Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Justizvollzug des Landes NRW e.v.

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Transkript:

16 16 Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Gerd Asselborn, Mauritiusstr.4, 58730 Fröndenberg (p); c/o: JVA Iserlohn, Heidestr. 41, 58640 Iserlohn (d) An das Justizministerium NRW Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf -per Mail- 16 Fragenkatalog zur Anhörung des Rechtsausschusses Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe zum Gesetz zur Gelsenkirchen, 18.06.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Fragenkatalog zur Vorbereitung der oben genannten Anhörung äußern wir uns wie folgt: Fragenkomplex 1: Der Entwurf der Landesregierung wird von Seiten der LAG als konsequent behandlerisch ausgerichteter Gesetzentwurf begrüßt. Er beschreibt einen geradezu klinisch zu nennenden Ansatz der Vollzugsgestaltung mit einer intensiven Basisdiagnostik, differenzierter Behandlungsplanung und einem Schlussbericht mit Vorschlägen zur Weiterbehandlung. Der Vorschlag übersieht nicht die Problematik mangelnder Mitarbeitsbereitschaft auf Seiten der Gefangenen, macht dies aber nicht zu deren Problem, sondern das Werben um Mitarbeit zur zusätzlichen vollzuglichen Aufgabe. Damit sich die Vollzugswirklichkeit dieser neuen Ausrichtung annähern kann, sind allerdings größere und weitergehende Anstrengungen notwendig als die im Entwurf angedachten Stellenaufstockungen und Finanzierungspläne für zusätzliche Aufgaben. Es handelt sich dabei um eine Organisationsentwicklungsaufgabe größeren Umfangs: Aus- und Fortbildung müssen sich an ihm orientieren und eine Umsetzungsplanung unter Beteiligung aller Praxisbereiche muss erfolgen. Anderenfalls steht zu befürchten, dass das engagierte Gesetzesvorhaben praktisch wirkungslos bleibt und sich die Praxis nicht ausreichend daran orientiert. Kontakt: (p):gerd.asselborn@online.de,tel: 02373/72593, (d): gerd.asselborn@jva-iserlohn.nrw.de, 02378/83150 Seite 1

Der aktuelle Zustand der Anstalten, vor allem der größeren Organisationseinheiten, genügt sicherlich nicht dem formulierten Anspruch. Bei kleineren dezentraleren Anstalten wäre eine Gewährleistung von Sicherheit in erster Linie durch die Mitarbeiter und beziehungsorientierte Kommunikation herstellbar, und müsste nicht durch bauliche/technische Maßnahmen gewährleistet werden. Der von der CDU-Fraktion vorgelegte Ansatz weist zahlreiche restriktive Formulierungen auf, welche die Sicherheit sehr stark betonen. Der offene Vollzug sollte Regelvollzug bleiben, um ein deutliches Signal zu setzen, wie ernst der Gesetzgeber das Ziel der Wiedereingliederung nimmt. Letztlich wird die Bedeutung des offenen Vollzuges aber davon abhängen, ob die Vollzugsbehörden bereit sind, die Resozialisierungschancen des offenen Vollzuges zu nutzen oder ob sie sich stark am Ziel der Minimierung möglicher medienträchtiger Vorfälle während des Vollzuges orientieren. Fragenkomplex 2: Der Wohngruppenvollzug sollte die Regelform der Unterbringung sein, um die darin liegenden sozialen Lernmöglichkeiten zu nutzen. Nur in dieser überschaubaren Organisationseinheit kann eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen gewährleistet werden. Gefangene mit mangelnder Absprachefähigkeit sollten an diese Vollzugsform herangeführt werden, dazu wären abgestufte wohngruppenorientierte Abteilungen mit geringeren Belegungszahlen wünschenswert. Die Auflistung an Angaben für den behandlungsorientierten Vollzugsplan erscheint aus hiesiger Sicht umfassend und wird begrüßt. Ergänzend würde aus psychologischer Sicht der erste Punkt der Vollzugsplanung des Entwurfes der CDU- Fraktion zum besseren Verständnis der Problematik des Gefangenen beitragen: Ausführungen zu den dem Vollzugsplan zugrunde liegenden Annahmen zur Entwicklung des straffälligen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Maßnahmenbedarfs (S. 11 des Entwurfes). Auch sollten im Vollzugsplan die Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge benannt werden, wie es von der CDU-Fraktion formuliert wurde. Fragenkomplex 3: Die Arbeitspflicht (sofern eine Arbeit zugewiesen wurde) sollte durch ein Recht auf Arbeit ergänzt werden. Sonst bleibt es voraussichtlich auch unter einem neuen Kontakt: (p):gerd.asselborn@online.de,tel: 02373/72593, (d): gerd.asselborn@jva-iserlohn.nrw.de, 02378/83150 Seite 2

