Anforderungen an Förderungswerber/innen

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Operationelles Programm Beschäftigung 2014-2020 ESF-Prioritätsachse 2: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung Investitionspriorität 2.1: Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Der Europäische Sozialfonds bzw. der Bund, vertreten durch die Zwischengeschaltete Stelle (ZWIST) Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff), Nordbahnstraße 36, 1020 Wien und der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarkt Service, dieses vertreten durch das Arbeitsmarkt Service Wien (AMS Wien), Ungargasse 37, 1030 Wien und die Stadt Wien, vertreten durch den Fonds Soziales Wien (FSW), Guglgasse 7 9, 1030 Wien und die Magistratsabteilung 17 (MA 17) Integration und Diversität, Friedrich Schmidt Platz 3, 1080 Wien suchen interessierte Förderungswerber/innen, die ein Förderungsansuchen zur Durchführung eines Jugendcolleges für die Zielgruppe benachteiligte, beeinträchtigte oder behinderte Jugendliche zwischen 15 und 21 Jahren einreichen, insbesondere Jugendliche, die Leistungen der Wiener Grundversorgung beziehen, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.

INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL... 3 1. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN... 3 1.1. Förderungsgeber/innen... 3 1.2. Gegenstand der Förderung... 3 1.3. Rechtsgrundlagen... 4 1.4. Abgabe des Förderungsansuchens... 4 1.5. Sprache... 4 1.6. Erteilung zusätzlicher Auskünfte... 5 1.7. Vergütung... 5 1.8. Gerichtsstand... 5 1.9. Budget... 5 1.10. Kosten pro Kursplatz... 5 2. ANFORDERUNGEN AN DIE FÖRDERUNGSWERBER/INNEN... 5 2.1. Allgemeines... 5 2.2. Allgemeine Mindestanforderungen... 5 2.3. Projektspezifische Mindestanforderungen... 6 3. VERFAHRENSABLAUF... 8 4. ANFORDERUNGEN AN DAS FÖRDERUNGSANSUCHEN... 8 5. ESF-DOKUMENTE... 10 6. VERLÄNGERUNGSOPTION... 10 Seite 2 von 10

PRÄAMBEL Der ESF über die ZWIST, das AMS Wien, der FSW und die MA 17 finanzieren im Rahmen des Operationellen Programms Beschäftigung 2014-2020 ein Projekt mit dem thematischen Ziel Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung. Das spezifische Ziel der Investitionspriorität Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit lautet Reduzierung von Hemmnissen der Beschäftigungsintegration von arbeitsmarktfernen Personengruppen. Der waff als ZWIST, das AMS Wien, der FSW und die MA 17 beabsichtigen, entsprechend der Auswahlkriterien des ESF 2014-2020 ein Projekt für die Zielgruppe benachteiligte, beeinträchtigte oder behinderte sowie sonstige benachteiligte Jugendliche, die weder in Ausbildung noch Beschäftigung sind, schulanaloge Unterstützungsmaßnahmen einzurichten und umzusetzen. Folgende bereichsübergreifende Grundsätze sind dabei zu beachten: Die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen Die Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Der Beitrag zur Sicherstellung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung Die Förderung beginnt mit 27.06.2016 und endet vorerst am 26.06.2017. Für diesen Zeitraum steht ein Gesamtbudget in der maximalen Höhe von 6.000.000,00 zur Verfügung. Die Finanzierung zwischen ESF und nationalen Fördergebern und Fördergeberinnen wird im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. 1. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN 1.1. Förderungsgeber/innen Der Europäische Sozialfonds (ESF), vertreten durch die Zwischengeschaltete Stelle (ZWIST) Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff), Nordbahnstraße 36, 1020 Wien. Der Einsatz von ESF-Mitteln erfolgt grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des Bundes. Der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarkt Service (AMS), dieses vertreten durch das Arbeitsmarkt Service Wien (AMS), Ungargasse 37, 1030 Wien. Die Stadt Wien, vertreten durch den Fonds Soziales Wien (FSW), Guglgasse 7 9, 1030 Wien und die Magistratsabteilung 17 (MA 17) Integration und Diversität, Friedrich Schmidt Platz 3, 1080 Wien. 1.2. Gegenstand der Förderung Einrichtung eines schulanalogen Bildungsangebots als Vorbereitung für eine weiterführende Schule, Ausbildung oder den Arbeitsmarkt für benachteiligte, beeinträchtigte oder behinderte sowie sonstige benachteiligte Jugendliche zwischen 15 und 21 Jahren, die weder in Ausbildung noch Beschäftigung sind. Detailbeschreibung siehe Leistungskatalog. Seite 3 von 10

