Weisung vom Geplante Änderung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr.
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1 Weisung vom Geplante Änderung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Laufende Nummer: Geschäftszeichen: GR / / / / / / 7754 / 7948 / / II-1105 / II Gültig ab: Gültig bis: SGB II: SGB III: Familienkasse: Information Weisung nicht betroffen Bezug: Weisung vom IT-Verfahren COLIBRI und ELBA-BM: Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn im Folgejahr Gesetzesvorhaben zur Senkung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld ab und Verfahrenshinweise 1. Ausgangssituation Derzeit befindet sich im Gesetzgebungsverfahren der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz). Vorgesehen ist ab u. a., die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III zugrunde zu legende Sozialversicherungspauschale nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III von 21 Prozent auf 20 Prozent zu senken. In der Folge wird sich ein höheres Arbeitslosengeld ergeben. Abweichend von 422 SGB III ist die neue Sozialversicherungspauschale auch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung anzuwenden.
2 Betroffen sind demnach alle Arten von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenbeihilfe mit Anspruchstagen ab unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung und unabhängig davon, ob es sich um laufende oder ab 2019 neu entstehende Ansprüche handelt. 2. Auftrag und Ziel 2.1. Planungsstand Das Gesetzesvorhaben wurde am in der 2./3. Lesung vom Bundestag gebilligt. Die Absenkung der Sozialversicherungspauschale ab wird nach gegenwärtigem Planungsstand wie folgt umgesetzt werden: Anfang Dezember 2018: Implementierung der neuen Sozialversicherungspauschale für Anspruchstage ab im IT-Fachverfahren COLIBRI, automatisierter Versand der Änderungsbescheide, zentrale Information an die gemeinsamen Einrichtungen - Rechtskreis SGB II (ge) zum Anrechnungsverfahren inklusive Bereitstellung von Listen mit den betroffenen Aufstockern auf der ALLEGRO-Listenablage. Erzeugung von Bearbeitungsaufforderungen zur Anpassung der Pfändungsfälle und für Fälle, für die kein automatisierter Änderungsbescheid erstellt werden konnte (siehe Pkt.2.4) Mitte/Ende Dezember 2018: Implementierung der neuen Sozialversicherungspauschale in den ELBA- Arbeitslosengeld-Rechner Zweiter Durchgang im Bundesrat am Inkrafttreten am Januar 2019: Zahlungen für Anspruchstage ab erfolgen in korrekter Höhe Implementierung der neuen Sozialversicherungspauschale in die Arbeitslosengeld-Rechner (AlgPC-Arbeitshilfe und Selbstrechner im Internet) und Aktualisierung der BK-Vorlage (Berechnungsbogen ab ID24475). 2.2 Ziel Mit dem Versand der Änderungsbescheide Anfang Dezember 2018 ist gewährleistet, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden frühzeitig über den geänderten Leistungssatz informiert werden. Sie sind damit in der Lage weitere Leistungsträger (z. B. zugelassene kommunale Träger nach 6a SGB II - zkt) im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, wodurch eine rechtzeitige Prüfung der leistungsrechtichen
3 Auswirkungen unterstützt wird und ggf. Leistungsüberzahlungen im Rechtskreis SGB II abgewendet werden können. Ferner wird durch die zentrale Information der ge ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand für die Teams Alg Plus und ge vermieden. 2.3 Änderungsbescheide und Bescheide für Neubewilligungen Die Änderungsbescheide für Anspruchstage ab werden mit der neuen Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent vom IT-Fachverfahren COLIBRI Anfang Dezember 2018 automatisiert erstellt und sukzessive versandt. Die automatisierten Änderungsbescheide werden auf der ersten Seite nach der Anrede mit folgendem Text versehen: aufgrund geplanter rechtlicher Änderungen ist mit einer Absenkung der Sozialversicherungspauschale ab von 21,00 % auf 20,00 % zu rechnen. Auf dieser Grundlage wird der Bewilligungsbescheid über [Leistungsart wird entsprechend eingefügt] geändert. Dieser Bescheid schließt Änderungen der Festsetzung nach den allgemeinen Verfahrensregelungen aufgrund der endgültigen Gesetzesfassung (im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) nicht aus. Sollten sich im verkündeten Gesetz höhere Beträge ergeben, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Wenn die Leistungen vorläufig bewilligt wurden, ergeht auch dieser Bescheid vorläufig. Die Aufhebungsentscheidung sieht folgende Formulierung vor: Der Bewilligungsbescheid über [Leistungsart wird entsprechend eingefügt] wird gemäß 48 Abs.1 SGB X mit Wirkung ab geändert. Für Bewilligungen mit einem späteren Beginn, wird der individuelle Beginn ausgegeben. Der Änderungsbescheid wird die Sozialversicherungspauschale im neuen Prozentwert (20,00 Prozent) und betragsmäßig benennen. Die automatisierten Änderungsbescheide berücksichtigen bei Neuansprüchen ab 2019 noch nicht die maßgeblichen Werte für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Für das Verfahren zur Abwicklung dieser Fälle wird auf die Weisung verwiesen. Bei Änderungsbescheiden, die nach dem bis zur Verkündung der geänderten gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt veranlasst werden (vgl. Punkt 4), sind die o. g. genannten Textpassagen manuell einzufügen. Für Neubewilligungen in diesem Zeitraum ist folgende Textpassage manuell einzufügen:
