Wismarer Weihnachtsmarkt 2009



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Transkript:

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Hansestadt Wismar 20/09 18. Jahrgang 21.11.2009 Wismarer Bürgerstiftung weiter auf Erfolgskurs Im zehnten Jahr ihres Bestehens ist es der Wismarer Bürgerstiftung gelungen, ihr Stammkapital auf 501.909 Euro aufzustocken. Nach den Worten ihres Vorstandsvorsitzenden Gerhard Raabe konnte sie damit ihr Vermögen seit der offiziellen Anerkennung am 13. August 1998 bereits vervierfachen. Im gleichen Atemzug hebt er hervor, dass sich bisher 643 Personen mit Spenden und Zustiftungen an der Wismarer Bürgerstiftung beteiligt haben. Darum verdient sie - im Gegensatz zu anderen Stiftungen, die von einzelnen Institutionen getragen werden - zurecht ihre Bezeichnung. Vor diesem Hintergrund und wegen der freiwillig auferlegten Richtlinie, das Stiftungskapital mündelsicher und nicht spekulativ anzulegen, wird die erste Bürgerstiftung in den neuen Bundesländern von einem guten Ruf und von hoher Akzeptanz begleitet. Nicht zuletzt deshalb wurde ihr in diesem Jahr vom Bundesverband Deutscher Stiftungen nun schon zum vierten Mal in Folge das Gütesiegel verliehen. Wie bedeutend die Arbeit der Wismarer Bürgerstiftung ist wird klar, wenn man sich die 130.000 Euro vor Augen führt, welche in den letzten zehn Jahren für die Förderung von 136 einzelner Projekte zur Verfügung gestellt werden konnten. Da nur die Zinserträge hierfür verwendet werden dürfen und da das Stiftungskapital als solches unangetastet bleibt, sind das in Abhängigkeit vom aktuellen Zinsniveau bereits heute schon jedes Jahr zwischen 12.000 und 14.000 Euro. Geld, welches in Zeiten immer knapperer städtischer Haushaltsmittel hilft, zum Beispiel Sportvereine, Jugend- und Kunstprojekte sowie soziale Vorhaben zu unterstützen. Auch die Stadtwerke, die Wohnungsbaugesellschaft und der Seehafen unserer Stadt identifizieren sich mit dem Grundgedanken der Bürgerstiftung. Durch deren jüngste Zustiftungen in Höhe von 5.000 Euro, 4.500 Euro und 2.500 Euro, welche am 16.11.2009 symbolisch übergeben wurden, leisten die hiesigen Unternehmen wertvolle Beiträge, um Wismar ein Stückchen weiter voranzubringen. Übrigens: auch kleinere Beträge sind sehr hilfreich. Bereits mit 10 Euro monatlich über vier Jahre hinweg können Sie beitragen, die Leistungsfähigkeit der Wismarer Bürgerstiftung zu erhöhen. Sie unterstützen damit direkt das gesellschaftliche Leben und helfen gleichzeitig, die Lebensqualität für unsere Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.buergerstiftung-wismar.de In dieser Ausgabe lesen Sie: (von links) Klaus-Dieter Thauer (Wobau Wismar) und Andreas Grzesko (Stadtwerke Wismar) mit den Vorstandsmitgliedern der Bürgerstiftung, Wolfgang Eick, Gerhard Raabe, Johannes Geilhorn und Thomas Beyer bei der Übergabe der Zustiftungen. Wismarer Weihnachtsmarkt 2009 Der Wismarer Weihnachtsmarkt 2009 findet in der Zeit vom 28. November 2009 bis zum 20. Dezember 2009 täglich von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt. Eröffnet wird der Markt am 28.11.2009 um 14:00 Uhr auf dem Marktplatz durch den Weihnachtsmann. Er wird von den Wismarern und ihren Gästen am Alten Hafen empfangen und fährt dann in einer Kutsche mit seinem Gefolge, begleitet von Blasmusik und unzähligen Kindern zum Marktplatz. Hier werden neben internationalen Produkten wie z. B. an finnischen und schwedischen Ständen auch Weihnachtsartikel aus Thüringen und dem Erzgebirge zu finden sein. Ein Höhepunkt auf dem Wismarer Weihnachtsmarkt ist das Luciafest am 13. Dezember 2009. Die schwedische Lichterkönigin wird mit 10 schwedischen Begleiterinnen auf dem Markt erscheinen. Das Fest wird mit Essen, Trinken und Gesang gefeiert. Neben der Wasserkunst befindet sich der Märchenwald mit Hexenhaus und vielen bekannten Figuren aus Grimms Märchen. Für die Kinder speziell ist ein Kinderweihnachtsmarkt mit Backstube eingerichtet. Hier können die Kleinen persönliche Geschenke für Eltern und Freunde basteln. Außerdem werden in einem Fruchtmobil leckere Fruchtsäfte, Bowlen und Heißgetränke für Kinder angeboten. Weiterhin befindet sich auf dem Kinderweihnachtsmarkt der Weihnachtskalender (täglich mit Süßigkeiten neu befüllt) sowie ein Wunschbriefkasten. Die gesammelte Post wird vom Weihnachtsmann beantwortet und vielleicht werden auch viele Wünsche wahr. Hervorzuheben ist auch der historische Markt mit Schmiede, historischer Bäckerei und einer mittelalterlichen Schenke. Angebote Volkshochschule/ 5. Lichterfahrt am 3. Advent...Seite 3 Ausstellung im Baumhaus...Seite 4 Amtliche Bekanntmachung/ Straßenreinigungssatzung...Seiten 5/6/7/8/9 Ausschreibungen...Seiten 10 und 11 UNESCO-Brief...Seiten 14 und 15 Nachgehakt Das Fundbüro Sie haben etwas verloren? Oder gar gefunden? Ob Portemonnaie, Schlüssel, Uhr oder ein Fahrrad - gefundene Gegenstände können bei uns abgegeben werden. Anlaufstelle für alle Fundsachen im Stadtgebiet Wismar ist seit dem 01. November 2009 nicht mehr das Ordnungsamt, sondern das Bürger- und Fundbüro. Hier werden die Fundstücke gesammelt, registriert und - wenn möglich - dem Eigentümer zurückgegeben. Unsere Anschrift: Bürger- und Fundbüro der Hansestadt Wismar Am Markt 1/Rathaus/ Zimmer: 007 23966 Wismar Wir erwarten Sie zu unseren Sprechzeiten: montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr samstags von 9:00 bis 12:00 Uhr Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiterinnen unter den Nummern: 03841/251-90 33, -90 34, -90 35 e-mail: buergerbuero@wismar.de Apropos... Zum Thema Neue Influenza H1N1 (Schweinegrippe) ist aktuell ein Info-Flyer im Gesundheitsamt und dem Bürgerbüro der Stadt erhältlich. Ausführliche allgemeine Informationen in dieser Sache finden Sie auch auf www.wismar.de. Die nächste Ausgabe des Stadtanzeigers erscheint am 5. Dezember 2009

BÜRGERSCHAFT 5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar (Wahlperiode 2009-2014) Donnerstag, dem 26. November 2009 um 17.00 Uhr im Rathaus, Bürgerschaftssaal TAGESORDNUNG 1. Begrüßung durch den Präsidenten der Bürgerschaft 2. Einwohnerfragestunde 3. Eröffnung/ Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Genehmigung der Protokolle 5. Mitteilungen des Präsidenten der Bürgerschaft 6. Mitteilungen der Bürgermeisterin 7. Anträge der Bürgermeisterin 7.1 Drucksache 0086-05/09 6. Änderungssatzung der Satzung zur finanziellen Ausstattung der Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in der Hansestadt Wismar 7.2 Drucksache 0087-05/09 Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar 7.3 Drucksache 0088-05/09 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar hier: Aufstellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes Umwandlung von gewerblicher Baufläche und Wohnbaufläche in Wohn- und Mischgebiet im Bereich Lübsche Burg Ost 7.4 Drucksache 0089-05/09 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar hier: Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 76/09 Wohn- und Mischgebiet Lübsche Burg Ost 7.5 Drucksache 0090-05/09 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar Betrifft: Bebauungsplan Nr. 44/96 Dauerkleingartenanlage Klingenberg hier: Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44/96 im vereinfachten Verfahren 7.6 Drucksache 0091-05/09 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar hier: Bebauungsplan Nr. 72/09 - Wohngebiet Am Wischberg Abwägung der Anregungen und Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB 7.7 Drucksache 0092-05/09 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar hier: Bebauungsplan Nr. 3/90 - Wohngebiet Friedenshof, VI. BA, 8. Änderung Abwägung der Anregungen und Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB 7.8 Drucksache 0093-05/09 Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Hansestadt Wismar 7.9 Drucksache 0094-05/09 Wahl des Wahlleiters für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 2010 7.10 Drucksache 0095-05/09 Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Inhaber von Wahlämtern der Bürgermeisterwahl am 25.04.2010 und der eventuell notwendig werdenden Stichwahl am 09.05.2010 8. