Altersteilzeitgesetz (AtG)

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Transkript:

Altersteilzeitgesetz (AtG) Herausgeber : Bundesanstalt für Arbeit Referat IIa2 Nürnberg

Sammelerlass Altersteilzeitgesetz 5. Erg.-Lief. zur Neuauflage (Stand: Juni 2003) Hinweise Die Durchführungsanweisungen wurden überarbeitet und inhaltlich um die seit Juni 2000 ergangenen Einzelanweisungen ergänzt. Zu den Änderungen gebe ich den folgenden Überblick: 1. Durch das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 wurde 8 SGB IV zum 01.04.2003 geändert und gleichzeitig eine Übergangsregelung in 15f eingefügt, die mit 434i SGB III korrespondiert. Geringfügig ist danach eine Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt 400 im Monat nicht übersteigt. Die Bezugnahme auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ist entfallen. Die Neuregelung berührt die 2, 3 (Wiederbesetzung) und 5 (Nebenbeschäftigung, Mehrarbeit). 2. zu DA 2: Als Vorbeschäftigungszeiten i. S. von 2 Abs. 1 Nr. 3 gelten nun auch entsprechende Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die Behandlung von Mehrarbeit im Blockmodell wird konkretisiert. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell werden erläutert und unbezahlte Fehlzeiten/Urlaub behandelt. 3. zu DA 3: Die Auswirkungen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) auf die Aufstockungsleistungen gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 werden dargestellt. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger führt eine Entgeltumwandlung aus Wertguthaben in der Freistellungsphase zu einem Störfall, d. h. dass die Regelungen zur Sozialversicherungsfreiheit des umgewandelten Entgeltes insoweit nicht greifen. Die Regelungen zur Behandlung von ungeminderten Entgeltbestandteilen werden ergänzt (RdErl vom 31.11.2001). Die Teilmonatsberechnung wird ausführlicher dargestellt. zur Wiederbesetzung: Eine arbeitgeberübergreifende Wiederbesetzung scheidet aus. Daher dürfen bei einem Betriebsübergang oder einer Unternehmensumwandlung der Arbeitgeber des älteren Arbeitnehmers und derjenige des aus Anlass der Altersteilzeitarbeit eingestellten Arbeitnehmers nicht personenverschieden sein. Eine Teilarbeitslosmeldung erfüllt nicht den Tatbestand der Arbeitslosmeldung i. S. des AtG. Die Aufzählung der Arbeitslosigkeit gleichgestellten Zeiten wurde ergänzt und den gesetzlichen Neuregelungen (z. B. Job-AQTIV-G vom 10.12.01) angepasst.

2 4. zu DA 5: Bei Ehrenämtern kann es sich um förderungsunschädliche Nebenbeschäftigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des 5 Abs. 3 handeln. Die DA enthält Hinweise, welche Kriterien Ehrenämter insoweit erfüllen und wie die Einnahmen aus solchen Beschäftigungen bemessen sein müssen. 5. zu DA 6: Ergänzung um Hinweise zur Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit bei Sonderurlaub, Kurzarbeit oder dem Bezug von Entgeltersatzleistungen. Berücksichtigung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (tarifvertragliche Quotenregelung in der Metall- und Elektroindustrie). 6. zu DA 10: Die Gewährung von Erstattungsleistungen nach 4 im Zusammenhang mit Zeiten nach 10 Abs. 2 wird ausführlich erläutert. Die Bemessungsgrundlage für Leistungen nach 10 Abs. 2 wird detaillierter dargestellt. 7. zu DA 12: Zur gesetzesanalogen Anwendung des 12 Abs. 3 S. 2. 8. Die DA zu 15e (Übergangsregelung für schwerbehinderte Menschen, die die Altersteilzeit vor dem 17.11.00 begonnen haben und die Rente für Schwerbehinderte vorzeitig in Anspruch nehmen können) wurde eingefügt. 9. Die Verfahrensvorschriften wurden überarbeitet, Neuregelungen betreffen insbesondere: Prüfungen im Betrieb Zahlungen gem. 10 Abs. 2 und Verwendung des colei NT-Verfahrens. Die Abteilung AVuAB ist in Fragen der Wiederbesetzung grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen. Über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entscheidet allein die für das AtG zuständige Stelle. 10. Vordrucke AtG 14 (Antrag auf Leistungen gem. 10 Abs. 2) AtG 21c (Anlage zum Antrag auf Erstattungsleistungen) AtG 2 (Antrag auf erneute Wiederbesetzung) AtG 21b (Ausfüllhinweise) wurden grundlegend überarbeitet. Mittels des Vordrucks AtG 22 (Abtretungsmöglichkeit) kann der Arbeitgeber des Altersteilzeitarbeitnehmers mit der Antragstellung der Leistungen nach 10 Abs. 2 AtG bevollmächtigt werden. Die Vordrucke AtG 4 (Anschreiben der Abt. AvuAB) und AtG 5 (Fachliche Stellungnahme der Abt. AvuAB) entfallen.