4 aufgrund geplanter rechtlicher Änderungen ist mit einer Absenkung der Sozialversicherungspauschale ab von 21,00 % auf 20,00 % zu rechnen. Auf dieser Grundlage ergeht der Bewilligungsbescheid über [Leistungsart wird entsprechend eingefügt]. Dieser Bescheid schließt Änderungen der Festsetzung nach den allgemeinen Verfahrensregelungen aufgrund der endgültigen Gesetzesfassung (im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) nicht aus. Sollten sich im verkündeten Gesetz höhere Beträge ergeben, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Wenn die Leistungen vorläufig bewilligt werden, ergeht auch dieser Bescheid vorläufig. 2.4 Bearbeitungsaufforderungen In den folgenden Bestandsfällen generiert das IT-Fachverfahren COLIBRI Anfang Dezember 2018 Bearbeitungsaufforderungen: a) Für alle gespeicherten Absetzungen der Absetzungsarten nach 54 SGB I zur Prüfung und ggf. Änderung des Pfändungsbetrages oder neuen Aktivierung eines Pfändungsbetrages mit Wirkung zum b) Bei allen Fällen, wenn aufgrund von Unplausibilitäten kein automatisierter Änderungsbescheid erzeugt werden konnte und ein manueller Änderungsbescheid über BK-Text (ID 25287) zu erstellen ist. Der manuelle Änderungsbescheid ist mit dem Text aus dem automatisierten Änderungsbescheid zu versehen (vgl. Punkt 2.3). Die BK-Vorlage (ID 25287) sieht hierfür vorübergehend ein entsprechendes Auswahlfeld vor. Der neue Leistungssatz ist im IT-Fachverfahren COLIBRI in der Registerkarte Ergebnis Leistungsfall zu ersehen. Hinsichtlich der weiteren Absetzungsentscheidungen nach SGB I besteht aufgrund der Absenkung der Sozialversicherungspauschale mangels einer wesentlichen Änderung i. S. v 48 SGB X kein Anpassungsbedarf für Bestandsfälle, wenn diese vor dem getroffen wurden. Für Absetzungen wegen Erstattungskonstellationen gem SGB X ist die Absenkung der Sozialversicherungspauschale für Leistungsfälle über den Jahreswechsel hinaus ohne Relevanz. Für Entscheidungen ab dem (Bestandsfälle und Neufälle) sind die ab geltenden Sozialversicherungspauschalen zu berücksichtigen.
5 2.5 Information nach 9a SGB III Die ge werden zentral über den ab geänderten täglichen Leistungssatz bei Aufstockern (ohne Berücksichtigung von Anrechnungen) durch Listen informiert. Für die Alg Plus Teams entfällt daher die Informationspflicht nach 9a SGB III im Einzelfall. Die Informationspflicht besteht jedoch weiterhin, wenn nach dem Leistungssatzänderungen veranlasst werden. Inwiefern die Informationspflicht gegenüber den zkt zentral unterstützt werden kann, wird gegenwärtig geprüft. Hierzu erfolgen weitere Informationen. Sollte zwischenzeitlich von zkt s der neue Leistungssatz im Einzelfall oder in Listenform abgefragt werden, können diese Anfragen bereits beantwortet werden. 2.6 Kundenportal Bei Anfragen von Kundinnen und Kunden steht dem Kundenportal befristet bis der FAQ-Beitrag Änderung der Sozialversicherungspauschale Arbeitslosengeld zur Verfügung. 3. Einzelaufträge Die Alg Plus Teams bearbeiten die Bearbeitungsaufforderungen zur Erstellung der manuellen Änderungsbescheide sofort. Die Bearbeitungsaufforderungen zur Überprüfung der Pfändungsfälle sind ebenfalls als Sofortsachen zu behandeln. Sie sind spätestens mit Wirkung zum Zahlungslauf Januar 2019 umzusetzen. Die Bearbeitungsaufforderungen sind unter Berücksichtigung von Punkt 2.4 und 2.5 umzusetzen. Das Kundenportal beachtet bei Kundenanfragen den FAQ-Beitrag Änderung der Sozialversicherungspauschale Arbeitslosengeld. 4. Info Die Verkündung der geänderten gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt wird im BA- Intranet unter SGB III > Geldleistungen > Arbeitslosengeld > Aktuelle Informationen für OS AlgPlus eingestellt. Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren Änderungen zur Sozialversicherungspauschale ergeben, erfolgen weitere Verfahrenshinweise.
6 Die Fachlichen Weisungen zu 153 SGB III werden zeitnah aktualisiert. Über die weiteren Änderungen zum Arbeitslosengeld, die mit dem Qualifizierungschancengesetz vorgesehen sind, wird zu gegebener Zeit informiert. 5. Haushalt entfällt 6. Beteiligung entfällt gez. Unterschrift
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