Vetter & Mertens Rechtsanwälte



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Transkript:

RAe Vetter & Mertens Lützowstraße 2 40476 Düsseldorf Landgericht Köln 3. große Strafkammer 50922 Köln Udo Vetter Fachanwalt für Strafrecht Annette Mertens Rechtsanwältin Lützowstraße 2 40476 Düsseldorf Telefon 0211/49146-0 Telefax 0211/49146-20 anwalt@vetter-mertens.de Akte/Zeichen Düsseldorf Strafsache Kübler 12. Mai 2005 In der Strafsache gegen Barg und Kübler 103-50/04 beantrage ich für den Angeklagten Kübler, wie folgt zu beschließen: Es wird festgestellt, dass Oberstaatsanwalt Egbert Bülles als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen ist. Hilfsweise beantrage ich, folgenden Beschluss zu fassen: Der Leitende Oberstaatsanwalt wird aufgefordert, Oberstaatsanwalt Bülles als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen. Begründung: Verletzt der Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität schwer und nachhaltig, so gebieten der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die gerichtliche Fürsorgepflicht das Eingreifen des Gerichts (HK-Lemke, 22 Rdnr. 5). Die erforderliche Objektivität des bisherigen Sitzungsvertreters ist nicht mehr gewährleistet, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Oberstaatsanwalt Bülles hat am 17. März 2005 im parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Aufklärung des Visa-Missbrauchs als Zeuge ausgesagt. Vor diesem Ausschuss, der strafprozessuale Kompetenzen hat, wurde Oberstaatsanwalt Bülles eingehend über mehrere Stunden zu dem gesamten Komplex vernommen, der Gegenstand des ersten Strafverfahrens gegen Anatoli Barg und der nunmehr anstehenden Hauptverhandlung ist. - 1 - Deutsche Bank 24

Nach 22 Ziff. 5 StPO ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Zwar ist 22 StPO nach überwiegender Auffassung nicht unmittelbar auf Staatsanwälte anzuwenden. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass die Vorschrift einen Auslegungsmaßstab gibt, wann die Objektivität eines Staatsanwaltes nicht mehr gewährleistet und seine Ablösung nach 145 GVG angezeigt ist. Diese Ablösung hat das Gericht zu beschließen bzw. zumindest darauf hinzuwirken. Es handelt sich hier auch um die gleiche Sache im Sinne des Gesetzes. Es kommt nicht auf Verfahrens-, sondern Sachgleichheit an (Meyer-Goßner, StPO, 22 Rdnr. 19). Sachgleichheit liegt vor, wenn der Betreffende in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das jetzt Gegenstand der Verhandlung ist (BGHSt 31, 358). Im parlamentarischen Untersuchungsausschuss ging es explizit um die Abläufe im Zusammenhang mit dem Verhalten von Herrn Barg und Herrn Kübler. Alleine die Zeugenrolle, in welcher Oberstaatsanwalt Bülles bereits aufgetreten ist, erfüllt also den Tatbestand, für den das Gesetz eine Ausschließung für erforderlich hält. 2. Hinzu kommt und dies ist aus Sicht der Verteidigung maßgeblich -, dass Oberstaatsanwalt Bülles sogar vorgeworfen wird, er habe vor dem Untersuchungsausschuss falsche Angaben gemacht. Die Welt vom 11. Mai 2005 (Artikel ist beigefügt) zitiert das Ausschussmitglied und Mitglied des Bundestages Montag wie folgt: Montag erklärte, Bülles habe als Zeuge vor dem Visa-Ausschuß ausgesagt, das Auswärtige Amt habe die Sachaufklärung boykottiert und Akten zurückgehalten. Dies habe sich nach dem Studium der Akten als falsch erwiesen: "Alle angeforderten Unterlagen sind auch geliefert worden." Im Keller des Auswärtigen Amtes lagerten sogar noch 950 Kilo Akten aus der Botschaft in Kiew, die Bülles im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Reiseschutzpässen zunächst angefordert, dann aber wieder abbestellt habe. Auch der Vorwurf von Bülles, alle als Zeugen im Kölner Schleuserprozeß geladenen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes seien über Berlin gefahren und dort möglicherweise von der rot-grünen Regierung beeinflußt worden, habe sich als falsch erwiesen. "Alles Blödsinn", so Montag. Drei der fünf Zeugen seien von Südafrika, Caracas und Peking aus direkt nach Köln geflogen. Ausschussmitglied Montag hat mir gegenüber bestätigt, dass diese Angaben korrekt sind. Oberstaatsanwalt Bülles steht also nunmehr öffentlich im Verdacht, eine unzutreffende Aussage in wesentlichen Punkten, die seine Vorwürfe gegen das Auswärtige Amt und die Bundesregierung (Stichwort: Komplott gegen die Kölner Justiz ) stützen sollten, gemacht zu haben. Diese unzutreffende Aussage wäre ggf. strafbar, da die Vorschriften über die falsche uneidliche Aussage und Meineid auch für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss gelten ( 153 Abs. 2 StGB). - 2 - Deutsche Bank 24

