Informationen zur Zwischenprüfung am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. am 31. Januar 2013

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Transkript:

Informationen zur Zwischenprüfung am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg am 31. Januar 2013

Fachliche Voraussetzungen im Strafrecht Üblicherweise sollte mit der Zwischenprüfung im Strafrecht im 2. Fachsemester begonnen werden. Für Studierende, die im Sommersemester ihr Studium beginnen, sollte der Start im Strafrecht im 3. Fachsemester erfolgen. Die Veranstaltung Grundkurs Strafrecht I sollte unter Einschluss der propädeutischen Übung absolviert worden sein. Fachliche Voraussetzungen im Bürgerlichen Recht Üblicherweise sollte mit der Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht im 3. Fachsemester begonnen werden. Dies gilt für Sommer- wie für Wintersemesteranfänger. Die Vorlesungen BGB AT, Schuldrecht AT und Schuldrecht - Vertragliche Schuldverhältnisse sollten bereits gehört worden sein. Fachliche Voraussetzungen im Öffentlichen Recht Üblicherweise sollte mit der Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht im 3. Fachsemester begonnen werden. Für Studierende, die im Sommersemester ihr Studium beginnen, sollte der Start im Öffentlichen Recht im 4. Fachsemester erfolgen. Die Vorlesungen Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht und Staatsrecht II Grundrechte sollten bereits gehört worden sein. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um Empfehlungen!!!

Formaler Ablauf der Zwischenprüfung 1. Die Ferienhausarbeit vor dem Semester schreiben, in dem die Klausuren absolviert werden sollen. Achtung!!! Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit liegt VOR der Anmeldefrist. Die Bearbeitung der Hausarbeit ist ohne vorherige Anmeldung möglich. 2. Während der Anmeldefrist (im Wintersemester Oktober, im Sommersemester April) zu der entsprechenden Zwischenprüfungsleistung anmelden. Eine Anmeldung gilt immer nur für das entsprechende Semester. Sollte eine Anmeldung zum zweiten Versuch notwendig sein, muss sich hierzu immer separat angemeldet werden!! 3. Klausur(en) schreiben. 4. Ggf. Ferienhausarbeit nach dem Semester, in dem die Klausuren absolviert wurden, schreiben. Diese Hausarbeit wird dann von einem anderen Prüfer angeboten. Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Versuch Variante 1: Erste Hausarbeit bestanden, eine der Klausuren bestanden. Teilleistung bestanden, Schein wird ausgestellt. Variante 2: Erste Hausarbeit nicht bestanden (oder noch nicht geschrieben), eine der Klausuren bestanden Die Teilleistung ist noch nicht bestanden, in den Ferien nach den Klausuren muss eine zweite Hausarbeit geschrieben werden (bei einem anderen Prüfer). Es ist eine vorbehaltliche Anmeldung zum 2. Versuch notwendig! Nach Bestehen der zweiten Hausarbeit ist die Teilleistung bestanden. Die vorbehaltliche Anmeldung zum zweiten Versuch gilt als nicht erfolgt. Der Schein wird von dem Lehrstuhl ausgestellt, bei dem die Klausur(en) bestanden wurden! Wurde die zweite Hausarbeit nicht bestanden, gilt die vorbehaltliche Anmeldung als endgültige Anmeldung zum zweiten Versuch.

Variante 3: Erste Hausarbeit bestanden, keine Klausur bestanden. Die Teilleistung ist nicht bestanden. Eine Anmeldung zum zweiten Versuch im Folgesemester ist erforderlich! Die bestandene Hausarbeit verfällt! Variante 4: Erste Hausarbeit nicht bestanden keine Klausur bestanden Die Teilleistung ist nicht bestanden. Die Anmeldung zum zweiten Versuch im Folgesemester ist erforderlich!

