Kindergartengebühren für 2013 und Folgejahre Konzept für verlässliche Planungen

Ähnliche Dokumente
Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Berliner Platz und Stalmannstraße

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla

Gebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

1 Allgemeines. (1) Für die Betreuung von Kindern in den städt. Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre

Staffelung der Elternbeiträge für die Kindergärten und -spielkreise in der Samtgemeinde Hambergen

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für städtische Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Ostfildern

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kinderkrippe der Samtgemeinde Amelinghausen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten der Gemeinde Wennigsen (Deister)

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold

Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen

Präambel. 1 Allgemeines

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

Entgelt- und Benutzungsordnung. 1 Präambel

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Handorf, Landkreis Lüneburg

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Wittorf, Landkreis Lüneburg

Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten (Neufassung) 1 Benutzungsgebühr

1.Entwurf Stand

Gemeinde Wustermark Der Bürgermeister

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen Gebührenstufe

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt. Wohngeld

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung)

Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15.

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

Fachbereich für Familie & Kultur. Mai 2014

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Waldorfkindergartens Ottersberg

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland

Richtlinie für Antragsteller/Innen und Inhaber/Innen der Sindelfinger Berechtigungskarte Stand: März 2012

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Satzung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für alle Kindertageseinrichtungen. (Kita-Beitragssatzung)

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Öffentliche Einrichtungen

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

PLATZBEDARF UND PERSONALBEDARF KINDERTAGESSTÄTTEN MARKTFLECKENS MENGERSKIRCHEN IN DEN DES

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Buchungsregelung und Gebührenordnung (Bestandteil der Benutzerordnung)

S a t z u n g. der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)

15. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Ronnenberg

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Transkript:

Kindergartengebühren für 2013 und Folgejahre Konzept für verlässliche Planungen

Konzeption Rahmenbedingungen Gebühren Gebührenermäßigungen Gebührenbefreiungen Satzungsregelungen Auswirkungen Planungssicherheiten Zusammenfassung

Rahmenbedingungen Kostenexplosion durch Rechtsanspruch auf Krippenplätze Kostenerhöhungen durch optimales Angebot in Soltau Bund/Land tragen 52 % der lfd. Kosten (Krippen ab 01.08.2013 ) Eltern beteiligen sich derzeit mit 13 % an lfd. Kosten KiTa-Gebühren seit 18 Jahren unverändert Sozialoffensive 2008 für die Soltauer Eltern Träger der Jugendhilfe = Landkreis beteiligt sich nicht Restfinanzierung durch die Stadt Soltau = Defizit 3,2 Mio

Gebühren (1) Kalkulation 2008 bis 2011 = 16,42 % Steigerung ab 2012 bisher 112 mtl. (4 Std.) = 28 pro Monat pro Stunde neu höchstens 128 mtl. (4 Std.) = 32 pro Monat pro Stunde Steigerung von 16 pro Monat pro Stunde (entspricht 16 %) Steigerung bei 22 Tagen im Monat = rd. 70 Cent pro Tag Neu auch: Mindestgebühr von 50 % = 64 pro Monat pro Stunde Mindestgebühr gilt auch für die Jugendhilfe des Landkreises Deckungsgrad von Eltern erhöht sich von 13 % auf 22 %

Gebühren (2) Im Vergleich zu den Nachbarkommunen im Heidekreis Soltaus Standortvorteile Gebühren weiterhin deutlich unter dem Durchschnitt 126 Hortplätze! 100 Ganztagsplätze! 817 Kita-Plätze insgesamt und an der Nachfrage der Eltern orientiert (Umfrage im Sommer 2011). Kommune 4 Std. Samtgemeinde Ahlden(U6) 125 Samtgemeinde Ahlden(U3) 190 Gemeinde Bispingen 188 Gemeinde Bomlitz 159 Stadt Bad Fallingbostel 159 Stadt Munster 128 Gemeinde Neuenkirchen 130 Samtgemeinde Rethem 118 Stadt Schneverdingen 124 Samtgemeinde Schwarmstedt 170 Stadt Soltau 128 Stadt Walsrode 130 Gemeinde Wietzendorf 264 Durchschnitt im LK Heidekreis 155

