Kooperation in der Regionalplanung Das Überschreiten der Grenze stellt eine Grundproblematik in der dar. Örtliche Ebene Regionale Ebene Landes Ebene Staats Ebene Europäische Ebene Zwischenstaatliche Regionalplanung als spezifisches Problem: - Das Raumordnungsrecht beschränkt sich üblicherweise auf den jeweiligen Staat. - Es regelt das Zusammenwirken der unterschiedlichen Planungsebenen und deren staatlicher Planungsträger. Das Zusammenwirken auf zwischenstaatlicher Ebene wird dadurch erschwert. - Es ist daher nicht geeignet Fragen der grenzüberschreitenden Raumordnung befriedigend zu beantworten. Folglich ist die zwischenstaatliche Raumordnung, soweit sie überhaupt rechtsverbindlich sein soll, schlechthin ein Koordinierungsproblem 7.1
Kooperation in der Regionalplanung Exkurs: Kann das Land Oberösterreich und Bayern Fragen der Raumordnung grenzüberschreitend koordinieren? Zu prüfen: - Ist das Land Oberösterreich und Bayern von der Sache her zuständig (Kompetenz im Bereich der Raumordnung)? - Dürfen das Land Oberösterreich und Bayern völkerrechtliche Verträge abschließen? 7.2
Kooperation in der Exkurs (Forts): Kann das Land Oberösterreich und Bayern Fragen der Raumordnung grenzüberschreitend koordinieren? Land Bayern: - Deutsches Bundesraumordnungsgesetz weist die Kompetenz der Raumordnung in Gesetzgebung und Verwaltung den Ländern zu. - Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung völkerrechtliche Verträge abschließen, wenn sie für die Gesetzgebung in diesem Bereich zuständig sind. Land Oberösterreich: - Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Raumordnung generell in den Bereich der Bundesländer, außer es handelt sich um Fachplanungen. - Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. (Art.16 Abs.1 B-VG) 7.3
Kooperation in der A) Gemeinsame Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen B) Grenzüberschreitende Kooperationen ohne gemeinsame Organe auf Grund von Regierungsvereinbarungen C) Vereinsrechtlich organisierte grenzüberschreitende Kooperationen 7.4
Kooperation in der A) Gemeinsame Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen Gemeinsames Kooperationsorgane auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Kooperationsorgane nicht nur beratende Funktion, sondern können in der Regel auch Koordinationsmaßnahmen beschließen. 3 Untergruppen: A.1) Gemeinsame Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf nationaler Ebene A.2) Grenzüberschreitende multilaterale Kooperationen auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf regionaler Ebene A.3) Grenzüberschreitende bilaterale Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf regionaler Ebene 7.5
Kooperation in der A.1) Gemeinsame Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf nationaler Ebene Die Raumordnungskommissionen Raumordnungskommissionen in der Regel zwei unterschiedlichen Ebenen: Politischen Ebene (Beschlussfassung) (Regierungsmitglieder, politische Vertreter der betroffenen Länder, Regionen, Provinzen, Komitaten ) Ebene der Beamten (Erarbeitung von Grundlagen für politische Ebene) In Österreich existieren vier Raumordnungskommissionen (in Klammer das jeweilige Gründungsjahr): - Deutsch-Österreichische Raumordnungskommission (1973) - Österreichisch-Ungarische Raumordnungskommission (1985) - Österreichisch-Slowakische Raumordnungskommission (1994)* - Österreichisch-Slowenische Raumordnungskommission (1996)* * Noch nicht konstituiert 7.6