Es handelt sich hierbei um Offizialdelikte. Zu deren Verfolgung ist die zuständige Staatsanwaltschaft von Amts wegen verpflichtet; eines Strafantrages bedarf es nicht. Es sollen auch bereits Strafanzeigen erstattet worden sein. Es kommt nicht auf die Frage an, ob die gegen Oberstaatsanwalt Bülles nunmehr erhobenen Vorwürfe letztlich entkräftet werden können. Maßgeblich ist einzig und allein der Umstand, dass gegen Oberstaatsanwalt Bülles nunmehr von einem Mitglied des Deutschen Bundestages der begründete Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens geäußert wird, welches einen unmittelbaren Zusammenhang zu der Anklage im vorliegenden Prozess aufweist. Es ist nicht ersichtlich, wie Oberstaatsanwalt Bülles die Anklage mit der notwendigen Objektivität vertreten können soll, wenn er gleichzeitig im Sachzusammenhang Beschuldigter ist bzw. befürchten muss, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden. 3. Weiterhin hat sich mittlerweile erwiesen, dass Oberstaatsanwalt Bülles mit diesem Verfahren auch Ziele verfolgt, die mit der Anklage nichts zu tun haben. Vor dem Untersuchungsausschuss hat Oberstaatsanwalt Bülles sich am 17. März 2005 zu den Aussagen geäußert, welche die Zeugen aus dem Auswärtigen Amt und dem Innenministerium im ersten Verfahren gegen A. Barg gemacht haben. Er erklärte unter anderem Folgendes: Wenn er die Unterlagen gehabt hätte, hätte er ganz andere Fragen gestellt, und dann hätte er gegen andere Leute Verfahren eingeleitet. Aber wer Praktiker sei, wisse doch, dass nirgendwo so viel gelogen werde wie vor Gericht. Deswegen hätten die Gerichtssäle auch dicke Balken. Die Zeugen aus den Ämtern seien vorher offensichtlich gebrieft worden und vor ihrer Anreise in Berlin gewesen. Die seien alle in Berlin gewesen. Auf die Frage, ob die Zeugen alle dasselbe erzählt hätten, erklärte Oberstaatsanwalt Bülles, manche hätten, er wolle das mal so sagen, Gedächtnisverlust gehabt. Aber es gebe ja noch ein Rückspiel Ende April. Mit diesem Rückspiel ist der nun anstehende Prozess gemeint. Aus diesen Äußerungen wird klar, dass Oberstaatsanwalt Bülles mit der Anklage (auch) sachfremde Ziele verfolgt. Er möchte nämlich die damaligen Zeugen der Falschaussage überführen. Dies wird auch belegt durch seine Äußerung, in dem anstehenden Verfahren werde man sich wundern, wie viele Leute dann von Berlin nach Köln kommen müssten. Dann mache man mal das umgekehrte Spiel. Zum Beweis der Tatsache, dass die zitierten Äußerungen so gemacht wurden, beantrage ich a) die Vernehmung von Herrn Oberstaatsanwalt Bülles; b) die Verlesung des Sitzungsprotokolls des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 17. März 2005. - 3 - Deutsche Bank 24