Landesstrafvollzugsgesetz bei der derzeitig hohen Arbeitslosigkeit unter Gefangenen. Fragenkomplex 4: Besuchsmöglichkeiten am Wochenende könnten die Gesprächsatmosphäre deutlich entspannen, da die Besuche nicht mit anderen Verpflichtungen der Beteiligten (Arbeit, Schule, kleine Geschwister zu versorgen) kollidieren. Bei Missbrauchstätern sollte dabei ein besonderer Augenmerk auf die Besuchsgestaltung gelegt werden, hier wäre der Opferbeauftragte der jeweiligen Anstalt zu beteiligen bzw. ein/eine geeigneter/geeignete Bediensteter/Bedienstete für die Gestaltung der Besuche zu benennen und fortzubilden, evtl. über Angebote des Kinderschutzbundes. Fragenkomplex 5: Die Opfer Schutzregelungen sind im Grundsatz zu begrüßen; speziell die Thematisierung des Taterlebens und der Tatfolgen für die Opfer in entsprechenden Behandlungsmaßnahmen kommt aus psychologischer Sicht große Bedeutung zu und wird heute schon in sozialtherapeutischen Einrichtungen, aber auch strukturierten Gruppenprogrammen als Standard thematisiert. Fragenkomplex 6: Die Erstellung eines Schlussberichts mindestens bei Sexual- und Gewaltstraftätern erscheint sinnvoll und passt systematisch zu den Vorschriften zur Behandlungsuntersuchung und zur Vollzugsplanung. Erste Schritte in diese Richtung stellen bereits die sich aus dem KURS-Konzept ergebende Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen dar, die u.a. Erfolgte zeigt. Gleichzeitig wird dabei schon deutlich, dass diese Aufgaben insgesamt mit erheblichem Aufwand verbunden sind und diagnostische Expertise verlangen. Ernsthaft sind sie mit dem derzeitigen Personal nicht zu leisten. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ergibt sich aus der Verantwortung des Vollzuges für die Resozialisierung des Gefangenen die Einrichtung von sozialtherapeutischen Ambulanzen. Die von hoher fachlicher Kompetenz getragene Arbeit sozialtherapeutischer Einrichtungen wird durch eine konsequente vollzuglich organisierte Nachsorge abgerundet und trägt eindeutig zu einer Reduktion bei Entlassung bestehender Risiken bei, speziell für Tätergruppen aus dem Gewalt- und Sexualstraftatbereich wird dadurch zu einer weiteren Reduktion der Risiken beigetragen. Der Vollzug hat auch nach der Entlassung des Gefangenen eine Verpflichtung, die Resozialisierung durch geeignete Strukturen zu unterstützen. Dazu Kontakt: (p):gerd.asselborn@online.de,tel: 02373/72593, (d): gerd.asselborn@jva-iserlohn.nrw.de, 02378/83150 Seite 3

gehört zentral auch die psychotherapeutische Versorgung durch erfahrene und geeignete Psychotherapeuten, welche auf dem normalen Gebiet der Psychotherapie nur sehr schwer zu finden sind. Es existieren kaum Anlaufstationen für die entsprechenden Entlassenen, so dass oft die formulierten gerichtlichen Auflagen einer Psychotherapie nicht erfüllt werden können. Fragenkomplex 7: Die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Streitbeilegung sollten analog zum Jugendstrafvollzugsrecht aufgewertet werden. Die von der Landesregierung in ihrem Entwurf formulierten Disziplinarmaßnahmen stellen aus hiesiger Sicht ausreichende Mittel der Strafregulierung dar. Fragenkomplex 8: Eine genauere Aussage dazu kann von der LAG nicht getroffen werden. Aus hiesiger Sicht wurde jedoch bereits die Einführung des Justizvollzugsbeauftragten als ein positiver Schritt wahrgenommen. Fragenkomplex 9: Dies kann von der LAG nicht abgeschätzt werden. Fragenkomplex 10: Solange schon vor der Zehnjahresfrist vollzugsöffnende Maßnahmen, speziell zum Erhalt sozialer Kontakte, gewährt werden können, stellt die Festlegung dieser Frist vor der ersten Gewährung eines Langzeitausganges kein Hindernis zur Resozialisierung dar. Fragenkomplex 11: Dies kann von der LAG nicht abgeschätzt werden. Aus Sicht der LAG stellt dies eher ein Mittel der Strafaufdeckung dar als ein Mittel der Prävention. Kontakt: (p):gerd.asselborn@online.de,tel: 02373/72593, (d): gerd.asselborn@jva-iserlohn.nrw.de, 02378/83150 Seite 4

Fragenkomplex 12: Der Ermessensspielraum der Anstalten ist in der Tat erheblich und könnte zu großen Unterschieden zwischen einzelnen Anstalten führen. a) Eine grundlegende Veränderung hin zu dem im Entwurf des Gesetzes formulierten Behandlungsansatzes bedarf kleinerer Organisationseinheiten, konstruktiver Organisationsentwicklung und zentraler behandlungsorientierter Steuerung durch die Aufsichtsbehörde. Die Versorgung der Bediensteten durch Fortbildung (Stärkung von Kommunikationsstrategien) und Supervision stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeit mit Gefangenen dar. Weitere Mindeststandards sollten bei der Besuchsgestaltung, den Aufschlusszeiten auf den Abteilungen, der Freizeitund Sportversorgung formuliert werden, die einen in allen Anstalten gleichen Anspruch der Gefangenen auf die im Gesetz benannten Möglichkeiten der Resozialisierung ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen für den Vorstand der LAG urlaubsbedingt abwesend Gerd Asselborn Kontakt: (p):gerd.asselborn@online.de,tel: 02373/72593, (d): gerd.asselborn@jva-iserlohn.nrw.de, 02378/83150 Seite 5