COMPLIANCE-LEITLINIEN

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Transkript:

COMPLIANCE-LEITLINIEN zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen im BVDAK e.v. Präambel Der BVDAK e.v. lebt von dem Zusammenwirken und dem Engagement seiner Mitglieder und Mitarbeiter. Die Verbandsarbeit des BVDAK e.v. ist auf die strikte Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht ausgerichtet. Diesen an uns gestellten Anspruch erwarten wir auch von unseren Mitgliedern. Verstöße gegen das Kartellrecht können zu erheblichen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen gegen den Verband und gegen seine Mitgliedsunternehmen bzw. die in diesen tätigen Personen führen. Dem Grundsatz strikter Einhaltung des Kartellrechts fühlt sich der BVDAK e.v. verpflichtet. Die nachfolgenden Compliance-Leitlinien sind Ausdruck der Selbstverpflichtung, sich an geltendes Recht zu halten, um unsere Mitglieder und Mitarbeiter zu schützen. Gilching im November 2016

-2-1. Compliance-Leitlinien und Verplichtungserklärung Die Compliance-Leitlinien des BVDAK e.v. erhalten alle ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des BVDAK e.v. die Mitglieder und Vorsitzenden von Gremien des BVDAK e.v. die Mitarbeiter des BVDAK e.v. zur Kenntnis und Einhaltung. Gremienmitglieder und vorsitzende sowie Mitarbeiter des BVDAK e.v. erhalten zusätzlich die Verpflichtungserklärung zur Unterzeichnung. 2. Kartellrechtliche Ausgangslage Die Verbandsarbeit darf nicht als Plattform für ein Kartell seiner Mitglieder missbraucht werden. Um die Gefahr eines Kartellrechtsverstoßes zu vermeiden, sind insbesondere bei der Zusammenarbeit von miteinander im Wettbewerb stehenden Mitgliedsunternehmen bestimmte Verhaltensweisen im Rahmen der Verbandstätigkeit - auch außerhalb offizieller Veranstaltungen - untersagt. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Absprachen zwischen Wettbewerbern, die eine spürbare Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, gegen das Kartellrecht verstoßen. Verboten sind insbesondere: o o Preisabsprachen, mithin jede Absprache über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunkte von Preiserhöhungen, aber auch über einzelne Preisbestandteile, Kalkulationsgrundlagen oder die Gewährung von Rabatten. Marktaufteilungen wie z.b. die Aufteilung von Liefergebieten oder die Zuordnung von Kundengruppen. dass der Austausch üblicherweise vertraulicher Informationen unter Wettbewerbern als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet werden kann, wie z.b. über Geschäftspläne, Strategien, Kundenbeziehungen, Angebote u.ä. dass Boykottaufrufe, bestimmte dritte Unternehmen nicht mehr zu beliefern bzw. von diesen dritten Unternehmen nicht mehr zu beziehen, nach deutschem Kartellrecht grundsätzlich verboten sind, insbesondere Absprachen zwecks gemeinsamen Vorgehens mit dem Ziel, Wettbewerber oder neue Marktteilnehmer vom Markt auszugrenzen. dass jede Verbandsempfehlung gegenüber Verbandsmitgliedern oder außen stehenden dritten Unternehmen, die ein bestimmtes Marktverhalten als vorteilhaft nahe legt, gegen das Kartellrecht verstoßen kann. Jede Verbandsempfehlung muss daher vor ihrer Verkündung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht überprüft werden.

-3-3. Verbandsarbeit Die Compliance-Leitlinien erfassen a. die Mitarbeit der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des BVDAK e.v. b. die Mitarbeit in Gremien des BVDAK e.v. c. die Sitzungsleitung von Gremien des BVDAK e.v. d. die Mitarbeit im BVDAK e.v. Die kartellrechtliche Unbedenklichkeit der Verbandsarbeit ist unter allen Umständen zu gewährleisten. Hierfür tragen auch die Gremienvorsitzenden des Verbandes die Verantwortung. 3.1 Pflichten für alle Teilnehmer an Sitzungen Allen Teilnehmern an Gremiensitzungen obliegen in Bezug auf die Sitzungen konkrete Pflichten. An die Teilnehmer ergehen folgende Hinweise: Lesen Sie die Tagesordnung genau durch und weisen Sie bei Bedenken gegen einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitzenden unverzüglich auf Ihre Bedenken hin. Sofern aus Ihrer Sicht kartellrechtlich möglicherweise relevante Gesichtspunkte in der Sitzung erörtert werden, teilen Sie unverzüglich Ihre Bedenken mit. Achten Sie darauf, dass das Protokoll die Sitzung korrekt wiedergibt. Soweit Ihnen einzelne Formulierungen kartellrechtlich bedenklich erscheinen, informieren Sie bitte unverzüglich den Sitzungsleiter. 3.2 Pflichten für die Sitzungsleiter von Gremien Für die Sitzungsleitung gelten die nachfolgenden Pflichten: Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass bereits bei der Sitzungsplanung sichergestellt ist, dass er bei der Sitzung anwesend ist und der Termin allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben wird. dass die Tagesordnung allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die Tagesordnung ist klar und unmissverständlich zu formulieren und darf keine kartellrechtlich bedenklichen Punkte enthalten. In sämtlichen Tagesordnungen des BVDAK e.v., die versandt werden, wird folgender Hinweis aufgenommen, auf den der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn jeder Sitzung nochmals ausdrücklich hinweist: Strikte Compliance mit dem Kartellrecht ist zentrale Voraussetzung und Bestandteil der Verbandsarbeit im BVDAK e.v. Der Vorstand, die Verbandsmitglieder und die Mitarbeiter des BVDAK e.v. werden keine Diskussion, keine Aktivität und kein Verhalten aufnehmen, das das jeweils anwendbare Wettbewerbsrecht verletzen