1.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundrundlagen des ESF, vertreten durch den waff als ZWIST Einreichung und Projektumsetzung sind an das Operationelle Programm Beschäftigung Österreich 2014-2020, die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere Nr. 1303/2013 und 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds und andere Fonds, die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-20120 und das Dokument Zuschussfähige Kosten Europäischer Sozialfonds in der jeweils gültigen Fassung gebunden. Rechtsgrundlagen des Bundes, vertreten durch das Arbeitsmarkt Service (AMS), dieses vertreten durch das Arbeitsmarkt Service Wien (AMS) Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Vorstandsrichtlinie zur Vergabe von Bildungsmaßnahmen (BM1) gemäß 34 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Es handelt sich um kein Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz. Die Förderung gilt gemäß 34 Abs. 8 des AMSG nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl Nr 223. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Rechtsgrundlage Fonds Soziales Wien Die Förderung erfolgt aufgrund der allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien sowie der Satzung des FSW. Rechtsgrundlage MA 17 Integration und Diversität Laut der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) ist die Magistratsabteilung 17 Integration und Diversität beauftragt, integrationsrelevante Projekte und Bildungsmaßnahmen für Zuwanderer und Zuwanderinnen zu fördern. Alle Förderungen erfolgen auf Grundlage von Beschlüssen des Wiener Gemeinderates. Die Förderungsgeber/innen verweisen darauf, dass sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen ändern können und in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. 1.4. Abgabe des Förderungsansuchens Die Abgabe des rechtsgültig unterfertigten Förderungsansuchens inklusive aller zugehörigen Unterlagen erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Datenbank ZWIMOS. Informationen zur Registrierung finden sich auf der Homepage www.esf.at. Zusätzlich ist das originale Förderungsansuchen in Papierform bis spätestens zum unten angeführten Termin postalisch, persönlich oder per Botendienst einzureichen. Elektronische Einreichung (ZWIMOS) bis: Einreichtermin Papierform bis: Einreichadresse: 27.04.2016, 12.00 Uhr 29.04.2016, zwischen 09.00 und 11.00 Uhr waff, Nordbahnstraße 36, 1020 Wien, Abteilung EU- Förderprogramme, Stiege 3 / 4. Stock / Zi. Nr. 14A 1.5. Sprache Das Förderungsansuchen ist in deutscher Sprache zu erstellen. Beilagen und Nachweise sind in deutscher Sprache beizulegen. Seite 4 von 10

1.6. Erteilung zusätzlicher Auskünfte Anfragen zu den vorliegenden Unterlagen sind ausnahmslos schriftlich an Elke Schmidt, Mail: call.esf@waff.at bis spätestens 07.04.2016, 16.00 Uhr (Zeitpunkt des Einlangens) zu richten. Die Anfragen samt den damit korrespondierenden Antworten werden in anonymisierter Form auf der Internetseite unter dem jeweiligen Call zur Verfügung gestellt. http://www.waff.at/ Die Unterlagen zum gegenständlichen Call stehen ebenfalls auf der Website des waff unter ESF für Wien zur Verfügung. 1.7. Vergütung Für die Bearbeitung und Abgabe des Förderungsansuchens wird dem Förderungswerber/der Förderungswerberin keine Vergütung gewährt. Ebenso werden für Beilagen, die der Förderungswerber/die Förderungswerberin aus eigenen Stücken beigefügt hat, keine Kosten ersetzt. 1.8. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. 1.9. Budget Für den Förderzeitraum steht ein Gesamtbudget in der maximalen Höhe von 6.000.000,00 zur Verfügung. Die Finanzierung zwischen ESF und nationalen Fördergebern und Fördergeberinnen wird im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Die Abrechnung erfolgt anhand von Echtkosten. 1.10. Kosten pro Kursplatz Max. 5.988,02 pro Kursplatz (insgesamt 1.002 Plätze) 2. ANFORDERUNGEN AN DIE FÖRDERUNGSWERBER/INNEN 2.1. Allgemeines Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat die allgemeinen und projektspezifischen Mindestanforderungen zu erfüllen. Bestehen von Seiten der Förderungsgeber/innen Zweifel an der Erfüllung der Mindestanforderungen oder ergibt die Prüfung der Nachweise kein klares Ergebnis, können die Förderungsgeber/innen auch zusätzliche Nachweise oder Erläuterungen zur Klärung einfordern. Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, wird der Förderungswerber/die Förderungswerberin vom Förderungsverfahren ausgeschlossen. 2.2. Allgemeine Mindestanforderungen Zu den Mindesterfordernissen seitens der Projektträger zählen: dass alle Bestimmungen dieser Unterlage ohne Einschränkungen anerkannt werden; Seite 5 von 10