3 11. Anhänge Die Anhänge 2, 5 und 8 entfallen. Ersatzweise wurde für Anhang 2 ("Arbeitshilfe zur Überprüfung des maßgeblichen Rentenbeginns/Plausibilitätsprüfung) im Intranet unter Leistung/AtG/Arbeitsmittel die BfA- Information "Anhebung der Altersgrenzen" eingestellt. In Anhang 3 werden die Mindestnettobeträge ausgewiesen; insofern entfällt der Vordruck AtG 20. Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Altersteilzeitgesetz (Anhang 8) steht ebenfalls im Intranet unter Leistung/ sozialversicherungspflichtiger Personenkreis/ Arbeitsmittel zur Verfügung.

1 AtG-DA Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis

2 AtG-DA Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis 1 Gesetzestext (Stand: 1.4.2003) Seite 1 bis 10 Durchführungsanweisungen (DA) zu den 1-16 AtG DA zu 1 AtG - unbesetzt - Seite... zu... DA zu 2 AtG 2. Begünstigter Personenkreis 2.1 Geltung des Gesetzes 2.2 Reduzierung der Arbeitszeit 2.3 Verteilung der Arbeitszeit 5 / 2 5 / 2 7 / 2 14 / 2 DA zu 3 AtG 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Grundsatz 3.1.1 Aufstockung des Arbeitsentgelts 3.1.2 Aufstockungsbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 3.1.3 Wiederbesetzung 3.1.3.1 Arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer 3.1.3.2 Ausgebildeter 3.1.3.3 Auszubildender 5 / 3 5 / 3 5 / 3 11 / 3 16 / 3 24 / 3 26 / 3 28 / 3 DA zu 4 AtG 4. Leistungen der BA 4.1 Aufstockungsbeträge 4.2 Von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer 4 / 4 4 / 4 6 / 4 DA zu 5 AtG 5. Erlöschen und Ruhen des Anspruchs 5.1 Wegfall des Anspruchs 5.2 Ruhen des Anspruchs 5.3 Erlöschen des Anspruchs 4 / 5 4 / 5 5 / 5 8 / 5 DA zu 6 AtG 6. Begriffsbestimmungen 6.1 Bisheriges Arbeitsentgelt 6.2 Bisherige Arbeitszeit 4 / 6 4 / 6 5 / 6 1 5. Erg.-Lief. 6.03

3 AtG-DA Gesamtinhaltsverzeichnis DA zu 7 AtG 7. Berechnungsvorschriften 7.1 Beurteilungszeitraum 7.2 Beschäftigtenzahl DA zu 8 AtG unbesetzt 4 / 7 4 / 7 4 / 7 Seite... zu... DA zu 9 AtG unbesetzt DA zu 10 AtG 10. Soziale Sicherung des älteren Arbeitnehmers 10.1 Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III 10.2 Entgeltersatzleistungen anderer Leistungsträger 4 / 10 4 / 10 4 / 10 DA zu 11 AtG 11. Erstattungsansprüche 4 / 11 DA zu 12 AtG 12. Antragstellung und Auszahlung der Leistungen 12.1 Antragstellung 12.2 Auszahlung der Leistungen 12.3 Auszahlung der Leistungen im Blockzeitmodell 12.4 Vorläufige Entscheidung über die Auszahlung der Leistung 4 / 12 4 / 12 5 / 12 6 / 12 8 / 12 DA zu 13 AtG unbesetzt DA zu 14 AtG unbesetzt DA zu 15 AtG unbesetzt DA zu 15a AtG 15a. Übergangsregelung zur Einführung der Geringfügigkeitsgrenze 4 / 15a DA zu 15b AtG 15b. Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 4 / 15b DA zu 15c AtG 15c.1 Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit 15c.2 Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit 4 / 15c 4 / 15c DA zu 15d AtG unbesetzt -