Sowohl der Zeuge Bülles als auch die Verlesung des Protokolls werden ergeben, dass die Äußerungen so gemacht wurden. 4. Oberstaatsanwalt Bülles geht auch nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit in den Prozess. Er vertritt die Anklage nicht mehr objektiv im Sinne des 160 StPO. Deutlich wird dies zum wiederholten Mal aus seinen Äußerungen gegenüber der Kölnischen Rundschau, die am 12. Mai 2005 veröffentlicht wurden. In dem beigefügten Artikel mit der Überschrift Visa-Prozess ist auch ein Medienspektakel heißt es: Ankläger Egbert Bülles sieht dem Mammutprozess gelassen entgegen: Ich gehe von einer Verurteilung für die Beschuldigten aus. Schließlich habe ich sie nicht ohne Grund angeklagt, sagte der Oberstaatsanwalt der Rundschau. Ansonsten geht der bekennende Rheinländer und begeisterte FC-Fan mit großer Freude in den Prozess: Viele Personen werden sehen, dass ich Recht habe. Zum Beweis der Tatsache, dass Oberstaatsanwalt Bülles die Äußerungen so gegenüber dem Journalisten Daniel Taab gemacht hat, wie sie zitiert werden, beantrage ich die Vernehmung a) des Oberstaatsanwaltes Egbert Bülles. b) des Autors Daniel Taab, zu laden über die Kölnische Rundschau, Stolkgasse 25 45, 50667 Köln. Die Vernehmung wird ergeben, dass die Zitate korrekt sind. Zum Artikel: Es ist nicht Aufgabe eines Staatsanwaltes, mit großer Freude im Sinne von Siegesgewissheit in ein Verfahren zu gehen. Die Äußerungen belegen letztlich, dass Oberstaatsanwalt Bülles schon von vornherein festgelegt ist und die Klärung der Schuldfrage gerade nicht mehr wie vom Gesetz vorgesehen - der Hauptverhandlung vorbehält. Nicht zuletzt nährt auch der geäußerte persönliche Geltungsanspruch, Recht zu haben und Recht zu behalten, grundlegende Zweifel daran, dass Oberstaatsanwalt Bülles die Anklage objektiv und mit der vom Gesetz geforderten Neutralität vertreten könnte. Die Äußerungen verstoßen überdies eklatant gegen Ziff. 23 der Richtlinien für das Strafund Bußgeldverfahren, die insoweit als Auslegungsmaßstab heranzuziehen sind. Dort heißt es: Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. - 4 - Deutsche Bank 24

