Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck und Ziele

Ähnliche Dokumente
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

S a t z u n g. Herkenrather Elternverein e.v.

Frau und Familie e. V.

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

Satzung Kindergartenverein Die kleinen Strolche e.v.

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

Satzung. 1 Name, Sitz

Satzung des Vereins Gender Bildung Bremen. Verein für Diversität in Bildung und Wissenschaft e.v.

Integrativer Waldorfkindergarten Bochum e. V. Satzung

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

des Kirschbaum Kindergarten e.v. Integrationskindergarten-Elterninitiative

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.

Satzung des Senioren Computer Club 42 e.v.

Satzung Kita in MG e.v.

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

1 Name und Sitz des Vereins

Satzung der "Elterninitiative Christliche Kindertagesstätte Brück e.v."

Neue Schule Wolfsburg

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Theater im Fluss, Künzelsau e.v. und hat seinen Sitz in Künzelsau

Verein für entwicklungsbezogene Bildung zu Südostasien Gemeinnütziger e.v. SATZUNG

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

Satzung des Weltladen Alzenau e.v.

Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

SATZUNG Stand:

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung des Vereins Waldkindergarten Halle-Westf. e.v.

Satzung der Deutschen Dekubitus-Liga e.v.

Spielburg e.v. Schillerstraße Aachen. Satzung

SATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Vereinsstatuten von Pangaea Switzerland

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Satzung. Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Betreuung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher (BIB e.v.).

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

Interessengemeinschaft zur Förderung Behinderter Menschen e.v. Elternvereinigung am Heilpädagogischen Therapeutikum Berlin

Satzung des HDFBL e.v.

Satzung des CSD Münster e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung der Kinokultur in Clausthal-Zellerfeld (KiKuC) in der Fassung vom 26. August 2010

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Reisen mit Rollstuhl e.v.

V e r e i n s s a t z u n g

Satzung Zeit des Lachens

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel

Freunde des TIZ Theater im Zehnthaus e.v. Theater hautnah. Mitgliedsantrag:

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert

Schützenverein Neuffen e.v.

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Vereinssatzung des Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V.

Satzung des Sport gegen Rassismus e.v.

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

Satzung der Zughundegruppe Rhein-Main-Lahn e.v.

Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW"

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Satzung In der Fassung vom

Satzung des Vereins "Innovative Sozialarbeit e.v."

SATZUNG FÖRDERVEREIN DER VOLKSSCHULE LOCHHAM. - gegründet

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Kulturverein Studio Eins e.v.

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung für den: Verein für Kunst, Kultur, Wirtschaft und Begegnung, e.v.

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf

Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz

Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Kulturverein franz.k e.v.

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Förderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

Satzung des Krümelkiste Konstanz e.v.

Satzung des Vereins PiA Palliativ im Alltag e. V.

Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.

Satzung. der. Bürgerinitiative Fuldatal e.v.

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v..

Satzung. Akademie Ehrenamt e. V.

SATZUNG Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v. (gemeinnütziger Verein)

Transkript:

