Informationen zu den Praktika im Bereich Lebensmittel/Fleisch/Öffentliches Veterinärwesen

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Transkript:

Informationen zu den Praktika im Bereich Lebensmittel/Fleisch/Öffentliches Veterinärwesen - Dauer der Praktika: Achtung: Aufgrund individueller Gegebenheiten einzelner Praktikumsstätten kann eine längere Dauer als 2 bzw. 3 Wochen erforderlich sein (die Angaben der TAppV sind Mindestangaben!), um die vorgeschriebene Stundenzahl zu erfüllen. Es empfiehlt sich, bereits bei der Anmeldung die exakte Dauer des Praktikums mit der Praktikumsstätte zu besprechen und zu vereinbaren. - Vergabe von Praktikumsplätzen: Die Anmeldung zu einem Praktikum soll maximal ein Jahr vor dem beabsichtigten Praktikumsbeginn erfolgen (wenn alle sich daran halten, funktioniert dies auch!!!). Hierdurch ließe sich die Vielzahl der Absagen bzw. der unentschuldigten Nichtantritte vermindern, welche die Motivation der Praktikumsstätten, Praktikanten anzunehmen, stark beeinträchtigt. Ebenso sollten Praktikumstermine rechtzeitig abgesagt werden, alleine aus Gründen der Fairness gegenüber den Mitstudierenden! - Vorkenntnisse/Vorbereitung: Vor Durchführung der Praktika wird der Besuch folgender Vorlesungen bzw. Übungen empfohlen: Praktikum Veterinärwesen: "Lebensmittelhygiene für das 4. Semester" Praktikum Hygienekontrolle/Lebensmittel: "Lebensmittelhygiene für das 5. Semester" Praktikum Schlachthof: "Fleischhygiene für das 6. Semester", "Übungen in der Fleischuntersuchung" im Lebensmittel/Pathologie/Tierschutz/AVO-Block Ohne Vorkenntnisse ist die Absolvierung von Praktika nicht sinnvoll. Wenn diese Vorkenntnisse nicht aus Vorlesungen und Übungen bezogen werden, ist es deshalb erforderlich, sich anderweitig vor den Praktika die jeweils erforderlichen Grundkenntnisse anzueignen. - Ablauf der Praktika: Es ist zu berücksichtigen, daß während der Praktika eventuell ein sehr frühes Erscheinen am Morgen erforderlich sein wird (z.b. für Betriebsbegehungen vor Produktionsbeginn). Dies sollte am besten schon bei der Anmeldung abgeklärt werden, um entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen zu können.

- Schutz-/Arbeitskleidung: Zu den Praktika müssen Praktikanten saubere, hygienisch einwandfreie und geeignete Arbeitskleidung mitbringen. Für die Praktika sind i.d.r. weiße Kittel, eine weiße Kopfbedekkung und weiße Schuhe notwendig, für die Praktika Veterinärwesen und Schlachthof zusätzlich weiße Hosen, ein weißer Helm und weiße Stiefel. Je nach Praktikumsstätte ist diese zusätzliche Ausrüstung auch für das Praktikum Hygienekontrolle/Lebensmittel erforderlich, außerdem wird gelegentlich noch weitere Schutzkleidung benötigt. Zur Sicherheit sollte bei der jeweiligen Praktikumsstätte nachgefragt werden, welche Schutzkleidung vom Praktikanten selbst mitzubringen ist. - Verhalten während der Praktika: Hiermit soll dringendst darauf hingewiesen werden, daß die allgemeinen Hygieneregeln von Praktikanten, also zukünftigen Tierärzten, einzuhalten sind, insbesondere bei Betriebsbegehungen. Außerdem sollte bedacht werden, daß die Praktikumsstätten bei der Mitnahme von Praktikanten bei Betriebsbegehungen auf die Akzeptanz und Mitarbeit der Betriebe angwiesen sind. Deshalb sollten sich Praktikanten in den Betrieben entsprechend verhalten, um dieses Entgegenkommen der Betriebe für zukünftige Praktikanten zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird auch darum gebeten zu berücksichtigen, daß die Betreuung von Praktikanten für die Praktikumsstätte und v.a. für den jeweiligen Betreuer sehr viel zusätzliche Zeit und Mühe kostet. Deshalb wird hier dazu aufgefordert, ein gewisses Maß an Interesse und Motivation während der Praktika zu zeigen. Falls Praktikanten nicht ausreichend kooperieren, bleibt es den Praktikumsstätten vorbehalten, Praktika vorzeitig zu beenden und keine Praktikumsbescheinigung auszustellen. - Verschwiegenheit: Praktikanten sind zur Verschwiegenheit über die während des Praktikums beobachteten Sachverhalte verpflichtet. Üblicherweise muß zu Beginn des Praktikums an der Praktikumsstätte eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben werden.

- Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz: In Bayern ist diese Belehrung gemäß einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz für Studierende der Tiermedizin nicht erforderlich. Eine Kopie dieser Mitteilung kann am Institut für Hygiene und Technologie der Lebensmittel tierischen Ursprungs abgeholt werden. Aus betriebsinternen Gründen der Praktikumsstätte kann es in manchen Fällen dennoch vorkommen, daß vor Antritt des Praktikums die Vorlage der o.g. Belehrung bzw. eines Gesundheitszeugnisses gefordert wird; dies sollte vor Beginn des Praktikums geklärt werden. Insbesondere sollte bei Absolvierung von Praktika in anderen Bundesländern vor Beginn des Praktikums bei der Praktikumsstätte nachgefragt werden, ob die o.g. Belehrung notwendig ist. Falls dies der Fall ist, müssen Praktikanten vor Beginn des Praktikums bei einem Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt an dieser Belehrung teilnehmen, und die Bescheinigung hierüber muß bei Praktikumsantritt vorgelegt werden.

Hinweise zu Praktika im Bereich Lebensmittel/Fleisch/Öffentliches Veterinärwesen während des Überganges von "alter" TAppO (10.11.1999) zu "neuer" TAppV (27.07.06) Während des Übergangszeitraumes zwischen "alter" TAppO v. 10.11.1999 und "neuer" TAppV v. 27.07.06 ist folgendes zu beachten: 1. Für Studierende, die vor 01.10.07 bereits einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung ("Staatsexamen") nach TAppO bestanden haben, ist bis zum Ende des Studiums die "alte" TAppO anzuwenden, d.h. diese Studierenden absolvieren ein Hygienepraktikum nach 52(1) und 53(1) TAppO (75 Stunden, 3 Wochen, frühestens nach 6. Semester), ein Schlachthofpraktikum nach 52(2) und 53(2) TappO (100 Stunden, 3 Wochen, frühestens nach 8. Semester) und ein Lebensmittelpraktikum nach 58 und 59 TAppO (75 Stunden, 2 Wochen, frühestens nach 9. Semester). Die Bescheinigung der Praktika für diese Studierenden erfolgt nach den Mustern der entsprechenden Anlagen der "alten" TAppO (Hygiene Anl. 9, Schlachthof Anl. 10, Lebensmittel Anl. 15). 2. Für Studierende, die zum 01.10.07 noch nicht zur Tierärztlichen Prüfung ("Staatsexamen") zugelassen worden sind, aber eventuell die Tierärztliche Vorprüfung ("Vorphysikum" und "Physikum") bereits bestanden haben, ist für das weitere Studium die "neue" TAppV anzuwenden, d.h. diese Studierenden absolvieren ein Praktikum Veterinärwesen nach 61 und 62 TAppV (75 Stunden, 2 Wochen, in München frühestens nach 4. Semester), ein Praktikum Hygienekontrolle/Lebensmittel nach 55(1) und 56(1) TAppV (75 Stunden, 2 Wochen, in München frühestens nach 5. Semester) und ein Praktikum Schlachthof nach 55(2) und 56(2) TappV (100 Stunden, 3 Wochen, in München frühestens nach Abschluß des Lebensmittel/Pathologie/Tierschutz/AVO-Blocks der Klinischen Rotation). Die Bescheinigung der Praktika für diese Studierenden erfolgt nach den Mustern der entsprechenden Anlagen der "neuen" TAppV (Veterinärwesen Anl. 12, Hygienekontrolle/Lebensmittel Anl. 6, Schlachthof Anl. 7).

