Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 BGBl. Teil I Seite 568 Änderungen der GGVSEB, GbV, GGAV und GGKostV. Besondere Übergangsregelung zum neuen 35 ff. bis zum 31.12.2017. (die Anwendung des IMDG-Codes in der Fassung Amendment 38-16) ist ab dem 1. Januar 2017 freiwillig möglich) Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (6. ADN-Änderungsverordnung 6. ADNÄndV) vom 25. November 2016 BGBl. Teil II Seite 1298) Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (20. RID-Änderungsverordnung ) 20. RIDÄndV) vom 11. November 2016 BGBl. Teil II Seite 1258 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR- Übereinkommen (25. ADR-Änderungsverordnung 25. ADRÄndV) vom 25. Oktober 2016 BGBl. Teil II Seite 1203
Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182 veröffentlicht. Damit wird auch der CTU-Code verbindlich. Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 2
Bekanntmachungen zur Duldung im Verkehrsblatt Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Kisten und IBC Soweit Verpackungen noch eine Doppelkennzeichnung als Kisten (4A) und als IBC (11A) tragen und eine Umkennzeichnung nur als IBC erst bei der nächsten wiederkehrender Prüfung vorgenommen wird, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2017. Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter) Bonn, den 1. Juli 2015 Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Mit diesen Anwendungshinweisen sollen zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden. Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 (Der vollständige Text dieser Bekanntmachung ist im Download Bereich veröffentlicht) 3
Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 29. Juni 2015 BGBl. Teil 2 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 Seite 1033 (siehe Änderungen in 7.2.4.77 Punkt 1 und 2) Bekanntmachung des IMDG-Codes - Amendment 37-14 (Anwendung am dem 1. Januar 2015 möglich) Verkehrsblatt Heft 23 Seite 810 Veröffentlichung der Richtlinien zur GGVSee im Verkehrsblatt Heft 11 Seite 450 ff. mit dem Bußgeldkatalog Hinweis: Auf den Internetseiten des BMVI werden die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht. http://www.bmvi.de/shareddocs/de/artikel/ui/gefahrgut/gefahrgut-sonstigeinformationen.html?nn=36032 Im Internet sind die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der ADR- Vertragsstaaten verfügbar: http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htm Allgemeinverfügung für Benzin und brennbare Gase zum 35 GGVSEB (siehe Mediendownload Dokumentensammlung) http://www.bmvi.de/shareddocs/de/anlage/verkehrundmobilitaet/gefahrgut/adn_2 013.pdf? blob=publicationfile Im Internet werden die verschiedenen Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen veröffentlicht. www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_certificates.html.html Wichtige Multilaterale Vereinbarungen 4
Die Multilateralen Vereinbarung M 281, 284, 285, 286, 292, 293 und 295 wurden gestrichen, weil sie zum 31.12.2016 ablaufen und deren Inhalte sich im ADR 2017 wiederfinden. M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN- Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 M 294 Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR können Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3, geprüft wurden und deren Bruttomasse gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) 100 kg übersteigt, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kapitel 6.1 zugelassen wurden, befördert werden, wenn diese Verpackungen den Anforderungen des nachfolgenden Absatzes (3) entsprechen.... Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. M 296 Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten. Abweichend von den Vorschriften in 2.2.9.1.7 und Tabelle A in Kapitel 3.2 dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium- Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugewiesen werden. 5
Die Batterien müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2019. M 299 Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Gasflaschen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 in wiederbefüllbaren Druckbehältern, die vom US Department of Transportation zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter Einhaltung der folgenden Bedingungen befördert werden:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2019. M 303 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden. Bei dieser Änderung geht es insbesondere um die Entsorgungsmöglichkeiten von Elektroaltgeräten mit Lithiumbatterien aus privaten Haushalten. Sie ersetzt die SV 636 die mit dem ADR 2017 geändert wurde. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2018 6