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschüssen 9. Anträge der Fraktionen und Bürgerschaftsmitglieder 9.1 Drucksache 0097-05/09 SPD-Fraktion Antrag auf Zuerkennung eines Kulturpreises für den Bibliotheksverein Wismar 9.2 Drucksache 0098-05/09 CDU-Fraktion Nutzung St.-Georgen-Kirche durch Privatpersonen 9.3 Drucksache 0099-05/09 Bürgerfraktion Digitale Bereitstellung der Vorlagen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters 10. Anfragen 11. Nicht öffentliche Sitzung 11.1 Anfragen und Anträge 11.1.1 Drucksache 0100-05/09 Bürgerfraktion Entlassung des kaufmännischen Geschäftsführers der Stadtwerke Wismar GmbH - Umfassende Unterrichtung der Bürgerschaft 11.1.2 Drucksache 0058-03/09 Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten 11.1.3 Drucksache 0096-05/09 Rückforderung von ausgereichten Städtebaufördermitteln Runde Grube 4 (ehemaliges Räuchereigebäude) 12. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Dr. Gerd Zielenkiewitz Präsident der Bürgerschaft Termine der planmäßigen Sitzungen der Ausschüsse und der Bürgerschaft im Dezember 2009 (Wahlperiode 2009-2014) Betriebsausschuss für den EVB 01.12.2009 17.00 Uhr Rathaus, Raum 28 Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe 01.12.2009 18.00 Uhr Rathaus, Raum 28 Sanierungsausschuss 08.12.2009 17.00 Uhr DSK Deutsche Stadtu. Grundstücksgesellschaft, Hinter dem Chor 9, Beratungsraum Ausschuss für Kultur, Sport und Bildung 07.12.2009 16.30 Uhr Rathaus, Raum 28 Verwaltungsausschuss 07.12.2009 18.00 Uhr Rathaus, Raum 28 Finanz- und Liegenschaftsausschuss 09.12.2009 18.15 Uhr Großschmiedestr. 11-17, Raum 22 Bauausschuss 14.12.2009 14.00 Uhr Seehafen Wismar GmbH Ausschuss für Gesundheit und Soziales Keine Sitzung Rechnungsprüfungsausschuss (nicht öffentlich) 17.12.2009 16.30 Uhr Großschmiedestr. 11-17, Raum 22 Kinder- und Jugendhilfeausschuss 21.12.2009 18.30 Uhr Rathaus, Raum 28 6. Sitzung der Bürgerschaft 10.12. 2009 17.00 Uhr Rathaus, Bürgerschaftssaal Notwendige Änderungen entnehmen Sie bitte der Tagespresse. Die Termine, Tagesordnungen sowie weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Hansestadt Wismar/Bürgerschaft. 2 STADTANZEIGER 21. November 2009

FREIZEIT& BILDUNG Volkshochschule Kultur/Gestalten K 2.04.4 Süße Adventszeit - Pralinen selber herstellen 27. November 2009/17.30 Uhr Die Volkshochschule bietet Ihnen die Gelegenheit, das Herstellen von Pralinen zu erlernen. In dieser Veranstaltung werden Sie u. a. über den Umgang mit Schokolade informiert, in die Grundlagen der Pralinenherstellung eingeführt und mit bewährten Rezepten vertraut gemacht. Im Mittelpunkt stehen Rezepte mit weißen Gewürztrüffeln. Im Verlauf werden einige Pralinenfüllungen kreiert und verkostet. Zudem erhält jeder eine Rezeptfibel. Bitte melden Sie sich rechtzeitig in der Volkshochschule an, da die Nachfrage erfahrungsgemäß sehr groß ist. Um vorherige Anmeldungen wird gebeten! Gesundheit K3.1.3. Vortrag - Der richtige Biss? 01. Dezember 2009/19.00 bis 20.30Uhr (Dienstag) Sie haben nicht den richtigen Biss? Sie haben das Gefühl, dass beim Zubeißen kein Zahn auf den anderen passt? Die enge Verknüpfung des Kauorgans mit dem Kopf- Hals-Wirbelsäulenbereich ist oft Auslöser für verschiedenste Krankheitssymptome. Dazu gehören Beschwerden der Ohren, von Nacken und Wirbelsäule, des Kopf- und Gesichtsbereiches, des Kauorgans bis hin zur Hüfte oder den Knien. Alle diese Beschwerden sind unter Umständen Ausdruck einer veränderten Bisslage und damit einer Störung Ihres sensiblen Kausystems. Sie sind typische Symptome für eine Cranio- (Kopf) Mandibuläre (Unterkiefer) Dysfunktion (CMD), einer Funktionsstörung. Funktionsstörungen des Schädel-Kiefer-Systems kann nur ein Zahnarzt erkennen, analysieren und behandeln. Es erwartet Sie ein Vortrag von Zahnarzt Dr. Mirko Schafrik, der Sie überraschen wird. Um vorherige Anmeldungen wird gebeten! K3.1.6. Vortrag Fünf - Elemente - Ernährung 02. Dezember 2009/19.00 bis 20.30 Uhr (Mittwoch) Warum fühlen wir uns nach manchem Essen nicht gestärkt, sondern müde? Wieso tun bestimmte Speisen dem einen gut, während sie dem anderen schwer im Magen liegen? Warum nehme ich nicht ab, obwohl ich so wenig esse? Ganz einfach deshalb, weil Nahrungsmittel energetisch wirken und jeder Mensch eine individuelle energetische Konstitution hat. Die chinesische Ernährungslehre ist ein wichtiger Bestandteil der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und bedient sich neben der Lehre von Yin und Yang der fünf Wandlungsphasen (fünf Elemente) mit ihren rhythmischen Strukturen. Unter der Leitung von Frau Dr. Dorit Pinneberg erlernen Sie die Grundprinzipien der fünf Elemente, anhand derer Sie anschließend in der Lage sein werden, Ihre Ernährung auf Ihre individuelle energetische Konstitution abzustimmen. Der Vortrag findet am Mittwoch, dem 02. Dezember 2009 in der Zeit von 19.30 bis 21.00 Uhr statt. Um vorherige Anmeldungen wird gebeten! Informatik K505GPPB Präsentation mit PowerPoint; Donnerstag, 26. November 2009/17.00 Uhr K5.02c Computerschreiben in 4 Stunden; Montag, 11. Januar 2010/17.00 Uhr Zu den nachfolgenden Sprechzeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Volkshochschule gern für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Montag: 09.00-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Dienstag: 09.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr Mittwoch: 09.00-12.00 Uhr Donnerstag: 09.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr Freitag: nur nach Vereinbarung Anmelden können Sie sich in der Geschäftsstelle Badstaven 20, 23966 Wismar, E-Mail: vhs@wismar.de Web: www.wismar.de Telefon: 03841/32670, Fax: 03841/326716 New York Gospel Stars Am Montag, dem 21. Dezember um 20.00 Uhr ist das 10-köpfige Ensemble der New York Gospel Stars zu Gast in St. Georgen. Frisch, temperamentvoll und fesselnd - mit diesen Attributen kann man die Sängerinnen und Sänger beschreiben. Craig Wiggins, einer der ausdrucksstärksten Sänger Amerikas, wird wieder die Leitung übernehmen und unter seiner Leitung werden die Sängerinnen und Sänger das Publikum mit Gospels-Klassiker wie Oh Happy Day, Amen, Joshua fit the Battle und viele mehr begeistern. Tickets für das Konzert am Montag, dem 21. Dezember erhalten Sie ab sofort im Internet unter www.lb-events.de und unter Telefon: 0234/1940 und bei allen bekannten Vorverkaufsstellen. Fotoausstellung in der Gerichtslaube Noch bis zum 6. Dezember haben Interessierte die Möglichkeit sich Fotos aus Wismar, Schwerin und Ludwigslust zu den Ereignissen des Herbstes 1989, die zur friedlichen Revolution in Mecklenburg beitrugen, anzusehen. Ergänzt wird die Ausstellung durch die Fotodokumentation Gewendet von Sönke Dwenger. Nach dem Fall der Mauer bereiste der damalige Journalist aus Brunsbüttel die Noch-DDR und dokumentierte das Geschehen in den Jahren 1989/90 auf seine Art und Weise. Die vom Stadtarchiv organisierte Ausstellung ist vom 7. November von Montag bis Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Ausstellung wird durch Filmveranstaltungen begleitet. Filmdokumentation der innerdeutschen Grenze Mittwoch, 2. Dezember, 19.00 Uhr Es gab kein Niemandsland - ein Dorf im Sperrgebiet Das Filmmaterial wurde durch die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED- Diktatur zur Verfügung gestellt. Die Ausstellung wird durch die Landeszentrale für politische Bildung beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gefördert. Der Eintritt zu allen Veranstaltungen ist frei. Viele Interessierte waren bei der Eröffnung am 9. November in der Gerichtslaube. 