Gebühren (3) Neue Soltauer Kindergartengebühren ab 01.08.2013 im Überblick: Regelbetreuung: Regelgebühr Mindestgebühr Regelgebühr Mindestgebühr 6 Abs. 1 und 2 der Satzung pro Monat pro Monat entspricht täglich entspricht täglich Vormittags 4 Stunden 128,00 64,00 5,82 2,91 Nachmittags 4 Stunden 128,00 64,00 5,82 2,91 1 zusätzl. Betreuungsstunde 32,00 16,00 1,45 0,73 Hortbetreuung 2 Stunden min. 64,00 32,00 2,91 1,45 Hortbetreuung 5 Stunden max. 160,00 80,00 7,27 3,64 Ganztagsbetreuung 9 Stunden 288,00 144,00 13,09 6,55 Feriengruppe Regelgebühr Mindestgebühr Regelgebühr Mindestgebühr 6 Abs. 5 der Satzung pro Woche pro Woche entspricht täglich entspricht täglich täglich bis max. 4 Stunden 32,00 32,00 6,40 6,40 für jede weitere Stunde 8,00 8,00 1,60 1,60 In Notfällen/Ausnahmen 6 Abs. 3 der Satzung 1 zusätzliche Betreuungsstunde 5,00 5,00 Hinweis: Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung werden wie bisher nur für die Regelbetreuung gewährt.

Gebührenermäßigungen (1) Höchstgebühr 128 monatlich (4 Std.) muss nur bezahlen, wer dazu auch wirtschaftlich in der Lage ist. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach neuer Sozialstaffel. Staffelung nach Einkommen und Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. 5 Staffelungen schaffen differenzierte Gebührenfestsetzung. Mindestgebühr 64 monatlich (50 %) muss jeder bezahlen. Mindestgebühr zahlt auch der Landkreis für Kinder, die Leistungen aus der wirtschaftlichen Jugendhilfe bekommen.

Gebührenermäßigungen (2) Gebührenermäßigung: Staffelung der Gebühren nach Einkommen und Personen im Haushalt Hinweis: Grundlagen für die Einkommensgrenzen sind die 82 ff Sozialgesetzbuch XII Hinweis: Das Nettoeinkommen wird lt. Wohngeldgesetz ermittelt (zzgl. Kindergeld) Einkommensgrenze 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen Grundbetrag 764,00 764,00 764,00 764,00 764,00 Familienzuschlag 268,00 535,00 803,00 1.070,00 1.337,00 Miete Stufe 3 WoGG 402,00 479,00 556,00 638,00 715,00 Einkommensgrenze 1.434,00 1.778,00 2.123,00 2.472,00 2.816,00 zzgl. 5 % Steigerung 71,70 88,90 106,15 123,60 140,80 Gebühren bei einer Betreuungszeit von 1 Std. 4 Std. 9 Std. bei einem Einkommen bis 16 64 144 1.505,70 1.866,90 2.229,15 2.595,60 2.956,80 20 80 180 1.577,40 1.955,80 2.335,30 2.719,20 3.097,60 24 96 216 1.649,10 2.044,70 2.441,45 2.842,80 3.238,40 28 112 252 1.720,80 2.133,60 2.547,60 2.966,40 3.379,20 32 128 288 1.792,50 2.222,50 2.653,75 3.090,00 3.520,00

Gebührenermäßigungen (3) Beispielberechnungen Berechnungsgrundlagen Fall 1: Alleinerziehend mit einem Kind Fall 2: Verheiratet mit 2 Kindern U6 Bemerkungen Berechnung Soltau Vergleich Landkreis Berechnung Soltau Vergleich Landkreis Grundbetrag erste Person 764,00 635,00 764,00 635,00 Soltau: doppelter Regelsatz, LK: 83 % Familienzuschlag zweite Person 268,00 268,00 803,00 803,00 identisch (je Person 70 % von 382 ) Miete/Haus lt. Wohngeldgesetz 402,00 402,00 556,00 556,00 für Soltau gilt Stufe 3 WoGG Aufschlag 5 %(Soltau) 71,70 0,00 106,15 0,00 freiw. Aufschlag für Staffelung Einkommensgrenze 1.505,70 1.305,00 2.229,15 1.994,00 Abstand Soltau zum Heidekreis 200,70 235,15 ca. Abstand von SGBII/XII zu unteren Eink. Bruttoeinkommen 1.600,00 0,00 3.300,00 1.200,00 Soltau: 12 Monate vorher, LK 6 Monate 30 % Abzug SV, RV, KV -480,00 0,00-1.100,00-400,00 Soltau pauschal 30 %, LK spitz Werbungskosten (1.000 /Jahr) -84,00 0,00-84,00-84,00 Soltau und Landkreis mit Pauschalbeträgen Sonstige Belstungen 0,00-40,00 0,00-70,00 LK zieht ggfs. Raten, Unterhaltslasten ab Versicherungen 0,00-15,00 0,00-30,00 LK erkennt Versicherungen bis 30 mtl. an Kindergeld 184,00 184,00 368,00 368,00 Wohngeld 75,00 0,00 105,00 215,00 nach Wohngeldberechnung, hier ca. Unterhalt 317,00 317,00 0,00 0,00 ALGII 0,00 960,00 0,00 665,00 Fall 2 = Aufstockung ALG II durch ErwerbsEK Anrechenbares Einkommen 1.612,00 1.406,00 2.589,00 1.864,00 Gebühr 4 Std. nach Sozialstaffel 96,00 64,00 128,00 64,00 (statt Höchstgebühr 128,00 ) 2. Kind frei 2. Kind freigebührenbefreiung Geschwisterkinder

