Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Adoptionsrecht und Adoptionsverfahren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Adoptionen in Baden-Württemberg von in Deutschland lebenden Kindern und von Kindern aus dem Ausland in den vergangenen zehn Jahren durchgeführt wurden; 2. welche Anforderungen an Adoptiveltern gestellt werden (z. B. hinsichtlich Alter, Familienstand, Einkommen, Gesundheit, Berufstätigkeit, Erziehungsvorstellungen, Wohl des Kindes); 3. nach welchen Kriterien sich Adoptionen aus dem Ausland gestalten und ob ihr bekannt ist, inwiefern sich die ausländischen Anforderungen an Adoptiveltern von deutschen Vorgaben unterscheiden; 4. wie häufig Stiefkind- und Einzeladoptionen vorkommen; 5. wie lange ein Adoptionsverfahren durchschnittlich dauert (mit getrennten Angaben nach der Dauer bis zur Aufnahme eines Kindes und der Dauer bis zur Adoption) und wie häufig und aus welchen Gründen es zu einer Aufhebung des Adoptions- bzw. Pflegeverhältnisses kommt; 6. wie viele Adoptionswillige es nach ihrem Kenntnisstand in Baden-Württemberg gibt, wie viele Kinder erfahrungsgemäß für eine Adoption zur Verfügung stehen und wie sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt haben; 7. wie sie mit Blick auf die Erfahrungen mit den jeweiligen Regelungen zur Adoption in anderen europäischen Staaten, in der Türkei, den USA und in Russ - land das derzeitige deutsche Adoptionsrecht im Vergleich bewertet; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. wie sie die Ankündigung der türkischen Regierung laut Presseberichterstattungen bewertet, wonach die Türkei türkische, ins Ausland vermittelte Kinder zurückholen will; 9. ob sie Bestrebungen sieht, das deutsche Adoptionsrecht dem Adoptionsrecht anderer Staaten anzupassen Kurtz, Klenk, Wald, Schreiner, Dr. Stolz, Kunzmann CDU Begründung In Deutschland gibt es mehr Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren wollen, als zur Adoption freigegebene Kinder. Gleichzeitig finden trotzdem viele Kinder keine geeigneten Adoptiveltern. Häufig entsteht deshalb der Wunsch, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Es stellt sich die Frage, ob adoptionswillige Paare und Einzelpersonen, die nach deutschem Recht keine Kinder adoptieren können, im Ausland leichter ans Ziel gelangen und ob Adoptionen aus dem Ausland den hohen Anforderungen des deutschen Adoptionsrechts und dem hier geforderten Wohl des Kindes entsprechen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 Nr /15/3298 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Adoptionen in Baden-Württemberg von in Deutschland lebenden Kindern und von Kindern aus dem Ausland in den vergangenen zehn Jahren durchgeführt wurden; 4. wie häufig Stiefkind- und Einzeladoptionen vorkommen; 6. wie viele Adoptionswillige es nach ihrem Kenntnisstand in Baden-Württemberg gibt, wie viele Kinder erfahrungsgemäß für eine Adoption zur Verfügung stehen und wie sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt haben; Zu den Fragen 1., 4., und 6. verfügt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg über folgende Informationen: *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Adoptierte Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg seit dem Jahr 2000 Verwandtschaftsverhältnis Zum Am Jahresende zu den Adoptiveltern Zweck der zur Adoption vorgemerkte Jahr Insgesamt Stiefmutter/ nicht Adoption ins vorgemerkte Adoptionsverwandt -vater verwandt Inland geholt Kinder und bewerber Jugendliche welche Anforderungen an Adoptiveltern gestellt werden (z. B. hinsichtlich Alter, Familienstand, Einkommen, Gesundheit, Berufstätigkeit, Erziehungsvorstellungen, Wohl des Kindes); Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat letztmalig auf ihrer 107. Arbeitstagung vom 4. bis 6. November 2009 die derzeit gültigen Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung beschlossen. Darin ist beschrieben, welche Krite - rien für die Adoptionseignung von Einzelpersonen oder Paaren eine Rolle spielen. Diese Kriterien sind als handlungsleitende Vorstellungen zu betrachten, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. So wird beispielsweise ein maxi - maler Altersabstand zwischen dem Kind und den Annehmenden von 40 Jahren empfohlen. Der Gesundheitszustand der Bewerber muss gewährleisten, dass sie ihren erzieherischen Aufgaben nachkommen können und die Berufstätigkeit der Adoptiveltern muss so gestaltet werden, dass die Annehmenden selbst und nicht fremde Dritte die hauptsächlichen Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Die An - nahme muss nach 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Wohl des Kindes dienen. 