5. Lichterfahrt am 3. Advent Am 13. Dezember 2009, dem dritten Advent, ab 13.00 Uhr veranstaltet das Hansekontor Wismar zum fünften Mal die Lichterfahrt. Diese Seemannsweihnacht in der Weltkulturerbestadt ist zu einer guten Tradition geworden und zieht jedes Jahr zahlreiche Gäste in die Hansestadt und den Alten Hafen. Dank Sponsoren und Förderern wie den Stadtwerken Wismar, dem Förderverein Poeler Kogge, der Hansestadt Wismar, dem Seehafen und der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest ist eine Fortführung dieser schönen Tradition möglich, so der Geschäftsführer der Hansekontor Wismar GmbH Norbert Bosse. Allerdings wird die Seemannsweihnacht nur noch an einem Tag, dem Adventssonntag stattfinden. Solche Art von Veranstaltungen sind schwer zu finanzieren, so Bosse. Darum haben wir uns auf das Wesentliche besonnen und gemeinsam mit den Sponsoren nach einem Konzept gesucht, diese Tradition, die einmalig ist in Mecklenburg-Vorpommern, fortzuführen. Es wird eine kleine Händlermeile auf Höhe des Baumhauses aufgebaut. Punsch und Glühwein, reichlich zu Essen und natürlich Naschwerk werden angeboten. Auf einer Bühne wird es ein buntes Weihnachtsprogramm geben. Unter anderem dabei Norbert Schallock mit Weihnachtscountry, der Shantychor Blänke und Posaunenmusik mit dem Bläserkreis Wismar. Hauptattraktion wird aber sicher die Ausfahrt der Schiffe sein. Pastor Roger Thomas von der St. Nikolai Kirche wird die Andacht halten, einer der Fischer wird ein paar Worte sprechen und dann geht es hinaus in die Wismarbucht. Unter anderem mit dabei die Fischer Saager und Bernier, die Poeler Kogge Wissemara, die Atalanta, der Riesenhai, die Sturmvogel II, die Fahrgastschifffahrt Clermont, die Asgard, die Qualle, die Seestern, einige Segelyachten sowie die Dana aus Travemünde. Nach der Ausfahrt der Schiffe findet der beliebte Wettbewerb: Wer singt das schönste Weihnachtslied? statt. Dem Sieger winkt ein Preisgeld in Höhe von 100 Euro. Karten für die Ausfahrten mit den beleuchteten Schiffen können Sie im Hansekontor Wismar unter der Nummer 03841/222890 oder bei der Reederei Clermont 03841/224646 bestellen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auch bei einigen Skippern direkt nachzufragen. Die Karten kosten bis zu 20,00 Euro pro Person. STADTANZEIGER 21. November 2009 3

DIT & DAT Ausstellung im Baumhaus Neue Subjektivität - Aktuelle Positionen zeitgenössischer Fotografie Klasse Prof. Maron und Studenten Neue Subjektivität - Aktuelle Positionen zeitgenössischer Fotografie heißt die Ausstellung, die von Prof. Maron und seinen Studenten am Freitag, dem 4. Dezember 2009, um 19.30 Uhr im Baumhaus am Alten Hafen in Wismar eröffnet wird. Seit nunmehr 8 Jahren hat sich in der Hansestadt Wismar eine fotografische Kultur entwickelt, die weit über die Grenze des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinausgeht. So haben Studierende der Foto-Klasse Prof. Maron gemeinsam mit ihrem Mentor eine der größtangelegten Wanderausstellungen der letzen 100 Jahre im Fotografie-Kunstkontext durchgeführt, die bis Australien (Sydney) und den USA (New York) führte. 17 Stationen waren es insgesamt. Nun zeigt das Baumhaus Wismar die aktuellsten Arbeiten Studierender und Diplomierter aus der Fotoklasse der Hochschule Wismar. Durch die Impulse, die im gemeinsamen Studium vermittelt wurden, hat sich eine hochwertige, fotografische Kultur im Kontext zur bildenden Kunst und darüber hinaus unter Studierenden und den Absolventen und ihrem Mentor ein Diskurs über zeitgenössische Fotografie in Bezug auf die Kunst und deren nationalen und internationalen Strömungen entwickelt. Aus dieser Auseinandersetzung resultiert nun die künstlerische Position der Erneuerten subjektiven Fotografie, die durch die ausstellenden Fotografen vertreten werden. Dabei ist jeder Fotograf Autor, der seine erdachte Subjektivität in eine ihm adäquate fotografische Bildsprache übersetzt. Diese Form der Arbeitsstrategie ist von der Lehre in der Fotoklasse Prof. Maron geprägt. Sie ist, als einzige Ausbildungsstätte im Bereich Fotografie an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern, vom gesamtheitlichen Schöpfen und Denken geprägt und auf individuelle, subjektiv-kritische Persönlichkeitsförderung der Studierenden ausgerichtet. Trotz verschiedener Produktionsmethoden und bildnerischer Strategien gilt das gemeinsame Element der neuen subjektiven Sicht auf die Wirklichkeit. Damit bezieht die Klasse Gegenposition zu einer dokumentarisch- und realitätvermittelnden Fotografie und wendet sich hin zu einer metaphorischen, lyrischen, narrativen und experimentellen Auffassung. Die Foto-Künstler/innen sind: Marc Grümmert, Loreen Hinz, Kristin Leißner, Marieke Nachtwey, Jeanine Reddin, Antje Vagt,Jeanet Zeugner und Knut Maron. Die Diplomantin Kristin Leißner wird eine Einführung in die Ausstellung geben. Die Ausstellung ist bis zum 3. Januar 2010 dienstags bis sonntags von 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Weihnachtskonzerte mit dem Chor der Hansestadt Wismar Der Chor der Hansestadt Wismar lädt Sie ganz herzlich zu Weihnachtskonzerten ein: Sonntag, den 29. November 2009, 17.00 Uhr, Rathaus, Bürgerschaftssaal Freitag, den 04. Dezember 2009, 19.00 Uhr, Median Klinik, Wendorf (Eintritt frei) Sonnabend, den 05. Dezember 2009, 16.00 Uhr, Katholische Kirche, Turnerweg 12 (Eintritt 5,00 Euro) Sonnabend, den 19. Dezember 2009, 16.00 Uhr, Heiligen-Geist-Kirche, Lübsche Straße (Eintritt 5,00 Euro) Weiterhin wird der Chor der Hansestadt Wismar im Krankenhaus und im Pflegeheim singen. Verkaufsoffener Sonntag zum 1. Advent Traditionell mit Beginn der Adventszeit und zur Eröffnung des Weihnachtsmarktes wird die Wismarer Altstadt wieder im festlichen Glanz erstrahlen. Auch in diesem Jahr sorgt die City Initiative Wismar e. V. wieder für die Weihnachtsbeleuchtung in den Straßen der Altstadt und damit für festliche Atmosphäre. Passend zur Eröffnung des Weihnachtsmarktes haben dann alle Einheimischen und Besucher der Stadt am Sonntag, dem 29. November die Möglichkeit, entspannt nach Geschenken für ihre Lieben zu suchen und sich in Ruhe beraten zu lassen. An diesem letzten verkaufsoffenen Sonntag des Jahres, öffnen die Einzelhändler ihre Geschäfte von 13.00 bis 18.00 Uhr. Wer nach einem ganz besonderen Geschenk sucht, der kann noch eine der wenigen, limitierten Münzen des Stadtgeldes ergattern. Die versilberten, zertifizierten Münzen mit der Abbildung der St. Georgenkirche, sind noch bei der Ostsee-Zeitung sowie der Volksund Raiffeisenbank eg Wismar erhältlich. Sie können als Sammlerstück, aber auch als Gutschein verschenkt werden, denn die Münzen sind in den Geschäften der Altstadt als Zahlungsmittel nutzbar. Gemeinsame Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des Diakonischen Werkes im nördlichen Mecklenburg ggbmh und der Hansestadt Wismar Amt für Jugend und Soziales Frau Peters, Scheuerstraße 2, Raum 010, Telefon: 251-5092 dienstags 9.30-12.00 Uhr mittwochs 9.30-12.00 Uhr nach Vereinbarung donnerstags 8.30-12.00 Uhr 14.00-17.30 Uhr freitags 8.30-13.00 Uhr 4 STADTANZEIGER 21. November 2009 Tag der künftigen Erstklässler Hallo, Erstklässler 2010/2011, am 30. November 2009 findet an der Grundschule am Friedenshof ein Tag für die zukünftigen Erstklässler statt. Wir laden euch in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr herzlich ein, mit euren Eltern, Großeltern und Bekannten unsere Schule zu besuchen. Es erwarten euch Grundschüler und Lehrer, um allen die Schule vorzustellen.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Wismar Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), des 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit den 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVO- Bl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar in der Sitzung am 29.Oktober 2009 folgende Satzung erlassen: 1 Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend gebaut sind. (2) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Wismar. Sie betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen als eine öffentliche Einrichtung. (3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Straßen und den Winterdienst. (4) Die Hansestadt Wismar ist berechtigt, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu übertragen. 2 Straßenreinigungsgebühren Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. 