1 Allgemeine Bestimmungen

Ähnliche Dokumente
Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom (Stand )

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Information der Gerichte und Verwaltungsbehörden 1 ) Neuregelung der Mitteilungen an die Zivilstandsämter

Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Feststellung Geburt oder Tod

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

1 Allgemeine Bestimmungen

gestützt auf das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht

Zivilstandsverordnung

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Auflösung Partnerschaft im Inland oder im Ausland

Grundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

1 Allgemeine Bestimmungen

Feststellung Geburt oder Tod

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

1 Allgemeine Bestimmungen

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Amtliche Mitteilungen EAZW

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

ük 3: Modul A-24 Zielsetzung Inhalt Zivilstandswesen

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

Amtliche Mitteilungen EAZW

Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Vaterschaftsfeststellung

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Vaterschaftsfeststellung

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand

1 Gegenstand und Zweck

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Staatsangehörigkeit von Ausländern

1 Allgemeine Bestimmungen

Fachtechnische Weisungen Infostar

Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:

Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) vom (Stand )

Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.

Zivilstandsverordnung

Verordnung über die Führung des Grundbuches

Begründung der eingetragenen Partnerschaft Kosten Anerkennung einer im Ausland eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal. A. Allgemeines

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1 Ausländerrechtlicher Bereich

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom

Geburt eines Kindes ausländischer Eltern

Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Amtliche Mitteilungen EAZW

1 Allgemeine Bestimmungen

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV) vom (Stand )

Transkript:

. Verordnung über das Zivilstandswesen (ZV) vom 0.06.009 (Stand..0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) ) und die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 (ZStV) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Zivilstandskreise Im Kanton Bern bestehen die im Anhang umschriebenen Zivilstandskreise mit den dort festgelegten Namen und Amtssitzen. Art. Zivilstandsämter Der Kanton führt für jeden Zivilstandskreis ein Zivilstandsamt. Die Zivilstandsämter sind an die gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 0. Dezember 907 (ZGB ) ) vom Bund betriebene zentrale Datenbank (elektronisches Personenstandsregister Infostar) angeschlossen und verfügen über die notwendige Infrastruktur. Für die Beurkundung folgender Zivilstandsereignisse kann ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet werden: a b c d Urteile der bernischen Gerichte, Kindesanerkennungen vor einem Gericht oder durch letztwillige Verfügung, wenn sie im Kanton Bern eröffnet werden, Verwaltungsverfügungen des Kantons Bern, Verwaltungsverfügungen des Bundes betreffend Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, ) BSG. ) SR.. ) SR 0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-68

. e Bundesgerichtsurteile, wenn erstinstanzlich ein Gericht des eigenen Kantons entschieden hat, f ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand aufgrund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde betreffend Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, g Einbürgerungen. Der Zivilstandskreis des Sonderzivilstandsamtes umfasst das ganze Kantonsgebiet. Die Polizei- und Militärdirektion befindet über dessen Errichtung und bezeichnet den Amtssitz. 4 Das Sonderzivilstandsamt kann administrativ einem ordentlichen Zivilstandsamt angegliedert werden. 5 Der Kanton stellt für Trauungen und Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften würdige Trauungs- und Zeremonielokale sowie die nötigen Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung. Art. Amtssprachen Die Amtssprachen sind a b c im Zivilstandskreis Berner Jura das Französische, im Zivilstandskreis Seeland das Deutsche und das Französische, in den übrigen Zivilstandskreisen das Deutsche. Art. 4 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Das Amt für Migration und Personenstand entscheidet über Anstellung und Einstufung im Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten. Art. 5 Leiterinnen und Leiter eines Zivilstandsamtes bestimmt die Leiterin oder den Leiter eines Zivilstandsamtes. Einer Leiterin oder einem Leiter kann die Leitung mehrerer Zivilstandsämter oder des Sonderzivilstandsamtes übertragen werden. Art. 6 Ausbildung Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie die Leiterinnen und Leiter der Zivilstandsämter sind verpflichtet, die vom Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) als obligatorisch bezeichneten Kurse, Arbeitstagungen und Seminare zu besuchen.

