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Transkript:

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen Kennzeichnung Es dürfen nur korrekt gekennzeichnete Tiere zugekauft/eingestallt abgegeben werden! Kennzeichnung aller vor dem 10.07.2005 geborenen Tiere mit einer zugelassenen weißen Bestandsohrmarke einer genehmigten Tätowierung nach Verlust der Ohrmarke: Ersatz durch neue Betriebsohrmarke eigenen Betriebs (Nachkennzeichnung mit gelben Einzeltierohrmarken ist nicht erforderlich, aber zulässig) bei Einstallung (Zukaufstiere aus Nicht-EU-Staaten) Tiere aus anderen EU-Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung 1

Kennzeichnung aller nach dem 9.Juli 2005 und vor dem 1.Januar 2010 geborenen Tiere vor dem Verlassen Geburtsbetriebes spätestens jedoch bis zum 9. Lebensmonat 2 individuelle Kennzeichen: o erste Kennzeichnung mit einer zugelassenen gelben Einzeltierohrmarke o zweites Kennzeichen mit einer identischen Einzelohrmarke einem elektronischen Kennzeichen mit einer genehmigten Tätowierung (Transport solcher Tiere nur innerhalb Deutschlands zulässig ) bei Ziegen mit einer Fußfessel Ausnahme: Bei Schafen und Ziegen, die vor Vollendung ersten Lebensjahres zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind, ist die Kennzeichnung mit nur einer weißen Bestandsohrmarke möglich nach Verlust Kennzeichens: Ersatzkennzeichen o mit denselben Angaben der ursprünglichen Kennzeichen o bei Tieren, die vor Vollendung ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden, mit der eigenen Betriebsohrmarke o bei Tieren mit Einzeltierkennzeichnung mit 2 identischen Einzeltierohrmarken der dem Berieb zugeteilten Serie. Fehlt nur eine der beiden Ohrmarken, muss die verbleibende Ohrmarke auch entfernt werden. So wird sichergestellt, dass die Tiere nicht zwei Ohrmarken mit unterschiedlichen Kennco tragen (Anmerkung: Die Umkennzeichnung mit auf dem Betrieb vorhandenen Ohrmarken ist kostengünstiger als die Nachprägungsanforderung einzelner individueller Ohrmarken.) Die Ersatzkennzeichnung ist in jedem Fall in das Bestandsregister einzutragen! innerhalb von 14 Tagen nach Einstallung (Zukaufstiere aus Nicht-EU-Staaten) Tiere aus anderen EU-Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung Anmerkung: Tiere, die bis zum 13. Juli 2007 nach der bis zu diesem Datum gültigen Fassung der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet worden sind, d.h. mit Bestandsohrmarke genehmigter Tätowierung, können diese Kennzeichnung behalten. 2

Kennzeichnung aller nach dem 31.12.2009 geborenen Tiere vor dem Verlassen Geburtsbetriebes spätestens jedoch bis zum 9. Lebensmonat mit einem elektronischen Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder Bolus- Transponder) und einem nicht-elektronischen Kennzeichen (Einzeltierohrmarke, Fußfessel) Ausnahme: Tiere, die nur innerhalb von Deutschland verbracht werden: Zulässig sind auch: o elektronisches Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder Bolus- Transponder) und Ohrtätowierung o Fußfesseltransponder und Einzeltierohrmarke Ausnahme: Bei Schafen und Ziegen, die vor Vollendung ersten Lebensjahres zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind, ist die Kennzeichnung mit nur einer Bestandsohrmarke einer Einzeltierohrmarke möglich nach Verlust Kennzeichens : Ersatzkennzeichen innerhalb von 14 Tagen nach Einstallung (Zukaufstiere aus Nicht-EU-Staaten) Tiere aus anderen EU-Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung Bestandsregister Alle Schafe und Ziegen haltenden Betriebe müssen ein Bestandsregister führen! Anforderungen an das Bestandsregister: aktuell und vollständig geführt chronologisch aufgebaut mit fortlaufenden Seitenzahlen elektronisch Eintragungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern Aufbewahrungsfrist: fortwährend für die Zeit der Verwendung und nach Aufgabe der Tierhaltung noch mintens 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf 31. Dezembers Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Das Bestandsregister enthält: Teil A : Angaben zum Betrieb Name: Nutzungsart: Anschrift: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar. Registriernummer Schafe: Ziegen: 3

