1. WANN BENÖTIGT EIN UNTERNEHMEN EINEN BETRIEBLICHEN DA- TENSCHUTZBEAUFTRAGTEN?



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MERKBLATT Fairplay DER BETRIEBLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat der Datenschutzbeauftragte? Wo kann ich mich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren? Wo erhalte ich Musterverträge? Auf alle diese Fragen rund um den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt das Merkblatt Antwort. 1. WANN BENÖTIGT EIN UNTERNEHMEN EINEN BETRIEBLICHEN DA- TENSCHUTZBEAUFTRAGTEN? Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mind. 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind oder personbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zu der Zahl der Arbeitnehmer zählen dabei auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß 4 d Abs. 5 BDSG (Anlage 1) unterliegen oder Name des Verfassers: Schmidt Nathalie Erstellungsdatum: 01.04.2002 Ansprechpartner: Klautke Holger Durchwahl: 089/ 51 16-256 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: 089/ 51 16-8256 Anschrift: 80323 München E-Mail: Klautke@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 8 personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden. 2. WIE MUSS DER DATEBSCHUTZBEAUFTRAGTE BESTELLT WER- DEN? Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Datenverarbeitungstätigkeit im Sinne von Ziffer 1 des Betriebes schriftlich zu bestellen, wobei auch Aufgabe und organisatorische Stellung zu konkretisieren sind. Ein Muster für die Bestellung ist als Anlage diesem Merkblatt beigefügt. Unterbleibt die Bestellung kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 3. WELCHE PERSÖNLICHEN VORAUSSETZUNGEN MUSS EIN DA- TENSCHUTZBEAUFTRAGTER ERFÜLLEN? Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben (siehe Ziffer 4) erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Eine nähere Aussage unter welcher Voraussetzung dies erfüllt ist, gibt das Gesetz nicht. Grundsätzlich muss die Person des Datenschutzbeauftragten nicht dem eigenen Betrieb angehören. Auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Das Anforderungsprofil eines Datenschutzbeauftragten umfasst folgende Aspekte: Rechtliche Kenntnisse Der Datenschutzbeauftragte muss die Regelungen des BDSG, aber auch andere datenschutzrechtliche Regelungen kennen, da er sie anwenden und auslegen muss. Technische Kenntnisse Der Datenschutzbeauftragte muss die Begriffe der Informationsverarbeitung kennen und mit ihnen umgehen können. Für erforderliche technische Maßnahmen, die in einem Betrieb zu treffen sind, kann er sich einen Spezialisten als Berater heranziehen. Organisatorische Kenntnisse Der Datenschutzbeauftragte muss mit dem Ablauf der Arbeitsvorgänge im Unternehmen vertraut sein, um datenschutzrechtliche Probleme frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorschlagen zu können. Pädagogische, didaktische und kommunikative Fähigkeiten

Seite 3 von 8 Der Datenschutzbeauftragte muss geeignet sein, den Mitarbeitern datenschutzrechtliche Regelungen vermitteln zu können. Organisatorische Fähigkeiten Der Datenschutzbeauftragte muss Vorschläge für Maßnahmen erarbeiten können, die zum einen dem Datenschutz genügen, aber auch den Interessen des Unternehmens gerecht werden. Die Erfordernisse können nach Art und Struktur des Unternehmens (Größe, Branche, Anzahl der zu verarbeitenden Daten) unterschiedlich gewichtet werden. Daher kann keine klare Empfehlung, welche konkrete Vorbildung der Datenschutzbeauftragte haben sollte, gegeben werden. Neben den aufgeführten Fähigkeiten kommt der Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten besondere Bedeutung zu. Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten die Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit und ein besonderes Verantwortungsbewusstsein sein. Daher sollten die Bewerber nicht wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft sein, beziehungsweise gegen Datenschutz- oder andere Geheimhaltungsvorschriften verstoßen haben. Daneben ist es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung des Unternehmens angehört, da er dieser nach den Vorschriften des BDSG gerade unterstellt sein muss. Daher können Mitglieder der Geschäftsführung nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Ferner ist darauf zu achten, dass ein nebenberuflich bestellter Datenschutzbeauftragter nicht in Konflikt zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit geraten darf. 4. WELCHE AUFGABEN HAT EIN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER ZU ERFÜLLEN? Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus 4g BDSG. Sie können im einzelnen wie folgt beschrieben werden: Schaffung von Transparenz in der betrieblichen Datenverarbeitung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind dem Datenschutzbeauftragten folgende Unterlagen mit folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen: - Name oder Firma sowie Anschrift der verantwortlichen Stelle, - Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, - Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten erforderlich ist,