Gebührenbefreiungen Bisher: Wenn mindestens ein Kind am 01.08.2008 (Stichtag) in einer Soltauer Kindertageseinrichtung betreut wurde, dann war jedes weitere Geschwisterkind von der Gebühr befreit. Ziel der damaligen Regelung war, dass die Eltern von der Belastung, für mehrere Kinder gleichzeitig zu zahlen, befreit werden sollten. Die Stichtagsregelung sollte lediglich den gerechten Einstieg sichern. Deshalb jetzt die Anpassung! Auszug aus der neuen Satzung: 8 Gebührenbefreiung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie, die mit Hauptwohnsitzin Soltau angemeldet ist, zeitgleicheine Soltauer Kindertageseinrichtung, so ist nur für das älteste angemeldete Kind eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Die weiteren Geschwister werden gebührenfrei betreut.

Satzungsregelungen (1) Die neue Satzung ist insgesamt einfacher bzw. verständlicher gefasst worden (8 statt bisher 12 Seiten) enthält nur noch 5 Gebührenstaffeln statt bisher 64. Beispiele: Für alle Betreuungszeiten eine Gebühr = einheitlicher Stundensatz 6 (2) : Für die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit wird eine Gebühr von mindestens 16 /Monat, höchstens 32 /Monat festgesetzt.

Satzungsregelungen (2) Beispiele: 9 (2): Das Familieneinkommen wird nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes ermittelt. 9 (3): Die maßgebliche Einkommensgrenze wird nach den Maßgaben des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Gebührenstaffelung (Anlage 1) wird nach gesetzlichen Änderungen - ohne Satzungsänderung - automatisch angepasst. 7 (2) : Für die Teilnahme am Mittagessen wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben. Die Höhe des Entgeltes je Essen sowie die Modalitäten bzgl. An- und Abmeldung werden jeweils durch Aushang in den Kindertagesstätten bekannt gegeben.

Auswirkungen (1) Neufestsetzung der Kindertagesstättengebühren ab 01.08.2013 - Auswirkungen auf den Haushalt 2013 ff Hinweis: Ein Kita-Gebührenjahr wird mit 11 Monaten gerechnet (01.08. bis 30.06) Darstellung der Auswirkungen im Haushalt Aktuelle Satzung N e u e S a t z u n g --> ab 01. 08. 2013 Aktuelle Einnahmen Neue Einnahmen 1. Aktuelle Gebührenhöhe = Jahreseinnahmen 2012 Stadt 119.800,00 Die Neuberechnung schließt sich nachfolgend 2. Aktuelle Gebührenhöhe = Jahreseinn. 2012 andere Träger 230.200,00 an. Es wird nicht differenziert zwischen 3. Summe Gebühren Eltern 2012 350.000,00 Mehreinnahmen für 2 städtische Kitas und 4. Summe Landkreis wirtschaftl. Jugendhilfe 45.400,00 Minderausgaben für die Defizite der 8 nicht- 5. Summe Einnahmen 395.400,00 städtischen Kitas. Ab 01.08.2013 = 837 Plätze/Kinder; zur Vergleichbarkeit mit Durchschn. 800 Kinder 700 Kinder halbt. 100 Kinder ganztags Summe 800 Kinder 6. Neue Mindestgebühr 64 /144 für 50 % aller 800 Kinder 246.400,00 79.200,00 325.600,00 7. Neue Gebühr von 80 / 180 für 20 % aller 800 Kinder 123.200,00 39.600,00 162.800,00 8. Neue Gebühr von 96 / 216 für 5 % aller 800 Kinder 36.960,00 11.880,00 48.840,00 9. Neue Gebühr von 112 / 252 für 5 % aller 800 Kinder 43.120,00 13.860,00 56.980,00 10. Neue Vollzahler von 128 / 288 für 20 % aller 800 Kinder 197.120,00 63.360,00 260.480,00 11. Summen nach erwarteten Einnahmen 700 Kinder halbtags /100 Kinder ganztags 646.800,00 207.900,00 12. Summe der erwarteten Einnahmen für 800 Kinder - ohne Abzug der gebührenfreien Geschwisterkinder 854.700,00 13. Zwischenergebnis: Mehreinnahmen (Differenz aus Zeilen 5 und 20) 459.300,00 14. abzüglich Gebührenbefreiuung für zeitgleiche Geschwisterkinder (statt bisher 186 künftig rd. 90 Kinder pro Jahr) -100.000,00 15. Bereinigte Mehreinnahmen jährlich ab 2013 gegenüber Vorjahr 2012 359.300,00 Ergebnisse: 16. Bei Umstellung auf neue Gebührenbefreiung für zeitgleiche Geschwisterkinder und Mindestgebühren = Mehreinnahmen von 359.300 /Jahr. 17. Für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2013 (5 Monate) lassen sich bei 20 % Toleranz Mehreinnahmen von rd. 150.000 einplanen (Haushalt 2013) 18. Anteil Landkreis bei neuer Mindestgebühr (40 % von 560 Kindern der Stufen 1+2) = 195.360 /Jahr; das sind rd. 102.400 / Jahr mehr als 2012. 19. Hinweis: Alle Angaben sind mit einer Tolerenz von 20 % gerechnet (Antragsvolumen geschätzt, Daten von Geschwisterkindern fehlen u.a.).