3 Umfang der Reinigungspflicht der Hansestadt Wismar (1) Die von der Hansestadt Wismar zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Reinigungsklassen eingeteilt und gereinigt. Reinigungsklasse Häufigkeit der Reinigung Reinigungsklasse 0 6 x wöchentlich Reinigungsklasse 1 4 x wöchentlich Reinigungsklasse 2 2 x wöchentlich Reinigungsklasse 3 1 x wöchentlich Reinigungsklasse 4 14-täglich Reinigungsklasse 5 14-täglich Innerhalb der Reinigungsklassen findet ein Winterdienst nach der Beschreibung der Reinigungsklassen in der Anlage zu dieser Satzung statt. (2) In der Reinigungsklasse 0 werden alle Teile der Straße von der Hansestadt Wismar gereinigt bzw. erfolgt auf allen Teilen der Straße der Winterdienst. In den Reinigungsklassen 1-5 reinigt die Hansestadt Wismar ausschließlich die Fahrbahn der Straße. Auch der Winterdienst wird in diesen Reinigungsklassen ausschließlich auf der Fahrbahn ausgeführt. Der Winterdienst umfasst in den Reinigungsklassen 0-4 die Schnee- und Glättebeseitigung, in der Reinigungsklasse 5 ausschließlich die Glättebeseitigung (Abstumpfung) im Rahmen der Dringlichkeitspriorität. Näheres ist in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. 4 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen: 1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3, 4 und 5 a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge genutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder - falls ein solcher vorhanden ist - ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. 2. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen. Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen, b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. (2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht 1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Wismar mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist. (5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Hansestadt Wismar befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. 5 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht nach 4 umfasst die Säuberung der in 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwuchs von Kräutern und Gräsern ist zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers zu entfernen. Anderenfalls kann die Hansestadt Wismar diese auf Kosten des Eigentümers des anliegenden Grundstückes beseitigen. (2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. (3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen insbesondere nicht auf Fahrbahnen, Straßeneinläufen, Grünstreifen und unter Bäumen und Büschen sowie sonstigen Straßenteilen abgelagert werden. (4) Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen oder sonstige Witterungsbedingungen die Beseitigung von Verschmutzungen mit vorhandenen technischen Mitteln nicht durchführbar ist, beschränkt sich die Reinigungspflicht unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf das Abstumpfen der Straßen bei Schnee- und Eisglätte. 6 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Reinigungsklasse 0, übertragen: 1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3, 4 und 5 Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. 2. In der Reinigungsklasse 5 Schneebeseitigung auf der Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. 3. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen, b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. 7 Art und Umfang der Schnee- und Glättebeseitigung (1) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. STADTANZEIGER 21. November 2009 5

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 2. Die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen sowie die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten sind in einer für den Fahrzeugverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. 3. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schneeund Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. 4. Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen. 5. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden. 6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. (2) 4 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend. 8 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Hansestadt Wismar die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. 9 Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlich) Sinne. (2) Als anliegendes Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorderbzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Hansestadt Wismar oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet des 61 StrWG M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere 1. die Reinigungspflicht nach 4 und die Schnee- und Glättebeseitigung nach 6 nicht durchführt. 2. die Reinigungspflicht und die Schnee- und Glättebeseitigung nach 4 und 6 nicht im erforderlichen Umfang, in Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit gem. 5 und 7 durchführt. 3. nicht mit geeigneten Mitteln streut bzw. abstumpft. 4. Wildwuchs von Kräutern, Unkräutern und Gräsern nach 5 nicht entfernt. 5. seiner Reinigungspflicht nach 8 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 EUR geahndet werden. 11 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 19. November 2008 außer Kraft gesetzt. Wismar, den 6. November 2009 Dr. Rosemarie Wilcken Bürgermeisterin Dienstsiegel Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Wismar Verzeichnis der Reinigungsklassen Reinigungsklasse 0 Sechsmal wöchentliche Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV Altböterstraße; Altwismarstraße 1, 3-28; Am Markt 26-30; Hegede; Hinter dem Rathaus; Krämerstraße; Lübsche Straße 1-7; Rudolf-Karstadt- Platz; Salzfäßchen; Sargmacherstraße Reinigungsklasse 1 - nur Fahrbahnen Viermal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist. Altwismarstraße 2; Am Hafen; Am Markt 1-25; Bahnhofstraße; Bauhofstraße; Breitestraße; Dahlmannstraße; Dankwartstraße; Dr.-Leber-Straße; Fischerreihe; Hochbrücke; Lübsche Straße 8-104 und 9-85; Mecklenburger Straße; Ulmenstraße; Wasserstraße Reinigungsklasse 2 - nur Fahrbahnen Zweimal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist. ABC-Straße; Am Köppernitztal; Am Lohberg; Am Schilde; Am Weißen Stein; Bademutterstraße; Badstaven; Baustraße; Bei der Klosterkirche; Bergstraße; Bohrstraße; Bruno-Tesch-Straße; Claus-Jesup-Straße; Diebstraße; Gerberstraße; Großschmiedestraße; Grüne Straße; Hinter dem Chor; Johannisstraße; Kellerstraße; Kleinschmiedestraße; Krönkenhagen; Kurze Baustraße; Lübsche Straße; Mühlenstraße; Negenchören; Papenstraße; Philipp-Müller-Straße; Philosophenweg; Platz des Friedens; Poeler Straße; Rostocker Straße (Philosophenweg bis Weißer Stein); Rudolf-Breitscheid-Straße; Schatterau; Schüttingstraße; Schweriner Straße; St.-Georgen-Kirchhof; St.-Marien-Kirchhof; Turmstraße; Turnerweg; Turnplatz; Vor dem Fürstenhof; Ziegenmarkt; Zierower Landstraße; Zierower Weg Reinigungsklasse 3 - nur Fahrbahnen Einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist. Albin-Köbis-Weg; Am Katersteig; Am Platz; Am Poeler Tor; Am Salzhaff; Am Schwedenstein; An der Koggenoor; An der Lübschen Burg; Anton-Saefkow-Straße; Barlachweg; Beethovenstraße; Beguinenstraße; Bernhard- Härtel-Straße; Birkenweg; Bleicherweg; Bliedenstraße; Blüffelstraße; Böttcherstraße; Bürgermeister-Haupt-Straße; Burgwall; Büttelstraße; Dahlberg; Dammhusener Chaussee; Dr.-Unruh-Straße; Ernst-Scheel- Straße; Erwin-Fischer-Straße; Fischerstraße; Flöter Weg; Franz-Liszt- Straße; Friedrich-Techen-Straße; Friedrich-Wolf-Straße; Frische Grube; Gdansker Straße; Gerberhof; Goethestraße; Große Hohe Straße; Grothusenschanze; Grützmacherstraße; Hanno-Günther-Straße; Hanns-Eisler- Straße, Hanns-Rothbarth-Straße; Hans-Beimler-Straße; Hans-Grundig- Straße; Heide; Heinrich-Heine-Straße; Hinter der Molkerei; Hoher Damm; Hundestraße; Johannes-R.-Becher-Straße; John-Schehr-Straße; Juri-Gagarin-Ring; Kanalstraße; Kastanienallee; Katja-Niederkirchner-Straße; Kleine Hohe Straße; Klußer Damm; Königstraße; Kopenhagener Straße; Lenensruher Weg; Lindenweg; Liselotte-Herrmann-Straße; Max-Reichpietsch-Weg; Molkereistraße; Mozartstraße; Mühlengrube; Neptunring; Neue Wallstraße; Neustadt; Nixenring; Ossietzkyallee; Ostseeblick; Petriberg; Platter Kamp; Prof.-Frege-Straße; Rabenstraße; Rauhe Häge; Richard-Wagner-Straße; Rigaer Straße; Rosmarienstraße; Rostocker Straße (Dr.-Leber-Str. bis Philosophenweg); Rudi-Arndt-Straße; Runde Grube; Scheuerstraße; Schulstraße; Schwarzkopfenhof; Schweinsbrücke; Sella-Hasse-Straße; Speicherstraße; 6 STADTANZEIGER 21. November 2009