Dieser Teil enthält allgemeine Angaben zum Betrieb. Unter Zucht wird hier die Lämmerproduktion allgemein verstanden, nicht nur die Herdbuchzucht. Der Gesamttierbestand muss zum 1.Januar eines jeden Jahres getrennt nach Schafen und Ziegen angegeben werden. Teil B: Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen Lfd. Nr. Datum Zugangs Abgangs Zugang Abgang Kennzeichen Tieres der Tiere Name und Anschrift Registriernummer vorherigen Tierhalters Name und Anschrift Registriernummer Übernehmers Name und Anschrift Registriernummer Transportunternehmers, KFZ- Kennzeichen Transportmittels Anzahl Bemerkungen 2 In Teil B sind alle Zu- und Abgänge einzutragen, soweit die Tiere aus einem anderen Betrieb in einen anderen Betrieb. verbracht werden. Die Angaben im Bestandsregister Teil B können auch durch das Abheften der ebenfalls bei der Abgabe aus dem Betrieb auszufüllenden Begleitpapiere ersetzt werden (Kopie Durchschrift). Teil C Angaben zu im Betrieb geborenen und/ verendeten Schafen und Ziegen Lfd. Nr. Kennzeichen Tieres Geburtsjahr Genotyp, soweit bekannt Tod (Monat und Jahr) Datum der Kennzeichnung Rasse Ersatzkennzeichen Bemerkungen Ab dem Beginn der obligatorischen elektronischen Kennzeichnung werden auch die Eintragungen in Teil C Bestandsregisters verpflichtend. Eintragung von Lämmern, die im eigenen Betrieb geboren sind: Die Eintragung muss unverzüglich nach erfolgter Kennzeichnung erfolgen (spätestens 9 Monate nach der Geburt bzw. wenn die Lämmer den Betrieb vorher verlassen, muss die Kennzeichnung vorher eingetragen sein). Für Tiere, die mit Betriebsohrmarken gekennzeichnet werden, da sie zur Schlachtung innerhalb ersten Lebensjahres im Inland vorgesehen sind, reicht es aus, jeweils die Zahl der Lämmer mit der Registriernummer Betriebes zu notieren (z.b. lfd. Nummer 1 2 z.b. Angabe Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren 4

bis 10). Es sind somit einzutragen: lfd. Nr., Kennzeichen Tieres/der Tiere, Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung, Rasse und Genotyp (soweit bekannt). Bei Verlust Kennzeichens und anschließender Ersatzkennzeichnung mit einer anderen, dem Betrieb zugeteilten Ohrmarke, ist dieses Ersatzkennzeichen in die Spalte Ersatzkennzeichen einzutragen, so dass ein Bezug zum ursprünglichen Kennzeichen hergestellt werden kann. Beim Verkauf der Schlachtung von im Betrieb geborenen Tieren sollte dies entsprechend in der Spalte Bemerkungen eingetragen werden. Im Falle einer Verendung ist dies in der Spalte Tod unter Angabe von Monat und Jahr zu vermerken. Somit ist eine monatliche Eintragung der verendeten Tiere vorzunehmen. Die Eintragung von noch nicht gekennzeichneten Lämmern kann nach Viehverkehrsverordnung entfallen. Verweis zum Tierschutzrecht: Die tierschutzrechtlichen Vorgaben fordern Aufzeichnungen über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere. Diese Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren. Teil D Der Teil D Bestandsregisters wird nicht vom Schafhalter ausgefüllt sondern im Falle einer Überprüfung von der jeweils zuständigen Behörde. Begleitpapier Das Begleitpapier ist immer dann auszufüllen, wenn ein Schaf eine Gruppe von Schafen aus dem Betrieb abgegeben aus einem anderen Betrieb übernommen wird. Der abgebende Betrieb händigt dem Empfänger der Tiere das Original Begleitpapiers aus. Der abgebende Betrieb sollte eine Durchschrift Begleitpapiers behalten und dieses beim Bestandsregister chronologisch abheften, dadurch können entsprechende Eintragungen im Bestandsregister ersetzt werden. Das Begleitpapier muss im Empfängerbetrieb mintens 3 Jahre lang aufbewahrt und folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Registriernummer abgebenden Betriebes Name, Anschrift Registriernummer Bestimmungsbetriebes Anzahl und Kennzeichen der zu verbringenden Tiere Name, Anschrift Registriernummer Transportunternehmens KFZ -Kennzeichen Transportmittels Ort, Datum und Unterschrift abgebenden Tierhalters Es dürfen keine Schafe ohne vollständig ausgefülltes Begleitpapier übernommen werden! 5

Meldungen an die HIT Datenbank Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres o Anzeige: bis zum 15. Januar eines jeden Jahres o Angaben: Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monate 10 bis einschließlich 18 Monate ab 19 Monate Meldung der Übernahme von Schafen Ziegen o Spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Übernahme o Angaben: Registriernummer eigenen Betriebes Registriernummer abgebenden Betriebes Anzahl der übernommenen Schafe Ziegen Datum Verbringens ( und bei Abweichen Datum Zugangs ) Meldewege Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch die Stichtagsmeldung zwei Möglichkeiten: direkte Erfassung in der Schaf/Ziegendatenbank über das Internet: www.hi-tier.de mit Meldekarten (Post Fax) an den Lankontrollverband (LKV) Rheinland- Pfalz, Riegelgrube 15-17, 55543 Bad Kreuznach, Fax: 0671/6 72 16 6