Das Erwachsenschutzgesetz: Selbstbestimmung und Verantwortung Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW Wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Freiburg Erster Teil EINFÜHRUNG 1
Voraus denken und im Voraus entscheiden: Persönliche Vorsorge und Entlastung für Nahestehende Ich habe schon vor langer Zeit eine Patientenverfügung verfasst, sie steckt immer in meiner Brieftasche. Aber wichtiger in meinem Alter ist die Bevollmächtigung eines Dritten, in meinem Fall sind das meine Frau und meine Tochter. Sollte ich an einem Tag X nicht mehr urteilsfähig sein, können sie für mich Entscheidungen treffen, auch jene, die sich auf ärztliche Maßnahmen erstrecken. [...] Ich wünsche mir, dass der Arzt meiner Patientenverfügung folgt und im Zweifel auf das hört, was die Person ihm sagt, die ich bevollmächtigt habe. Patienten- Selbstbestimmung Der urteilsfähige Patient ist ausschlaggebend für alle medizinischen Entscheidungen. Er/sie muss in verständlicher Weise informiert werden und die Einwilligung zu einer Behandlung geben. Eine Behandlung gegen den Willen ist unzulässig und erfüllt in der Schweiz den Straftatbestand der Körperverletzung. 2
Urteilsfähigkeit: rechtlich ZGB Art. 16: Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit: Medizinethisch die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen; die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen; die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertsystems rational zu gewichten; die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern. 3
Urteilsunfähigkeit und medizinische Entscheidungen Plötzlich, wegen Unfall oder unerwarteter Erkrankung, z.b. Hirnschlag? Absehbar, wegen fortschreitender Erkrankung, z.b. Krebs, Demenz usw. Wie wird in der Schweiz gestorben? Quelle: Bosshard G. et al. Behandlungsabbruch und Behandlungsverzicht in sechs europäischen Ländern: Resultate der EURELD/MELS-Studie. Primary Care 2005;5: Nr. 39, 799-802 4
Was ist eine Patientenverfügung? Patientenrechte bisher Bis 31.12.2012: keine automatische Stellvertretung Patientenverfügung rechtlich nicht bindend Ärzte handeln nach mutmasslichem Willen 5
Zweiter Teil DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN SEIT 1.1.2013 Erwachsenenschutzgesetz seit 1.1.2013 Revision Vormundschaftsrecht, 1990-2009) Patientenverfügung und die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit einheitlich auf Bundesebene geregelt Bisherige kantonale Regelungen, (z.b. Patientengesetze) nicht mehr gültig 6
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ZGB Art 378: 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person 8
Vertretung bei medizinischen Massnahmen: ZGB Art. 377 1 Muss eine urteilsunfähige Person behandelt werden, die sich zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert hat, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einen Behandlungsplan. 2 Die vertretungsberechtigte Person wird über alle Umstände informiert, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Einbezug PatientIn... 4 Behandlungsplan... Dritter Teil: PATIENTENVERFÜGUNG IN DER PRAXIS 9
Anbieter von Patientenverfügungen (CH) Alters- und Pflegeheime Basler Patientenverfügung Caritas Schweiz Schweiz. Patientenstellen Dialog Ethik Dignitas Exit GGG Voluntas Herzstiftung Gesundheitsämter Kant. Konsuminfo.ch Krebsliga Schweiz Lungenliga Pro Mente Sana Pro Senectute Ref. Landeskirche Kanton Glarus Seniorenorganisationen Spitäler Schweiz.Patientenorganisat ion SPO Schweiz. Rotes Kreuz SRK Vereinigung FMH usw. Formen von Patientenverfügungen vollständig formulierte, z.b. FMH Kurzversion) teilweise formulierte: z.b. Basler Patientenverfügung, FMH ausführliche Version, Dialog Ethik individuell formulierte: GGG Voluntas, Basel, Schweizerisches Rotes Kreuz 10
Vollständig formulierte PV: FMH-PV, Kurzversion Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 11
Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version Individuelle PV: Voluntas, SRK 12
Schwierigkeiten mit PV (Meran et al 2002) Abweichen von PV ZGB Art 372 Abs. II: Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Mutmasslicher Wille der PV übergeordnet Aktualität ist zentral für Verbindlichkeit: Damit bekommen folgende Aspekte zentrale Bedeutung: Informiertheit beim Erstellen zeitliche Distanz zwischen Erstellen und Umsetzung Plausibilität innerhalb PV und Werte-Kohärenz mit Patient 13