3. nach welchen Kriterien sich Adoptionen aus dem Ausland gestalten und ob ihr bekannt ist, inwiefern sich die ausländischen Anforderungen an Adoptiveltern von deutschen Vorgaben unterscheiden; Um dem Kinderhandel und unstatthaften Vermögens- und sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit Auslandsadoptionen vorzubeugen, ist die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. März 2002 Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ). Das Übereinkommen findet auf alle Adoptionsverfahren Anwendung, bei denen ein Kind, welches in einem der Vertragsstaaten lebt, von Ehegatten oder einer Einzelperson, die in einem anderen Vertragsstaat leben, adoptiert werden soll. Im Rahmen der Umsetzung des Über - einkommens arbeiten Heimatstaat und Aufnahmestaat zusammen. Das Erfordernis einer gemeinsamen Beschlussfassung stellt sicher, dass eine Adoption nur dann ausgesprochen wird, wenn sie nach der Einschätzung beider Staaten die beste Lösung für das Kind darstellt. Die Umsetzung ins deutsche Recht erfolgt durch das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG), das Adoptionsvermit - tlungsgesetz (AdVermiG) und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen Zentralen Behörden sind seit dem 1. Januar 2007 dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) übertragen. Die BZAA koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit; sie bestätigt beispielsweise die Ordnungsmäßigkeit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten 3

4 Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption. Die BZAA wird auch über den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens hinaus bei grenz über - schreitenden Adoptionen tätig. Auf Ebene der Länder nehmen die Landesjugend - ämter als zentrale Adoptionsstellen die Aufgaben der Zentralen Behörden nach dem Übereinkommen wahr. Weitere Einzelheiten und eine Liste der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, können ergänzend der Broschüre Internationale Adoption der BZAA entnommen werden: Broschuere.pdf;jsessionid=E3DC6C8E7F81782E923F911500D12A1E.1_ cid377? blob=publicationfile&v=2 Die Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber unterscheiden sich in den Staaten, die das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption gezeichnet und ratifiziert haben, nur unwesentlich, da Art. 15 den Rahmen zur Beurteilung der Adoptionseignung der Bewerberinnen und Bewerber vorgibt. In der Regel gibt das jeweilige nationale Familienrecht die Grundzüge der Adoptionseignung vor. Dort können unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der Feststellung der Eignung von Einzelpersonen oder gleichgeschlechtlichen Paaren niedergelegt sein. Teilweise wird ein Mindestaltersabstand zwischen Annehmenden und Anzunehmendem oder eine Mindestdauer der Ehe vorgegeben. Grundsätzlich sieht jedoch auch das nationale Recht der Nicht-Konventionsstaaten vor, dass eine Annahme nur zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Elterneignung ist somit immer vor diesem Hintergrund zu beurteilen. 