Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................ 8 1.1 Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung........................................... 8 1.2 Sicherung gegen Terror.................................. 9 1.3 Wichtigste Regelwerke zum Gefahrgutrecht................. 10 1.4 Allgemeine Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung......... 11 1.5 Ausnahmen von GGVSEB und ADR....................... 16 1.6 Andere Regelwerke.................................... 18 1.7 Fürs Gedächtnis....................................... 24 Kontrollfragen......................................... 25 2 Allgemeine Gefahreneigenschaften...................... 31 2.1 Gefahreneigenschaften gefährlicher Güter.................. 31 2.2 Erscheinungsformen gefährlicher Güter.................... 31 2.3 Stoffbenennung....................................... 32 2.4 Verpackungsgruppen................................... 32 2.5 Klassifizierungscode................................... 33 2.6 Abfälle.............................................. 33 2.7 Tunnelbeschränkungscode.............................. 33 2.8 Gefahrklassen........................................ 34 2.9 Einwirkung auf Umwelt und Mensch....................... 51 2.10 Fürs Gedächtnis....................................... 53 Kontrollfragen......................................... 54 3 Dokumentation....................................... 60 3.1 Begleitpapiere........................................ 60 3.2 Beförderungspapier................................... 61 3.3 Schriftliche Weisungen................................. 69 3.4 Lichtbildausweis...................................... 75 3.5 ADR-Zulassungsbescheinigung........................... 75 3.6 Besonders gefährliche Güter, sog. -35-Güter............... 75 3.7 Ausnahmen.......................................... 79 3.8 ADR-Schulungsbescheinigung........................... 79 3.9 Fürs Gedächtnis....................................... 83 Kontrollfragen......................................... 84 6
Inhalt 4 Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung.......................................... 90 4.1 Fahrzeugarten/Beförderungsarten......................... 90 4.2 Gefahrgutumschließungen............................... 95 4.3 Ausrüstung der Fahrzeuge.............................. 100 4.4 Fürs Gedächtnis...................................... 106 Kontrollfragen........................................ 107 5 Kennzeichnung, Bezettelung und.... 115 5.1 Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke......... 115 5.2 Bezettelung und Kennzeichnung der Fahrzeuge............. 119 5.3 Fürs Gedächtnis...................................... 132 Kontrollfragen........................................ 133 6 Durchführung der Beförderung........................ 139 6.1 Grundregeln zur Unfallvermeidung....................... 139 6.2 Abfahrtkontrolle...................................... 140 6.3 Freistellungen........................................ 142 6.4 Be- und Entladen von Fahrzeugen....................... 147 6.5 Vorschriften für die Durchführung des Transports............ 166 6.6 Fürs Gedächtnis...................................... 173 Kontrollfragen........................................ 174 7 Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen........... 178 7.1 Am Gefahrguttransport beteiligte Personen................ 178 7.2 Straf- und Bußgeldbestimmungen........................ 189 7.3 Fürs Gedächtnis...................................... 190 Kontrollfragen........................................ 191 8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen........... 196 8.1 Beispiele typischer Gefahrgutunfälle...................... 196 8.2 Erstmaßnahmen bei Unfällen............................ 200 8.3 Unfallmeldung....................................... 203 8.4 Verhalten in Tunnelanlagen............................. 205 8.5 Fürs Gedächtnis...................................... 207 Kontrollfragen........................................ 208 Lösungen der Kontrollfragen.................................. 212 Stichwortverzeichnis......................................... 214 Hinweis: Die mit dem Zeichen gekennzeichneten Seiten dieses Hefts sind auf der entsprechenden Referenten-CD-ROM mit den Lösungen zu finden. 7
5 Kennzeichnung/Bezettelung Kennzeichnung, Bezettelung und der Fahrzeuge 5.2.3.8 Gase Versandstücke mit Gasen (nach Sondervorschrift V14 auch Abfall-Druckgaspackungen) sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss ( auch S. 165): ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN 5.2.3.9 Fahrzeuge und Container, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Fahrzeuge und Container, die z.b. Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel zur Temperaturführung ihrer Güter befördern, müssen an jedem Zugang (Ladeöffnung) mit dem folgenden Warnzeichen versehen sein: WARNUNG mindestens 250 mm mindestens 150 mm * Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel (Buchstabenhöhe mind. 25 mm) * 130
