Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 61 Abs. 1 TSchV).

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Auslaufvorschriften für Pferde Pferde, die viel Auslauf erhalten, sind gesünder und ausgeglichener. Sie bewegen sich in der Regel ruhig fort und sind auch auf gefrorenem, leicht matschigem oder unebenem Boden trittsicher. Pferde verfügen über einen Bewegungsapparat, der an die stundenlange Futtersuche angepasst ist. Um über viele Jahre gesund und einsatzfähig zu bleiben, müssen sie sich möglichst ständig in ruhigem Tempo fortbewegen. Täglich Bewegung Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 6 Abs. TSchV). Zur Nutzung zählt die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. TSchV). Als Auslauf zählt die freie Bewegung im Freien, bei der das Pferd ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV). Auslauf Auslaufjournal aktuell halten Der Auslauf muss spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal eingetragen werden (vgl. Fachinformation Tierschutz Nr..6 (3) Führen des Auslaufjournals für Pferde ; vgl. Art. 6 Abs. 7 TSchV; Art. 8 Abs. HaustierV). Auslaufhäufigkeit je nach Nutzung Der Auslauf muss mindestens zwei Stunden pro Tag dauern (vgl. Art. 6 Abs. 4-5 TSchV). Bei starkem Insektendruck muss er in den Nacht- oder frühen Morgenstunden gewährt werden (Art. 32 Abs. 2 HaustierV). Genutzten Pferden, also solchen, die unter dem Sattel, im Geschirr oder an der Hand arbeiten, wie beispielsweise beim Longieren, bei der Arbeit am langen Zügel oder beim Mitführen als Handpferd, oder die in der Führmaschine bewegt werden, muss an mindestens zwei Tagen pro Woche Auslauf gewährt werden, selbst wenn sie täglich genutzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. o; Art. 6 Abs. 5 TSchV). Genutzte Pferde müssen an Tagen ohne körperliche Arbeit Auslauf erhalten (vgl. Art. 6 Abs. TSchV). Nr..5_(3)_d Mai 206 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07

Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde, Pferde im Ruhestand sowie andere Pferde, die nicht bewegt werden, müssen täglich Auslauf erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 4 TSchV). Jungpferde müssen in der Gruppe Auslauf erhalten (vgl. Art. 59 Abs. 4). Ganzjähriger Auslauf für alle Pferde Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel (nachfolgend unter dem Begriff Pferde zusammengefasst) müssen ganzjährig Auslauf erhalten. Dies gilt sowohl für Pferde, die keine körperliche Arbeit leisten, wie Fohlen mit Mutterstuten, Jungtiere und Tiere im Ruhestand, als auch für Pferde, die genutzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. p; Art. 6 Abs. 4-5 TSchV). Gestaltung von Ausläufen Für den Auslauf eignen sich Weiden, wettertauglich eingerichtete Auslaufplätze und vom Stall aus permanent zugängliche Auslaufflächen von Auslaufboxen oder Mehrraumlaufställen, die die Mindestanforderungen an die Flächen, Zäune und Böden erfüllen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. f; 0 Abs. ; 6 Abs. 2 TSchV). Auf einer mageren Wiese können Pferde sich stundenlang mit Grasen beschäftigen und sich dabei in idealer Weise bewegen. Auf vegetationslosen Plätzen können Pferde zur Bewegung motiviert werden, indem Raufutter und Wasser an verschiedenen Stellen angeboten werden. Auch die Gesellschaft anderer, gut verträglicher Pferde bringt etwas Bewegung in eine Herde. Mindestflächen müssen eingehalten werden Die Mindestflächen müssen den Abmessungen in Anhang Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV entsprechen. Falls eine Auslauffläche, zum Beispiel angegliedert an eine Aussenbox, die vorgeschriebene Mindestfläche für den Auslauf nicht erfüllt, so muss dem Pferd der Auslauf auf einer anderen Auslauffläche gewährt werden, die die geforderte Mindestfläche aufweist. Permanent vom Stall aus zugängliche Auslaufflächen (Einzel- oder Gruppenhaltung) Widerristhöhe < 20 cm 20-34 cm 34-48 cm 48-62 cm 62-75 cm > 75 cm Mindestfläche pro Pferd in m 2 Mindestfläche für 2-5 Jungpferde in m 2 2 4 6 20 24 24 60 70 80 00 20 20 Nicht an den Stall angrenzende Auslaufflächen (Einzel- oder Gruppenauslauf) Widerristhöhe < 20 cm 20-34 cm 34-48 cm 48-62 cm 62-75 cm > 75 cm Mindestfläche pro Pferd in m 2 Mindestfläche für 2-5 Jungpferde in m 2 8 2 24 30 36 36 90 05 20 50 80 80 Für harmonische Gruppen (Fehlen von gehäuft auftretenden, aggressiven Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge) ab fünf Tieren kann die Fläche für den Gruppenauslauf um maximal 20% reduziert werden (Anh. Tab. 7 Fussnote 3 TSchV). 2/6 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07