dass die Einrichtung, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen fachlichen, kaufmännischen und organisatorischen Fähigkeiten besitzt sowie die zeitgerechte Bereitstellung der erforderlichen personellen und räumlichen Ausstattung gewährleisten kann; dass gegen die Einrichtung kein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nicht abgewiesen wurde; dass sich die Einrichtung nicht in Liquidation befindet; dass bei Bietergemeinschaften eine Einrichtung über die erforderliche Befugnis zur Arbeitsvermittlung entsprechend den Bestimmungen der 2-7 AMFG verfügt; dass die Einrichtung den Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben nachgekommen ist; dass das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, beachtet und das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz berücksichtigt werden; dass weder gegen die Einrichtung noch gegen die zur Geschäftsführung befugten Organe eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Delikts oder eine andere schwere berufliche Verfehlung vorliegt, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt; dass bei geförderten Projekten die Mittel nicht maßgeblich und durch schuldhaftes Verhalten widmungswidrig verwendet wurden; dass an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin keine Zweifel bestehen; dass der Förderungswerber/die Förderungswerberin das Projekt selbst erbringt. Die Projektmitarbeiter/innen haben in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Förderungswerber/der Förderungswerberin zu stehen. Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat das Projekt in der Regel in seinen/ihren Räumlichkeiten durchzuführen. Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist in Kenntnis aller relevanten ESF- Bestimmungen und verfügt über die entsprechenden organisatorischen und administrativen Fähigkeiten zur Durchführung eines ESF-Projekts. Der Nachweis ist in Form des Formulars Allgemeine Mindestanforderungen zu erbringen. 2.3. Projektspezifische Mindestanforderungen Fachliche Fähigkeiten und organisatorische Voraussetzungen Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat die für die Durchführung der Leistung erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zu besitzen. Diese sind folgendermaßen nachzuweisen: Organisatorische Voraussetzungen: Erfahrung mit Jugendmaßnahmen, deren Inhalte den Bereichen Deutsch DaF/DaZ und/oder Alphabetisierung und/oder Basisbildung und/oder Qualifizierung und/oder Produktionsschulen und/oder Orientierung und/oder Aktivierung zuzuordnen sind. Kooperationserfahrung mit einem oder mehreren Fördergebern/Fördergeberinnen. Fähigkeit zu Clearing, Sprachstandsfeststellung und fachliche Kompetenzen zu Beratung/Begleitung von Jugendlichen, insbesondere in Richtung Bildungsberatung/ Berufsorientierung. Erfahrung in der Arbeit mit Asylantragstellern und Antragstellerinnen bzw. subsidiär Schutzberechtigten und/oder Asylberechtigten. Die Erfahrung in der strukturierten Einbindung von Praktikanten und Praktikantinnen bzw. Freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird zur Höherbewertung herangezogen. Der Nachweis ist in Form einer/mehrerer Eigenerklärung/en mit Beispielen zu erbringen. Seite 6 von 10