4 AtG-DA Gesamtinhaltsverzeichnis DA zu 16 AtG 16. Befristung der Förderungsfähigkeit 4 / 16 DA zu Art. 12/14 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen 12. Übergangsregelung nach dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen 14. Inkrafttreten der Regelung zur Begrenzung des Entgelts im Falle der Gewährung einer Einmalzahlung Seite... zu... 4 / Art. 12/14 4 / Art. 12/14 Verfahren 1. Zuständigkeiten 2. Vordrucke 3. Kundennummer 4. Tabelle der Mindestnettobeträge 5. Prüfung der Antragsunterlagen 5.1 Prüfung der Anerkennungsanträge/Abrechnungslisten 5.2 Antragstellung und Bescheiderteilung 6. Auszahlung der Leistungen 6.1 Zahlung an den Arbeitgeber gem. 4 AtG 6.2 Zahlungen gem. 10 Abs. 2 AtG 6.2.1 Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung 6.2.2 Aufstockungsbetrag für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind 6.3 Anwendung des Verfahrens colei NT 6.4 Meldeverfahren in Fällen des 10 Abs. 2 AtG 7. Steuerliche Berücksichtigung der Aufstockungsleistungen 8. Buchungsstellen 9. Sachgebietsnummer 10. Lernprogramm 3 / Verfahren 3 / Verfahren 3 / Verfahren 3 / Verfahren 4 / Verfahren 4 / Verfahren 5 / Verfahren 6 / Verfahren 6 / Verfahren 6 / Verfahren 6 / Verfahren 7 / Verfahren 7 / Verfahren 9 / Verfahren 9 / Verfahren 9 / Verfahren 10 / Verfahren 10 / Verfahren

5 AtG-DA Gesamtinhaltsverzeichnis Vordrucke AtG 1a AtG 1b AtG 1c AtG 1d AtG 2 AtG 3 AtG 4 AtG 5 AtG 6 AtG 7 AtG 7a AtG 8 AtG 9 AtG 10 AtG 11 AtG 12 AtG 13 AtG 14 AtG 15 AtG 16 AtG 17 AtG 18 AtG 19 AtG 20 AtG 21 AtG 21a AtG 21b AtG 21c AtG 22 AtG 23 AtG 23a AtG 24 AtG 25 AtG 26 AtG DV7 AtG DVRV Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen nicht besetzt nicht besetzt Antrag auf Vorabentscheidung nach 12 Abs. 1 AtG Antrag auf Wiederbewilligung / Mitteilung über die erneute Wiederbesetzung Feststellungsbogen nicht besetzt nicht besetzt Verfügung (Anerkennung/Ablehnung) Anerkennungsbescheid Anerkennungsbescheid für Vorabentscheidung Ablehnungsbescheid Übersichtsbogen Antrag nach 12 Abs. 1 AtG Zuständigkeit - Mitteilung Zuständigkeit - Verfügung (Abrechnungsliste) Bewilligungsbescheid Antrag auf Leistungen nach 10 Abs. 2 AtG Anzeige Erstattungsanspruch (EU-Rente) Anschreiben Leistungsträger (Fälle des 10 Abs. 2 AtG) Verfügung (Leistungen nach 10 Abs. 2 AtG) Bewilligungsbescheid (Fälle des 10 Abs. 2 AtG) Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt Tabelle der Mindestnettobeträge Leistungsantrag Abrechnungsliste Ausfüllhinweise zur Abrechnungsliste Anlage zum Leistungsantrag (Blockzeitmodell) Abtretungserklärung Prüfungsniederschrift Einlegeblatt für Prüfungsniederschrift Geltendmachung Erstattungsanspruch (EU-Rente) Aufhebungsbescheid Verfügung EU-Rente Sonderzahlungsverfügung AtG RV-Anweisung AtG Anhang Anhang 1 Gesetzestexte AtG: Stand 1.8.1996, 1.4.1997, 1.1.1998, 1.1.1998, 1.4.1999, 1.8.99, 1.1.2000 und 1.4.2003 Anhang 2 nicht besetzt Anhang 3 Mindestnettobeträge 2003 Anhang 4 Programmablaufplan 2003 Anhang 5 nicht besetzt Anhang 6 Lohnfortzahlungsgesetz (Auszug) Anhang 7 Altersteilzeit und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (mit Krankengeldbezug)

AtG-DA 1 Gesetzestext Gesetzestext 1

AtG-DA 2 Gesetzestext Altersteilzeitgesetz (Stand: 1.4.2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) 1 Grundsatz (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern, und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. 2 Begünstigter Personenkreis (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten in denen Versicherungspflicht nach 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages 2

AtG-DA 3 Gesetzestext abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen. 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach 4 setzt voraus, dass 1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) aufgestockt hat und b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Aus- 3

