Anhörungs-Antwort zum Entwurf der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer

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Transkript:

Bundesamt für Statistik Sektion Betriebs- und Unternehmensregister Herrn Marco Jeker Espace de l'europe 10 2010 Neuchâtel 29. Juli 2010 Anhörungs-Antwort zum Entwurf der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) Sehr geehrter Herr Jeker, Sehr geehrte Damen und Herren, Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) Stellung nehmen zu können. Aufgrund unserer Ausrichtung auf eindeutige Unternehmens-Identifikation im ebusiness nehmen wir diese Gelegenheit gerne wahr. Wir begrüssen die Einführung der UID. Unsere Vorschläge und Anregungen bezüglich UIDV entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen. Zusammenfassung: Das UIDG und die dazu vorgesehene UIDV stellen die Konsistenz, d.h. die Widerspruchsfreiheit in den verschiedenen Datensammlungen der Verwaltungseinheiten in Gemeinden, Kantonen und Bund sicher. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für sicheres und effizientes egovernment, insbesondere im Verkehr verschiedener Verwaltungsstellen miteinander (G2G). Mit einigen wenigen Anpassungen und Massnahmen kann die UID auch reibungslos in bestehende Geschäftsprozesse der Privatwirtschaft (B2B) eingefügt werden, beziehungsweise diese verbessern. Seite 1 of 5

1. Grundlagen Die vorliegende Stellungnahme zur UIDV und zum Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) beziehen sich auf die Entwürfe beziehungsweise Versionen vom 23. Juni 2010, auf das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), auf die Botschaft des Bundesrates über die UIDG vom 28. Oktober 2009, sowie auch auf das veröffentlichte Konzept zur Einführung einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) vom 20. Februar 2008 als ergänzende Information zu UIDG und UIDV. 2. Zweck der UIDV Im erläuternden Bericht zum Artikel 1 des UIDG wird der Zweck ergänzend wie folgt umschrieben: Bei der UID handelt es sich um ein zentrales Infrastrukturelement für alle Aktivitäten in Verwaltung und Wirtschaft, für die die Identifikation und Referenzierung von Unternehmen erforderlich ist. In den unten folgenden Punkten dieser Stellungnahme wird dargelegt, wieweit dieser Zweck unseres Erachtens mit der UID in der vorliegenden UIDV erreicht 3. Artikel 5 der UIDV Aufbau der UID Der Artikel 5 der UIDV Aufbau der UID lautet folgendermassen: Die UID besteht aus: a. dem Präfix "CHE"; b. einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl; c. einer Prüfziffer. Der erläuternde Bericht hält dazu fest: Der Aufbau der UID mit dem Länderpräfix und einem 9-stelligen numerischen Block mit Prüfziffer entspricht demjenigen der Umsatzsteuer- und anderen Identifikationsnummern europäischer Länder oder den Identifikatoren im Zollwesen auf internationaler Ebene. Sowie weiter: Mit dem Länderpräfix "CHE", der dem numerischen Teil vorangestellt ist, kann die UID eindeutig als schweizerischer Identifikator erkannt und zugeordnet werden (Bst. a). Es wurde die Variante Alpha 3 gemäss ISO-Norm-3166-1 (CHE) gewählt, um Verwechslungen mit anderen schweizerischen Identifikationsnummern zu vermeiden. [ ] Seite 2 of 5

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die UID wird in Zukunft bestehende Identifikatoren wie die Mehrwertsteuer-Nummer ablösen (vgl. Art. 8 UID-Ergänzung ) Die EU Mehrwertsteuer-Direktive 2006/112/EC vom 28. November 2006 (beziehungsweise die aktualisierten Version vom 13. Juli 2010) verlangt in Artikel 215 Folgendes: Der individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennzeichnung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem ISO-Code 3166 Alpha 2 vorangestellt. [ ] In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass beim REID (Registered Entity IDentifier), welcher im BRITE (Business Register Interoperability Throughout Europe) Projekt als pan-europäischer Identifikator für in einem Handelsregister eingetragene Unternehmen vorgeschlagen wurde, der ISO-3166 Alpha 2 Code als Präfix verwendet wird. Gemäss dem erläuternden Bericht wurde der ISO-3166 Alpha 3 Code ( CHE ) gewählt, um Verwechslungen mit bestehenden Identifikations-Systemen zu vermeiden. Als wichtigste Nummer kann in diesem Zusammenhang die bestehende Handelsregister-Nummer genannt werden. "CHE" als Präfix wurde primär gewählt, um den UID von der CH-Nummer, d.h. der Handelsregister-Nummer optisch zu unterscheiden. Diese lässt sich aber unabhängig vom Präfix anhand der numerischen Stellen unterscheiden (UID: 9, HR-Nr: 11). Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Verwendung des "CHE"-Präfixes zu Gepflogenheiten und Vorschriften im EU-Raum inkompatibel ist. Die möglichen Ansätze zum Umgang mit diesem Problem sind die folgenden: o Es wird bewusst eine eigenständige, EU-inkompatible Lösung implementiert. Dazu sollte aber bedacht werden, dass eine solche Lösung zu Problemen mit (technischen) Systemen führen kann, welche auf die Verwendung von ISO- 3166 Alpha 2 Code als Präfix ausgelegt sind. o Als Workaround kann für diesen Fall festgelegt werden, dass das Präfix "CH" lautet, und "E-999.999.996" beziehungsweise "E999999996" als spezifischer Identifikator gilt. Auch dieser Ansatz birgt seine Tücken, z.b. ist "E" nicht Teil der Prüfsummen-Berechnung. Auch ergibt sich dies nicht intuitiv aus der Maske/Struktur der UID. o Für den B2B-Verkehr wird erlaubt, dass statt "CHE" als Präfix auch der ISO- 3166 Alpha 2 Code ("CH"), gefolgt vom numerischen Identifikator, verwendet Im Hinblick auf eine reibungslose Einführung der UID in der Wirtschaft empfehlen wir die dritte beschriebene Option. Dies kann durch eine Erweiterung des Artikels 5 erfolgen. Z.B. könnte der folgende Absatz 2 hinzugefügt werden: Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen kann statt des Präfixes "CHE" auch das Präfix "CH" verwendet werden. Seite 3 of 5