5. wie lange ein Adoptionsverfahren durchschnittlich dauert (mit getrennten Angaben nach der Dauer bis zur Aufnahme eines Kindes und der Dauer bis zur Adoption) und wie häufig und aus welchen Gründen es zu einer Aufhebung des Adoptions- bzw. Pflegeverhältnisses kommt; Die Dauer eines Adoptionsvermittlungsverfahrens ist vom Herkunftsland des Kindes abhängig. Nur in seltenen Fällen sind Fristen durch das Heimatrecht des Kindes festgesetzt. So ist beispielsweise ein Adoptionsvermittlungsverfahren aus der Elfenbeinküste nicht unter einer Mindestdauer von fünf Jahren durchzuführen (von der Bewerbung bis zur Aufnahme des Kindes). Zügiger können derzeit Adoptionsvermittlungsverfahren aus der Russischen Föderation durchgeführt werden. In der Regel vergehen zwischen der Bewerbung und der Aufnahme des Kindes nur ein bis zwei Jahre. In der Auslandsadoptionsvermittlung gibt es in der Regel keine Adoptionspflegezeit, der Annahmebeschluss ergeht nach einer Kontakt - anbahnungszeit noch im Ausland. Nur wenige Herkunftsstaaten sehen vor, dass der endgültige Annahmebeschluss erst nach einer Adoptionspflegezeit von einem Jahr ergehen darf (Indien, Slowakei, Tschechien, Türkei). Seit Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Haager Adoptionsübereinkommen im Jahr 2002 sind der zentralen Adoptionsstelle Baden-Württemberg erst zwei Fälle bekannt geworden, in denen das Adoptionspflegeverhältnis aufgehoben wurde. 7. wie sie mit Blick auf die Erfahrungen mit den jeweiligen Regelungen zur Adoption in anderen europäischen Staaten, in der Türkei, den USA und in Russland das derzeitige deutsche Adoptionsrecht im Vergleich bewertet; a) Erfahrungen mit den jeweiligen Regelungen zur Adoption in anderen europä - ischen Staaten Das innerstaatliche Adoptionsrecht ist in den meisten europäischen Staaten ähnlich ausgestaltet. Die Grundsätze, die im deutschen Recht als wesentlich gelten, finden sich auch in den Rechtsordnungen anderer Staaten der Europäischen Union (Orientierung der Adoption am Kindeswohl, Notwendigkeit einer Prüfung der Elterneignung von Bewerberinnen und Bewerbern und des Adoptionsbedürf - nisses, Zustimmungserfordernisse). Hinzu kommt, dass alle Mitgliedstaaten der Europä ischen Union Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 sind. Darin haben sie sich hinsichtlich grenzüberschreitender Adoptionen denselben Grundsätzen verpflichtet. Adoptionsbeschlüsse aus europäischen 4

5 Ländern werden daher in aller Regel für den deutschen Rechtskreis anerkannt, weil sie die Anforderungen des deutschen Rechts erfüllen. Schwierigkeiten bei der Anerkennung europäischer Adoptionsbeschlüsse tauchen allerdings auf, wenn ein Kind aus einem europäischen Staat in einen anderen adoptiert wird und hierbei die Verfahrensregeln des Übereinkommens nicht beachtet worden sind. Dies geschieht recht häufig, wenn in Deutschland lebende, aus einem europäischen Vertragsstaat stammende Bewerberinnen und Bewerber ein Kind aus diesem adoptieren. Das Haager Adoptionsübereinkommen stellt für seinen Anwendungsbereich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Bewerber/-innen und des Kindes ab (Art. 2 HAÜ). Liegt dieser in verschiedenen Staaten, müssen die Zentralen Behörden beider Staaten nach dem Haager Adoptionsübereinkommen eingeschaltet werden. Es kommt jedoch immer wieder zu Inlandsadoptionen durch Staatsangehörige eines europäischen Staates, die noch einen zweiten Wohnsitz in diesem haben. An diesen Inlandsadoptionen/nationalen Adoptionen sind nur die Behörden des Herkunftslandes des Kindes beteiligt. Im Auf - nahmestaat, in den das Kind ziehen soll, werden dagegen keine Prüfungen vorgenommen. Dies konnte in der Vergangenheit häufig in Polen beobachtet werden, derzeit betrifft das Problem insbesondere Bulgarien. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption steht mit den jeweiligen Zentralen Behörden der entsprechenden Vertragsstaaten in Kontakt, um eine einheitliche Handhabung des Haager Adoptionsübereinkommens zu erreichen. Auch, wenn eine Adoption nicht den Vorschriften des Übereinkommens gefolgt ist, wird der erlassene Beschluss allerdings in vielen Fällen in Deutschland anerkannt, wenn davon auszugehen ist, dass er auch erlassen worden wäre, wenn das Prozedere nach dem Haager Adoptions - übereinkommen eingehalten worden wäre. Der größte Unterschied in den Rechtsordnungen der europäischen Länder dürfte darin liegen, dass in einigen europäischen Staaten (westeuropäisch, etwa Vereinigtes Königreich, wie osteuropäisch, etwa Bulgarien) den leiblichen Eltern eines Kindes häufiger als in Deutschland die Elternrechte entzogen werden, sodass deren explizite Einwilligung in die Adoption nicht mehr erforderlich ist. Dem liegen allerdings