Internationale Adoption

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Transkript:

Internationale Adoption Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 2

2 I. Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Liegenschaft Bundesamt für Justiz, Quelle: BfJ Dem Bundesamt für Justiz (BfJ) sind die Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) übertragen. Die Aufgabe wird in Referat II 2 der Abteilung II Internationales Zivilrecht wahrgenommen. Als Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) erfüllt das BfJ auf Bundesebene koordinierende Aufgaben und befasst sich mit Fragestellungen von Behörden und Bürgern zur internationalen Adoption. Diese Aufgaben betreffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens. Sie sind im Gesetz zur Ausführung des HAÜ (AdÜbAG) geregelt und behandeln im Wesentlichen Fragen der internationalen Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten, zum Beispiel dem Austausch von Informationen zum geltenden Recht, zu Verfahrensfragen, aber auch zu Einzelfällen. Die BZAA dient darüber hinaus als Empfangs- und Weiterleitungsstelle, an die Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten gerichtet werden können. Auf Antrag von Adoptionsbewerbern leitet sie Antrags- und Verfahrensunterlagen an die Zentralen Behörden im Ausland weiter und bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption. Zur eigenständigen Vermittlung ausländischer Kinder zur Adoption nach Deutschland ist die BZAA allerdings nicht befugt. Darüber hinaus wird BfJ auch bei internationalen Adoptionen über den Anwendungsbereich des Übereinkommens hinaus tätig. Die diesbezüglichen Aufgaben sind im Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) und im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt. So ist Referat II 2 unter anderem an den familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung bei Auslandsadoptionen aus Herkunftsstaaten weltweit beteiligt und gibt insoweit rechtsgutachterliche Stellungnahmen ab. Es hat weiterhin zu entscheiden, ob im Einzelfall die Tätigkeit ausländischer Vermittlungsorganisationen ausnahmsweise gestattet werden kann, und es erteilt auf Antrag die Bescheinigung der rechtlichen Befähigung zur Adoption an im Ausland lebende Deutsche, wenn sie dort adoptieren wollen.

3 Eine weitere Aufgabe ist die Einrichtung und Pflege einer Datenbank, in der alle vermittelten internationalen Adoptionen erfasst sind. Nach der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 sind alle zur Auslandsvermittlung berechtigten Stellen in Deutschland zur Meldung ihrer Verfahrensabschlüsse verpflichtet. Referat II 2 leistet Öffentlichkeits- und Informationsarbeit durch Bereitstellung und Pflege einer Internetseite und einer Broschüre. Auf der te www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption stehen neben verschiedenen Informationen auch eine Entscheidungssammlung zur Verfügung, die laufend aktualisiert wird. Dort sind alle Entscheidungen abrufbar, die in Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Rechtsmittelverfahren seit dem Jahr 2002 ergangen sind. Unter der Rubrik Rechtsprechung Suche oder erweiterte Suche können unter verschiedenen Aspekten einschlägige Entscheidungen gesucht und eingesehen werden. II. Entwicklung im Jahr 2016 Im Jahr 2016 haben Kirgisistan und Namibia ihren Beitritt zum Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 erklärt, für Ghana ist es am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Das Übereinkommen umfasst damit aktuell 98 Vertragsstaaten. Hinsichtlich der zahlenmäßigen Entwicklung des internationalen Adoptionsgeschehens in Deutschland stehen dem BfJ als Erkenntnisquellen die Meldedatenbank nach der Auslandsadoptions-Meldeverordnung und die Aktenverwaltung in den familiengerichtlichen Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz, an denen BfJ zu beteiligen ist, zur Verfügung. Hierbei sind die sich aus der Meldedatenbank ergebenden Zahlen für 2016 noch nicht abschließend, da die Meldefrist drei Monate beträgt und daher die zum Jahresende 2016 abgeschlossenen Verfahren bis zum Ablauf des Monats März 2017 gemeldet werden können. Erfahrungsgemäß ist auch mit Nachmeldungen zu rechnen. Die vorläufigen Zahlen der Meldedatenbank weisen jedoch bereits jetzt aus, dass der in den vergangenen Jahren zu beobachtende deutliche Rückgang des Auslandsadoptionsgeschehens sich im Berichtsjahr nicht weiter fortgesetzt hat. Die Beteiligung an den familiengerichtlichen Anerkennungsverfahren ist demgegenüber noch rückläufig. Für die in den letzten Jahren festzustellende rückläufige Entwicklung, die nicht nur Deutschland, sondern ebenso Europa betrifft und auch weltweit zu beobachten ist, dürften einerseits Gründe, die in den Herkunftsstaaten liegen, eine Rolle spielen, insbesondere eine zunehmende Zurückhaltung bei der Weggabe von Kindern ins Ausland und eine Verkomplizierung der Verfahren, insbesondere mit Blick auf Verfahrensdauer und Kosten. Andererseits dürften