-4- könnte, weder durch das Forum selbst, noch durch seine Mitglieder. Insbesondere werden Mitglieder keinerlei sensible geschäftliche Informationen besprechen, weitergeben oder austauschen, einschließlich nicht öffentlicher Informationen zu Preisen, zu Marketing- und Werbestrategien, Kosten und Einnahmen, Handelskonditionen mit Dritten, einschließlich Verkaufsstrategien, Lieferbedingungen, Handelsprogrammen oder Distributionsstrategien. Dies erstreckt sich nicht nur auf Diskussionen in formalen Gremiensitzungen, Tagungen, Meetings oder sonstigen Treffen und Veranstaltungen des BVDAK e.v., sondern ebenso auf informelle Diskussionen vor, während oder nach diesen. dass nur Themen erörtert werden, die sich aus der im Vorfeld versandten Tagesordnung ergeben oder die nachträglich einverständlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. dass im Rahmen der Gremienarbeit keine vertraulichen Informationen zwischen Verbandsmitgliedern ausgetauscht werden. Ist die Abfrage von sensiblen Informationen bei Verbandsmitgliedern für die Verbandsarbeit notwendig, ist der Vorsitzende aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Informationen nur der Verbandsführung bekannt werden und ausschließlich zu dem verfolgten legitimen Zweck verwendet werden. Ggf. kann ein Außenstehender, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter (z.b. Notar), für die Informationsgewinnung und -aufbereitung eingeschaltet werden. Der Vorsitzende stellt im Falle der Sammlung und/oder Verarbeitung sensibler Markt- und Unternehmensdaten sicher, dass diese nur in zulässiger (z.b. aggregierter) Form anderen Mitgliedern oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. dass Gremiensitzungen in ihrem wesentlichen Inhalt, d.h. mit Gegenstand der Erörterung sowie eventuellen Beschlüssen, protokolliert werden. Das Protokoll wird zeitnah erstellt und an die Verbandsmitglieder versandt. 3.3 Pflichten für die Mitarbeiter der BVDAK e.v. Geschäftsstelle Obwohl ein Schwerpunkt der Aufmerksamkeit im Rahmen kartellrechtskonformen Verhaltens dort liegt, wo Wettbewerber unmittelbar (etwa im Rahmen der Gremienarbeit) miteinander in Kontakt treten, ist auch bei der sonstigen internen und äußeren Kommunikation des Verbandes sicherzustellen, dass diese stets kartellrechtskonform verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die externe Kommunikation des Verbandes (bspw. Pressemitteilungen) regelmäßig auch die Verbandsmitglieder erreicht.

-5- Verpflichtungserklärung zu kartellrechtskonformen Verhalten bei der Betätigung im BVDAK e.v. 1. Zu den Grundprinzipien des BVDAK e.v. gehört die strikte Beachtung und Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften auf nationaler und internationaler Ebene. Verstöße gegen das Kartellrecht können zu sehr hohen Geldbußen und zu Schadensersatzansprüchen von Geschädigten führen. Hiervon können der BVDAK e.v., die Verbandsmitglieder, die Mitarbeiter des BVDAK e.v. sowie Mitarbeiter der Verbandsmitglieder betroffen sein. 2. Nach dem Kartellrecht verboten sind insbesondere alle Absprachen mit Wettbewerbern, die zu einer Beschränkung des freien Wettbewerbs führen. Erfasst werden davon beispielsweise Absprachen über Preise, Kunden und Absatzgebiete. Auch der Austausch von aktuellen vertraulichen Geschäftsinformationen der Verbandsmitglieder untereinander kann einen Verstoß gegen das Kartellrecht begründen. 3. Der BVDAK e.v. hat sich kartellrechtliche Compliance-Leitlinien gegeben, die die strikte Beachtung der kartellrechtlichen Bestimmungen sicherstellen sollen. 4. Die Einhaltung der in diesen Leitlinien enthaltenen Regeln ist Voraussetzung für die Mitarbeit in den Gremien und der Geschäftsstelle des BVDAK e.v. Ich habe von den vorstehenden Erklärungen sowie den Leitlinien Kenntnis genommen und werde beides im Rahmen meiner Mitarbeit beim BVDAK e.v. uneingeschränkt beachten..., den.. Ort, Datum Unterschrift.. Name in DRUCKSCHRIFT