Verschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes

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1 Verschulden Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Hätte es vermieden werden können und müssen? Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltslosigkeit, die einer anderen Person in vergleichbarer Situation keinesfalls passiert Vorsatz: Bewusstes Vorhersehen und Billigung des Schadens Grad des Verschuldens entscheidet über den Umfang der Ersatzpflicht Ab grobem Verschulden auch entgangener Gewinn Praktisch recht bedeutungslos Sorgfaltsmaßstab bei Sachverständigen entsprechend den Standards der Berufsgruppe SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72 Art des Ersatzes Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Körperverletzungen Heilungskosten Sozialversicherung Ansprüche gehen auf Sozialversicherungsträger über Verdienstentgang Lohnfortzahlung, Arbeitgeber kann Ersatz begehren Schmerzengeld (ideeller Schaden) SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 73 1

2 Schadensregulierung in der Praxis Freiwillige Haftpflichtversicherung des Schädigers außergerichtliche Abwicklung zwischen Geschädigtem und Versicherung Wenn keine Einigung: Klage gegen Schädiger Verpflichtende Haftpflichtversicherung Kfz auch Versicherung kann geklagt werden Sozialversicherungsträger Trägt Heilungskosten Regress bei Schädiger ( 332 ASVG) Private Versicherung des Geschädigten Versicherung zahlt Regress bei Schädiger ( 67 VersVG) SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 74 Haftung für fremdes Verschulden Grundsätzlich Haftung nur für eigenes Verschulden Ausnahmsweise Haftung für fremdes Verschulden bei besonderen Zurechnungen Erfüllungsgehilfe gemäß 1313a ABGB Person, der sich ein Geschäftsherr zur Erfüllung einer bestimmten Rechtsbeziehung (Vertrags) bedient Bestehen einer Rechtsbeziehung zu einem Dritten Schädigung durch den Gehilfen, dann Zurechnung an den Geschäftsherrn (wie eigenes Verhalten) Besorgungsgehilfe: Keine automatische Zurechnung, weil keine Rechtsbeziehung nur bei gefährlicher oder notorisch unfähiger Person Deliktshaftung des Gehilfen stets zu prüfen Rückgriff gegen den Mitarbeiter nach DHG SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 75 2

3 EKHG Gefährdungshaftung (kein Verschulden, keine Rechtswidrigkeit in Praxis freilich fast immer gegeben) Betrieb von Eisenbahn, Kraftfahrzeug (Auto) Personenschaden (Verletzung, Tötung), Sachschaden Haftungshöchstgrenzen Halter, der der über die Sache verfügt (Eigentümer, Käufer, Leasingnehmer) Pflichthaftpflichtversicherung (s schon oben) Keine Haftung für Verletzte Schwarzfahrer im Betrieb Beschäftigte, die verletzt werden unabwendbares Ereignis Konkurrenz zu Verschuldenshaftung SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 76 Produkthaftung PHG I Haftung für Sach- und Personenschäden durch Fehler eines Produktes Sachschäden: nicht bei Unternehmer, nur mit dem 500,- übersteigenden Teil Kein Ersatz des Mangelschadens, sondern nur der Folgeschäden Produkt: bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie Fehler: Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man erwarten kann Konstruktionsfehler Produktionsfehler Instruktionsfehler SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 77 3

4 Produkthaftung PHG II Kein Verschulden erforderlich Keine Haftung allerdings, wenn Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft nicht erkennbar war Haftpflichtige Hersteller Importeur in den EWR Eventuell Händler Befreiung, wenn er Hersteller oder Lieferant nennt SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 78 Bereicherungsrecht I Dient der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebung Jedenfalls gerechtfertigt bei gültigem Schuldverhältnis Unterschied Schadenersatz: Herausgabe eines ungerechtfertigten Vorteils/Ausgleich eines Nachteils Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 79 4

5 Bereicherungsrecht II Leistungskondiktionen Va 877, , zb irrtümliche Zahlung eines Nichtschuld ( 1431) Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtum, List oder Drohung ( 877) Kondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszwecks ( 1435) SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 80 Bereicherungsrecht III Verwendungsanspruch 1041 Ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen Sache ist umfassend isd 285 ABGB zu verstehen zb: Nutzung fremden Sacheigentums, einer Kundenkartei; Nutzung des Bekanntheitsgrads einer Person/dessen Foto bzw Name; abgeirrte Exekution SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 81 5

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