4 aber auch die gestiegenen Anforderungen der Kinder an neue Eltern, was das körperliche und psychische Befinden der Kinder angeht, bei Bewerbern zu immer weniger Bereitschaft zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland führen. Weiter dürften auch die Fortschritte im Bereich der Reproduktionsmedizin (künstliche Befruchtung, Samen-, Eizell- und Embryonenspenden) und inzwischen auch die Leihmutterschaft Auswirkungen auf die Bereitschaft zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland haben. Im Einzelnen: 1. Abschlussmeldungen zur Meldedatenbank Seit dem Jahr 2011 waren die Abschlussmeldungen zur Meldedatenbank konstant rückläufig. Während 2011 noch 624 Verfahrensabschlüsse gemeldet wurden, waren es in 2014 noch 238 und in 2015 noch 208. Ende Februar 2017 lagen bisher für 2016 trotz noch laufender Fristen 191 Abschlussmeldungen vor. Nach Ablauf der Meldefrist wird daher im Berichtsjahr das Vorjahresergebnis voraussichtlich erreicht werden. Stärkste Herkunftsstaaten auf der Grundlage der Abschlussmeldungen waren Haiti, Thailand, Russland und Südafrika. Insgesamt wurden nach derzeitigem Status Kinder aus 30 Herkunftsstaaten nach Deutschland vermittelt. Mit Blick auf die Herkunftsstaaten der Kinder hat sich der Anteil der vermittelten Adoptionen zugunsten der Vertragsstaaten des HAÜ verschoben (84 % in 2016 gegenüber 75 % in 2015 und 44 % in 2013). Dies dürfte einerseits mit dem Ansteigen der Vertragsstaaten des HAÜ, andererseits mit dem Rückgang der Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten (insbesondere aus Russland) zusammenhängen. Weiterhin ist der Anteil der von einer deutschen Vermittlungsstelle begleiteten Stiefkind- und Verwandtenadoptionen mit einem Anteil von etwa 13 % gering. Trotz Schließung von anerkannten Auslandsvermittlungsstellen ist nach derzeitigem Stand ihr Anteil an den Verfahrensabschlüssen konstant geblieben (83 % in 2016; 80 % in 2015). Von den Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind aus Bayern die meisten Verfahrensabschlüsse gemeldet worden, gefolgt von Nordrhein-Westfalen, Baden- Württemberg und Rheinland Pfalz/Hessen. Aus den neuen Bundesländern liegen dagegen keine Abschlussmeldungen vor. 2. Beteiligung des BfJ in Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz Die Zahl der familiengerichtlichen Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz, an denen BfJ zu beteiligen ist, war in den vergangenen Jahren ebenfalls signifikant rückläufig. Sie liegt insgesamt über den Zahlen der Abschlussmeldungen, weil die Anerkennung ausländischer Adoptionen auch nicht durch eine Fachstelle begleitete, sog. unbe-

5 gleitete Auslandsadoptionen sowie im Ausland durchgeführte Inlandsadoptionen mit Beteiligung deutscher Adoptiveltern und Altfälle (vor 2002) mitumfasst. Während in den Anfangsjahren bis 2007 jeweils jährlich über 1.000 Eingänge bei BfJ zu verzeichnen waren, waren es in den Jahren 2013 bis 2015 noch 671, 480 bzw. 396 Eingänge. In 2016 wurde BfJ an 352 Verfahren beteiligt. Bei den Anerkennungsverfahren lagen im Berichtsjahr wie in den Vorjahren die Herkunftsstaaten Russland, Thailand, Haiti, die Vereinigten Staaten von Amerika und Südafrika an der Spitze. Insgesamt betrafen die Anerkennungsverfahren 70 Herkunftsstaaten von Kindern, wobei bei 25 Herkunftsstaaten nur jeweils ein Verfahren in 2016 vorgelegt wurde. Auch bei den Anerkennungsverfahren hat der Anteil der Vertragsstaaten mit im Jahr 2016 60 % gegenüber 56 % in 2015 und 37 % in 2013 zugenommen. Die Zahl der unbegleiteten Auslandsadoptionen (unter Ausschluss der ausländischen Inlandsadoptionen und der Altfälle vor 2002) liegt wie in den Vorjahren konstant bei etwa einem Viertel. Von den im Berichtsjahr von den Oberlandesgerichten erledigten 11 Rechtsmittelverfahren endete nur ein Verfahren mit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. III. Sonstiges BfJ Referat II 2 hat zu Beginn des Jahres 2016 die 10. Tagung mit den Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen sowie im November 2016 eine Pilotgruppensitzung der europäischen zentralen Behörden organisiert und ausgerichtet sowie an weiteren nationalen und internationalen Tagungen und Besprechungen teilgenommen. Des Weiteren war BfJ in die Weiterentwicklung des Auslandsadoptionsgeschehens eingebunden, so etwa in drei Workshops des beim Deutschen Jugendinstitut e. V. eingerichteten Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA). Die Broschüre zur Auslandsadoption wurde inhaltlich überarbeitet und ergänzt und mit einem neuen äußeren Erscheinungsbild im November 2016 in nunmehr 10. Auflage veröffentlicht. Gleichzeitig wurde das Internetangebot ausgebaut (u. a. in Form einer erweiterten Liste über die Adoptionswirkungen nach ausländischem Recht). Bonn, den 17. März 2017 Bundesamt für Justiz, Referat II 2