Seite 4 von 8 - Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen sowie der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, - Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, - Regelfristen für die Löschung der Daten, - geplante Datenübermittlung in Drittländer, - eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen mit allgemeiner Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind, - zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen. Zurverfügungstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungen nach 4g Abs. 2 BDSG, wenn dies beantragt wird. Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hierbei hat der Datenschutzbeauftragte technische und organisatorische Kontrollmaßnahmen einzurichten. Der Datenschutzbeauftragte ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten. Schulung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Erfordernisse des Datenschutzes. Verpflichtung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG. Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen. Wahrung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (Gestaltung und Auswahl von Datensystemen sollen sich an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen). Vorabkontrolle bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen Risiken (Anlage 1). Ansprechpartner für Betroffene. Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, soweit diese ihre Grundlage im BDSG haben. Mitwirkung bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen von Betroffenen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Benachrichtigung des Betroffenen im Falle der Datenerhebung. Vertretung des Unternehmens in Fragen des Datenchutzes. 5. WELCHE RECHTE HAT DER DATENSCUTZBEAUFTRAGTE? Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte folgende Befugnisse: Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht in allen Bereichen des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen. Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind dem Datenschutzbeauftragten Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Seite 5 von 8 Weisungsfreiheit bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes. (Im Unterschied dazu hat der Datenschutzbeauftragte aber grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Stellen des Unternehmens bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften). Funktionsbezogen direkte Unterstellung unter die Geschäftsführung. 6. KANN DIE BESTELLUNG WIDERRUFEN WERDEN? Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt oder wenn die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gegeben sind, d. h., es muss hierfür in entsprechender Anwendung des 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser kann insbesondere dann gegeben sein, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein Verrat von Geschäftsgeheimnissen vorliegt. Im Einzelfall ist eine Abwägung notwendig. Die Bestellung kann aber von vornherein zeitlich befristet werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Die Befristung darf nicht zur Umgehung von Kündigungsvorschriften führen. 7. WICHTIGE ADRESSEN Zuständige Aufsichtsbehörde: Regional zuständige Aufsichtsbehörde: Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach Tel. : 0981 / 53-228 Fax: 0981 / 53-206 e-mail: mailto:datenschutz@reg-mfr.bayern.de http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/ Oberste Aufsichtsbehörde: Bayerisches Staatsministerium des Inneren Odeonplatz 3 80539 München Tel.: 089 / 2192-01 Fax: 089 / 2192-282090 e-mail: datenschutz@stmi.bayern.de http://www.innenministerium.bayern.de

Seite 6 von 8 Zusätzliche Informationen können auch angefordert werden unter: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Postfach 20 01 12 53131 Bonn Tel.: 0228 / 8199-50 Fax: 0228 / 8199-5550 http://www.bfd.bund.de sowie über Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Wagmüllerstr. 18 80538 München Tel.: 089 / 21 26 72-0 Fax: 089/ 21 26 72 50 e-mail: poststelle@datenschutz-bayern.de http://www. datenschutz-bayern.de 8. INTERNET-INFOS Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz: www.datenschutz-bayern.de (hier sind die wichtigsten Gesetze hinterlegt, finden sich Musterverträge u.s.w.) Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung: www.gdd.de Berufsverband der Datenschutzbeauftragten: www.bvdnet.de Datenschutzsuchmaschine: www.datenschutz.de/suchen/ 9. FOLGENDE WEITERE UNTERLAGEN KÖNNEN ANGEFORDERT WERDEN UNTER: Tel.: 089/5116-629 Fax: 089/5116/8629 Email: Weiskea@muenchen.ihk.de 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis (Mitarbeiter) (Quelle: Zeitschrift: DSB 9/2001 und GDD 1999) 2. Verpflichtung auf das Datengeheimnis (Externe) (Quelle: GDD 1999)

Seite 7 von 8 3. Checkliste für Heimarbeitsplätze (Quelle: GDD 1999) 4. Verpflichtungserklärung für Heimarbeitsplätze (Quelle: GDD 1999) 5. Entsorgung Checkliste (Quelle: GDD 1999) 6. Liste mit Seminaranbietern für Datenschutzbeauftragte (Quelle: IHK 2001) 7. Benutzerrichtlinie für die Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz (Quelle: IHK 1999) 8. BDSG-Novelle: Handlungsbedarf für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Quelle: DSB 5/2001) 9. Verfahrensverzeichnis für Jedermann (Quelle: AK BDSG 2001 der GDD e.v.) 10. Standardvertragsklauseln für Auftragsdatenverarbeitung in Drittländern (Quelle: RDV 2/2002) ANLAGE 1 Vorabkontrolle nach 4 d Abs. 5 BDSG Bei der Vorabkontrolle werden die automatisierten Verarbeitungen bereits vor ihrem Beginn geprüft. Ihr unterliegen Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen. Die Entscheidung, wann diese besonderen Risiken gegeben sind, dürfte in der Praxis Probleme bereiten. Die Vorabkontrolle ist beispielsweise durchzuführen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit- oder Sexualleben) verarbeitet werden oder die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Um eine sachgerechte Eingrenzung der Fälle der Vorabkontrolle zu erreichen, ist sie nicht erforderlich, wenn der Datenverarbeitung eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung zugrunde liegt oder diese der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.

Seite 8 von 8 ANLAGE 2 M u s t e r für die Bestellung zum/zur Datenschutzbeauftragten Bestellung zum/zur Datenschutzbeauftragten Herrn/Frau Name Anschrift Hiermit bestellen wir Sie mit sofortiger Wirkung zum/zur Datenschutzbeauftragten gem. 4f BDSG. In Ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte/r sind Sie der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt. Zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung ist Herr/Frau... Ihre Aufgaben als Datenschutzbeauftragte/r ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz 1. In Anwendung Ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sind Sie weisungsfrei. Über Ihre Tätigkeit werden Sie der zuständigen Geschäftsleitung laufend Bericht erstatten. Erforderliche Organisationsanweisungen schlagen Sie der Geschäftsleitung vor. Ort:... Datum:... Unterschrift:... 1 Hier können die Aufgaben je nach betrieblichen Erfordernissen detailliert aufgelistet werden. Auch eine Übergabe der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ist denkbar.