Personelle Anforderungen: Trainer/innen müssen über eine Ausbildung in Alphabetisierung und/oder über eine entsprechende DaF/DaZ Ausbildung und/oder über die den Bildungsinhalten entsprechenden Kompetenzen verfügen. Ist in Wien zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend qualifiziertes Personal nicht in ausreichendem Maße vorhanden, sind unverzüglich und in Absprache mit den Förderungswerbern und Förderungswerberinnen entsprechende Nach- und Aufqualifizierungen in die Wege zu leiten. Es sollen mindestens 20% - bezogen auf das gesamte eingesetzte direkte Personal - erstbzw. fremdsprachliche Mitarbeiter/innen (Erstsprachen der Teilnehmer/innen, in jedem Fall Arabisch und Farsi-Dari), insbesondere im Bereich der sozialpädagogischen Begleitung zum Einsatz kommen. 60% der Mitarbeiter/innen im Bereich der sozialpädagogischen Begleitung sollte mindestens zweijährige Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre nachweisen können. Der Einsatz von erst- bzw. fremdsprachlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Erstsprache der Teilnehmer/innen, in jedem Fall Arabisch und Farsi-Dari) und die Erfahrung im Bereich der sozialpädagogischen Begleitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden zur Höherbewertung herangezogen. Der Nachweis ist in Form einer/mehrerer Eigenerklärung/en mit Beispielen zu erbringen. Aus den Eigenerklärungen müssen die Ausbildung, die Erstsprache bzw. Fremdsprachenkenntnisse (mindestens Sprachniveau B2) und die Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen eindeutig ersichtlich sein. Die Förderungsgeber/innen behalten sich vor, weitere Nachweise zur Überprüfung nachzufordern. Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin erklärt sich einverstanden, dass der waff als ZWIST, AMS Wien, FSW und MA17 (nationale Fördergeber/innen) zur Überprüfung der Eigenerklärung(en) mit den jeweiligen Förderungsgebern/Förderungsgeberinnen oder Auftraggebern/Auftraggeberinnen Kontakt aufnehmen können. Einschlägige Erfahrung Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat anhand konkreter Beispiele seine/ihre Erfahrung hinsichtlich der Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahre, deren Inhalte den Bereichen Deutsch (DaF/DaZ) und/oder Alphabetisierung und/oder Basisbildung und/oder Qualifizierung und/oder Produktionsschulen und/oder Orientierung und/oder Aktivierung zuzuordnen sind, nachzuweisen. Es können nur Referenzprojekte, die nach dem 1. Jänner 2011 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2015 absolviert wurden, anerkannt werden. Zusätzliche Referenzprojekte werden bei der Bewertung des Kriteriums Erfahrung in der Umsetzung von Projekten mit der Zielgruppe berücksichtigt. Es können nur Referenzprojekte berücksichtigt werden, die eigenständig oder als Ziel einer Arbeitsgemeinschaft/eines Netzwerkes durchgeführt wurden. Projekte, die als Subunternehmen abgewickelt wurden, gelten nicht als Referenz. Der Nachweis ist in Form einer oder mehrerer Beilagen Eigenerklärung zum Referenzprojekt zu erbringen. Die Förderungsgeber/innen behalten sich vor, weitere Nachweise zur Überprüfung nachzufordern. Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin erklärt sich einverstanden, dass der waff als ZWIST, AMS Wien, FSW und MA17 (nationale Fördergeber/innen) zur Überprüfung der Seite 7 von 10

Eigenerklärung(en) mit den jeweiligen Förderungsgebern/Förderungsgeberinnen oder Auftraggebern/Auftraggeberinnen Kontakt aufnehmen können. 3. VERFAHRENSABLAUF Die Beantragung erfolgt mittels standardisiertem Ansuchen in einem einstufigen Verfahren in der Datenbank ZWIMOS. Alle rechtzeitig eingelangten Förderungsansuchen werden von den Förderungsgeber/innen auf Vollständigkeit und die Erfüllung der formalen und inhaltlichen Kriterien geprüft. Die einschlägige Erfahrung sowie die organisatorischen Voraussetzungen und personellen Anforderungen sind MUSS-Kriterien. Können keine entsprechenden Nachweise vorgewiesen werden, wird der Antrag ausgeschieden. Anträge, die weniger als 150 Punkte erreichen, werden ebenfalls ausgeschieden. Aus den inhaltlichen und finanziellen Prüfgutachten können Ergänzungs- und Korrekturaufforderungen unter Fristsetzung an den Förderungswerber/die Förderungswerberin resultieren. Nach Einlangen aller korrigierten Ansuchen wird eine Bewertung aufgrund folgender Kriterien vorgenommen: Bewertungskriterien Maximale Punkte Zielgruppenorientierung unter Berücksichtigung der Heterogenität der Zielgruppe 50 Einschlägige Erfahrung in der Umsetzung von unterschiedlichen Projekten (Größenordnung, Dauer) mit der Zielgruppe 40 Didaktik und Methodik des Unterrichts 40 Organisations- und Raumkonzept 40 Qualifikation des Personals 50 Kooperationen und Netzwerkarbeit, Schnittstellenmanagement, Vermittlungsunterstützung, Nachhaltigkeit 30 SUMME 250 Die Fördergeber/innen behalten sich vor, über die Quantität der Projektumsetzung (Anzahl der Plätze pro Antragsteller/in) im Rahmen der obigen Vorgaben zu verhandeln. Die Förderungswerber/innen werden unter Angabe von Begründungen schriftlich über Zusage oder Absage Ihres Projektansuchens informiert. 4. ANFORDERUNGEN AN DAS FÖRDERUNGSANSUCHEN Mit dem Förderungsansuchen ist zwingend eine elektronische Adresse bekannt zu geben. Die Kommunikation zum gesamten Verfahren erfolgt nach der Einreichung über die Datenbank ZWIMOS. Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat sich bei der Erstellung des Förderungsansuchens an die vorliegenden Unterlagen zu halten. Es sind die Datenbank und die angehängten Formulare zu verwenden. Seite 8 von 10