. Art. 7 Amtsführung Für die Amtsführung der Zivilstandsämter gelten die einschlägigen Vorschriften der ZStV sowie die verbindlichen Kreisschreiben und Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen und des Amtes für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst). Die Zivilstandsämter unterstehen dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst). Die Anordnungen und Weisungen des Amtes für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) sind für die Zivilstandsämter verbindlich. Verfahren der Beurkundung Art. 8 Übersetzung und Echtheitsüberprüfung ausländischer Entscheidungen oder Urkunden In einer Fremdsprache abgefasste ausländische Entscheidungen oder Urkunden, die im Hinblick auf eine Amtshandlung vorgelegt werden, sind grundsätzlich in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen. Sofern die Massnahme als gerechtfertigt erscheint, kann die Überprüfung der Echtheit oder die Beglaubigung ausländischer Entscheidungen oder Urkunden angeordnet werden. Die Kosten für die Übersetzung, die Überprüfung und die Beglaubigung der Entscheidungen oder Urkunden gehen zulasten der Person, welche die Dokumente eingereicht hat oder für welche die Dokumente von Amtes wegen beschafft worden sind. Art. 9 Aktenprüfung Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland, so können ausländische Entscheidungen oder Urkunden der Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden. erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 0 Zuständigkeit, Beurkundung Urteile der bernischen Gerichte sowie Kindesanerkennungen vor einem bernischen Gericht werden vom Zivilstandsamt des Sitzes des Gerichtes beurkundet. Urteile des Obergerichts sowie des Bundesgerichts werden vom Zivilstandsamt des Sitzes der ersten Instanz beurkundet.

. 4 Kindesanerkennungen durch letztwillige Verfügungen werden vom Zivilstandsamt des Ortes der Testamentseröffnung beurkundet. Den Personenstand betreffende Anordnungen in Verfügungen, Beschwerdeentscheiden oder Urteilen von Behörden des Kantons werden vom Zivilstandsamt des Kreises Bern beurkundet. Ausgenommen sind Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, welche an das Zivilstandsamt am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Beurkundung mitzuteilen sind. * 4 Verwaltungsverfügungen des Bundes, ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand aufgrund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde sowie Einbürgerungen betreffend Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person beurkundet. 5 Die Beurkundung sämtlicher oder einzelner der in Absatz bis 4 erwähnten Entscheidungen kann einem Sonderzivilstandsamt übertragen werden. Aufbewahrung der Register und Belege Art. Register kann anordnen, dass bestimmte auf Papier geführte Register zentral aufbewahrt werden. Art. Belege Die zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten richtet sich nach den Weisungen des Amtes für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst). 4 Meldepflichten bei Findelkindern Art. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die Gemeinde, in der es ausgesetzt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt dem Kind den Familiennamen und einen oder mehrere Vornamen und erstattet innert drei Tagen die vorgeschriebene Anmeldung beim zuständigen Zivilstandsamt. *

5. 5 Amtliche Mitteilungspflichten Art. 4 Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden teilen ihre Entscheidungen direkt an das gemäss Artikel 0 für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt mit. 6 Bekanntgabe der Daten Art. 5 Bestattung Das Zivilstandsamt, das den Tod beurkundet, stellt im Hinblick auf die Bestattung in der Schweiz oder den Transport der Leiche ins Ausland unverzüglich und kostenlos die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls aus. Wird ausnahmsweise die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt, ohne dass die Anmeldebestätigung des Zivilstandsamts des Todesorts vorliegt, sorgt die Behörde, welche die Bestattung angeordnet oder den Leichenpass ausgestellt hat, für die Anmeldung des Todes beim zuständigen Zivilstandsamt. Art. 6 Bürgerrechts- und Familienverhältnisse Das Zivilstandsamt erteilt den Behörden der Heimatgemeinde und des Kantons im Hinblick auf die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben auf Gesuch hin im Einzelfall kostenlos Auskunft über Bürgerrechts- und Familienverhältnisse. Zu diesem Zweck sind Hinweise im Familienregister über den Besitz des Bürgerrechts anlässlich der Übertragung der Person in das informatisierte Personenstandsregister zu berücksichtigen. Für die Feststellung des Bürgerrechts, des Personenstandes und der Schreibweise des Familiennamens sind die Beurkundungen im Familienregister bzw. im informatisierten Personenstandsregister massgebend. Art. 7 Alte Register der Heimatgemeinde Zivilstandsereignisse betreffend Personen, die vor dem. Januar 99 geboren worden sind und nicht im Familienregister eingetragen sind, werden der Heimatgemeinde im Hinblick auf die Nachführung des Bürgerregisters bzw. des Burgerrodels von Amtes wegen mitgeteilt. Überlässt die Gemeinde das Bürgerregister bzw. den Burgerrodel dem Zivilstandsamt, so wird dieses Sammelregister für die Zeit bis zum. Dezember 98 kostenlos nachgeführt; es bildet definitiv einen integrierenden Teil des seit dem. Januar 99 geführten Familienregisters.