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Spiegelberg; St.-Nikolai-Kirchhof; Stavenstraße; Stockholmer Straße; Störtebekerstraße; Talliner Straße; Tschaikowskistraße; Tucholskyweg; Vogelsang; Wallstraße; Weberstraße; Wendorfer Weg; Willi-Schröder-Straße; Wollenweberstraße; Zeughausstraße; Zum Sandfang Reinigungsklasse 4 - nur Fahrbahnen 14-tägliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist. Adlerweg; Alter Holzhafen; Am Barenkamp; Am Baumfeld; Am Bogen; Am Damm; Am Daumoor; Am Gleis; Am Haffeld; Am Kagenmarkt; Am Kleinen Stadtfeld; Am Klingenberg; Am Koschenort; Am Kroonskamp; Am Lembkenhof; Am Papenberg; Am Schnakenberg; Am Schwanzenbusch; Am Seeufer; Am Torney; Am Westhafen; Am Wiesengrund; Amselweg; An der Bebberwiese; An der Bucht; An der Dünung; An der Fischerklause; An der Westtangente; Arndtstraße; Auf dem Hohenfelde; Baumweg; Begonienweg; Biberbau; Bootsweg; Buchenweg; Buhnenweg; Bürgermeister-Haupt- Straße (Parallelführung) 59-109; Bussardweg; Dahlmannstraße (Parallelführung) 16-38; Dammhusener Hof; Dammhusener Platz; Dammhusener Weg; Dammweg; Dargetzow I. Wendung; Dargetzow II. Wendung; Dargetzow III. Wendung; Dargetzow Mittelfeld; Dorsteinweg; Dr.-Liebenthal- Straße; Drosselweg; Ernst-Scheel-Straße 1a - 21a; Etkar-Andrè-Straße; Eulenbaum; Fallreep; Fichtestraße; Finkenweg; Fischkaten; Fliederweg; Flinkerskoppel; Friedrich-Friesen-Straße; Gartenstraße; Gewerbehof; Greeser Weg; Haffburg; Hallenstraße; Holunderweg; Holzdamm; Inselstraße; Jahnstraße; Käferweg; Kleine Arbeit; Kormoranweg; Körnerstraße; Kranichweg; Kritzowburg; Kuhlenlot; Kurzer Weg; Lagerstraße; Landgang (von Hausnummer 14 bis Einmündung Lütt Moor); Lotsenring; Lübsche Burg; Lukaswiese; Lütt Moor; Mäusegang; Meisenweg; Metkenberg; Möwenweg; Müggenburg Ortslage; Müggenburger Weg; Muschelring; Netzweg; Osttangente; Palettenwerkstraße; Pappelweg; Philipp-Müller-Straße (Parallelführung) 34-40 und 45-63; Podeusstraße; Querstraße; Reusenweg; Rosenweg; Schiffbauerdamm; Schilfring; Schillerring; Schwalbennest; Schwanenweg; Schweriner Straße (Parallelführung) 2-16; Steinweg; Süße Lötte; Tonnenhofstraße; Torneywinkel; Trenckelgrund; Verbindungsweg; Weidendamm; Wellengang; Werftstraße; Werkstraße; Wiesenweg; Windscheer; Zanderstraße; Zeesenweg; Ziegelstraße; Ziolkowskistraße; Zum Dock; Zum Festplatz; Zum Magazin; Zum Siedehaus; Zum Walfisch; Zur Sandbank Reinigungsklasse 5 - nur Fahrbahnen - eingeschränkter Winterdienst 14-tägliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile und Glättebeseitigung im Rahmen des 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist. Am Ankerplatz; Am Mühlenteich; Am Zuckerturm; An der Mole; An der Niederung; An der Pferdekoppel; Auf der Helling; Bernsteinweg; Dahlienweg; Enzianweg; Erich-Weinert-Promenade; Falkenweg; Fasanenweg; Feuersteinweg; Heinrich-Mann-Straße; Herbstasternweg; Hortensienweg; Irisweg; Kandisplatz; Kapitänspromenade; Käthe-Kollwitz-Promenade; Kieselsteinweg; Krebsgang; Kristallweg; Krokusweg; Kurze Wende; Lavendelweg; Lerchenweg; Lilienweg; Narzissenweg; Nelkenweg; Pfauenwiese; Primelweg; Reuterplatz; Rochenweg; Schiffbauerpromenade; Schottelweg; Seesternweg; Süßer Weg; Tannenweg; Tulpenweg; Tümmlerweg; Uferweg; Veilchenweg; Zuckerring; Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrensund Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden. Gebührensatzung für Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M- V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M- V S. 410, 413), der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), des 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) sowie des 2 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Wismar vom 29. Oktober 2009 wird nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 29. Oktober 2009 folgende Satzung erlassen: 1 Gebührenerhebung (1) Die Hansestadt Wismar betreibt die Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung als eine öffentliche Einrichtung. (2) Die Hansestadt Wismar erhebt für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 4 und 6 der Straßenreinigungssatzung den Grundstückseigentümern und den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, Benutzungsgebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes eingetragen ist, gilt als Benutzer. (2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet. (3) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab und Bemessung (1) Gebührenmaßstab ist der Frontmetermaßstab. (2) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straße sind 1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes und 2. die im Verzeichnis zu 2 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung besteht. (3) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Anliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück. (4) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung ( 4 Abs. 1 Nr. 1) von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung. (5) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter zulässig. 4 Gebührensatz Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich a) In der Reinigungsklasse 0 21,16 EUR b) In der Reinigungsklasse 1 19,32 EUR c) In der Reinigungsklasse 2 10,16 EUR d) In der Reinigungsklasse 3 5,58 EUR e) In der Reinigungsklasse 4 3,29 EUR f) In der Reinigungsklasse 5 2,23 EUR 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestandes (Beginn der satzungsmäßigen Reinigung der Straße) folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt. (2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet bzw. in dem die satzungsmäßige Reinigung eingestellt wird. (4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt. STADTANZEIGER 21. November 2009 7

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN (5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder sonstigen Gründen, die die Hansestadt Wismar zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse. (6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden. 6 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Hansestadt Wismar. Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen a) bis 25,00 EURO am 15. August jedes Jahres, b) über 25,00 EURO je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August jedes Jahres, c) über 50,00 EURO zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben. 7 Gebührenschuld bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken (1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. (2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen. (3) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Straßenfrontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zu Grunde gelegt. Für Hinterlieger wird die gesamte Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zu Grunde gelegt. (4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße einschließlich deren gedachter gradliniger Verlängerung verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite. (5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Hansestadt Wismar unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen. 8 Wohnungs- und Teileigentum Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben. Ist kein Verwalter benannt, wird die Gesamtgebühr entsprechend der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteile auf die jeweiligen Eigentümer verteilt und durch Bescheid bekannt gegeben. