Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am

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Transkript:

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am 13.11.2014 in Münster A.Oehlmann, LWL-Landesjugendamt Münster/Westfalen Erfolgreiche Ausschussarbeit hat auch mit persönlichen Faktoren zu tun, z.b.: Vertrauen Angst Macht Mut aus: Pröhl,Osner (Hrsg),Ratsarbeit besser machen, Seite 63,64 (Polis-AK der Bertelsmann Stiftung). Inklusive Bildung 1

Der Auftrag Die kommunalen Jugendämter müssen zu lokalen, strategischen Zentren für Fragen des Aufwachsens werden 14. Kinder- und Jugendbericht Rechtliche Grundlagen der kommunalen Jugendhilfepolitik Beachte: Kommunales Recht (z. B. Satzung) darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen SGB VIII KKG und andere Bundesgesetze (u.a. Grundgesetz NRW Recht zum SGB VIII AG-KJHG NW 1990 KiBiz NW (Kitas!) Jugendfördergesetz Allgemeines Recht NRW z.b. GO, Kreisordnung Besonderheiten Jugendrecht gehen ggf. vor - 3 AG- KJHG Kommunalrecht/Gesetze Satzungen z.b. Jugendamtssatzung Kostenbeitragssatzungen Förderrichtlinien des Landes ggf. des Bundes Richtlinien, Verwaltungsvorschriften Geschäftsordnungen Inklusive Bildung 2

Gesetzliche Grundlage: SGB VIII ein pädagogisches Gesetz 1 SGB VIII: fördern beraten erziehen unterstützen Auf das Individuum bezogen Benachteiligungen abbauen und vermeiden schützen 2 SGB VIII: Aufgabe der Jugendhilfe ist, entsprechende Strukturen / Angebote zu schaffen / zu sichern Jugendamt Zweigliedrige Behörde ( 70, 71 SGB VIII) Die Aufgaben werden durch den JHA und die Verwaltung des JA wahrgenommen Leiter/-in in der Verwaltung Fachkräfte Freie Träger 2/5 der Stimmberechtigten Leiter/-in in des JH- Ausschusses Rats- /Kreistagsmitglieder 3/5 der Stimmberechtigten Beratende Mitglieder nach Landesrecht / Satzung Inklusive Bildung 3

Bewertung der Zusammensetzung des JHA Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter - JHA ist: moderner Ansatz der Bürgerbeteiligung Element der partnerschaftlichen Zusammenarbeit besondere Fachkompetenz Gewährleistung eines kontinuierlichen Prozesses der Erörterung fachlich schwieriger Themen Rechte des JHA Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft (Rat) bereitgestellten Mittel / der gefassten Beschlüsse / der Satzung Befassungs-/Beratungsrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe ( 71 Abs. 2 SGB VIII) Ziel: Information Austausch Diskussion zu gesellschaftlichen Entwicklungen und ihren Auswirkungen Besonders vor Ort sowie Entwicklung von Zielvorstellungen / Lösungen / Maßnahmen Inklusive Bildung 4

Anhörungsrecht vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe (u.a. Haushalt) vor der Berufung einer Leiter/-in in / eines Leiters des Jugendamtes Antragsrecht Rechte des JHA gegenüber der Vertretungskörperschaft aus dem Feld der Jugendhilfe aber auch darüber hinaus, soweit Kinder und Jugendliche betroffen sind (Gesundheit, Verkehr, Wohnen, Schule, Arbeit, Stadtentwicklung) 71 Abs. 2 SGB VIII Aufgaben des JHA Befassung mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe der Jugendhilfeplanung ( 80, 81 SGB VIII) der Förderung der freien Jugendhilfe Inklusive Bildung 5

Aufgaben des JHA Satzung für das Jugendamt u. a. Bedarfsplanung Kita Erstellung eines Förderplans ( 15 Abs. 4 KJFöG) für die Handlungsfelder: Jugendarbeit Jugendsozialarbeit erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes 70 Abs. 2 SGB VIII Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung: Vorbereitung der Beschlüsse des JHA / Kreistages / Rates Umsetzung der Beschlüsse des Rates Kreistages / JHA Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Satzung und Beschlüsse (Umsetzung Elternbeiträge) Geschäfte, die gesetzlich bestimmt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen, nicht von herausgehobener oder besonderer (auch inhaltlicher) Bedeutung sind (Bsp. Gewährung HzE, Inobhutnahmen, Jugendgerichtshilfe, Beistandschaften u.a.) sofern der JHA sich nicht durch Satzung bzw. Beschluss die Entscheidung vorbehalten hat (str. str.) Inklusive Bildung 6

Gesamtverantwortung / Gewährleistungspflicht JHA / Verwaltung des Jugendamtes 79 SGB VIII Abs. 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung Abs. 2 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (u.a. z.b. auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen) eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Aufgabenwahrnehmung ( 79 a SGB VIII) Abs. 3 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter zu sorgen Der Jugendhilfeausschuss ist: kompetente Vertretung der Belange von jungen Menschen und Familien in der kommunalen Politik Impulsgeber für eine fachpolitische Gestaltung und Entwicklung in der regionalen Jugendhilfe Beobachter und Impulsgeber für die Leitlinien in der Verwaltung des Jugendamtes... Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Hilfe der fachlichen Expertise Zusammenfassung der Verwaltung des Jugendamtes der freien Träger sowie ggf. des Landesjugendamtes und anderer externer Fachpersonen / Institutionen Inklusive Bildung 7

Rechte und Pflichten des JHA-Mitglieds Keine Auftragsbindung 43 GO / 28 Kr.O d. h. Handeln bestimmt sich nach Gesetz und der freien, am öffentlichen Wohl orientierten, Überzeugung Ungehinderte Ausübung des Ehrenamtes / Freistellung 44 GO / 29 Kr.O d.h. auch: keine Benachteiligung am Arbeitsplatz Verschwiegenheitspflicht 30 GO / 28 Kr.O soweit Angelegenheit der Geheimhaltung unterliegt Ausschließungsgründe / Befangenheit 31 GO / 28 Kr O Rechte und Pflichten des JHA-Mitglieds 31 GO / 28 Kr.O Eine beratende bzw. entscheidende Teilnahme ist ausgeschlossen: Abs. 1 wenn dem einem Mitglied selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entstehen kann. Abs. 2 wenn das Mitglied bei einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und... ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates... Aber: großzügige Auslegung der Rechtsprechung beim JHA wegen Besonderheiten im Jugendhilferecht gerade Beteiligung z.b. freier Träger gewollt Inklusive Bildung 8

Gesetze und Materialien im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kkg/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/ AG-KJHG NRW, Kibiz NRW und Kinder- und Jugendfördergesetz NRW: Schnellstes Finden durch Eingabe der Begriffe in Google oder anderen Suchmaschinen: Zahlreiche Treffer u.a. bei https://recht.nrw.de Jugendministerium NRW: http://www.mfkjks.nrw.de/kinder-und-jugend/ Bundesjugendministerium: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/kinder-und-jugend.html LWL-Landesjugendamt: https://www.lwl.org/lwl/jugend/landesjugendamt/lja/ Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! http://www.gesetze-iminternet.de/sgb_8/! Inklusive Bildung 9