. 6 Stehen Bürgerregister und Burgerrodel dem Zivilstandsamt nicht zur Verfügung, sind Auszüge daraus unmittelbar durch die zuständige Burger, Einwohner- oder gemischte Gemeinde auszustellen. Das Zivilstandsamt kann Auszüge für die Zeit bis zum. Dezember 98 kostenlos anfordern. 7 Organisatorische Vorschriften Art. 8 Öffnungs-, Trau- und Beurkundungszeiten bestimmt die Öffnungszeiten sowie die Trau- und Beurkundungszeiten der Zivilstandsämter. Trauungen sowie Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften können von Montag bis Samstag während den Trau- und Beurkundungszeiten durchgeführt werden. erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 9 Besondere Trau- und Zeremonielokale. Grundsätze bewilligt auf Gesuch hin besondere Trau- und Zeremonielokale. Pro Zivilstandskreis sind höchstens zwei besondere Trau- und Zeremonielokale zu bewilligen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) drei oder mehr besondere Trau- und Zeremonielokale bewilligen. Die besonderen Trau- und Zeremonielokale weisen insbesondere folgende Kriterien auf: a schlossähnliches Gebäude mit parkähnlicher Umgebung, b der Amtshandlung entsprechend würdiger Raum mit attraktiver Raumausstattung und genügendem Platz- und Sitzangebot, c öffentlicher Zugang zum Lokal während Trau- und Zeremoniezeiten, d besonders attraktiver Standort des Lokals, e Erreichbarkeit mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln. 4 erlässt die erforderlichen Weisungen. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt für Migration und Personenstand.

7. Art. 0. Kosten, Durchführung Sämtliche Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb anfallen, gehen zulasten der Organisation, die das besondere Trau- und Zeremonielokal zur Verfügung stellt. Die Benutzung eines besonderen Trau- und Zeremonielokals darf nicht mit der Verpflichtung zum Bezug weiterer kostenpflichtiger Dienstleistungen verknüpft werden. * Trauungen und Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften in besonderen Trau- und Zeremonielokalen werden auf Vereinbarung zwischen dem Zivilstandsamt und den Brautleuten bzw. den Partnerinnen oder den Partnern durchgeführt, wenn die Umstände dies erlauben. Das Zivilstandsamt, in dessen territorialen Zuständigkeitsbereich das besondere Trau- oder Zeremonielokal liegt, legt die Einzelheiten mit den einzelnen Anbietenden fest. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Trauungen und Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften in besonderen Trau- und Zeremonielokalen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt für Migration und Personenstand endgültig. 8 Datensicherheit Art. sorgt dafür, dass die Register, sämtliche Belege und die elektronischen Datenträger sicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Es sorgt für die definitive Sicherstellung aller Zivilstandsregister als Kulturgut im Rahmen der Vorschriften des Bundes seit ihrer Einführung. 9 Aufsicht Art. Aufsichtsbehörde teilt der Polizei- und Militärdirektion Verstösse gegen die Meldepflicht mit. Diese erlässt Bussenverfügungen gemäss Artikel 9 ZStV (Art. 40 Abs. ZGB). Die Polizei- und Militärdirektion ist bei Amtspflichtverletzungen für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 47 ZGB zuständig.

. 8 Art. Inspektionen Die Zivilstandsämter werden durch die kantonale Aufsichtsbehörde entsprechend den Vorschriften des Bundesrechts regelmässig inspiziert. Die Inspektion betrifft insbesondere die organisatorische Führung des Zivilstandsamtes sowie die Einhaltung der rechtlichen und registertechnischen Bestimmungen im Zivilstandswesen. 0 Verfahren Art. 4 Verfahrensgrundsätze Das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Gesetz vom. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG ) ), soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vorschreiben. Art. 5 Rechtsmittel Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörde werden durch die Polizei- und Militärdirektion beurteilt. wird im Beschwerdefall bei Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten angehört. Schlussbestimmungen Art. 6 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 7. Oktober 004 über das Zivilstandswesen (Zivilstandsverordnung, ZV) (BSG.) wird aufgehoben. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. A Anhang : Umschreibung der Zivilstandskreise und Bezeichnung der Amtssitze (Art. ) Art. A- ) BSG 55.

9. Nr. Name des Kreises Gebietsumschreibung des Kreises. Berner Jura alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Berner Jura. Seeland alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Biel/Bienne und Seeland. Emmental alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Emmental 4. Oberaargau alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Oberaargau 5. Bern-Mittelland * alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Bern- Mittelland 6. Oberland West alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Thun, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental 7. Oberland Ost alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Amtssitz des Zivilstandsamtes Courtelary Biel Langnau im Emmental Langenthal Bern Thun Interlaken Bern,. Juni 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger

. 0 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 9. Oktober 009 genehmigt

. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 0.06.009 0.0.00 Erlass Erstfassung 09-68 4.0.009 0.0.00 Art. A- Abs., geändert 09-9 Tabelle, "5." / "Name des Kreises" 4.0.0 0.0.0 Art. 0 Abs. geändert -97 4.0.0 0.0.0 Art. Abs. geändert -97..0..0 Art. 0 Abs. geändert -0

. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 0.06.009 0.0.00 Erstfassung 09-68 Art. 0 Abs. 4.0.0 0.0.0 geändert -97 Art. Abs. 4.0.0 0.0.0 geändert -97 Art. 0 Abs...0..0 geändert -0 Art. A- Abs., Tabelle, "5." / "Name des Kreises" 4.0.009 0.0.00 geändert 09-9