4. Erläuternder Bericht, Artikel 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit Im erläuternden Bericht wird zum Artikel 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit das folgende Beispiel gegeben: So ist es beispielsweise denkbar, dass ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz, der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und aus diesem Grund über eine Administrativnummer verfügt und mit ihr identifiziert wird. Eröffnet entsprechendes Unternehmen einen Sitz in der Schweiz, so wird ihm eine UID zugewiesen. In diesem Fall wird die für die Abrechnung der Mehrwertsteuer bereits existierende Administrativnummer in eine UID umgewandelt. Hierzu die folgenden Ausführungen: Dieses Beispiel scheint nicht korrekt zu sein. Auch ein ausländisches Unternehmen, welches in der Schweiz MWSt-pflichtig ist, erhält eine normale UID-Nummer. (Vgl. UIDG Art. 3, Abs. 1, Buchst. c, Punkt 2) Gemäss unserer Information sind die entsprechenden ADM-Nummern im MWSt- Bereich für ausländische Unternehmen vorgesehen, welche in der Schweiz nicht MWSt-pflichtig, aber zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Das Beispiel sollte also dahingehend geändert und ergänzt werden. 5. Verwendung der UID in ebusiness-dokumenten und -Protokollen In der Botschaft des Bundesrates zu UIDG wird im Kapitel 1.2.2 Zweck der folgende Abschnitt aufgeführt: Business to Business (B2B) Der Kontakt mit Kundinnen und Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern kann durch die Existenz eines eindeutigen und übergreifenden Identifikators einfach und zuverlässig abgewickelt und die Führung sowie der Abgleich von unternehmenseigenen Verzeichnissen erleichtert werden. Zudem erlaubt die UID der schweizerischen Aussenwirtschaft eine Vereinheitlichung der verschiedenen international notwendigen Identifikatoren, dies insbesondere im Zoll- und Steuerbereich. Damit trägt die UID zu besseren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei und hilft, Handelshemmnisse abzubauen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine problemlose Einbindung der UID in ebusiness- Dokumente und -Protokolle unerlässlich. Die folgenden Massnahmen müssen dazu getroffen werden: Den Unternehmen sollten die Informationen angeboten werden, wie dies am besten zu bewerkstelligen ist. Auch sollten sie dabei auf einer öffentlich zugänglichen Web- Seite dabei unterstützt werden. In ebusiness-dokumenten und -Protokollen werden Identifikatoren wie die UID normalerweise in ein Meta-Identifikations-System, beziehungsweise den Typ des Identifikations-Schemas eingebunden, um diese weltweit eindeutig und Kontextunabhängig zu bezeichnen. Die beiden wichtigsten Meta-Identifikations-Systeme sind unseres Erachtens: Seite 4 of 5

o International Code Designator (ICD) gemäss ISO/IEC 6523-1. Z.B. wurde bereits ein ICD-Wert für die schweizerische Handelsregister-Nummer registriert (ICD-Wert 0169). o Uniform Resource Name (URN) gemäss "OASIS ebcore Party Id Type Technical Specification Version 1.0". Dieses Dokument befindet sich zwar noch im Entwurfs-Status. Dies liegt aber daran, dass das Thema bisher innerhalb der ebxml-cppa-spezifikation abgehandelt wurde. Aufgrund der Wichtigkeit des Themas und der Breite der Anwendung werden die entsprechenden URN-Namespaces aber neu im dedizierten Dokument "OASIS ebcore Party Id Type Technical Specification Version 1.0" behandelt. Dieses System umfasst auch die oben beschriebenen ICD-Werte gemäss ISO/IEC 6523-1. Aus obiger Schilderung folgt, dass für die UID ein ICD-Wert registriert werden sollte. Den Unternehmen sollten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie die UID in ebusiness-dokumenten und -Protokollen verwendet 6. Andere Identifikatoren Sehr wichtig erscheinen uns die anderen Unternehmens-Identifikatoren, welche weiterhin neben der UID existieren werden: Andere Identifikatoren können als Zusatzmerkmale geführt werden, sind aber nicht öffentlich (UIDG Art. 11, Abs. 4 und UIDV Art. 9, Abs. 1, Buchst. 9). Die Global Location Number (GLN) von GS1 und die D-U-N-S-Nummer von Dun & Bradsteet sind entsprechende Beispiele. Das Mapping oder die Querverweise zwischen verschiedenen privaten und offiziellen Identifikatoren wie der UID sind aber im (internationalen) B2B-Verkehr von grossem Interesse. Es besteht also international ein Bedarf, dass solche Mappings angeboten werden und auch verifizierbar sind. Eine solche Dienstleistung muss von einer vertrauenswürdigen Stelle (auf freiwilliger Basis) angeboten werden. Die Grundlagen dafür werden beispielsweise beim Comité Européen de Normalisation (CEN) erarbeitet. (Wir sind in diese Arbeit aktiv involviert.) Im Sinne der Zielsetzung von UIDG und UIDV, die UID als zentrales Infrastrukturelement für alle Aktivitäten in Verwaltung und Wirtschaft zu etablieren, ist es angezeigt, dass diese Bestrebungen unterstützt werden. Zürich, 29. Juli 2010 Adrian Müller Otto Müller Seite 5 of 5