2. Versuch (Wiederholung) Variante 1: Im ersten Versuch wurde keine der Klausuren bestanden In den Semesterferien vor dem Semester muss die erste Hausarbeit neu geschrieben werden. In dem Semester muss eine Klausur bestanden werden. Sollte die neu geschriebene Hausarbeit bestanden worden sein, und auch eine der Klausuren, so ist der Teilbereich bestanden. Sollte die neu geschriebene Hausarbeit nicht bestanden worden sein, aber eine der Klausuren, so muss in den Semesterferien nach dem Semester in der die Klausur (en)bestanden wurde(n), eine weitere Hausarbeit geschrieben werden. Wurde diese bestanden, ist der Teilbereich bestanden. Wurde diese nicht bestanden, so wird die Hausarbeit von einem Zweitkorrektor überprüft. Kommt auch der zu dem Ergebnis, dass die Hausarbeit nicht bestanden ist, so ist dieser Teilbereich, und damit die gesamte Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

Variante 2: Im ersten Versuch wurde keine der Hausarbeiten, jedoch eine Klausur bestanden. Die Hausarbeit vor dem Semester des zweiten Versuchs zählte als (nicht bestandene) zweite Hausarbeit des ersten Versuches. Jetzt werden zuerst die Klausuren geschrieben. Wenn eine dieser Klausuren bestanden wurde, dann wird nach dem Semester die erste Hausarbeit geschrieben, und sollte diese nicht bestanden worden sein, kann nach dem Folgesemester des zweiten Versuchs noch einmal eine Hausarbeit geschrieben werden. Sollte diese dann nicht bestanden worden sein, wird sie von einem Zweitkorrektor korrigiert. Kommt auch dieser zu dem Schluss, dass die Hausarbeit nicht bestanden wurde, so ist die Teilprüfung und damit die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Weichen die Bewertungen von Erst- und Zweitgutachter voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet.

WS 2012/13 SS 2013 WS 2013/14 Vorlesungsfreie Zeit (=4. FS) vorlesungsfreie Zeit (= 5. FS) vorlesungsfreie Zeit (= 6. FS) vorlesungsfreie Zeit 1. HA Klausuren 2. HA Klausuren 1. HA zweiter Versuch 2. HA zweiter Versuch nicht bestanden bestanden nicht bestanden bestanden nicht bestanden Wenn im zweiten Versuch keine der Klausuren bestanden wurde, wird die dritte Klausur einem Zweitgutachter übergeben. Sollte auch der zu dem Schluss kommen, dass diese Klausur nicht bestanden ist, so ist dieser Teilbereich und damit die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Weichen die Bewertungen von Erst- und Zweitgutachter voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet.

Bestehen/Nichtbestehen Wenn in allen drei Teilbereichen die Zwischenprüfung bestanden wurde, so wird vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt, welches im Prüfungsamt des Fachbereiches abgeholt und sorgfältig aufbewahrt werden sollte. Es wird zu späteren Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt. Davon unabhängig sind die Scheine für die Teilleistungen. Diese werden an den Lehrstühlen ausgestellt, die für die Klausurstellung der bestandenen Klausur(en) zuständig war. Wenn ein Teilbereich endgültig nicht bestanden wurde (also auch der zweite Versuch nicht bestanden wurde), ist die gesamte Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Ein Jurastudium mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung ist dann der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich. Teilleistungen der Zwischenprüfung könnten möglichweise bei z. B. einem FH-Studiengang anerkannt werden. Das entscheidet dann die jeweilige Hochschule. Des Weiteren ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wenn nicht alle drei Teilleistungen nach entsprechender Anmeldung bis spätestens Ende des 5. Fachsemesters bestanden wurden. ES GIBT KEINE VERBESSERUNGSMÖGLICHKEIT. SOBALD DIE TEILLEISTUNG BESTANDEN WURDE, ERSCHEINEN ALLE BESTANDENEN LEISTUNGEN AUF DEM ZEUGNIS.

Rücktritt Ein Rücktritt ist nur vom ersten Versuch möglich. Der Rücktritt muss spätestens einen Werktag vor dem Termin der ersten Klausur erfolgen. Da der zweite Versuch lt. Zwischenprüfungsordnung im Folgesemester des ersten Versuches erfolgen muss, gibt es hier grundsätzlich keine Rücktrittsmöglichkeit. Wenn der Studierende vor dem Semester ein Urlaubssemester beantragt, so erfolgt der zweite Versuch in dem nächsten Semester, in dem der Student wieder antritt. In einem Urlaubssemester können KEINERLEI Leistungen erbracht werden! Wenn eine Beurlaubung aufgrund von Krankheit erfolgt, so kann diese auch während des Semesters erfolgen. Sollte die Beurlaubung aufgrund von Krankheit während des Semesters erfolgen, genügt es nicht, sich nur im Studierendensekretariat krank zu melden. Der Fachbereich muss separat informiert werden. Diese Krankheit muss vor der letzten Klausur des Versuchs mit einem amtsärztlichen Attest gegenüber dem Fachbereich nachgewiesen werden.

