Sozialdemokratische Partei Deutschlands Satzung des Ortsvereins SPD Verbandsgemeinde Kastellaun 1 Name, Tätigkeitsgebiet 1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Verbandsgemeinde Kastellaun. 2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein SPD Verbandsgemeinde Kastellaun. Sein Sitz ist 56288 Kastellaun. 2 Zweck Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. 3 Mitgliedschaft 1. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle SPD-Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen. 2. Über die Aufnahme als Neumitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt. 3. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags. 4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen
2 Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig. 5. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. 6. Einspruchsrecht hat jedes Ortsvereinsmitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig. 7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung. 8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen. 9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung. 10. Ein Ortsvereinsmitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein oder einer anderen Partei angehören. Organe des Ortsvereins sind: - die Mitgliederversammlung ( 5) und - der Vorstand ( 6). 4 Organe des Ortsvereins 5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen. 1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden. 2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Die Einladung erfolgt durch eine
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kastellaun. Eine Einladung über Email ist zusätzlich möglich, jedoch für sich alleine nur dann ausreichend, wenn mindestens ¾ der Mitglieder über ein elektronisches Postfach verfügen. Die Tagesordnung ist, sofern Wahlen oder Beschlussfassungen vorgesehen sind, in der Einladung zu bezeichnen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung. 3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kastellaun und/oder schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. 5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die nähere Verfahrensweise für die Wahl des Vorstandes und der Revisoren regeln 7 und 8 der Satzung. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. 7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8. Neben dem Protokoll wird zu jeder Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste geführt. 9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/4 der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. 6 Vorstand 1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegen die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. 2. Dem Ortsvereinsvorstand gehören mit Stimmrecht an: die/der 1. Vorsitzende,
4 die/der 2. Vorsitzende, die/der 1. Beisitzer(in), die/der 2. Beisitzer(in), die/der 3. Beisitzer(in), die/der 4. Beisitzer(in), die/der 1. Kassierer(in), die/der 2. Kassierer(in), die/der 1. Schriftführer(in), die/der 2. Schriftfüher(in). 3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen. 4. Folgende Mitglieder gehören mit beratender Stimme dem Vorstand an: - Ortsvereinsmitglieder, die ein Landtags-, Bundestags- oder Kreistagsmandat des Rhein-Hunsrück-Kreises innehaben, - Ortsvereinsmitglieder, die als Minister(innen) oder Staatssekretäre(innen) Mitglieder der Landes- oder der Bundesregierung sind, - Ortsvereinsmitglieder, welche hauptamtlich in vorausgegangener Urwahl das Amt des Landrats/der Landrätin des Rhein-Hunsrück-Kreises oder des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Kastellaun ausüben, - Ortsvereinsmitglieder, welche gleichzeitig Ortsbürgermeister(in), Ortsvorsteher(in) oder Beigeordnete in einer Gemeinde der Verbandsgemeinde Kastellaun sind, - Ortsvereinsmitglieder, welche gleichzeitig die Funktion eines/einer SPD- Fraktionssprecher(in) im Verbandsgemeinderat, Stadt- oder Gemeinderat innerhalb der Verbandsgemeinde Kastellaun ausüben, - Ortsvereinsmitglieder, die gleichzeitig dem SPD- Landesvorstand Rheinland-Pfalz, dem SPD-Bundesvorstand oder dem SPD-Kreisvorstand Rhein-Hunsrück angehören, - das vom Vorstand mit der Betreuung der Homepage beauftragte Ortsvereinsmitglied. 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5 7 Wahlen 1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. 2. Jährlich scheiden vom Vorstand in abwechselndem Turnus aus: Gruppe a) die/der 1. Vorsitzende, die/ der 1. Beisitzer(in), die/der 3. Beisitzer(in), der/die 1. Kassierer(in), der/die 1. Schriftführer(in), Gruppe b) die/der 2. Vorsitzende, die/ der 2. Beisitzer(in), die/der 4. Beisitzer(in), der/die 2. Kassierer(in), der/die 2. Schriftführer(in).. Wiederwahl ist zulässig. Soweit die Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand wählt, ist bzgl. deren Amtsperiode sinngemäß zu verfahren. Somit beläuft sich die Amtsdauer für das einzelne Vorstandsmitglied grundsätzlich auf 2 Jahre. Ausnahmen sind im nachfolgenden Satz und in Nummer 4 geregelt. Erstmals wird dieses Verfahren für die Gruppe b) in der Jahreshauptversammlung für 2007 durchgeführt. Somit beträgt die erste Amtsperiode für die Gruppe b) ab dem Zeitpunkt der am 04.05.2006 durchgeführten Wahl des Gesamtvorstandes ein Jahr und die nachfolgenden Amtsperioden, wie bei Gruppe a), 2 Jahre. 2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten grundsätzlich zu beachten. 3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem gewählten Amt aus (z.b. durch Tod, Amtsniederlegung, Parteiaustritt, Wegzug), so findet die Nachwahl durch die nächste Jahreshauptversammlung statt. Findet die Nachwahl in einer laufenden Amtsperiode statt, dann beträgt die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds entsprechend der Restamtsperiode dieser Gruppe.
6 8 Revision 1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden von der Jahreshauptversammlung mindestens 2 Revisoren gewählt. Jeweils die Hälfte der Revisoren wird jährlich im abwechselnden Turnus neu gewählt. Die Revisoren müssen Mitglieder des Ortsvereins sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes oder hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein. 2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und muss sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit erstrecken. 3. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. 4. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
7 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz 1. Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. 2. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung. 3. Mitgliederentscheide richten sich nach 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften. 11 Schlussbestimmung Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Rheinland/Hessen-Nassau und der Satzung des Unterbezirks Rhein-Hunsrück in der jeweils gültigen Fassung. Diese Satzung tritt am 27.07.2006 in Kraft. 12 Gez. Uwe Hammes, 1. Vorsitzender gez. Martin Stauch, 2. Vorsitzender