Kennzeichnung, Bezettelung und Kennzeichnung/Bezettelung der Fahrzeuge 5 5.2.3.10 Begrenzte Mengen in Stückgutfahrzeugen Beförderungseinheiten mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, die in begrenzten Mengen verpackte Güter über 8 t (brutto) enthalten, müssen wie folgt vorn und hinten gekennzeichnet werden. Die Kennzeichung mit der orangefarbenen Tafel ist zusätzlich erforderlich, wenn weitere Gefahrgüter auf der Beförderungseinheit in ausschilderungspflichtigen Mengen befördert werden. Diese Kennzeichnung der Beförderungseinheit ist auch erlaubt, wenn die Versandstücke noch nach den bis 30.6.2015 geltenden Regeln gekennzeichnet sind. LTD QTY LTD QTY Bis 30.6.2015 dürfen Beförderungseinheiten mit begrenzten Mengen noch mit LTD QTY gekennzeichnet werden. 131
5 Fürs Kennzeichnung, Bezettelung und Gedächtnis! 5.3 Fürs Gedächtnis Fürs Gedächtnis! Zweck der Kennzeichnung und Bezettelung ist leichte Erkennbarkeit von Gefahrguttransporten, Hinweis auf bestimmte Gefahren.! Zur Kennzeichnung und Bezettelung werden verwendet UN-Nummer bei Versandstücken, Gefahrzettel/Großzettel mit Symbolen, mit und ohne Kennzeichnungsnummer, Ausrichtungspfeile, Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe/für erwärmte Güter.! Jeder Stoff hat eine ganz bestimmte UN-Nummer.! Beförderungseinheiten mit Versandstücken werden nur mit neutralen orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet.! Bei Beförderung in Tanks oder loser Schüttung werden mit Kennzeichnungsnummern verwendet.! Für die richtige Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Container bzw. Tankcontainer müssen durch Verlader bzw. Befüller mit Großzetteln gekennzeichnet werden.! Großzettel und entfernen oder mit feuerbeständiger Haube abdecken, wenn keine Gefahrgüter geladen sind.! Bei Unfallmeldungen Kennzeichnungsnummern angeben.! Versandstücke mit begrenzten Mengen sowie Fahrzeuge vorn und hinten werden mit einer schwarz-weiß-schwarzen Raute gekennzeichnet.! Container und Tankcontainer an allen 4 Seiten bezetteln. Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten mit Großzetteln kennzeichnen.! Niemals falsche Kennzeichnungsnummern verwenden, sonst werden bei Unfällen falsche Maßnahmen eingeleitet.! Versandstücke, bei denen die Öffnung nicht erkennbar ist, sind mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet.! Umverpackungen müssen als solche gekennzeichnet sein (Aufschrift UMVER- PACKUNG, UN-Nummern, Gefahrzettel, ggf. Ausrichtungspfeile und ggf. Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe). 132
Kennzeichnung, Bezettelung und Kontrollfragen 5 Kontrollfragen 1. Welche Abmessungen sind für die orangefarbenen Tafeln bei Beförderungseinheiten vorgeschrieben? A ca. 40 cm x ca. 40 cm B 40 cm Breite x 30 cm Höhe ( + 10%) C ca. 30 cm Breite x ca. 40 cm Höhe D 30 cm x 12 cm (5.2.2) 2. Wo sind die orangefarbenen Tafeln anzubringen, wenn bei einer Beförderungseinheit (Lkw mit Anhänger) nur der Anhänger mit Gefahrgut beladen ist? A Vorne und hinten am Anhänger B Vorne und hinten am Anhänger und zusätzlich vorne am Lkw C Am Lkw vorne und am Anhänger hinten D Am Lkw hinten und am Anhänger hinten (5.2.2) 3. Wer ist für das Sichtbarmachen der orangefarbenen Tafeln an den Beförderungseinheiten verantwortlich? A Verlader B Fahrzeugführer C Halter D Beförderer (5.2.2) 4. Sie befördern Versandstücke mit folgenden Gefahrzettelmustern: 4 4 Welche Bedeutung haben diese Gefahrzettelmuster? A Der Stoff ist selbstentzündlich und reagiert gefährlich mit Wasser. B Der Stoff reagiert nur gefährlich mit Wasser. C Der Stoff ist oxidierend. D Der Stoff ist ätzend und giftig. (2.8, 5.1.3) 133
5 Kontrollfragen Kennzeichnung, Bezettelung und 5. An welchen Beförderungseinheiten müssen in der Regel orangefarbene Tafeln mit Kennzeichnungsnummern angebracht sein? A An Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Schüttgut B An Fahrzeugen mit Versandstücken C An allen Fahrzeugen mit Containern mit mehr als 3 m 3 Laderaum D An leeren, gereinigten Tankfahrzeugen (5.2.2) 6. Wann müssen die orangefarbenen Tafeln abgedeckt bzw. entfernt sein? A Bei einem leeren und gereinigten Gefahrgutfahrzeug B Beim Fahren innerhalb von Ortschaften C Bei Gefahrguttransporten ausschließlich im Ausland (Kabotageverkehr) D Beim Parken (5.2.2) 7. In welchem Fall müssen an einem Pkw, der Gefahrgüter als Versandstücke geladen hat, angebracht werden? A Wenn mehr als freigestellte Mengen (nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR) befördert werden. B Immer wenn Gefahrgüter befördert werden. C Nur, wenn mehr als 100 kg Gefahrgüter transportiert werden. D Bei der Beförderung von Gefahrgütern mit Pkw sind nie erforderlich. (5.2.2) 8. Welche Bedeutung hat es, wenn auf ein Versandstück 2 unterschiedliche Gefahrzettel geklebt sind? A Von diesem Versandstück gehen mehrere Gefahren aus. B Das Versandstück darf nur innerhalb des Werkgeländes befördert werden. C Es besteht immer ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern. D Die Polizei muss über diesen Gefahrguttransport informiert werden. (5.1.1) 134