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 19. November 2008 außer Kraft gesetzt. Wismar, 6. November 2009 Dr. R. Wilcken Dienstsiegel Bürgermeisterin Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebs vom 16. Oktober 2008 Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 8 der Eigenbetriebsverordnung M-V vom 25.02.2008 (GVOBl. M-V 2008 S. 71) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar in ihrer Sitzung am 29.10.2009 folgende Änderung der Betriebssatzung des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebs der Hansestadt Wismar beschlossen: Art. 1 4 Abs. 4 der Betriebssatzung des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebes vom 16.10.2008 erhält die nachfolgende Fassung: (4) Der Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs ist ausschließlicher Betreiber im Liniennetz der Hansestadt Wismar. Er gewährleistet insbesondere die Durchführung eines bedarfsgerechten und attraktiven öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich der Hansestadt Wismar, im Bedarfsfalle auch im stadtnahen Umland, nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15.11.1995 (GVOBl. M-V 1995, S. 550) und auf der Grundlage der bestehenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sowie den Anforderungen des Nahverkehrsplans wie auch der Beschlüsse der Hansestadt Wismar (Anforderungsprofil). Die Hansestadt Wismar betraut den Entsorgungsund Verkehrsbetrieb insoweit mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs (Betrauung) nach näherer Maßgabe des Anhangs dieser Betriebssatzung. Der Anhang ist Bestandteil dieser Betriebssatzung. Art. 2 Die Betriebssatzung des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebes vom 16.10.2008 erhält nachfolgenden Anhang, der Bestandteil der Betriebssatzung ist: Anhang I. Pflichten aus der Betrauung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des öffentlichen Personennahverkehrs (1) Zur ordnungsgemäßen Erbringung des ÖPNV-Leistungsangebots hat der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb folgende Einzelpflichten: 1. Sicherstellung des Fahrbetriebs im Linienverkehr, einschließlich Fahrzeugvorhaltung, 2. Vorhalten und Betreiben der erforderlichen Betriebsstätten und Infrastruktur (Betriebshof, Infrastruktur, ZOB etc.), 3. Netzmanagement (insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Marketing, Vertrieb und Verwaltung), 4. Anwendung der bestehenden tariflichen Vorgaben und anderer Vorgaben der Hansestadt Wismar. (2) Für die quantitative Bemessung des ÖPNV-Leistungsangebots gilt das Anforderungsprofil der Hansestadt Wismar. Der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb entwickelt in Abstimmung mit der Hansestadt Wismar aus dem Anforderungsprofil den Fahrplan. (3) Zusatzverkehre wie Verstärkerfahrten im Rahmen von Linienverkehren gem. 42 PBefG oder Sonderformen des Linienverkehrs gem. 43 PBefG auf der Grundlage bestehender Genehmigungen sind Bestandteil der vorstehenden Pflichten. Für darüber hinausgehende, von der Hansestadt Wismar verlangte, anlassbezogene Zusatzverkehre, deren Zusatzkosten nicht durch Fahrgeldeinnahmen und/oder Ausgleichszahlungen Dritter zu decken sind, legt der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb eine Kalkulation der für den Zusatzverkehr entstehenden Zusatzkosten nach Abzug der prognostizierten Zusatzerlöse des Zusatzverkehrs zur Anerkennung vor. Sagt die Hansestadt Wismar einen Ausgleich der Zusatzkosten nach Abzug der prognostizierten Zusatzerlöse zu, wird der Zusatzverkehr durch den Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb erbracht. Auszugleichen ist der nachgewiesene Ist-Fehlbetrag. (4) Der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb darf ÖPNV-Leistungen im Linienverkehr für Dritte über das Anforderungsprofil dieser Betrauung hinaus erbringen, wenn deren Zusatzkosten durch Fahrgeldeinnahmen und/oder Ausgleichszahlungen Dritter rechtskonform gedeckt werden. Diesbezügliche bestehende Regelungen mit anderen Gebietskörperschaften oder anderen Auftraggebern über ÖPNV-Leistungen, die Gegenstand des Anforderungsprofils dieser Betrauung sind, bleiben unberührt. 8 STADTANZEIGER 21. November 2009

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN II. Ausgleich des Soll-Aufwands, Begrenzung und Anrechnung, Spartenrechnung (1) Die Hansestadt Wismar kann dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb zum Ausgleich der dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb entstehenden Aufwendungen Ausgleichszahlungen leisten. Ein gesonderter Zahlungsanspruch erwächst dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb aus dieser Betrauung nicht. Der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb zeigt der Hansestadt Wismar rechtzeitig bis zum Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr den Differenzbetrag zwischen den realisierten Umsatzerlösen und den sonstigen betrieblichen Erträgen und den nachgewiesen Aufwendungen entsprechend dem jeweils vorgelegten Wirtschaftsplan an. (2) Die Finanzierung der dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden Aufwendungen (Kosten) erfolgt auf der Grundlage der Absätze 1 und 2. In Bezug auf die Höhe der entstehenden Aufwendungen gelten die folgenden Maßgaben: Die Aufwendungen dürfen maximal den Kosten entsprechen, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstehen würden, dem die Durchführung des ÖPNV nach dieser Betrauung obläge. Die Ermittlung und der Nachweis der Einhaltung dieser Maßgabe obliegt dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb. Im Rahmen der jährlichen Jahresabschlussprüfung wird die Berechnung des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebes durch einen Wirtschaftsprüfer auf Plausibilität geprüft. Dabei ist methodisch die Struktur der Spartenrechnung gemäß Absatz (3) zu beachten. Ein Basiswert ist für das Leistungsangebot im Jahr 2009 zu bestimmen. (3) Der ausgleichsfähige Aufwand wird auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses des Vorjahrs ermittelt und unter Beachtung des Anhangs der EG VO 1370/2007 vom Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb jährlich im Rahmen der nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Spartenrechnung ordnungsgemäß fortgeschrieben. In der Spartenrechnung werden jeweils die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des öffentlichen Personennahverkehrs (sog. Stadtverkehr) zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung von Restrukturierung (soweit zutreffend), Rand- und Nebengeschäften, Schlüsselungen usw. ausgewiesen. Die Spartenrechnung (Plan und Ist) sowie das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 werden der Hansestadt Wismar zur vertraulichen Kenntnisnahme übermittelt. Der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb legt der Hansestadt Wismar die Spartenrechnung für das folgende Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn zur Genehmigung vor. Auf der Grundlage der Spartenrechnung muss nachvollziehbar sein, dass der erforderliche Ausgleich für den Aufwanddeckungsfehlbetrag ordnungsgemäß ermittelt ist und eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird. (4) Die nach den vorstehenden Absätzen ausgleichsfähigen Aufwendungen werden durch die Summe des tatsächlich bei der Erbringung der Einzelpflichten gemäß I. Abs. 1 bei dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb anfallenden Aufwands (Ist-Aufwand) begrenzt. (5) Auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen sind anzurechnen: 1. Fahrgeldeinnahmen und Fahrgeldersatzeinnahmen ( 148 SGB IX usw.) und sonstige Erlöse, die durch Verkehrsleistungen gemäß 4 Abs. 4 i. V. m. Anlage I. erzielt werden bzw. diesen zuzurechnen sind, wie Werbeeinnahmen, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse Dritter, 2. Zuwendungen für ÖPNV-Investitionen, soweit sie handelsrechtlich ertragswirksam vereinnahmt oder aufgelöst werden, 3. Überschüsse aus Rand- und Nebengeschäften, Beteiligungen usw. (6) Die Hansestadt Wismar leitet von ihr etwaig vereinnahmte öffentliche Mittel zur Förderung des straßengebundenen ÖPNV an den Entsorgungsund Verkehrsbetrieb weiter. III. Jahresbericht in Bezug auf die Durchführung des ÖPNV (1) Bis zum 30. September eines jeden Jahres, beginnend mit Inkrafttreten dieser Satzung, erstattet der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb einen Jahresbericht über die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von 4 Abs. 4 i. V. m. Anlage I. im vorangegangenen Jahr. Abweichungen vom fahrplanmäßigen Angebot oder von geplanten Zusatzverkehren, die +/- 5 % der Fahrplankm eines linienbezogenen Angebots über- oder unterschreiten, sind dabei mitzuteilen und zu erläutern. (2) Die Erfüllung des bestellten Fahrplanes ist jeweils bis zum 30. September des Folgejahres gegenüber der Hansestadt Wismar abzurechnen. IV. Verfehlung des Soll-Aufwandes (1) Der jährliche Ist-Aufwand für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne von 4 Abs. 4 i. V. m. Anlage I. ff. darf den jährlich ausgleichsfähigen Sollaufwand