Andere als die in der gegenständlichen Unterlage geforderten Anlagen sind unverlangt, werden nicht entgolten und werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Förderungswerbers/der Förderungswerberin zurückgestellt. Diese Unterlagen sind kein Bestandteil der Beurteilung im Zuge des Auswahlverfahrens. Der Antrag ist in der Datenbank einzugeben, freizuschalten und in rechtsgültig gefertigter Form als upload einzureichen. Damit anerkennt der Förderungswerber/die Förderungswerberin ohne Einschränkungen alle Bestimmungen dieser Unterlage. Die unterfertigenden Personen haben ihren Namen in Blockbuchstaben lesbar neben/unter ihre Unterschrift zu setzen. Nachfolgende Formulare sind von den Förderungswerber/innen zu verwenden. Das Förderungsansuchen hat somit zu enthalten: rechtsgültig unterfertigten Antrag (hochgeladen in der Datenbank ZWIMOS und in Papierform) detaillierten Finanzplan laut Vorlage Konzept laut Vorlage, inklusive Ablauf-/Phasenplan Formular Eigenerklärung zum Referenzprojekt Formular Allgemeine Mindestanforderungen Nachweis Vereinsregister- oder Firmenbuchauszug Letztgültige Rückstandsbescheinigung der Finanzbehörde Letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt Eigenerklärung organisatorische Voraussetzungen Eigenerklärung personelle Anforderungen Bei der Einreichung ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Insbesondere sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Auskünfte über die bei der Durchführung des Auftrages geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erteilen die örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen. Für die Projektabrechnung und die Erfassung der Teilnehmer/innenstammdaten sind die von den Fördergebern/von den Fördergeberinnen oder dem BMASK zur Verfügung gestellten Datenbanken zu verwenden. Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft (= Netzwerk) haben alle Mitglieder den Antrag zu unterfertigen und eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in zur weiteren Abwicklung des Förderungsverfahrens und des Förderungsvertrages unter Angabe von Name und Adresse zu nennen (führende/r Projektpartner/in = Leader). Die allgemeinen Mindestanforderungen (Punkt 2.2.) müssen von jedem einzelnen Mitglied einer etwaigen Arbeitsgemeinschaft erfüllt werden. Die personellen projektspezifischen Mindestanforderungen (Punkt 2.3) müssen von den Mitgliedern einer etwaigen Arbeitsgemeinschaft gemeinsam erfüllt werden. Die organisatorischen projektspezifischen Mindestanforderungen (Punkt 2.3) und der Nachweis zum Referenzprojekt/die Nachweise zu den Referenzprojekten können auch nur von einem der Mitglieder in Form einer oder mehrerer Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Seite 9 von 10

Grundsätzlich stehen die Fördermittel allen Antragstellern/Antragstellerinnen offen. Die Kofinanziers behalten sich jedoch vor, die Gewährung von Förderungen an die Bedingungen der eigenen Förderregimes zu knüpfen. So z.b. kann die Gewährung einer Förderung an die Bedingung der Gemeinnützigkeit gebunden sein. Sollten die Förderbedingungen der nationalen Fördergeber/innen für den potenziellen Antragsteller/die potenzielle Antragstellerin nicht erfüllt werden können, bleibt es ihm/ihr unbenommen, selbst eine nationale öffentliche Kofinanzierung beizubringen. Im Falle einer Förderung muss das Projektvorhaben in Wien durchgeführt werden. 5. ESF-DOKUMENTE Folgende Dokumente des ESF werden auf der waff Website www.waff.at zur Verfügung gestellt: Operationelles Programm für den ESF 2014-2020 Verordnung 1303/2013 (Gemeinsame Bestimmungen zu den Europäischen Struktur- und - Investitionsfonds) Verordnung 1304/2013 (Bestimmungen zu den Europäischen Sozialfonds) Allgemeine Rahmenrichtlinie des Bundes Kriterien zur Auswahl von Projekten im Rahmen des ESF-Programms Beschäftigung Österreich 2014-2020 Publizitätsvorschriften ESF-finanzierter Projekte Sonderrichtlinie zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Dokument Zuschussfähige Kosten Europäischer Sozialfonds Österreich 2014-2020 Definition Teilnehmer/innen Indikatoren 6. VERLÄNGERUNGSOPTION Bei vorliegendem Projekterfolg und den entsprechenden budgetären und strategischen Entscheidungen, ist eine Verlängerung des Projektes auf insgesamt drei Jahre angedacht und soll bei der Konzepterstellung inhaltlich und organisatorisch berücksichtigt und dargestellt werden. Seite 10 von 10