Genauigkeit der PV (SAMW, RL Intensivmedizin, 1999) Inhalte Patientenverfügung (Richtlinien Patientenverfügung SAMW, 2009) Identität des / der Verfügenden (Name, Vorname, Geburtsdatum) Bestätigung der Urteilsfähigkeit Persönliche Werthaltung Vertretungsperson(-en) mit Kontaktangaben Angaben, für welche Situationen Patientenverfügung erstellt wird Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen Einwilligung in bzw. Ablehnung von medizinischen Massnahmen Organspende Umgang mit dem Körper nach dem Tod (Autopsie) Datum und Unterschrift 14
Werthaltung Persönliche Motivation und Ziele was soll erreicht bzw. Vermieden werden? Wie wichtig ist Lebensdauer? Was bedeutet Lebensqualität konkret für diesen Menschen? Mit welchen Einschränkungen kann jemand leben, mit welchen nicht? Erfahrungen mit Krankheit, Sterben, Tod und wie haben diese geprägt? Weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen Medizinische Massnahmen Therapieziel Notfall- und Intensivmedizin, z.b. Reanimation, Beatmung Palliative Care und Lebensende: medikamentöse Therapien (z.b. Antiobiotika), Sedierung, Chirurgie, Onkotherapie etc. Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr Organspende Obduktion, Lehre und Forschung 15
Patientenverfügung: Beratung empfohlen Im Idealfall wird PV im Gespräch erstellt Person ist informiert über Situationen, Inhalte, Tragweite, Interessenskonflikte etc. Patientenverfügung angepasst auf persönliche Situation (Gesundheit, Lebensumstände) Beratung durch Hausarzt / Hausärztin, SRK, GGG Voluntas Information und Hinterlegung Patientenverfügung auf Versichertenkarte eintragen oder Ausweis Angehörige und Hausarzt informieren Patientenverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein Patientenverfügung aktuell halten 16
Vierter Teil DER VORSORGEAUFTRAG Inhalt Vorsorgeauftrag (VA) Vorausgehende Bezeichnung einer Vertretungsperson für sogenannte Personensorge Vermögenssorge Rechtsverkehr Aufgaben müssen umschrieben werden und können mit Weisungen verbunden sein. Es können Ersatzpersonen bezeichnet werden. 17
Vorsorgeauftrag: Art. 360 ZGB 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. Vorsorgeauftrag: Formvorschriften Art. 361: Errichtung und Widerruf 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. 2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. 3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 18
Vertretungsrecht von Gesetzes Wegen Art. 374: Voraussetzungen und Umfang Betreuungsrecht 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst: (1) alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; (2) die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; (3) und nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Das Wichtigste in Kürze: ZUSAMMENFASSUNG 19
Rechtsberatung K-Tipp: Antwort 2013 Patientenverfügung Medizin. Entscheidungen (bei Urteilsunfähigkeit) Schriftlich, datiert, unterzeichnet Persönlich verfasst bei Urteilsfähigkeit (kein Zwang, nichts Widerrechtliches) Aussagekräftig: Situation, Massnahmen Entspricht aktuellem Willen Keine zeitliche Beschränkung Bekanntgabe+Vorhandensein 20
Patientenverfügung: Empfehlungen Klärungsprozess Wille und Vertretung: Informationen einholen, Beratungstelle, Gespräch mit (Haus-)Arzt/Ärztin und Angehörigen, Vertrauenspersonen, weitere Betreuende und Bezugspersonen, Zeit Information über Vorhandensein: separater Ausweis, Eintrag Versichertenkarte (Zukunft), Hinweis in Dokumenten, Original, Angehörige und Arzt informieren Hinterlegungsort: Hinterlegungsstelle (z.b. SRK, MNZ), Nahestehende, Hausarzt, auf sich tragen Aktuell halten: regelmässig überprüfen, ggf. anpassen, neu datieren und unterzeichnen Vorsorgeauftrag (VA) Bezeichnung von gewählter Vertrauensperson für rechtliche Vertretung (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr) Es ist auch möglich, medizinische Anordnungen in den VA zu nehmen. Handschriftlich von Anfang bis Ende oder öffentlich beurkundet Kann eingetragen werden im Zivilstandsamt 21
Adressen Patientenverfügung Basler Patientenverfügung: Tel. 061 560 15 15, www.basler-patientenverfuegung.ch GGG Voluntas Beratungsstelle, Basel: Tel. 061 225 55 25, www.ggg-voluntas.ch Human Dokument: Tel. 044 252 42 01; www.dialog-ethik.ch FMH Patientenverfügung: Tel. 031 359 11 11; www.fmh.ch Pro Senectute Docupass, www.pro-senectute.ch Tel. Schweizerisches Rotes Kreuz: Tel. 031 387 11 11, www.patientenverfuegung-srk.ch Beratungsstellen Zürich, Aarau, Luzern, Nidwalden, Zug, Oberwallis, Solothurn Fragen? 22
Schlusswort Weil das Gespräch im Vorfeld fehlte, kennen die Angehörigen die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen nicht. Sie müssen Entscheidungen treffen und handeln dann oft ohne es zu wollen gegen den Willen des Kranken. Wenn die Endlichkeit des Lebens verdrängt und das gemeinsame Gespräch aus Angst vermieden wird, bleiben wichtige Dinge ungeklärt. (Esslinger Initiative, Vorsorgen Selbst bestimmen, 2000) 23