Satzung der KINDERKISTE Gemeinnütziger Förderverein für demokratische Erziehung Ratingen e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen KINDERKISTE Gemeinnütziger Förderverein für demokratische Erziehung Ratingen e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen. 3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen und Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. 4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. 2 Zweck und Ziele 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere hat er sich zur Aufgabe gesetzt, in der Tageseinrichtung für Kinder vom vierten Lebensmonat bis zur Einschulung die Erziehung im demokratischen Sinne zu fördern. Dazu erlässt der Verein pädagogische Konzepte. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke betreibt der Verein auch Weiterbildung (z. B. Eltern- und Familienbildung), ggf. in Kooperation mit anderen Trägern für Weiterbildung. Die Weiterbildung richtet sich nicht allein an die Mitglieder des Vereins, sondern ist öffentlich zugänglich. 2. Die Eltern verpflichten sich, regelmäßig zusammenzutreffen und bei der gemeinsamen Erziehung der Kinder mitzuarbeiten. 3. Der Verein kann für die von ihm betrieben Tagesstätte eine Tagesstättenordnung erlassen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder, sowie der Mitglieder, erfolgt ehrenamtlich. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt ( 2). Der Verein hat nur aktive (stimmberechtigte) Mitglieder. a) Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Tageseinrichtung des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. Sie erwerben mit der Aufnahme eine Mitgliedschaft. Sie bilden die Gruppe der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder. b) Pro Mitgliedschaft wird ein Vereinsbeitrag gem. Tagesstättenverordnung, erhoben. Eine Mitgliedschaft beinhaltet genau ein Stimmrecht in den Organen des Vereins. 2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vereinsvorstand zu richten. 3. Austritt/Ausschluss: Die aktive Mitgliedschaft endet, sobald kein Kind des Mitglieds in der Einrichtung des Vereins angemeldet ist; somit spätestens ohne Austrittserklärung mit dem 31. Juli des Jahres, in welchem das Kind eingeschult wird. Ein Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeweiligen Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Die Austritts (durch das Mitglied) oder Ausschlusserklärung (durch den Verein) muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Kindergartenjahr erfolgen und somit spätestens zum 28.02. des jeweiligen Kindergartenjahres dem Vorstand zugegangen sein. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Einen wichtigen Grund zur Kündigung stellt unter anderem aber nicht ausschließlich ein Umzug an einen Wohnort außerhalb der Stadt Ratingen oder der Verlust des Arbeitsplatzes dar. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. In diesen Fällen ist ein Austritt jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Während der Kündigungszeit ist das Entgelt fortzuzahlen, auch wenn das Kind die Einrichtung nicht mehr besucht. 4. Die Mitglieder zahlen monatliche Beiträge, die bis zum fünften eines jeden Kalendermonats zu entrichten sind, sowie eine Aufnahmegebühr. 5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Organe des Vereins sind: 5 Organe des Vereines Mitgliederversammlung, Vorstand, Revisoren, Elternversammlung und Arbeitsgruppen. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Sie ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei 2/3 Anwesenheit der Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung oder die jeweils gültige Tagesstättenordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über: Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Wahl der Revisoren Anschluss des Vereins an andere Verbände und Organisationen Änderung des pädagogischen Konzepts in Absprache mit den Erzieherinnen Personalentscheidungen Finanzielle Verpflichtungen durch Aufnahme von Krediten und Darlehen, die die Summe von EUR 12.800,-- überschreiten Festsetzung der Beiträge Erlass und Änderungen von Tagesstättenordnungen Aufnahme von Mitgliedern Ausschluss von Mitgliedern ( 4) Auflösung des Vereins ( 11, 1) Anträge zu den Aufgaben und dem Zweck des Vereins ( 7, 2b)

a) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Sie müssen mindestens acht Tage vorher in einer schriftlichen Einladung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. b) Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller aktiven Mitglieder. 2. Der Mitgliederversammlung ist spätestens im ersten Quartal eines Jahres die Jahresrechnung und der Jahresbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. 3. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu. unterzeichnen. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlung a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes, der Revisoren oder von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder. b) Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. c) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen innerhalb von einer Woche nach Antragseingang alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Der Grund, der zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung führt, muss aus der Einladung hervorgehen. 7 Elternversammlung 1. Die Elternversammlungen finden regelmäßig statt. Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. 2. Die Elternversammlungen sind mit 50 % der Stimmberechtigten beschlussfähig. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern. Die Vorstandssitzungen sind

vereinsöffentlich. Anwesende Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. In den Vorstandssitzungen sind die Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt. Alle im Vorstand vertretenen Personen sind im Sinne des 26 BGB alleinvertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 3. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Aufstellung eines Haushaltsplanes, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist und die Entscheidung über regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten. 5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand nach Unterrichtung der Elternversammlung von sich aus vornehmen. 9 Revisoren 1. Parallel zur Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung für ein Jahr zwei Revisoren aus den Reihen der Mitglieder. 2. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins rechnerisch und sachlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten 10 Auflösung 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor der entscheidenden Versammlung dazu schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muss die Vereinsauflösung als Tagesordnungspunkt beinhalten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband zur Verwendung im Sinne des 2 dieser Satzung zweckgebunden für die demokratische Erziehung in Ratingen.