Kooperation in der A.2) Grenzüberschreitende multilaterale Kooperationen auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf regionaler Ebene Arbeitsgemeinschaften Politischen Ebene (Beschlussfassung) (Regierungsmitglieder, politische Vertreter der betroffenen Länder, Regionen, Provinzen, Komitaten ) Ebene der Beamten (Erarbeitung von Grundlagen für politische Ebene) In Regel ein Sekretariat, eine Geschäftsstelle oder dergleichen. Österreich ist beispielsweise folgenden derartigen Kooperationsformen beteiligt (in Klammer die Kurzbezeichnung und das jeweilige Gründungsjahr): - Arbeitsgemeinschaften Alpenländer (ARGE Alp, 1972) - Arbeitsgemeinschaft der Länder und Regionen der Ostalpengebiete (ARGE Alpen-Adria, 1978) - Arbeitsgemeinschaft Donauländer (ARGE Donauländer, 1990) - Internationale Bodenseekonferenz (IBK, 1979) 7.7
Kooperation in der A.3) Grenzüberschreitende bilaterale Kooperationsorgane auf Grund von Regierungsvereinbarungen auf regionaler Ebene Der Wille zur Zusammenarbeit wird in der Regel durch eine gemeinsam unterzeichnete Vereinbarung festgeschrieben. Politischen Ebene (Beschlussfassung) (politische Vertreter der betroffenen Länder, Regionen, Provinzen, Komitaten ) Ebene der Beamten (Erarbeitung von Grundlagen für politische Ebene) In den letzten Jahren hat diese Kooperationsform an Bedeutung verloren. EUREGIOs haben deren oftmals deren Tätigkeit übernommen. So ging beispielsweise der im Jahr 1992 gemeinsame Regionalrat, in dem das Burgenland und die beiden Komitate Györ-Moson-Sopron und Vas sowie die Städte Szombathely, Sopron und Györ zusammenwirkten, die EuRegio West/Nyugat Pannonia hervor, die 1998 gegründet wurde. 7.8
Kooperation in der B) Grenzüberschreitende Kooperationen ohne gemeinsame Organe auf Grund von Regierungsvereinbarungen Ein Beispiel dieser Kooperationsform stellte das im Jahr 1987 abgeschlossene Rahmenprogramm über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesland Niederösterreich und dem Südmährischen Kreis auf den Gebieten Wissenschaft und Forschung, Erziehung und Sport, Kultur und Wirtschaft dar, dessen Name später auf Rahmenprogramm für die Zusammenarbeit zwischen dem Land Niederösterreich und dem Interessensgebiet (grenznahen Gebiet) der Tschechischen Republik geändert werden. Auch dieser Kooperationstypus ist weitgehend durch die EUREGIOs ersetzt worden. 7.9
Kooperation in der C) Vereinsrechtlich organisierte grenzüberschreitende Kooperationen Grundprinzip: - Gründung von Vereinen (nach jeweiligen nationalen Recht) beiderseits der Grenze - Über der nationalen Vereinsebene ein gemeinsames bilaterales bzw. multilaterales Organ Dieses Organ besteht aus Vertretern der jeweiligen nationalen Vereine und hat, je nach Grad der Institutionalisierung, koordinierende, beratende und beschlussfassende Funktion. 7.10
Kooperation in der C) Vereinsrechtlich organisierte grenzüberschreitende Kooperationen EUREGIOs zu den Nachbarstaaten Österreichs (in Klammer das jeweilige Gründungsjahr): - EUREGIO Via Salina (1997) - EUREGIO Bayrischer Wald-Böhmerwald-Sumava (1994/95) - EUREGIO Inn-Salzach (1995) - EUREGIO Inntal (1998) - EuRegio Salzburg-Berchtesgadener Land-Traunstein (1995) - EUREGIO Steiermark-Nordost-Slowenien (2001) - EUREGIO Weinviertel-Südmähren-Westslowakei (1997) - EuRegio West/Nyugat Pannonia (1998) - EUREGIO Zugspitze/Wetterstein-Karwendel (1998) 7.11
Kooperation in der C) Vereinsrechtlich organisierte grenzüberschreitende Kooperationen Organisationsstrukturen der EUREGIO Gronau/Enschede 3 Kommunalgemeinschaften (104 Gemeinden, Städte und Kreise) Organe: - EUREGIO-Rat (gewählte politische Vertreter) - EUREGIO-Arbeitsgruppe (leitenden Beamten) - EUREGIO-Geschäftsstelle Der EUREGIO-Rat ist das höchste Gremium. Er artikuliert die Meinung der EUREGIO und vertritt deren Interessen bei den jeweiligen nationalen Gebietskörperschaften. Die Arbeitsgruppe bereitet die Sitzung des Rates vor und führt die Geschäfte und Beschlüsse aus. Die EUREGIO-Geschäftsstelle betreibt alle laufenden Geschäfte und wird von zwei gleichberechtigten Geschäftsführern geleitet, die für die Gebiete beiderseits der Grenze tätig sind. 7.12