Auf einem Betrieb muss nicht für jedes Pferd ein Auslauf oder Auslaufanteil vorhanden sein, sofern den einzelnen Pferden der verlangte Auslauf, wenn nötig schichtweise, geboten werden kann. Jungpferde müssen mindestens zu zweit Auslauf erhalten (vgl. Art. 59 Abs. 4). Die Mindestfläche des Auslaufs für Jungpferde entspricht der fünffachen Mindestfläche für ein erwachsenes Pferd der entsprechenden Grösse und muss auch eingehalten werden, wenn weniger als fünf Tiere darauf Auslauf erhalten. Ab sechs Jungpferden wird die Fläche für den Gruppenauslauf wie bei den erwachsenen Pferden durch Zusammenzählen der Mindestflächen pro Tier errechnet (vgl. auch Fachinformation.9_(3) Aufzucht von Jungpferden sowie Anh. Tab. 7 Fussnote 7 TSchV). Böden Böden müssen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit der Pferde nicht beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 3 TSchV). In Bereichen, in denen sich die Pferde vorwiegend aufhalten, dürfen die Böden nicht morastig sein. Weil stark mit Kot und Harn verunreinigte Böden, insbesondere in Kombination mit Matsch, die Entstehung schmerzhafter Infektionen im Huf- und Fussbereich begünstigt, dürfen die Böden nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 HaustierV). Um Stürze auch in schnellen Gangarten zu vermeiden, müssen befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein (vgl. Art. 34 Abs. TSchV). Verletzungen durch Zäune vermeiden (umgestellt) Zäune müssen gut sichtbar sein, damit die Pferde sich nicht daran verletzen (vgl. Art. 7 Abs. TSchV). Weiden sowie andere Auslaufflächen dürfen nicht mit Stacheldraht umzäunt sein. Für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, kann die kantonale Behörde auf begründete Gesuche eine befristete Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Stacheldraht erteilen (vgl. Art. 63 TSchV). Extreme Witterungs- und Bodenverhältnissen Anstatt im Freien kann der Auslauf bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden (Art. 6 Abs. 3 TSchV). Dazu zählen morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen, starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind, Sturmwinde sowie Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt (vgl. 32 Abs. HaustierV). Die Ausnahmen betreffen Bedingungen, unter denen Pferde bei freier Wahl erfahrungsgemäss im Stall bleiben würden. Zudem soll verhindert werden, dass auf einer Weide die Grasnarbe unnötig geschädigt oder zerstört wird, weil sich Pferde nur beim Grasen ständig fortbewegen, bzw. weil sie im tiefen Morast nur herumstehen würden. Nutzung an Stelle von Auslauf ist nur nach genau geregelten Ausnahmenvorschriften möglich a. Auf den Auslauf kann in folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden (Art. 6 Abs. 6 TSchV): für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; zwischen dem. November und dem 30. April bei morastigem Boden infolge grosser Niederschlagsmengen, bei starkem oder anhaltendem Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind, bei Sturmwinden sowie bei Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt (vgl. 32 Abs. HaustierV); während dem Einsatz im Militärdienst; auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. b. Für am. Juli 200 existierende, gewerbsmässige Betriebe mit mehr als zehn Pferden, kann die kantonale Behörde auf Gesuch die Frist für den Auslauf bis spätestens. September 2023 verlängern, wenn die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden 3/6 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07

kann, der Betrieb die übrigen Anforderungen an die Tierschutzverordnung erfüllt und die Pferde in der Regel täglich genutzt werden (vgl. Anh. 5 Ziff. 28 TSchV). Gesetzgebung: Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 2 Abs. 3 TSchV Begriffe c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann; f. Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; o. Nutzung von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine; p. Pferde: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel q. Jungpferde: abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten Art. 7 Abs. +3 TSchV Gehege und Böden Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 0 Abs. TSchV Mindestanforderungen Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 3 entsprechen. Art. 34 Abs. TSchV Böden Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Art. 59 Abs. 4 TSchV Haltung von Jungpferden 4 Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden. Art. 6 TSchV Bewegung Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf. 2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen. 4/6 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07

3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4 Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 5 Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. 7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen. Art. 63 TSchV Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. 2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. Anh. I Tab. 7 Fussn. 3, 7-8 TSchV Mindestanforderungen für das Halten von Pferden Fussnote 3 Bei fünf und mehr gut verträglichen Pferden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden. Fussnote 7 Bei Jungpferdegruppen von 2 5 Tieren entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 Jungpferde. Anh. 5 Ziff. 26-29 TSchV Übergangsfristen für die Pferdehaltung Ziff. 28 Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tierhalterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am. Juli 200 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens. September 2023 verlängern, wenn: die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden kann, 2. die Pferde in der Regel täglich genutzt werden, 3. der Betrieb mehr als 0 Pferde aufweist, und 4. die übrigen Anforderungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden. Art. 6 Abs. 3 HaustierV Anforderungen an Böden bei dauernder Haltung im Freien 3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. 5/6 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07

Art. 8 Abs. HaustierV Auslaufjournal Der Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Pferde ist spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen. Art. 32 HaustierV Pferde Als extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse nach Artikel 6 Absatz 3 TSchV für den Auslauf von Pferden gelten: a. morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen; b. starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind; c. Sturmwinde; d. Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt. 2 Bei starkem Insektendruck ist der Auslauf in die Nacht- oder frühen Morgenstunden zu verlegen. 6/6 520/203/6482 \ COO.20.02..393924 \ 206.02.02.07