Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalärztinnen und ärzte des Kantons (Spitalärzteverordnung)

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Transkript:

Nr. 823e Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalärztinnen und ärzte des Kantons (Spitalärzteverordnung) vom * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 63a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981 1, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartements, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die Spitalärztinnen und -ärzte, die im Dienstverhältnis des Kantons stehen. 2 Enthält sie keine Bestimmung, kommen die Vorschriften des Personalgesetzes 2 und des Gesundheitsgesetzes 3 sowie die darauf beruhenden Erlasse zur Anwendung. 2 Spitalärztin und arzt Die Spitalärztin oder der Spitalarzt werden an einem der kantonalen Spitäler oder kantonalen Kliniken für Dienstleistungen in einem bestimmten Fachgebiet auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl setzt in der Regel eine abgeschlossene ärztliche Fachausbildung voraus. 3 Art des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis zwischen dem Kanton und der Spitalärztin oder dem Spitalarzt ist ein Angestelltenverhältnis im Sinn des Personalgesetzes 2. 1 SRL Nr. 800 2 SRL Nr. 50 3 SRL Nr. 800

2 II. Rechte und Pflichten 4 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Spitalärztinnen und -ärzte. Darin werden insbesondere das Fachgebiet und die Unterstellung geregelt. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag um Wahl einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes beizulegen. 5 Besoldung Die Spitalärztinnen und ärzte werden den Richtpositionen des wissenschaftlichen Mitarbeiters III bis Ia der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal 4 zugeordnet. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons (Chefarztverordnung) vom 25. Januar 1991 5, b. Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Pools und Fonds an den kantonalen Heilanstalten (Poolverordnung) vom 25. Januar 1991 6. 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Der Staatsschreiber: h/ds/daten-ds/rr-gr/erlasse/spitalarzt3/ FR 4 SRL Nr. 73a 5 SRL Nr. 823a 6 SRL Nr. 823d

3 Änderung von Erlassen gemäss 6 der Spitalärzteverordnung vom a. Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons (Chefarztverordnung) vom 25. Januar 1991 7 Die Chefarztverordnung vom 25. Januar 1991 7 wird wie folgt geändert: 6 Absatz 1 1 Der Chefarzt ist verantwortlich für die Tätigkeit der ihm unterstellten Ober-, Spital- und Assistenzärzte sowie der Unterassistenten. 9 Absatz 1 1 Der Chefarzt ist verantwortlich für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ihm unterstellten Ober-, Spital- und Assistenzärzte sowie der Unterassistenten. 27 Absatz 1 1 Der Co-Chefarzt und der Leitende Arzt sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Ober-, Spital- und Assistenzärzte sowie der Unterassistenten. 29 Absatz 1 1 Der Co-Chefarzt und der Leitende Arzt beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ober-, Spital- und Assistenzärzte sowie der Unterassistenten ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes. 41 Übernimmt ein Ober-, Spital- oder Assistenzarzt die Stellvertretung des Bewilligungsinhabers, bestimmt der Regierungsrat in dessen Wahlakt, welcher Anteil der Gebühren für ärztliche Leistungen in den zugeordneten Pool fällt. 42 Absatz 1 1 Lassen sich die privatärztlichen Leistungen des Bewilligungsinhabers nicht oder nur mit Schwierigkeiten von den ärztlichen Leistungen der Ober-, Spital- und Assistenzärzte unterscheiden, kann im Wahlakt bestimmt werden, dass die Einnahmen der Klinik oder Abteilung, des Instituts oder Dienstes für ärztliche Leistungen an Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung und an ambulanten Patienten in einen Pool fliessen. Der Bewilligungsinhaber wird daran prozentual beteiligt. 7 SRL Nr. 823a

4 b. Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Pools und Fonds an den kantonalen Heilanstalten (Poolverordnung) vom 25. Januar 1991 8 Die Poolverordnung vom 25. Januar 1991 8 wird wie folgt geändert: Titel vor 1 I. Ober-, Spital- und Assistenzärztepools 1 Absätze 1 und 3 1 In den Kliniken, Abteilungen und Instituten der kantonalen Heilanstalten, im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und im Sozialpsychiatrischen Dienst werden je nach Bedarf ein oder mehrere Ober-, Spital- und Assistenzärztepools als unselbständige, zweckgebundene Vermögen geführt. 2 Wird ein Pool gemäss 42 Absatz 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons (Chefarztverordnung) vom 25. Januar 1991 9 geführt, ist der Ober-, Spital- und Assistenzärztepool darin integriert. 2 Der Ober-, Spital- und Assistenzärztepool dient dem finanziellen Ausgleich für die Tätigkeit der Ober-, Spital- und Assistenzärzte in den Kliniken oder Abteilungen, Instituten oder Diensten. 3 Absätze 1 und 2 1 In den Ober-, Spital- und Assistenzärztepool fliesst der vom Regierungsrat im Wahlakt des Chefarztes, Co-Chefarztes oder Leitenden Arztes bestimmte Anteil der Gebühren für ärztliche Leistungen, die von den Ober-, Spital- und Assistenzärzten als Stellvertreter im Sinn des 41 der Chefarztverordnung 9 erbracht wurden. 2 Reicht der Anteil gemäss Absatz 1 zu einer genügenden Finanzierung nicht aus, kann der Regierungsrat im Wahlakt des Chefarztes, Co-Chefarztes oder Leitenden Arztes bestimmen, dass zusätzlich bis 50 Prozent der Gebühren für die ärztlichen Leistungen an ambulanten Patienten, die nicht in die private Sprechstunde übernommen wurden, in den Ober-, Spital- und Assistenzarztpool fliessen. 8 SRL Nr. 823d 9 SRL Nr. 823a

5 4 Absatz 1 1 Der Regierungsrat legt im Wahlakt des Chefarztes, Co-Chefarztes oder Leitenden Arztes fest, a. wieviel dieser von den Poolgeldern unter die Oberärzte gleichmässig aufzuteilen hat und b. wieviel ihm von den Poolgeldern zur Aufteilung nach pflichtgemässem Ermessen unter die Ober-, Spital- und Assistenzärzte zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei deren Leistungen. 7 Zahlungen aus dem Ober-, Spital- und Assistenzärztepool beziehungsweise aus dem Pool gemäss 42 Absatz 1 der Chefarztverordnung 10 werden an allfällige ausserordentliche Zulagen angerechnet. 7a Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Regierungsrat die Regelung der Ober-, Spital- und Assistenzärztepools in den einzelnen Wahlakten anpassen. 9 Absatz 1 1 Der Ausbildungsfonds dient der Fortbildung der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte soweit der fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ober-, Spital- und Assistenzärzte und des medizinischen Fach- und Hilfspersonals. 11 Absatz 1b 1 Der Regierungsrat legt im Wahlakt des Chefarztes, des Co-Chefarztes oder des Leitenden Arztes fest, b. wieviel ihm von den Fondsgeldern zur Aufteilung nach pflichtgemässem Ermessen unter die Ober-, Spital- und Assistenzärzte und das medizinische Fach- und Hilfspersonal für die ausgewiesenen Kosten der Aus-, Weiter- und Fortbildung zur Verfügung steht. h/ds/daten-ds/rr-gr/erlasse/spitalarzt3/ FR 10 SRL Nr. 823a