3. Da sich zahlreiche Studierende, für die der Sachverhalt nach 2. zutrifft, bereits für Praktika nach "alter" TAppO vor Inkrafttreten der neuen "TAppV" beworben haben, wird folgende Vorgehensweise empfohlen: Studierende, die sich vor 01.10.07 (Inkrafttreten der neuen Studienordnung) für das "alte" Hygienepraktikum ( 52(1) und 53(1) TAppO) in Veterinärämtern angemeldet haben, sollen ihr Praktikum dort zum vereinbarten Termin ableisten. Das Praktikum soll auf 2 Wochen verkürzt werden, in Form des "neuen" Praktikums Veterinärwesen ( 61 und 62 TAppV) durchgeführt und entsprechend bescheinigt werden (Anl. 12 TAppV). Studierende, die sich vor 01.10.07 (Inkrafttreten der neuen Studienordnung) für das "alte" Lebensmittelpraktikum ( 58 und 59 TAppO) angemeldet haben, sollen ihr Praktikum zum vereinbarten Termin ableisten. Das Praktikum soll in Form des "neuen" Praktikums Hygienekontrolle/Lebensmittel ( 55(1) und 56(1) TAppV) durchgeführt und entsprechend bescheinigt werden (Anl. 6 TAppV). Studierende, die sich vor 01.10.07 (Inkrafttreten der neuen Studienordnung) für das Schlachthofpraktikum ( 52(2) und 53(2) TAppO) zu einem Termin, der vor Abschluß des Lebensmittel/Pathologie/Tierschutz/AVO-Blocks der Klinischen Rotation liegt, angemeldet haben, sollen ihr Praktikum zum vereinbarten Termin und in der vereinbarten Praktikumsstätte ableisten. Das Praktikum soll als "neues" Praktikum Schlachthof ( 55(2) und 56(2) TAppV) bescheinigt werden (Anl. 7 TAppV).

Hinweise zum Praktikum "Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen" nach 61 und 62 der Tierärztlichen Approbationsverordnung v. 27.07.06 (kurz: Praktikum Veterinärwesen) Zeitpunkt: wird von Universität festgelegt; München: frühestens nach dem 4. Semester, spätestens vor der Zulassung zur Tierärztlichen Prüfung in den Fächern Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Gerichtliche Veterinärmedizin sowie Berufs- und Standesrecht Weitere Informationen: siehe "Hinweise zu Praktika"

Hinweise zum Praktikum "Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,- methoden und - techniken für den Lebensmittelbereich" nach 55(1) und 56(1) der Tierärztlichen Approbationsverordnung v. 27.07.06 (kurz: Praktikum Hygienekontrolle/Lebensmittel) Zeitpunkt: wird von Universität festgelegt; München: frühestens nach dem 5. Semester, spätestens vor der Zulassung zur Tierärztlichen Prüfung in den Fächern Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene und Milchhygiene Weitere Informationen: siehe "Hinweise zu Praktika"

Hinweise zum Praktikum "Ausbildung in in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung" nach 55(2) und 56(2) der Tierärztlichen Approbationsverordnung v. 27.07.06 (kurz: Praktikum Schlachthof) Zeitpunkt: wird von Universität festgelegt; München: frühestens nach Abschluß des Lebensmittel/Pathologie/Tierschutz/AVO-Blocks der Klinischen Rotation, spätestens vor der Zulassung zur Tierärztlichen Prüfung in dem Fach Fleischhygiene Weitere Informationen: siehe "Hinweise zu Praktika"