Das neue Energiegesetz und das Energiekonzept 2013-16 Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie Vision und Ziele der Luzerner Energiepolitik Ziele der schweizerischen Klimapolitik 2000-Watt-Gesellschaft Ausstieg aus Kernenergie (ETH-geprüft) Energieszenarien 2050 des Bundes (Energiewende) Verdoppelung der eenergie bis 2030 Alle LU-Gemeinden sind Energiestädte 1
Energiekonzept 2007-2011 Wirkungsanalyse 17 Massnahmen in 5 Bereichen: Gebäudebereich: (4, 2, 0, 95%) Erneuerbare Energien: (3, 0, 1, 24%) Energieversorgung, Infrastrukturen, Energieplanung: (1, 1, 0, -) Mobilität: (0, 0, 1, 0) Querschnittsaufgaben: (2, 2, 0,?) Legende: (x;y;z;w) = (, - =umgesetzt, mehrheitlich umgesetzt;, - =teilweise umgesetzt, umgesetzt; = nicht umgesetzt; Energiebedarfsreduktion gemäss Zielsetzung per 2015) Massnahmen Gebäude I Fördermassnahmen Gebäude K - Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kwh/rp.) tiefer als angestrebt Wärmedämmvorschriften K - Energieverordnung angepasst Energiegesetz noch nicht angepasst Grosse energetische Wirkung erreicht Information und Beratung Gebäude Jährlich zahlreiche Veranstaltungen und Kurse 2
Massnahmen Gebäude II Kantonale Bauten und Anlagen - K Erste Vorarbeiten zur Einführung einer Energiebuchhaltung für kantonale Bauten erfolgt Baurechtliche Anreize K Einige raumplanerische Instrumente eingeführt Weiterhin grosses Potenzial vorhanden Vollzug optimieren Basismodul MuKEn 2008 in Kraft getreten Vollzug in den Gemeinden professionalisiert Massnahmen Erneuerbare Energien Fördermassnahmen - Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kwh/rp.) tiefer als angestrebt Kompetenzzentrum Erneuerbare Leistungsauftrag erfüllt Energieholz Energieholzabsatz erst leicht erhöht Biomasse ohne Holz Inbetriebnahme dreier grosser Biogasanlagen 3
Energiekonzept* 2013-2016 (beschlossen Juli 2013) 19 Massnahmen in 7 Bereichen: Energiepolitik (3) Energieplanung (2) Energieeffizienz (3) Erneuerbare Energien (2) Gebäudebereich (2) Mobilität (1) Querschnittsaufgaben (6) *= www.uwe.lu.ch/energie Kantonales Energiegesetz (KEnG) Revision Grosse energiepolitische Herausforderungen: Versorgung, Treibhausgase, Atomausstieg, Energiestrategie 2050 etc. Kanton Luzern will und muss Beitrag leisten Neue Bundesvorschriften im EnG 2007 (!) Umsetzung der Mustervorschriften der EnDK (MuKEn 2008 und folgende) Klärung der Instrumente und Zuständigkeiten Energievorschriften im KEnG zusammenführen EnDK: Konferenz der Energiedirektoren 4
Kantonales Energiegesetz (KEnG) Ein Rahmengesetz Grosse Dynamik im energiepolitischen Umfeld braucht Flexibilität Rascher Technologiewandel (Bautechnik, haustechnische Anlagen, Normen) Neue Rahmenbedingungen und Aufgaben müssen umgesetzt werden können (z.b. Energiestrategie 2050, MuKEn 2014) MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Kantonales Energiegesetz (KEnG) Aufbau Kantonales Energiegesetz: 31 Paragraphen Kantonale Energieverordung: 29 Paragraphen und 1 Anhang Bestehende Regelungen: LU (18): 1, 2, 5, 6, 7, 9-13, 20-24, 27, 28, 29 MuKEn (7): 3, 8, 17, 18, 19, 25, 26, Anhang Neue eigene Regelungen LU (4): 4, 8, 15, 16 Parlamentarische Beratung läuft MuKEn 2008: Module = fachlich thematische Einheiten www.endk.ch 5