Die Äußerungen in der Kölnischen Rundschau greifen dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor. Sie verletzen auch den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Denn hier wird nichts anderes ausgesprochen als eine Vorverurteilung. Damit verbunden wird der Öffentlichkeit in populistischer Weise eine Verurteilung in Aussicht gestellt, gerade so, als sei dies das einzig denkbare und vertretbare Ergebnis. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsanspruch, der in der Stellungnahme zu erkennen ist, handelt es sich um eine nicht mehr hinnehmbare Stimmungsmache gegen die Angeklagten. Oberstaatsanwalt Bülles hat im Rahmen dieser Angelegenheit nicht zum ersten Mal das Zurückhaltungsgebot verletzt hat. Beispielhaft nenne ich seine Angaben gegenüber einem Fernsehmagazin zu einem Anfangsverdacht gegen Bundesaußenminister Joschka Fischer. Die Äußerung, wenn er für Berlin zuständig wäre, würde er gegen Joschka Fischer ein Ermittlungsverfahren einleiten, führten zu Proteststürmen in den betroffenen Kreisen, einschließlich der Berliner Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln kam nicht umhin, eine beruhigende Pressemitteilung zu veröffentlich. In dieser Erklärung vom 22. März 2005 heißt es: Gegenüber Presseorganen hat Oberstaatsanwalt Bülles von der Staatsanwaltschaft Köln nach seiner Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestags seine Meinung nicht nur zu dem bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren, sondern auch zur Prüfung eines Anfangsverdachts strafbarer Handlungen gegen Außenminister Fischer geäußert. Dies wird vielfach als Ratschlag an die Staatsanwaltschaft Berlin verstanden. Hierzu bemerke ich: Die Staatsanwaltschaft Köln hat keinerlei Anlass, derartige Ermittlungen zu erwägen, geschweige denn, dies anderen zu empfehlen. Die hier vorliegenden Erkenntnisse zu einer eventuellen Verantwortlichkeit von Angehörigen der Bundesministerien sind der Staatsanwaltschaft Berlin im Jahre 2004 vollständig mitgeteilt worden. Hierbei bestand kein Anlass, strafrechtliche oder vorbereitende Maßnahmen gegen Außenminister Fischer anzuregen. Mit der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der Bundesministerien ist nunmehr allein die Staatsanwaltschaft Berlin befasst. Die Staatsanwaltschaft Köln hat keinen Anlass, den Kolleginnen und Kollegen der Staatsanwaltschaft Berlin hierzu irgendwelche Ratschläge oder Anregungen zu erteilen. Die Erklärung ist als Kopie beigefügt. Nach Kenntnis dieses Sachverhaltes telefonierte ich mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt, Herrn Jürgen Kapischke. Damals unterblieb ein Antrag auf Ablösung des Oberstaatsanwalta Bülles nur, weil der Verteidigung zugesagt wurde, dass - 5 - Deutsche Bank 24

Presseerklärungen in dieser Angelegenheit künftig nur noch über den Pressedezernenten oder den Leitenden Oberstaatsanwalt abgegeben werden. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass dies gerichtsbekannt - ohnehin bei der Staatsanwaltschaft Köln verbindliche Praxis ist. Mir ist nicht bekannt, dass gegenüber Herrn Oberstaatsanwalt Bülles die Regelung, Medienanfragen an die Pressestelle oder den Leitenden Oberstaatsanwalt zu verweisen, wieder aufgehoben worden wäre. Dass Oberstaatsanwalt Bülles in klarer Kenntnis dieser Sachlage Interviews gibt, noch dazu mit dem dargelegten Inhalt, belegt seine fehlende Zurückhaltung und Objektivität in diesem Verfahren. Zum Beweis der Tatsache, dass das Interview mit der Kölnischen Rundschau (Ausgabe 12. Mai 2005) nicht von der Behördenleitung genehmigt war und auch nicht mit dem Pressedezernenten abgestimmt war, beantrage ich die Vernehmung von a) Herrn Oberstaatsanwalt Egbert Bülles; b) Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Jürgen Kapischke. 5. Angesichts dieser Sachlage erscheint es geboten, dass das Gericht die notwendige Ablösung des Sitzungsvertreters feststellt. Für den Fall, dass das Gericht diese Feststellung für unzulässig erachtet, ist der Leitende Oberstaatsanwalt aufzufordern, einen anderen Beamten mit der Sitzungsvertretung zu betrauen. 6. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige, aber unterlassene Ablösung eines Staatsanwaltes nach 145 Abs. 1 GVG einen Verfahrensfehler begründen kann (BGH NJW 1980, 845; BGH NStZ 1983, 135; BGH NStZ 1984, 14). - Udo Vetter - Rechtsanwalt - 6 - Deutsche Bank 24