Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III. Fiktive Bemessung

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Transkript:

Gültig ab: 20.07.2016 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III Fiktive Bemessung

FW Seite 2 (07/2016) 152 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die FW wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Die Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Bemessung (zuletzt Urteil vom 26.11.2015, B 11 AL 2/15 R) wird umgesetzt. Demnach ist bei der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe ausschließlich die Bezugsgröße West maßgeblich, auch wenn sich die Vermittlungsbemühungen allein auf die neuen Bundesländer erstrecken. Die geänderte Weisungslage ist ab sofort bei Entscheidungen über Ansprüche mit einem neuen Stammrecht anzuwenden. Bewilligungen nach 328 und 42 SGB I sind bei der endgültigen Festsetzung zu berichtigen. In Widerspruchs- und Klageverfahren ist die Höhe des Arbeitslosengeldes rückwirkend unter Berücksichtigung von 44 Abs. 4 SGB X zu korrigieren. In bestandskräftigen Fällen wird auf Antrag korrigiert. Dabei sind 44 SGB X und 330 Abs. 1 zu beachten. Zeitpunkt der Entstehung der ständigen Rechtsprechung ist der 26.11.2015. Entstand das Stammrecht vor dem 26.11.2015, verbleibt es bei der Bemessungsgrundlage nach Bezugsgröße Ost. - FW 152.2.2

FW Seite 3 (07/2016) 152 152 - Fiktive Bemessung Gesetzestext (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundert- sechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

FW Seite 4 (07/2016) 152 Inhalt Aktualisierung, Stand 07/2016... 2 Gesetzestext... 3 152 - Fiktive Bemessung... 3 Inhalt... 4 Fachliche Weisungen... 5 152.1 Anwendungsbereich... 5 152.2 Fiktive Bemessung... 5 152.2.1 Qualifikationsgruppen... 5 152.2.2 Bezugsgröße... 5 152.3 Verfahren... 5

FW Seite 5 (07/2016) 152 Fachliche Weisungen 152.1 Anwendungsbereich (1) Eine fiktive Bemessung ist immer dann vorzunehmen, wenn eine Regelbemessung nicht möglich ist. (2) Es wird ggf. keine fiktive Bemessung durchgeführt, wenn im Bemessungsrahmen nach ausländischen Versicherungszeiten deutsche versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten von weniger als 150 Tage liegen. Hierzu wird auf die GA IntRecht Alv verwiesen. 152.2 Fiktive Bemessung 152.2.1 Qualifikationsgruppen (1) Das fiktive Arbeitsentgelt wird nach der Qualifikationsgruppe ermittelt, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken. Kommen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist die Beschäftigung maßgebend, die die höchste Qualifikation erfordert. (2) In Nahtlosigkeitsfällen ist die für die letzte Beschäftigung erforderliche Qualifikationsgruppe zugrunde zu legen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt. (3) Bei Zweifeln über die Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe ist eine Stellungnahme der Vermittlungsfachkraft einzuholen. (4) Der Zielberuf lässt sich unter: VerBIS Vermittlung -> Stellengesuche -> Art des Stellengesuchs/Beruf/ Tätigkeit/ Ausbildung ablesen. 152.2.2 Bezugsgröße (1) Das fiktive Entgelt wird nach der Bezugsgröße West ermittelt ( 18 Abs. 1 SGB IV), auch wenn sich die Vermittlungsbemühungen ausschließlich auf Beschäftigungen in den neuen Bundesländern erstrecken. (2) Es ist die Bezugsgröße des Kalenderjahres maßgebend, in dem der Anspruch entstanden ist. 152.3 Verfahren (1) Die Bezugsgröße kann der Veröffentlichung der Rechengrößen der Sozialversicherung entnommen werden. Die täglichen Werte für die Qualifikationsgruppen stehen in der Alg-PC-Arbeitshilfe zur Verfügung. (2) Folgende BK-Vorlage steht zur Verfügung: Name der Vorlage Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes Vorlagen-Nr. 3s152-1