Krankheit Hausarbeiten Für die Hausarbeiten sind die gesamten Semesterferien als Bearbeitungszeit vorgesehen. Daher gibt es grundsätzlich keinerlei Zeitverlängerung bei zeitweiliger Krankheit während der Bearbeitungszeit. Es gibt auch grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich. Klausuren Es werden drei Klausuren jedes Semester angeboten. Daher gibt es keine Nachschreibemöglichkeit einer einzelnen Klausur. Wer bei der letzen Klausur des zweiten Versuchs (sprich dritte Klausur) krank wird, kann auf Antrag den gesamten Versuch wiederholen. Dies bedeutet auch, dass die Hausarbeit, die vor dem Semester geschrieben wurde, verfällt. Die Krankheit muss durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, welches nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

Nachteilsausgleich Studierende, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft eine Abweichung von den Prüfungsbedingungen benötigen, müssen zu Beginn Ihres Studiums an den Dekan einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Hierbei sind die benötigten Abweichungen genau zu benennen (Zeitverlängerung, separater Raum, Arbeit am PC usw.). Der Studierende erhält dann einen Bescheid über die genehmigten Abweichungen, der für das ganze Studium gültig ist und bei jeder Anmeldung zu einer Klausur (später beim Schwerpunkt auch zur Hausarbeit) vorgelegt werden muss. Sollte ein Studierender nur vorübergehend eine Abweichung von den Prüfungsbedingungen benötigen, z. B. wegen einer Verletzung, so muss auch hier ein Antrag an den Dekan gestellt werden. Das Prüfungsamt (sofern nicht selbst betroffen) wird dann die betroffenen Lehrstühle informieren. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.

Anerkennung von Leistungen von anderen Universitäten Eine abgeschlossene Zwischenprüfung jeder anderen Universität des Bundesgebietes wird in Marburg anerkannt. Hierzu reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Zwischenprüfungszeugnisses zusammen mit einem Anerkennungsantragsformular in zweifacher Ausfertigung (dieses kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden) im Prüfungsamt ein. Teilleistungen werden dann anerkannt, wenn diese nach der Prüfungsordnung der Ursprungsuniversität den Teilbereich abschließen, also wenn z. B. alle von der Ursprungsuniversität geforderten Leistungen im Strafrecht dort erbracht wurden, wird die Teilleistung im Bereich Strafrecht anerkannt. Einzelne Klausuren oder Hausarbeiten können nicht anerkannt werden! Reichen Sie auch für die Anerkennung von Teilleistungen ein Anerkennungsantragsformular in zweifacher Ausfertigung mit einer Kopie der entsprechenden Leistungsnachweise im Prüfungsamt ein. Die Einreichung muss vor Ende des 5. Fachsemesters erfolgen. Zur weiteren Erläuterung beachten Sie bitte 5 der Zwischenprüfungsordnung.

BAFöG Für BAFöG-Empfänger ist zu beachten, dass diese die Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen haben müssen, da ansonsten die BAFöG-Zahlung vorübergehend ausgesetzt werden kann. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn nach dem 4. Fachsemester noch das Bestehen der letzten Hausarbeit aussteht. Grundsätzlich können nur die BAFöG-Beauftragten die Leistungen für BAFöG bestätigen. Das Prüfungsamt oder die Studienberatung ist hierzu nicht berechtigt. BAFöG-Beauftragte des Fachbereichs sind: Prof. Dr. Backhaus (Landgrafenhaus Raum) Prof. Dr. Detterbeck (Savignyhaus Raum ) Prof. Dr. Freund (Savignyhaus Raum 310) An sie können auch alle Fragen in Bezug auf BAFöG gerichtet werden.