nicht überschreiten. Kommt es zu einer Überschreitung des jährlichen Sollaufwands, ist die Überschreitung innerhalb eines zusammenhängenden vierjährigen Betrachtungszeitraumes einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt ist, zu kompensieren. Innerhalb des Betrachtungszeitraumes ist sowohl ein Vortrag als auch ein Rücktrag der Überschreitung möglich. Der vierjährige Betrachtungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Überschreitung, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Jahr der Überschreitung. In diesem Fall darf somit der kumulierte Ist-Aufwand den kumulierten Soll-Aufwand innerhalb des vierjährigen Betrachtungszeitraums nicht überschreiten. (2) Eine etwaige Überkompensation ist ausschließlich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen dieser Betrauung zu verwenden. V. Anreizsystem Zum Nachweis der Einhaltung der Qualitätsstandards des Nahverkehrsplans und zur Sicherung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung gemäß den Anforderungen des Anhangs der VO 1370/2007 wird ein Anreizsystem mit folgenden Maßgaben angewendet: (1) Für den Fall, dass der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb die auf Grundlage dieser Satzung festgesetzten Ausgleichsbeträge während der Vertragslaufzeit unterschreitet, wird ein Anreizbetrag in Höhe von 50 % der Unterschreitung gewährt. Der Anreizbetrag wird auf 5,0 % des Ist-Aufwands beschränkt. Die Mittelverwendung des Anreizbetrags erfolgt im Einklang mit der EigVO M-V. (2) Die Hansestadt Wismar legt fest, welche Qualitätskriterien für welchen Zeitraum Anwendung finden sollen. Dabei sollen die Qualitätskriterien mindestens ein Jahr Gültigkeit haben. Soweit die abgestimmten Qualitätsvorgaben nicht erfüllt sind, wird ein sich ergebender wirtschaftlicher Anreizbetrag gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der gemeinsam zu findenden Regelung gekürzt. Ein Anreizbetrag gemäß Abs. 1 wird nicht gewährt, sofern sich der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb in einer Restrukturierungsphase befindet oder keine Qualitätskriterien festgelegt wurden. Gleiches gilt, wenn die Aufwendungen des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebs für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nicht denen eines durchschnittlich, gut geführten Unternehmens entsprechen. VI. Vertragslaufzeit (1) Die Betrauung beginnt am 1. Dezember 2009 und endet am 31. Dezember 2015. (2) Die Betrauung endet zudem, wenn die Hansestadt Wismar Einzelpflichten, die Gegenstand dieser Betrauung sind, aus zwingenden Gründen (Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten dieser Betrauung, so wird die Betrauung im Übrigen fortgesetzt. Art. 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar vom 29.10.2009. Wismar, den 6. November 2009 Hansestadt Wismar Die Bürgermeisterin Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrensund Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden. STADTANZEIGER 21. November 2009 9

AUSSCHREIBUNGEN Öffentliche Ausschreibung ÖA 76/09 bis ÖA 79/09 a) Auftraggeber: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar, Telefon: 03841/251-1082, Fax 03841/251-1084, Anforderung der Unterlagen: siehe i) b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Ausführung von Bauleistungen d) Ausführungsort: 23970 Wismar, Tallinner Straße e) Sanierung Turnhalle Kagenmarkt, Tallinner Straße in Wismar f) Angebote können für ein Los, mehrere oder alle Lose eingereicht werden ÖA 76/09 Los 13.1 - Korrosionsschutz- und Brandschutzbeschichtungen: 1.805 qm Untergrundvorbereitung und Korrosionsschutzbeschichtung; 250 qm Untergrundvorbereitung und Brandschutzbeschichtung ÖA 77/09 Los 7 - Metallbau- und Schlosserarbeiten: 420 qm Sporthallenverglasung; 420 qm Transluzente Wärmedämmung; 475 lfm Alu-Rahmenprofile und -Fensterbänke; 16 Stück Alu-Lüftungsflügel; 1 Stück Alu-Fenster/Tür-Element; 1 Stück Alu-Windfang-Tür-Element ÖA 78/09 Los 17 - Heizungs- und Sanitärinstallation: 920 qm Turnhalle Fußbodenheizung; 30 Stück Profilheizkörper; 2 Stück Lüftungsanschlüsse auf dem Dach; 800 m Rohrleitungen und Isolierung; 21 Stück Waschtische mit Module; 20 Stück Kopfbrausen mit Thermostatmischbatterien; 8 Stück WC- Becken mit Module, Urinalbecken, 1 Stück Behinderten-WC; 162 m Abwasser- und Regenwasserleitung, ÖA 79/09 Los 18 - Lüftungsinstallation: 2 Stück Zu- und Abluftanlagen; 2 Stück Lüftungsgeräte in Außenaufstellung, (7.250 cbm/h [Turnhalle}; 5.730 cbm/h [Sozialräume]); 220 qm Lüftungskanäle; 100 qm Formteile; 30 Stück Gitter; Regelungstechnik DDC- und GLT-fähig; g) entfällt h) etwaige Fristen gemäß vorläufigem Bauzeitenplan: ÖA 76/09: März 2010 - April 2010; ÖA 77/09: April 2010 - Oktober 2010; ÖA 78/09: März 2010 - Dezember 2010; ÖA 79/09: April 2010 - Juni 2010; i) Verdingungsunterlagen können angefordert werden: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, Zi. 318, 23966 Wismar, Telefon: 03841/251-1082, Fax 03841/251-1084 Postanschrift: Hansestadt Wismar, Postfach 1245, 23952 Wismar Ausgabe der Unterlagen: 24. bis 26. November 2009 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr j) ÖA 76/09 Los 13.1 - Korrosions- u. Brandschutzbeschichtung: 7,00 EURO + 1,45 EURO bei Versand ÖA 77/09 Los 07 - Metallbau- und Schlosserarbeiten: 13,00 EURO + 1,45 EURO bei Versand ÖA 78/09 Los 17 - Heizungs- u. Sanitärinstallation: 29,00 EURO + 2,20 EURO bei Versand ÖA 79/09 Los 18 - Lüftungsinstallation: 19,00 EURO + 1,45 EURO bei Versand Öffentliche Ausschreibung ÖA 87/09 Einzahlungen auf das Konto der Stadtverwaltung Wismar bei der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest, Konto-Nr.: 100 000 36 35, BLZ: 140510 00 Verwendungszweck: 02300-15000/Angabe der Nr. ÖA.../09 Bei persönlicher Abholung der Unterlagen: Herausgabe der Unterlagen ist nur gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges auf o. g. Konto oder Quittungsbeleg über Bareinzahlung bei der Stadtkasse der Hansestadt Wismar/Sitz: Großschmiedestraße 11-17, 23966 Wismar möglich. k) Ende der Angebotsfrist: 06. bzw. 07. Januar 2010 (Uhrzeit der einzelnen Lose siehe Pkt. o) l) Abgabe: Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle Postalischer Versand: PF 1245, 23952 Wismar Abgabe: 1. in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Hinter dem Rathaus 6, Zi. 318, Tel.: 03841/251-1082 2. Rathaus bis 23.00 Uhr Diensthabender bzw. Nachtbriefkasten außerhalb der vorgegebenen Zeit m) deutsch n) Bieter und ihre Bevollmächtigten o) Termin der Angebotsabgabe: ÖA 76/09 Los 13.1 - Korrosions- u. Brandschutzbeschichtung: 06. Januar 2010, 09.00 Uhr ÖA 77/09 Los 07 - Metallbau- und Schlosserarbeiten: 06. Januar 2010, 10.00 Uhr ÖA 78/09 Los 17 - Heizungs- u. Sanitärinstallation: 07. Januar 2010, 09.00 Uhr ÖA 79/09 Los 18 - Lüftungsinstallation: 07. Januar 2010, 10.00 Uhr Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar, Zimmer 306 p) entsprechend Verdingungsunterlagen q) entsprechend Verdingungsunterlagen r) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter s) Eignung der Bieter: Nach VOB/A 8 Nr. 3 Abs. 1, Nachweis mit Meldung der Berufsgenossenschaft, Bescheinigung Sozialversicherung, Haftpflichtversicherung, Referenzobjekte über vergleichbare Bauvorhaben in den letzten drei Jahren t) Die Bindefrist endet am 12. März 2010 u) Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind zugelassen v) Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat II 340-1, Arsenal am Pfaffenteich, 19048 Schwerin a) Auftraggeber: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar, Tel. 03841/251-1082, Fax 03841/251-1084 b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Ausführung von Bauleistungen d) Ausführungsort: St.