grundsätzlich Gründe zugrunde, die auch in Deutschland auch ohne formellen Entzug der Elternrechte eine Ersetzung der Einwilligung der Eltern rechtfertigen dürften ( 1748 BGB). Zudem hat eine Adoption in anderen europäischen Staaten teilweise andere Wirkungen als eine Adoption nach deutschem Recht. So kennt etwa das französische Recht neben einer Volladoption auch eine einfache (schwache) Adoption, bei der Rechtsbeziehungen zur Ursprungsfamilie erhalten bleiben. Das Rechtsinstitut der Adoption ist jedoch stets, wie auch im deutschen Recht, auf die Schaffung einer dauerhaften Eltern-Kind-Verbindung ausgerichtet (im Unterschied etwa zur Kaffalla im islamischen Recht, die nicht als Adoption anerkannt wird, sondern lediglich eine Art Pflegschaft begründet). Einige Unterschiede im Adoptionsrecht der europäischen Staaten betreffen tat - säch lich auch Punkte, die sich unmittelbar auf die Chance auswirken können, überhaupt ein Kind adoptieren zu können (etwa Regelungen hinsichtlich Altersgrenzen, der Möglichkeit der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und das Verbot [oder Nicht-Verbot] von Privatadoptionen). Insofern mag für einige Bewerberinnen und Bewerber gelten, dass sie, würden sie in einem anderen europä - ischen Staat leben oder sich für einen bestimmten Herkunftsstaat entscheiden, leichter eine Adoption durchführen könnten. Dies dürfte aber lediglich Einzelfälle betreffen. Adoptionen von Kindern aus einem europäischen Land in ein anderes sind insgesamt recht selten. Herkunftsländer sind lediglich einige osteuropäische Staaten. Allerdings werden aus einem Großteil von diesen faktisch keine Kinder nach Deutschland adoptiert, was vor allem daran liegen dürfte, dass die Kinderprofile hinsichtlich Alter und Gesundheit nicht den Vorstellungen deutscher Bewerberinnen und Bewerber entsprechen. Dies gilt beispielsweise für die baltischen Staaten. Auch aus Polen, Tschechien, Ungarn und Rumänien werden nur sehr wenige Kinder nach Deutschland adoptiert. Während dies im Fall von Polen und Tschechien insbesondere den Grund haben dürfte, dass Kinder in diesen Ländern mehr und mehr national vermittelt werden können, dürfte auch im Fall von Ungarn und Rumänien ein Grund sein, dass lediglich Kinder zur Vermittlung ins Ausland freigegeben werden, die besondere Bedürfnisse haben. Die meisten Adoptivkinder 5

6 aus einem europäischen Land kommen aus Bulgarien. In Deutschland gibt es fünf zugelassene Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft, zudem vermitteln einige Landesjugendämter Kinder aus Bulgarien. Alle Stellen berichten von durchweg positiven Erfahrungen mit der Adoptionsvermittlung aus Bulgarien. Die Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft werden von den zuständigen Landesjugendämtern beaufsichtigt und müssen hohen fachlichen und organisatorischen Auflagen zur Erfüllung der hohen deutschen rechtlichen Anforderungen entsprechen (u. a. qualifiziertes Personal im Inland wie auch qualifizierte Präsenz vor Ort) sowie auch über eine Akkreditierung im jeweiligen Staat verfügen. Nicht zuletzt haben einige freie Träger sich selbst zusätzliche spezifische Qualitätsstandards auferlegt. b) Erfahrungen mit den Adoptionsregelungen in der Türkei Auch die Türkei ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Aus der Türkei nach Deutschland werden insbesondere verwandte Kinder (Neffen, Nichten o. ä.) oder Stiefkinder adoptiert. Handelt es sich um ein von einer deutschen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle begleitetes Verfahren, so genügt dies in aller Regel den Anforderungen des deutschen Rechts. Auch im Fall der Türkei gibt es allerdings immer wieder Adoptionen, die vor Ort in der Türkei als Inlandsadoptionen durchgeführt werden, in denen in Deutschland lebende Bewerberinnen und Bewerber also dem Haager Adoptionsübereinkommen zuwider nur türkische Stellen einschalten. In der Türkei herrscht ein anderes Verständnis des Adoptionsbedürfnisses. Kinder werden dort wesentlich häufiger als hier Verwandten ihrer Eltern zur Adoption gegeben, obwohl diese die Kinder versorgen könnten. Der Grund ist häufig die Kinderlosigkeit der Verwandten