AtG-DA 4 Gesetzestext gleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. (1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. (2) Für die Zahlung der Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt. (3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach 2 Abs. 2 und 3 auch erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. 4 Leistungen (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag, und 2. den Betrag, der nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. (2) Bei Arbeitnehmern, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 231 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach Abs. 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre. 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach 4 erlischt 1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versor- 4

AtG-DA 5 Gesetzestext gungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder 3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat. (3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. (4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 6 Begriffsbestimmungen (1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrundezulegen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitzeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (3) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, 5

AtG-DA 6 Gesetzestext 1. wenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt; wenn ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt, 2. wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen, oder falls eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit. 7 Berechnungsvorschrift (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 50 nicht überschreiten wird. (2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. (3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 8 Arbeitsrechtliche Regelungen (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war. 6

AtG-DA 7 Gesetzestext (3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung der Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig. 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen (1) Werden die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach 4 der Ausgleichskasse. (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend. 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers (1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit ( 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte. (2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt Leistungen nach 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, erbringt die Bundesanstalt anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsleistungen nach 4. Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach 4 Abs. 1 nicht überschritten werden. 5 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären. (4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 und des 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt 23b Abs. 2 7

AtG-DA 8 Gesetzestext und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beiträge gezahlt werden. 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Falle des 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder 2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht. 12 Verfahren (1) Das Arbeitsamt entscheidet auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des 3 Abs. 3 kann das Arbeitsamt auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. (2) Leistungen nach 4 werden nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden. Leistungen nach 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) In den Fällen des 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen. (4) Über die Erbringung von Leistungen kann das Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die 8

AtG-DA 9 Gesetzestext Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. 13 Auskünfte und Prüfung 304 Abs. 1, 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 14 Bußgeldvorschriften (1) 0rdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 13 in Verbindung mit 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen 13 in Verbindung mit 315 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen 13 in Verbindung mit 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt, 5. entgegen 13 in Verbindung mit 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (2) Die 0rdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die 0rdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 0rdnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter. (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesanstalt. 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von 105 Abs. 2 des Gesetzes über 0rdnungswidrigkeiten die Bundesanstalt; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des 110 Abs. 4 des Gesetzes über 0rdnungswidrigkeiten. 15 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr 9

AtG-DA 10 Gesetzestext 1. die Mindestnettobeträge nach 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bestimmen. 132 Abs. 3 und 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach 4 vor dem 1.4.1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31.3.1997 geltenden Fassung vorliegen. 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1.1.2000 geltenden Fassung vorliegen. 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2000 abgeschlossen worden, gelten 5 Abs. 2 Satz 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1.7.2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1.7.2000 geltenden Fassung. 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 10

AtG-DA 11 Gesetzestext Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen. 16 Befristung der Förderungsfähigkeit Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des 2 und des 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Artikel 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen Übergangsregelung (1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge (3)... Artikel 14 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (1)... (2)... Inkrafttreten, Außerkrafttreten (3) Artikel 7 Nr. 3 Buchst. b) tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4)... 11

1 AtG-DA DA zu 1 1 Altersteilzeitgesetz

2 AtG-DA DA zu 1 Gesetzestext 1 Grundsatz (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 1 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. 1 3. Erg.-Lief. 6.00

1 AtG-DA DA zu 2 2 Altersteilzeitgesetz

2 AtG-DA DA zu 2 Gesetzestext 2 Begünstigter Personenkreis (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

3 AtG-DA DA zu 2 (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.

4 AtG-DA DA zu 2 Inhaltsverzeichnis Seite 2. Begünstigter Personenkreis 5 2.1 Geltung des Gesetzes 5 2.2 Reduzierung der Arbeitszeit 7 2.3 Verteilung der Arbeitszeit 14

5 AtG-DA DA zu 2 Durchführungsanweisungen (DA) 2. 2.1 Begünstigter Personenkreis Geltung des Gesetzes (1) Für die Zeit ab dem 1.1.2010 werden Förderleistungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (siehe auch DA zu 16). Das AtG stellt ausschließlich auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ab. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche und juristische Person (Personen-/Kapitalgesellschaft; nicht jedoch der Konzern), die (mindestens) einen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (oder beschäftigen will). Wer im konkreten Einzelfall als Arbeitgeber anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer i.s. des AtG ist, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübt. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfasst. (2) Der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.s. des SGB III (vgl. 24 ff SGB III) gestanden haben. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung unterbrechen das Versicherungspflichtverhältnis, wenn ein Monat überschritten wird ( 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Vollendung des 55. Lebensjahres Begriff Arbeitgeber Begriff Arbeitnehmer Vorbeschäftigungszeiten Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Fünf-Jahresfrist eine Entgeltersatzleistung i.s. des 26 Abs. 2 SGB III (z.b. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) oder Alg/Alhi bezogen, so werden auch diese Zeiten zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten herangezogen. 427 Abs. 3 SGB III findet entsprechende Anwendung. Bezug von Entgeltersatzleistungen (3) Der Zugang zur Altersteilzeitarbeit ist seit 1.1.2000 auch Arbeitnehmern möglich, die bisher schon teilzeitbeschäftigt sind. Sie müssen dazu, wie Vollzeitarbeitnehmer, ihre bisherige Arbeitszeit halbieren (DA 2.2 Abs. 1) und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig i.s. des SGB III (vgl. Abs. 2) beschäftigt sein. Teilzeitbeschäftigte

