Berufsbildungsreife Merkblatt über die Nichtschülerprüfung

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Transkript:

Senatsverwaltung f. Bildung, Jugend und Familie Stand: Dezember 2016 Bernhard-Weiß-Straße 6 10178 Berlin (S-/U-Bhf. Alexanderplatz, Mitte) Berufsbildungsreife Merkblatt über die Nihtshülerprüfung gemäß der Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nahträglihen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Shulabshlusses (Zweiter Bildungsweg Lehrgangs-Verordnung ZBW-LG-VO) vom 01.10.2013 in der jeweils geltenden Fassung Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann erst nah abgeshlossener Vorbereitung gestellt werden. (1) Zur Prüfung für Nihtshülerinnen und Nihtshüler kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der shriftlihen Prüfung vollendet hat, 2. seinen Wohnsitz im Land Berlin hat, 3. sih nah Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreihend auf die Prüfung vorbereitet hat, 4. die allgemeine Shulpfliht erfüllt hat, 5. niht Shülerin oder Shüler einer allgemein bildenden oder beruflihen öffentlihen Shule oder staatlih anerkannten Ersatzshule ist, 6. niht shon zweimal die Abshlussprüfung niht bestanden hat und 7. noh niht die Berufsbildungsreife (bzw. vergleihbar den Hauptshulabshluss) besitzt. (2) Die Prüfung wird nah Entsheidung der Shulaufsihtsbehörde ein- oder zweimal jährlih durhgeführt. Spätestens bis zum 28. Februar oder bis zum 31. August eines jeden Jahres (Ausshlussfristen) ist die Zulassung zu der diesem Termin jeweils folgenden Prüfung shriftlih (Antragsformular) bei der Shulaufsihtsbehörde zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen: 1. ein tabellarisher Lebenslauf und ein Lihtbild neueren Datums, 2. eine beglaubigte Fotokopie des Abgangs- oder Abshlusszeugnisses der zuletzt besuhten allgemein bildenden und ggf. beruflihen öffentlihen oder privaten Shule (z. B. BB 10, VZ 11, MDQM), 3. eine polizeilihe Anmeldebesheinigung bzw. die Kopie des Personalausweises (die Anshrift muss mit der auf dem Antragsvordruk angegebenen Anshrift übereinstimmen!) 4. eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gem. den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fäher (s. Allgemeine Informationen S. 4), 5. bei Bewerberinnen und Bewerbern nihtdeutsher Herkunftssprahe, die kein Abgangs- oder Abshlusszeugnis der Berliner Shule nahweisen können, eine Erklärung, dass die deutshe Sprahe in Wort und Shrift beherrsht wird, 6. eine Erklärung über bereits unternommene Versuhe zum Erwerb der Berufsbildungsreife (bzw. vergleihbar des Hauptshulabshlusses) und 7. eine Erklärung, in welhem Umfang Fremdsprahenkenntnisse (keine od. geringfügige) vorliegen, wenn ein Antrag auf Befreiung von der Fremdsprahe gestellt wird (siehe S. 2, (5) letzter Absatz). Seite 1 von 4

(3) Über die Zulassung entsheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausshusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Shulaufsihtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entsheidung über die Zulassung wird dem Bewerber spätestens drei Wohen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der shriftlihen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfäher mitgeteilt. Prüfungsbestimmungen (1) Die Vorbereitung auf die Prüfung und die Durhführung der Prüfung orientieren sih an den Rahmenlehrplänen und den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für die Berufsbildungsreife. (2) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausshuss abgelegt, dem der/die Kandidat/in von der Shulaufsihtsbehörde zugewiesen wurde. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausshuss fest. Vor Prüfungsbeginn müssen sih die Kandidaten ausweisen. (3) Die Prüfung besteht aus einem shriftlihen und einem mündlihen Abshnitt. (4) Fäher der shriftlihen Prüfung sind: 1. Deutsh, Bearbeitungszeit:100 Minuten 2. Mathematik, Bearbeitungszeit: 90 Minuten (5) Fäher der mündlihen Prüfung sind: 1. Fremdsprahe (English oder Französish), 2. eines der Fäher des gesellshaftswissenshaftlihen oder naturwissenshaftlihen Lernbereihs, 3. eines der Fäher des niht unter (5) Nr. 2 gewählten Lernbereihs oder das Fah Wirtshaft, Arbeit, Tehnik. Eine zusätzlihe mündlihe Prüfung in einem der Fäher der shriftlihen Prüfung ist nah Entsheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden oder auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten möglih. Die Prüfungsdauer soll je Fah niht mehr als 15 Minuten betragen. Für die mündlihe Prüfung sind im jeweiligen Fah zwei Wahlgebiete zu benennen, von denen eines in die mündlihe Prüfung einbezogen wird. In jedem Fah werden Aufgaben aus mindestens zwei Sahgebieten gestellt. Fäher des gesellshaftswissenshaftlihen Lernbereihs sind Geshihte/Sozialkunde und Geografie. Fäher des naturwissenshaftlihen Lernbereihs sind Biologie, Physik und Chemie. * Bei der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife kann die mündlihe Prüfung in der Fremdsprahe für Kandidatinnen und Kandidaten ohne Fremdsprahenkenntnisse in English oder Französish auf Antrag entfallen. An die Stelle dieser Prüfung tritt eine mündlihe Prüfung in einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten auszuwählenden Fah des gesellshaftswissenshaftlihen oder naturwissenshaftlihen Lernbereihs oder Wirtshaft, Arbeit, Tehnik. Das gewählte Fah darf niht als zweites oder drittes mündlihes Prüfungsfah bestimmt werden. Seite 2 von 4

