hin. a) Mitwirkende : NEIN b) Besucher : JA; Eventuell Wirthaftung Die Theatergruppe hat eine Wiese als Parkplatz angemietet. Ein dürrer Baum kracht auf ein Auto... Deckung i.o. Erkennbarkeit! Baumbesitzer: Haftung nur wegen grober Fahrlässigkeit (sihe 176 ForstG) Die Wiese ist halt doch kein Parkplatz: Ein Besucher übersieht den Grenzstein und fügt seinem Wagen beträchtlichen Schaden zu. Deckung i.o. Veranstalter hat Verkehr eröffnet! Mitverschulden prüfen! ehrenamtlich Mitwirkender fährt zur Probe oder ist für den Verein unterwegs und erleidet Unfall Keine grobe Fahrlässigkeit im Spiel! a) Sachschaden am PKW b) Verletzung Keine Deckung Herzlichen Dank an Herrn Mag. Andreas Wöß, Theatergruppe Pöstlingberg, für das Statement bei der Hauptversammlung am 10. Jänner 2009 sowie die freundliche Beantwortung obiger Fragen! 5 von 5