Gebühren für Gutachter. Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen

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Transkript:

Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom 23.07.2013 Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen

Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom 23.07.2013 Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen Berlin 6. Auflage 2013 Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge

Herausgeber und Copyright DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. Postanschrift: 11052 Berlin Besucheranschrift: Breite Straße 29 Berlin-Mitte Telefon (030) 20 308-0 Telefax (030) 20 308-1000 Internet: www.dihk.de ISBN-Nr. 978-3-943043-46-4 Stand August 2013 Herstellung Bildnachweis Druck typoplus, W. Siewert Bonn George Doyle (www.thinkstock.de) DCM Meckenheim Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck auch auszugs weise ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.

Inhalt Vorwort zur 6. Auflage 7 A. Erläuterungen 9 Einführung 10 Keine leistungsgerechte Vergütung 10 Zahlreiche Auslagenpauschalen bleiben auf dem Preisniveau des Jahres 2004 11 Anmerkungen zur Hommerich-Befragung 11 Kurzübersicht 13 1. Das novellierte JVEG weist gegenüber der vorhergehenden Fas sung aus dem Jahre 2004 folgende Änderungen und Ergänzungen auf 13 Anwendungsbereich 13 Honorare 13 Aufwendungs- und Auslagenpauschalen 15 Verfahren 16 Verlust und Kürzung der Vergütung 16 2. Das JVEG kann in sieben Abschnitte gegliedert werden 18 Anwendungsbereich 19 3. Das JVEG gilt zwingend bei Gutachtenauftrag durch Gericht, Staatsanwalt, besonders genannte Behörden und Gerichtsvollzieher 19

Zeitvergütung 24 4. Vergütet wird die insgesamt erforderliche Zeit 24 5. Stundensatz gelisteter Sachgebiete bemisst sich nach der Honorartabelle des 9 Abs. 1 31 6. Stundensatz von nicht im Anhang 1 zu 9 ge listeten Sachgebieten wird anhand außergericht lich üblicher Honorare nach billigem Ermessen fest gesetzt 33 7. Bei Leistung auf mehreren Sachgebieten ist ein einheitlicher Stundensatz festzusetzen 36 8. Höhere Vergütung bei Einverständnis beider Parteien oder einer Partei und des Gerichts möglich 37 9. Mit dem Staat kann eine feste Vergütung vereinbart werden 44 Auslagen- und Aufwendungsersatz 47 10. Auslagen können gesondert in Rechnung gestellt werden 47 11. Aufwendungen für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge sind erstattungsfähig 50 12. Aufwendungen für Hilfskräfte werden in voller Höhe erstattet 51 13. Kosten für Fotos, Kopien und Dateien werden pauschaliert 61 14. Schreibarbeiten werden unterschiedlich abgerechnet 64 15. Alle notwendigen Fahrtkosten werden erstattet 66 16. Bei Abwesenheit vom Büro erhält der Sachverständige Tagegeld und Übernachtungs kosten 69

17. Bei Abwesenheit vom Büro erhält der Sach verständige die Aufwendungen für einen Stell ver treter erstattet 71 18. Kosten für Telefon, Porto und Umsatzsteuer können beansprucht werden 73 Sonderfälle 75 19. Ärzte und Chemiker werden nach Leistungs - verzeichnis (Anlage 2) vergütet 75 20. Sachverständiger Zeuge kann wie ein Sachverständiger vergütet werden 77 21. Ausländische Sachverständige und Zeugen können eine höhere Vergütung beanspruchen 83 22. Insolvenzverwalter mit Sachverständigen auftrag erhält besonderen Stundensatz 85 23. Dolmetscher werden nach Stunden vergütet, Übersetzer erhalten ein Zeilenhonorar 86 24. Dritte werden wie Zeugen entschädigt 88 Verfahren 92 25. Vorschuss gibt es nur in Ausnahmefällen 92 26. Vergütung gibt es nur auf Antrag innerhalb einer Dreimonatsfrist 93 27. Bei Kürzung seiner Rechnung oder Ablehnung der Zuordnung seiner Tätigkeit zu einem bestimmten Stundensatz kann der Sachverständige Antrag auf gerichtliche Festsetzung stellen 97 28. Beschwerde ist an eine Beschwerdesumme gebunden, weitere Beschwerde kann zulässig sein 100 29. Rügerecht bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Rechtsbehelfsbelehrung 102

30. Möglichkeiten zur Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs 106 Verlust und Kürzung der Vergütung 107 31. Verlust der Vergütung 107 32. Kürzung der Vergütung 117 Novelliertes JVEG gilt ab 01.08. 2013 122 33. Abrechnung von Altaufträgen und Neuaufträgen 122 Privatauftrag 126 34. Aushandeln der Vergütung erforderlich 126 B. Anhang 130 1. Gesetzestext 131 2. Zwei Musterrechnungen 153 2.1 Erstattung des schriftlichen Gutachtens 153 2.2 Wahrnehmung des Gerichtstermins 156 3. Parlamentarische Fundstellen 158 4. Weiterführende Literatur 159 5. Abkürzungsverzeichnis 162 6. Sachregister 163