(6) Kandidatinnen und Kandidaten mit festgestelltem sonderpädagogishen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprehenden individuellen Nahteilsausgleih. Sofern die Feststellung des Förderbedarfs niht bereits während der Shulzeit erfolgt ist, muss ein ärztlihes Attest vorgelegt werden. Festgesetzt werden können die in 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodishen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nahteilsausgleihs entsheidet bis spätestens vier Wohen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprehend dem in 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Shulaufsihtsbehörde zu beahten. Kandidatinnen und Kandidaten mit festgestellten gravierenden Lese- und Rehtshreibstörungen können bis zu einem von der Prüfungsshule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die shriftlihen Prüfungen beantragen, über der oder die Prüfungsvorsitzende nah Vorgaben der Shulaufsihtsbehörde entsheidet. Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen ( 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, in der jeweils geltenden Fassung) können auf Antrag auh gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlihen Beeinträhtigung niht ohne Erleihterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztlihes Attest beizufügen. Die Entsheidung trifft der oder die jeweilige Prüfungsvorsitzende. Die fahlihen Prüfungsanforderungen dürfen durh einen Nahteilsausgleih niht verändert werden. (7) Tritt ein Bewerber aus selbst zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurük oder nimmt er aus selbst zu vertretenden Gründen niht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als niht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert und aus selbst zu vertretenden Gründen niht erbringt, werden mit ungenügend bewertet. Kann der Prüfling aus von ihm niht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung niht teilnehmen, so hat er dies unverzüglih nahzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlihen Gründen ist spätestens am dritten Tag nah dem ersten Fehltag ein ärztlihes Attest dem/der Prüfungsvorsitzenden vorzulegen. Wird ein ärztlihes Attest oder ein anderer Nahweis niht rehtzeitig vorgelegt, so ist die Prüfung niht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit ungenügend bewertet. Fehlende Prüfungen können nahgeholt werden, sofern dies organisatorish möglih ist. Kann die gesamte Prüfung niht spätestens im Verlauf der nah einem Jahr folgenden Prüfung abgeshlossen werden, so gilt sie als niht erfolgt. Für eine spätere Prüfungsteilnahme ist eine erneute Antragstellung erforderlih. (8) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nihtshülerprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife. Eine bestandene Prüfung darf niht wiederholt werden. Wer die Prüfung niht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Dies gilt auh für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Shulaufsihtsbehörde zulässige zweite Wiederholung. Seite 3 von 4

Allgemeine Informationen (1) Die für die Vorbereitung erforderlihen Rahmenlehrpläne der Sekundarstufe I sind unter folgender Internetadresse zu finden: http://www.berlin.de/sen/bildung/unterriht/faeherrahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/ Das für die Berufsbildungsreife notwendige Niveau entnehmen Sie bitte der Nr. 3 des jeweiligen Rahmenlehrplanes (Standards). (2) Die Rehtsvorshriften sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.berlin.de/sen/bildung/shule/rehtsvorshriften/ (3) Informationsmaterial erhalten Sie vom Info-Punkt in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Info-Punkt Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin, Zi. EA04, Öffnungszeiten: Montag und Dienstag: 10.00 12.00 Uhr und 13.00 16.00 Uhr Donnerstag : 10.00 12.00 Uhr und 13.00 19.00 Uhr Freitag : 10.00 12.00 Uhr Telefon: 90 227 App. 5000 oder App. 6143 oder unter folgendem Link: http://www.berlin.de/sen/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg/ (4) Lehrbüher können u. a. im Medienforum der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eingesehen werden. Es besteht für Nihtshülerinnen und Nihtshüler die Möglihkeit, die Materialien des Medienforums vor Ort zu nutzen und auh Fotokopien gegen Gebühr anzufertigen. Das Medienforum befindet sih in der Levetzowstr. 1-2, 10555 Berlin. Die Öffnungszeiten sind: Montag 13:00 bis 18:00 Uhr Dienstag 09:00 bis 15:00 Uhr Mittwoh 13:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 13:00 bis 19:00 Uhr In den Ferien gelten von Montag bis Donnerstag die Ferienöffnungszeiten 10:00 15:00 Uhr. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.berlin.de/sen/bildung/unterriht/medien/medienforum/ Anfahrt: U-Bahn (Linie 9) Turmstraße oder Hansaplatz Bus 101; 245 bis Alt-Moabit/Gotzkowskystr. (Fußweg a. 3 Min.) Bus 106 bis Zinzendorfstr. S-Bahn (S 3, S 5, S 7, S 75) Bellevue oder Tiergarten Seite 4 von 4