6 AtG-DA DA zu 2 noch 2.1 (4) Deutsche Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag zu einem deutschen Arbeitgeber, die im Ausland beschäftigt sind, ohne dass eine Entsendung i.s. von 4 SGB IV vorliegt (sog. Ortskräfte), unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach dem SGB III und erfüllen daher allein aufgrund der Auslandsbeschäftigung nicht die Vorbeschäftigungszeiten. Ortskräfte 1 (5) Die Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts, die ein Beschäftigungsverhältnis voraussetzen, sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur auf Personen anwendbar, die im Inland beschäftigt sind. Ausnahmen hierzu können allerdings durch überstaatliches Recht statuiert werden, wie etwa durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit. Der EG-Vertrag sowie die genannte Verordnung verfolgen das Ziel, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union zu begünstigen. Im Grundsatz soll kein Arbeitnehmer dadurch sozialrechtliche Nachteile erleiden, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind auch Beschäftigungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, als Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 3 anzuerkennen. EU- Auslandstätigkeiten 2 (6) Ein Arbeitnehmer der mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, kann auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern jeweils ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Hinsichtlich der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b auf der Basis des bisherigen Entgelts nach 6 Abs. 1 ist 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten. (7) Die Altersteilzeitarbeit ist vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren ( 2 Abs. 1 Nr. 2). Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nachträglich nicht in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden. Für die Ansparung von Wertguthaben (z.b. für die Freizeitphase im Blockzeitmodell) bedarf es einer vorausgehenden Vereinbarung ( 7 Abs. 1a SGB IV). Die Rückdatierung einer Altersteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig. Altersteilzeit von Mehrfachbeschäftigten rückwirkende Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit (8) Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt nur vor, wenn die entsprechende Vereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine 3 (ggf. auch geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann ( 2 Abs. 1 Nr. 2). Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ( 50 Abs. 1 SGB VI). Vereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer bereits vor Erreichen dieses Rentenalters ausscheiden soll, erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen des AtG. Erreichen des Rentenalters 1 5. Erg.-Lief. 6.03 2 5. Erg.-Lief. 6.03 3 5. Erg.-Lief. 6.03

7 AtG-DA DA zu 2 2.2 Reduzierung der Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit muss nach 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel ein Arbeitsverhältnis (mit dem neuen Arbeitgeber) begründet wird, dem bereits die reduzierte Arbeitszeit zu Grunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit mit höherem Arbeitszeitvolumen für den älteren Arbeitnehmer zur Verfügung hat, aber wegen der Beschäftigungseffekte des AtG eine entsprechende Verminderung vorgenommen wurde. (2) Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird aus systematischen Gründen in DA 6.2 erläutert. Ist die nach 6 Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung des 6 Abs. 2 Satz 2 nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Um zu erreichen, dass von einer betrieblich umsetzbaren Arbeitszeit ausgegangen werden kann, ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert nach 6 Abs. 2 Satz 4 auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung). War mit dem Arbeitnehmer (mindestens) in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit eine tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart (sog. Vollzeitmitarbeiter), ist die nach 6 Abs. 2 Satz 1 maßgebende Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit; Satz 2 findet in diesem Fall auch dann keine Anwendung, wenn die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten unterschiedlich war (siehe Beispiel 4). Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit Bisherige Arbeitszeit Beispiel 1: Beispiele Beginn der Altersteilzeit: 1.8.2000 Tarifliche Arbeitszeit: Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2000 35 Std./wchtl. 35 Std./wchtl. Vereinbarte Arbeitszeit a) vom 1.8.1998 bis 31.12.1998 (5 Monate) 30 Std./wchtl. b) vom 1.1.1999 bis 31.7.2000 (19 Monate) 35 Std./wchtl. Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5 x 30 + 19 x 35 : 24) 33,958 Std./wchtl.