-Nikolai-Kirche in 23966 Wismar e) Leistungsumfang: Gerüstbau f) Angebote können für ein Los abgegeben werden: ÖA 87/09 - Gerüstbauarbeiten 2 Stück Raumgerüste, ca. 18 m hoch, Grundfläche 70 qm g) entfällt h) Etwaige Fristen gemäß vorläufigem Bauzeitenplan: Dezember 2009 - Januar 2010 i) Verdingungsunterlagen können angefordert werden: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, Zi. 318, 23966 Wismar, Tel. 03841/251-1082, Fax: 03841/251-1084 Postanschrift: Hansestadt Wismar, PF 1245, 23952 Wismar Ausgabe der Unterlagen: 24. bis 26. November 2009 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Abforderung und Versand der Unterlagen bis 27. November 2009. j) Kosten der Verdingungsunterlagen: ÖA 87/09 Gerüstbau St. Nikolai: 6,95 EUR + 1,45 EUR bei Versand; Einzahlungen auf das Konto der Stadtverwaltung Wismar bei der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest Konto-Nr.: 100 000 36 35; BLZ: 140 510 00 Verwendungszweck: 02300-15000-87/09 Bei persönlicher Abholung der Unterlagen: Herausgabe der Unterlagen ist nur gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges auf o. g. Konto oder Quittungsbeleg über Bareinzahlung bei der Stadtkasse der Hansestadt Wismar/Sitz: Großschmiedestraße 11-17, 23966 Wismar möglich. k) Ende der Angebotsfrist: 14. Dezember 2009, 09.00 Uhr l) Abgabe: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle Postalischer Versand: PF 1245, 23952 Wismar Abgabe: 1. in der Zeit von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr Hinter dem Rathaus 6, Zi. 318, 23966 Wismar 2. Rathaus bis 23.00 Uhr Diensthabender bzw. Nachtbriefkasten außerhalb der vorgegeben Zeit m) deutsch n) Bieter und ihre Bevollmächtigten o) Termin der Angebotsabgabe: ÖA 87/09 Gerüstbauarbeiten: 14. Dezember 2009, 09.00 Uhr, Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Zimmer 306, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar p) entsprechend Verdingungsunterlagen q) entsprechend Verdingungsunterlagen r) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter s) Eignung der Bieter: Der Bieter hat nach VOB/A 8 Nr. 3, Abs. 1 auf Verlangen vorzulegen: steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes; Eintragung in die Handwerksrolle und Berufsregister; Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft; Unbedenklichkeitserklärung über Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge; Nachweis der personellen Besetzung für die Baustelle; Referenzobjekte vergleichbarer Vorhaben der letzten 3 Jahre; Selbstauskunft des Bieters bezüglich maschinelle und gerätetechnische Ausstattung, Umsatz; Formblatt Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen t) Die Bindefrist endet am 22. Januar 2010 u) Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind zugelassen v) Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat II 340-1, Arsenal am Pfaffenteich, 19048 Schwerin 10 STADTANZEIGER 21. November 2009

AUSSCHREIBUNGEN/BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Ausschreibung Vergabe-Nr. ÖA 88/2009, ÖA 89/2009 a) Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar, Tel.: 03841/2511082, Fax: 03841/2511084 b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Vergabe-Nr. 89/2009: Los 7: Klinkerarbeiten Vergabe-Nr. 88/2009: Los 8: Fenster, Türen, Schiebetore d) Hansestadt Wismar, Stockholmer Straße e) Vergabe-Nr. 89/2009: Los 7: ca. 1.100 qm Klinkerflächen Vergabe-Nr. 88/2009: Los 8: Stahl mit Einfachverglasung Fenster: 2,50 m x 3,10 m 16 Stück Türen: 2,50 m x 4,20 m 4 Stück Schiebetore: 8,00 m x 4,20 m 4 Stück h) Vergabe-Nr. 89/2009: Los 7: 21.04.2010 bis 28.05.2010 Vergabe-Nr. 88/2009: Los 8: 12.04.2010 bis 30.04.2010 i) Vergabeunterlagen können bei nachfolgend aufgeführter Adresse angefordert werden: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle Hinter dem Rathaus 6, Zimmer 318, 23966 Wismar Tel.: 03841/2511082, Fax: 03841/2511084 Postanschrift: Hansestadt Wismar, Postfach 1245, 23952 Wismar Ausgabe der Unterlagen: 24.11.2009 bis 26.11.2009 in der Zeit von 09.00-12.00 Uhr Versand der Unterlagen bis: 27.11.2009 j) Zahlung: Vergabe-Nr. ÖA 89/2009: Los 7: 12,50 + 1,45 bei Versand Vergabe- Nr. ÖA 88/2009: Los 8: 12,50 + 1,45 bei Versand Zahlungsbedingungen und -weise: Einzahlung auf das Konto der Stadtverwaltung Wismar, Sparkasse Mecklenburg-Nordwest Empfänger: Hansestadt Wismar BLZ: 14051000 Kontonummer: 1000003635 Verwendungszweck: Vergabe-Nr. ÖA 89/2009 Los 7: 02300-15000 - 87/09 Vergabe-Nr. ÖA 88/2009 Los 8: 02300-15000 - 88/09 Herausgabe der Unterlagen ist nur gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges auf o. g. Konto oder Quittungsbeleg über Bareinzahlung bei der Stadtkasse, Großschmiedestraße 11-17, 23966 Wismar bei der Hansestadt Wismar möglich. k) Vergabe-Nr. 89/2009 Los 7: 17.12.2009, 09.00 Uhr Vergabe-Nr. 88/2009 Los 8: 17.12.2009, 09.30 Uhr l) Anschrift: Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle, Hinter dem Rathaus 6, Zimmer 318, 23966 Wismar Postalischer Versand: PSF 1245, 23952 Wismar Abgabe: 1. in der Zeit von 09.00-12.00 Uhr Hinter dem Rathaus 6, Zimmer 318, 23966 Wismar, Tel.: 03841/2511082 2. außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten Rathaus bis 23.00 Uhr Diensthabender bzw. Nachtbriefkasten m) deutsch n) Bieter und ihre Bevollmächtigten o) siehe Punkt k Hansestadt Wismar, Hauptamt, Abt. Recht und Personenstandswesen, Zentrale Vergabestelle Zimmer 306, Hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar p) Geforderte Sicherheiten gemäß Verdingungsunterlage q) gemäß VOB/B 16 und 17 sowie ZVB r) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter s) Unterlagen nach 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A a) bis f) t) Los 7: 31.01.2010 Los 8: 31.01.2010 u) Alternativangebote, Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zulässig v) Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abt. II, Referat 340-1, Arsenal am Pfaffenteich, 19055 Schwerin Auslegung Jahresabschluss 2008 des Städtischen Alten- und Pflegeheimes Entsprechend den Bestimmungen des 73 Abs. 1b der Kommunalverfassung gibt das Städtische Alten- und Pflegeheim folgendes bekannt: Die öffentliche Auslegung des bestätigten Jahresabschlusses 2008 erfolgt im Städtischen Alten- und Pflegeheim Wendorf, Rudolf-Breitscheid-Straße 62 in 23968 Wismar, einen Tag nach der Veröffentlichung, an sieben Werktagen, im Zimmer 48 (Erdgeschoss) in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr. Sprechtag des Bürgerbeauftragten in Wismar Der Bürgerbeauftragte des Landes Bernd Schubert ist am 8. Dezember 2009 in Wismar. Jeder Bürger hat an diesem Tag die Möglichkeit, seine Anliegen mündlich vorzutragen. Der Sprechtag findet im Rathaus der Hansestadt Wismar, Am Markt, statt. Die Bürger werden um telefonische Anmeldung an das Büro des Bürgerbeauftragten, Schloßstraße 1, 19053 Schwerin, Telefon 0385 5252709, gebeten. Der Bürgerbeauftragte unterstützt Bürgerinnen und Bürger in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Landesregierung und den sonstigen Behören und Ämtern im Land. Zu einen Aufgaben gehören auch die Beratung in sozialen Fragen und die Wahrnehmung der Belange behinderter Menschen. Der Bürgerbeauftragte kann dem Landtag, der Landesregierung sowie den Kommunen Vorschläge der Bürger unterbreiten. Nicht eingreifen darf er in Gerichtsverfahren und in privatrechtliche Streitigkeiten. Jedermann kann die Unterstützung durch den Bürgerbeauftragten unentgeltlich in Anspruch nehmen. Der Bürgerbeauftragte wurde im Februar 2007 vom Landtag Mecklenburg- Vorpommern für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig. Impressum Herausgeber: Anschrift: Redaktion: Erscheinungsweise: 2 x monatlich Auflage: 27.000 Hansestadt Wismar Die Bürgermeisterin Pressestelle Rathaus, Am Markt, PF 1245 23952 Wismar V. i. S. d. P.: Frank Junge Petra Steffan Tel.: (03841) 251-9032 Fax: (03841) 251-9037 E-Mail: presse@wismar.de Der Stadtanzeiger behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Verlag und Anzeigenverwaltung: Verlag + Druck Linus Wittich KG Röbeler Straße 9, 17209 Sietow Tel.: 03 99 31/57 9-0, Fax: 03 99 31/57 9-27 E-Mail: anzeigen@wittich-sietow.e Satz/Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG: Verteileragentur: Ralf Dunker Schweriner Straße 65 19205 Gadebusch Tel./Fax: 03886 / 7157 42 Der STADTANZEIGER wird innerhalb der Stadt Wismar an alle erreichbaren Haushalte und Firmen kostenlos verteilt. Er kann auch per Abonnement über den AnzeigerVerlag bezogen werden. Die aktuelle Ausgabe liegt im Bürger-Büro im Rathaus und in der Tourist-Information aus. Online ist der aktuelle Stadtanzeiger unter www.wismar.de abrufbar. STADTANZEIGER 21. November 2009 11