Kantonales Energiegesetz (KEnG) Wichtigste Neuerungen (1) Langfristiges Ziel 2000-Watt-Gesellschaft gesetzlich verankert Kt. Energieplanung als rollende Planung für die mittel- und langfristigen Ziele (Energiekonzept 2013-2017) (Über-) kommunale Energieplanung Energieversorgung: Fernheizwerke, Verbünde Fördergelder: gesetzliche Verankerung, Möglichkeit für Koppelung an GEAK: Gebäude-Energie-Ausweis der Kantone Kantonales Energiegesetz Wichtigste Neuerungen (2) Wärmedämmung, Haustechnik: Laufende Anpassung an Stand der Technik, Harmonisierung VHKA obligatorisch Verbot elektrischer Widerstandsheizungen Verbot von Heizungen im Freien Vollzug: Kontrollpflicht, System der privaten Kontrolle ermöglichen VHKA: verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung 6
4 Kantonale Energieplanung Regierungsrat erstellt Energiekonzept: kurz-, mittel- und langfristige Strategie, Massnahmen, Kosten, Erfolgskontrolle Verdoppelungsziel Erneuerbare bis 2030 Verpflichtende kantonale Energieplanung i.s. einer rollenden Planung Pfad zum Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft Verzicht auf weitere (langfristige) gesetzliche Etappenziele Rahmengesetz, Flexibilität 5 Kommunale E-planung Energieplanungspflicht für alle Gemeinden RR kann Gemeinden zu Energierichtplan oder überkommunaler Planung verpflichten Energieplanung abstimmbar auf Verhältnisse der Gemeinde, keine engen Vorgaben Energiekonzept ( Energiestadt ) (teil-)räumliche E-planung E-Richtplan Keine neuen Rechtsinstrumente PBG PBG: Kantonales Planungs- und Baugesetz 7
6 Wärme- und Kältenetze Gemeinde kann Gebäude zum Anschluss verpflichten Voraussetzung: zweckmässig und zumutbar Durchleitungsrechte sind zu gewähren Neu: Anschlusspflicht auch für bestehende Bauten möglich (wichtig für Erhöhung der Anschlussdichte!) bei Ersatz der Heizanlage Zumutbarkeit orientiert sich v.a. an der wirtschaftlichen Tragbarkeit 10 Gebäudeenergieausweis Pflicht sofort für Neubauten und bei amtl. Schatzungen, innert 10 Jahren für alle Bauten RR kann und wird Ausnahmen vorsehen (für bestehende Wohngebäude mit < 3 Wohneinheiten) Förderung kann daran geknüpft werden Umsetzung des GEAK im Kanton Luzern Für Neubauten keine wesentliche Änderung, entspricht inhaltlich ± dem Energienachweis 8
11 Minimalanforderungen an die Energienutzung Gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der MuKEn für Gebäude und Haustechnik Geltungsbereich: Neubauten, Änderungen, umgebaute Bauteile; Neuinstallation und Änderung von haustechnischen Anlagen Bei Änderungen: Heutige (in der Praxis nicht umgesetzte) Schwelle von 200 000 CHF Baukosten wird durch relativen Wert (30% des GV-Werts) ersetzt MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich GV: Gebäudeversicherung 13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Verboten: Neu- und Ersatzinstallationen von direktelektrischen Heizungen und Warmwassererwärmern ( Boiler ) RR kann bei bestehenden Anlagen den Ersatz verlangen Schafft Gesetzesgrundlage zur Umsetzung der MuKEn 2008 und zum schweizweit diskutierten Elektroheizungsverbot 9
17 Heizungen im Freien Nicht erlaubt Regierungsrat regelt die Ausnahmen Ist die einfachste gesetzliche Regelung Setzt überwiesene Motion Greter um (Verbot von Terrassenstrahlern) Besten Dank für die Aufmerksamkeit Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie 10