Auswirkungen (2) Darstellung der Mindereinnahmen aufgrund Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung Haltagsbetreuung Ganztagsbetreuung Gesamt 700 Kinder 100 Kinder 800 Kinder Berechnungsweg: Anzahl Kinder x Regelgebühr x 11 Monate 1. Gebühreneinnahmen mit Regelgebühr ohne Sozialstaffel 985.600,00 316.800,00 1.302.400,00 2. Gebühreneinnahmen nach Sozialstaffel (Toleranz 20 %) 646.800,00 207.900,00 854.700,00 3. Mindereinnahmen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes 338.800,00 108.900,00 447.700,00 4. darin enthalten für rd. 95 zeitgleiche Geschwisterkinder 100.000,00 5. damit Mindereinnahmen aufgrund der Sozialstaffel 347.700,00 Ergebnisse: 6. Die Mindereinnahmen durch Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung betragen pro Jahr 447.700,00 7. Die Mindereinnahmen für das Haushaltsjahr 2013 (01.08. bis 31.12.2013 = 5 Monate) betragen 186.500,00 8. Durch die Sozialstaffel wird die Gebühr für jedes der 800 Kinder im Durchschnitt ermäßigt um : 39,51 9. Durch die Geschwisterkinderregelung (neu: zeitgleich) wird jedes der rd. 95 Kinder befreit um : 97,13 Wichtiger Hinweis: Die Gebührenbefreiung- und Ermäßigung geht zu Lasten des allgemeinen Haushaltes und hat keine Auswirkung auf die Kalkulation und Höhe der Kita-Regelgebühren.

Planungssicherheiten Die Ausgaben für die Soltauer Kindertagesstätten orientieren sich zu einem hohen Maße an gesetzlichen Vorgaben. Davon sind rd. 90 % Personal- und 10 % Sachkosten. Steigerungen werden (deshalb) maßgeblich durch Personalkosten beeinflußt. Die Einnahmen = Zuschüsse von Bund/Land an den lfd. Betriebskosten betragen rd. 33 %. Die Gebühreneinnahmen durch die Eltern steigen von 13 auf 22 % (Deckungsgrad). Landesweit beträgt der Deckungsgrad durch Eltern im Durchschnitt 25 %. Darauf sollen sich auch Soltauer Eltern in Zukunft maximal einstellen (statt 33 %). Das Defizit im Soltauer Teilhaushalt 10.3 (2013 rd. 3,2 Mio. ) entspricht rd. 42 % aller laufenden Kosten. Es vermindert sich voraussichtlich um jährlich 359.300 EUR.

Zusammenfassung Neue Satzung regelt neue Gebühren bis 2015 Neue Gebühren bleiben im Rahmen Neue Satzung regelt neue Systematik Neue Systematik schafft Planungssicherheit Planungssicherheit für alle Beteiligten angemessen dauerhaft verlässlich wichtig Beteiligung ohne den Landkreis? gerecht? Gerechte Lastenverteilung muss das Ziel sein dem Landkreis Heidekreis verhandeln. 2013 mit

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen dazu