am Helmholtz Zentrum München Gebäude 51 Ingolstädter Landstraße 1 85764 Neuherberg Tel.:(089) 3187 4621 Fax.:(089) 3187 3380 Geschäftsordnung ( 7 der Satzung) mit Änderungen vom 28.11.2002 mit Änderungen vom 27.11.2003 mit Änderungen vom 07.12.2006 mit Änderungen vom 18.04.2007 mit Änderungen vom 13.11.2008 1 Aufnahme und Ausschluss von Kindern Aufnahme neuer Kinder 1.1.1 Bedingungen für die Aufnahme in die Kindertagesstätte und auf die Warteliste Alter: ab 8 Wochen - 6 Jahren bzw. Schuleintritt ein Elternteil des Kindes muss arbeitsmäßig in direktem Bezug zum GSF- Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, GmbH oder zum Bundesamt für Strahlenschutz stehen Wird - beispielsweise durch Wechsel der Arbeitsstelle - diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, wird der Betreuungsvertrag für das Kind nach einer dreimonatigen Übergangsfrist automatisch beendet.
1.1.2 Auswahlkriterien für die Auswahl von Kindern aus der Warteliste Vom Vorstand oder von einem von der Elternversammlung eingesetzten Gremium wird eine Warteliste geführt. Zur Bearbeitung dieser Warteliste sollen folgende Kriterien herangezogen werden: Berufstätigkeit beider Elternteile bzw. allein erziehende Elternteile Geschwisterkinder (Kinder deren Geschwister in der Kindertagesstätte sind oder waren) Ausgewogenheit der Alters- und Geschlechtsstruktur der Gruppe Schwerwiegende soziale/berufliche/persönliche Faktoren Befristung des Arbeitsvertrages des Elternteils, der bei der GSF angestellt ist Die Auswahl der Kinder erfolgt in Zusammenarbeit mit der Leitung der Kindertagesstätte. 1.1.3 Ablauf Erster Kontakt interessierter Elternteile über Vorstandsvorsitzende/n oder eine zuständige Kontaktperson eines eingesetzten Gremiums und/oder die Leitung der Kindertagesstätte Der Betreuungsvertrag ist zunächst befristet. Der Befristungszeitraum beträgt in der Regel vier Wochen, kann im Einzelfall aber auch anders gewählt werden. Aufnahme des Kindes auf die Warteliste durch Abgabe des ausgefüllten Formulars für die Voranmeldung Die Elternversammlung bzw. ein entsprechendes Gremium des Vereins trifft in Zusammenarbeit mit der Leitung unter Berücksichtigung der unter 1.1.2 aufgeführten Kriterien in regelmäßigen Abständen eine Vorauswahl Mit den Eltern wird vom Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied der Elternversammlung ein Informations- und Auswahlgespräch geführt. Das Ergebnis ist der Elternversammlung mitzuteilen. Die entsprechenden Eltern werden zu einer der regelmäßig durchgeführten Elternversammlungen eingeladen Nach Vereinbarung mit der Leitung können die Kinder einen Schnuppertag in ihrer Gruppe in Anspruch nehmen Die Anmeldung und vorläufige Aufnahme des Kindes zu einem vereinbarten Termin erfolgt durch die beiderseitige Unterschrift des Betreuungsvertrages
Vor Ablauf des Befristungszeitraumes wird von der Elternversammlung bzw. einem eingesetzten Gremium und der Leitung sowie von den Elternteilen des Kindes über die endgültige Aufnahme in die Einrichtung bzw. über eine befristete Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses entschieden. Es können höchstens zwei befristete Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Der Regelfall soll die endgültige Aufnahme nach Ablauf des Befristungszeitraums sein. Bleibt das Kind länger als drei Monate in der Kindertagesstätte, hat innerhalb dieser drei Monate mindestens ein Elternteil die Aufnahme in den Verein zu beantragen. 