oder vermeintlich bessere Aussichten im Hinblick auf Bildung und materiellen Wohlstand. Dieses unterschiedliche Verständnis hat in der Vergangenheit teilweise dazu geführt, dass in der Türkei ausgesprochene Adoptionen, an denen keine deutsche Fachstelle beteiligt war, in Deutschland nicht anerkannt wurden. Die türkische Zentrale Behörde wurde hierauf von der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hingewiesen. c) Erfahrungen mit den Adoptionsregelungen in den USA Das materielle Adoptionsrecht in den USA stellt aus deutscher Sicht kein spezi - fisches Problem dar. Auch Adoptionsbeschlüsse aus den USA werden in aller Regel anerkannt. Adoptionen von Kindern aus den USA nach Deutschland unterfallen den Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens, da die USA ebenfalls Vertragsstaat sind. Allerdings werden nur wenige Kinder aus den USA nach Deutschland vermittelt, denn in den USA herrscht ein anderes Verständnis des Subsidiaritätsprinzips, das in Art. 4 b) HAÜ niedergelegt ist. In den USA werden Neugeborene an Adoptivbewerberinnen und -bewerber vermittelt, die von den leiblichen Eltern selbst ausgesucht wurden. Wählen die Eltern im Ausland lebende Bewerberinnen und Bewerber, wird nicht versucht, das Kind im Inland unterzubringen. Diese Vorgehensweise wird von den Landesjugendämtern in Deutschland, die zur Adoptionsvermittlung aus den USA befugt sind (Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft gibt es nicht) als Widerspruch zum HAÜ gesehen, sodass nur sehr wenige Vermittlungsfälle zustande kommen, in denen sich die amerikanische Stelle bereit erklärt, tatsächlich nur Kinder zur Adoption vorzuschlagen, für die in den USA keine Adoptiveltern gefunden werden konnten. d) Erfahrungen mit den Adoptionsregelungen in Russland Für das russische Recht gilt im Wesentlichen dasselbe wie für das Recht der europäischen Staaten: Es enthält dieselben wesentlichen Grundsätze wie auch das deutsche Recht. Allerdings wird auch in Russland deutlich häufiger als hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen und/oder ihre Einwilligung in eine Adoption zu ersetzen. Wie bereits unter Buchstabe a) ausgeführt, liegen dem aber grundsätzlich Umstände zugrunde, die auch eine Ersetzung der Einwilligung nach deutschem Recht ermöglicht hätten. 6

7 Die meisten ausländischen Adoptivkinder kommen seit Jahrzehnten aus Russland nach Deutschland. Schwierigkeiten in der Vermittlungspraxis tauchen immer wieder einmal auf (z. B. unzureichende Information über Kinder, die zur Vermittlung vorgeschlagen werden), konnten in der Vergangenheit aber in der Regel zufriedenstellend gelöst werden. Ein Problem stellt bei Adoptionen aus Russland die Belastung zahlreicher Kinder durch den pränatalen Alkoholkonsum der Mutter dar. 8. wie sie die Ankündigung der türkischen Regierung laut Presseberichterstattungen bewertet, wonach die Türkei türkische, ins Ausland vermittelte Kinder zu - rückholen will; In der türkischen Presse wird der Fall eines aus der Türkei im Säuglingsalter adoptierten Jungen dargestellt, der von seinen Adoptiveltern, einem Frauenpaar, miss - handelt worden sein soll. Dies löste in der türkischen Regierung eine Diskussion aus, ob und inwieweit zukünftig Adoptionen in andere nicht-muslimische Kulturkreise stattfinden sollen. Diese Diskussion alleine ist durchaus mit der Haager Konvention vereinbar, da sie den Grundgedanken der Subsidiarität der Auslands - adoption zum Gegenstand hat. Eine Rückholung der Kinder, die rechtswirksam von ihren Eltern angenommen worden sind, wird jedenfalls unter dem Dach des Haager Adoptionsübereinkommens nicht möglich sein. Die gegenseitige Anerkennung der Annahmebeschlüsse kraft Gesetzes ist ein wesentlicher Grundsatz der Konvention (Art. 23 HAÜ). 9. ob sie Bestrebungen sieht, das deutsche Adoptionsrecht dem Adoptionsrecht anderer Staaten anzupassen. Bestrebungen, das deutsche Adoptionsrecht dem Adoptionsrecht anderer Staaten anzupassen, sind dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren nicht bekannt. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 7

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