Senatsverwaltung f. Bildung, Jugend und Familie Zugelassen: JA / NEIN Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin II D 3.1 / 3.2 Abgabe für Autodidakten: Mo., Di. oder Fr. von 9.00 12.00 Uhr, Zi. 5B07 Antrag auf Zulassung zur Nihtshülerprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife Frühjahr/Herbst 20 (bitte in Drukshrift ausfüllen) Frau/Herr Familienname Vornamen (alle) geboren am in Berlin wohnhaft PLZ Straße ggf. bei Telefon Personalausweis- oder Reisepass-Nr. ausgestellt von Ih beantrage die Zulassung zur o.g. Prüfung und füge diesem Antrag die erforderlihen Unterlagen gemäß Ziffer (2) des Merkblattes bei (Zutreffendes bitte ankreuzen) lükenloser tabellarisher Lebenslauf und ein Lihtbild neueren Datums einshließlih einer handshriftlihen Erklärung, falls noh kein Prüfungsversuh unternommen wurde Abshluss- bzw. Abgangszeugnis der zuletzt besuhten allgemein bildenden u. ggf. beruflihen öffentlihen oder privaten Shule (z. B. BB 10, VZ 11, MDQM); jeweils in beglaubigter Fotokopie polizeilihe Anmeldebestätigung bzw. Fotokopie des Personalausweises (aus diesen Unterlagen muss die o. a. Berliner Wohnanshrift hervorgehen) Ih habe mih auf die Prüfung autodidaktish vorbereitet ODER Ih wurde von einem Träger vorbereitet: Stempel des Trägers (Ansprehpartner benennen) Ih habe an folgenden Prüfungen zum nahträglihen Erwerb der Berufsbildungsreife / des Hauptshulabshlusses mit dem Ergebnis niht bestanden teilgenommen: Prüfungsdurhgang: (bitte Frühjahr oder Herbst + Jahr angeben!) Bitte Rükseite beahten!

Bitte beahten: Keines der folgenden Fäher darf zweimal gewählt werden! Bereits festgelegte Prüfungsfäher sind: für die shriftlihe Prüfung: Deutsh, Mathematik, für die mündlihe Prüfung: eine Fremdsprahe oder bei Genehmigung der Befreiung von der Fremdsprahenprüfung eines der unter 1.1 aufgeführten Fäher. 1. Ih beantrage die Teilnahme an der mündlihen Fremdsprahenprüfung in English oder Französish bzw. Befreiung von der FS-prüfung (Begründung gem. 16.3 ZBW-LG-VO beifügen) 1.1. Bei Genehmigung der Befreiung wähle ih anstelle der Prüfung in der Fremdsprahe eine mündlihe Prüfung in dem folgenden Fah (dieses Fah darf niht als zweites oder drittes mündlihes Prüfungsfah gewählt werden!): Geshihte/Sozialkunde Biologie Wirtshaft, Arbeit, Tehnik Geografie Physik Chemie 2. als zweites mündlihes Prüfungsfah wähle ih ein Fah des gesellshaftswissenshaftlihen oder naturwissenshaftlihen Lernbereihs Geshihte/Sozialkunde Biologie Geografie Physik Chemie 3. als drittes mündlihes Prüfungsfah wähle ih ein Fah des niht unter 2. gewählten Lernbereihs oder Wirtshaft, Arbeit, Tehnik Geshihte/Sozialkunde Biologie Wirtshaft, Arbeit, Tehnik Geografie Physik Chemie Ih erkläre, dass ih mih gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne in den einzelnen Fähern auf die Prüfung vorbereitet habe. Ih erkläre, dass ih die deutshe Sprahe in Wort und Shrift beherrshe. Mir ist bekannt, dass der Antrag bei der Zulassungsentsheidung niht mehr berüksihtigt wird, wenn er niht bis spätestens zum 28. Februar bzw. 31. August (jeweils Ausshlussfrist) mit allen erforderlihen Unterlagen vollständig eingereiht wurde. Berlin, Untershrift (Vor- und Zuname)