1.1.4 Gastkinder Als Gastkinder werden Kinder bezeichnet, die entweder für einen Zeitraum von unter drei Monaten, oder nur für einzelne Tage in der Kindertagesstätte betreut werden. Über ihre Aufnahme entscheidet die Elternversammlung bzw. ein von ihr eingesetztes Gremium in Absprache mit der Leitung. Sowohl der Elternbeitrag als auch die Betreuungskosten für einzelne Tage werden in der pädagogischen Gesamtkonzeption festgelegt. Gastkinder müssen nicht gekündigt werden, ihr Betreuungsvertrag endet automatisch nach dem vereinbarten Zeitraum. 1.1.5 Tauschtage und zusätzliche Betreuungstage In Absprache mit dem pädagogischen Personal können innerhalb eines zeitlichen Rahmens von zwei Wochen Betreuungstage getauscht werden. Im Einzelfall ist ein außerordentlicher Betreuungstag von Kindern, die regelmäßig die Kindertagesstätte besuchen, nach Absprache mit dem pädagogischen Personal möglich und durch den Buchungsrahmen gedeckt. Ändert sich der Betreuungsbedarf über einen Zeitraum von länger als vier Wochen, so muß die Buchung entsprechend angepaßt werden, sofern ausreichende Betreuungskapazitäten vorhanden sind. 2 Elternmitarbeit 2.1 Praktische Mitarbeit Bestand und Funktion der Eltern-Kind-Initiative und somit auch der Kindertagesstätte sind nur durch die Mitarbeit der Eltern gewährleistet. Eine Mitarbeit der Eltern ist
deshalb verpflichtend; sie setzt sich zusammen aus praktischen (Putzaktionen, Umzüge, Renovierungs- und Gartenarbeiten, Verkaufsaktionen etc.) und organisatorischen (z.b. Mitarbeit in Vereinsausschüssen) Arbeiten. Um eine möglichst gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wird folgendes festgelegt: Bei Bedarf müssen pro Elternpaar/teil 15h / Jahr an Arbeitszeit für den Verein geleistet werden. Können oder wollen Elternteile diese Arbeit nicht leisten, sind als Ausgleich 9 / nicht geleistete Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen. In die Abrechnung werden nur Eltern einbezogen, die mindestens 6 Monate Zeit hatten, sich im Kindergarten zu engagieren. Darüber hinausgehend geleistete Stunden können ins Folgejahr übertragen werden. Der Vorstand ist von dieser Regelung ausgenommen, da die für den Verein geleistete Arbeitszeit in der Regel 15 h / Jahr deutlich übersteigt. Der Vorstand wird nach seiner Abwahl von der Elternmitarbeit der Folgejahre befreit. 2.2 Elternversammlung Alle 6-8 Wochen findet eine Elternversammlung statt. Die Teilnahme an der Elternversammlung ist für je ein Elternteil pro Kind verbindlich. Diese Elternversammlungen sind nicht gleichzusetzen mit den pädagogischen Elternabenden, die von den Erzieherinnen ausgerichtet und gestaltet werden. 3 Pädagogische Gesamtkonzeption Die Erzieherinnen und die Eltern erstellen gemeinsam eine pädagogische Gesamtkonzeption. In dieser Konzeption werden pädagogische Grundlagen und Ziele festgelegt werden, die in der Arbeit mit den Kindern umgesetzt werden soll. Diese Konzeption wird kontinuierlich bearbeitet und den jeweiligen Anforderungen angepasst. 4 Versicherungen 4.1 Kinder Die Kinder sind bei der Bayerischen Unfallkasse unfallversichert. Die Haftpflicht tritt ein bei durch die Kinder verursachten Schäden an Gegenständen, die nicht Eigentum der Tagesstätte sind.
4.2 Erzieherinnen Das Betreuungspersonal ist über die Berufgenossenschaft unfallversichert. 4.3 Eltern Private Haftpflichtversicherung